Weitere Entscheidung unten: FG Berlin, 28.05.2001

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   FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99 (1)   

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FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99 (1) (https://dejure.org/2003,2759)
FG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2003 - 9 K 9312/99 (1) (https://dejure.org/2003,2759)
FG Berlin, Entscheidung vom 25. August 2003 - 9 K 9312/99 (1) (https://dejure.org/2003,2759)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 1 Abs. 4 EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG § 32a Abs. 2 EStG § 32a Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Durchführung einer Jahresveranlagung zur Einkommensteuer eines beschränkt steuerpflichtigen Ausländers; Berücksichtigung der Einkünfte im Wohnsitzstaat im Wege des sog. Progressionsvorbehalts bei der Berechnung der im Inland erzielten Einkünfte ; Bindung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1709
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 15.05.2002 - I R 40/01

    Progressionsvorbehalt in Wegzugsfällen

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    Danach ist die Statuierung eines gesetzlichen Progressionsvorbehalts hinsichtlich der im Ausland erzielten Einkünfte im Rahmen der Durchführung einer Einkommensteuer-Jahresveranlagung in Deutschland unter Anwendung der ESt-Grundtabelle oder ESt-Splittingtabelle nach dem GG und den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen immer dann zulässig, wenn das betreffende DBA einen solchen Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich verbietet (= Änderung der BFH-Rechtsprechung zum Progressionsvorbehalt, vgl. Urteile vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302 mit Anm. Mössner, IStR 2002, 242 und vom 15. Mai 2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660; s. a. Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Art. 23 A MA Rz. 122 m. w. N.).

    Letzteres hat der BFH im Urteil vom 15. Mai 2002, a. a. O. für das DBA-Niederlande erst kürzlich ausdrücklich verneint.

    Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages stehen dem ebenfalls nicht entgegen: Dass im Ausland erzielte Einkünfte und die sich hieraus ergebende Leistungsfähigkeit bei der deutschen Besteuerung vollständig ausgeblendet werden, gebietet das Gemeinschaftsrecht nach Ansicht des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht (Urteil in BFHE 199, 224, BStBl II 2002, 660, unter II.2.c)cc).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Anwendung des Progressionsvorbehaltes bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    Dies gilt auch für die Beurteilung von Rechtsverhältnissen, die bereits vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (ständige Rechtsprechung des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- und des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl nur zuletzt Schlussanträge des GA Leger vom 17. Juni 2003 in der Rs. C-453/00, veröffentlicht im Internet, BVerfG-Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 75, 223 ff.; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 196, 363, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 551; s.a. Dauses, das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag, S. 14; Wohlfahrt, in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 177 Tz. 71; Everling, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 65 f.; Borchardt, in: Lenz, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rz. 32 ff.; jeweils m.w.N.).

    Das Urteil des EuGH führt vielmehr zur Unanwendbarkeit der entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschrift (vgl. dazu allgemein BVerfG in BVerfGE 75, 223 ff., 244 f. sowie Urteil vom 28. Januar 1982 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91, BVerfGE 85, 191 ff., 204; Birk, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl., § 4 Rz. 271 m. w. N.; Birkenfeld, Steuer und Wirtschaft - StuW 1998, 55 ff, 61, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    Er verweist darauf, dass der Gesetzgeber unstreitig durch verschiedene Änderungen des EStG auf die Urteile des EuGH in Sachen Schumacker (vom 14. Februar 1995 C 279/93, DStR 1995, 326 m. Anm. Kaefer) und Biehl reagiert habe (Novellierung von § 1 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes -JStG- 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl 1, 1250).

    Aus dem Schumacker-Urteil ergibt sich auch, dass die Finanzverwaltung den Kläger mit seinem Anliegen gegen dessen Willen nicht etwa nur auf ein (gesondert durchzuführendes) Billigkeitsverfahren nach § 163 AO 1977 verweisen darf (vgl. dazu aber Tz. 2.5 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 23. Januar 1996 IV B 4 - S-2303 - 14/96, BStBl I 1996, 89; Schauhoff, IStR 1997, 5), denn das Verfahren nach § 163 AO 1977 und das Einkommensteuerveranlagungsverfahren sind nach Ansicht des EuGH nicht gleichwertig (Rdnr. 57 des Schumacker-Urteils in DStR 1995, 326 ff.,328).

  • BFH, 04.09.2002 - I R 21/01

    Lohnsteuer bei ausländischem Arbeitnehmerverleiher

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    bb.) Allein der Umstand, dass wegen des gleichzeitig vorgesehenen Progressionsvorbehalts für die im Wohnsitzstaat oder anderen Staaten erzielten weiteren Einkünfte vom Veranlagungsfinanzamt mitunter komplizierte Sachverhaltsermittlungen und Steuerberechnungen vorzunehmen sind (so schon Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum JStG 1996, BT-Drucks. 13/1558, S.158/159 sowie Kischel, IStR 1995, 368 ff., 372 und Scheurle, IStR 1997, 65 ff., 66), kann eine solche Unterscheidung nach Ansicht des erkennenden Senats nicht tragfähig legitimieren, da auch bei den Veranlagungen beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer im Inland die Zahl der grenzüberschreitenden Sachverhalte in den letzten 20 Jahren deutlich zugenommen hat und auch hier deshalb gehäuft komplizierte Fälle zu bearbeiten sind (Beispiel: grenzüberschreitender Arbeitnehmerverleih, vgl. dazu beispielhaft den Vorlagebeschluss des BFH an den EuGH vom 4. September 2002 I R 21/01, BFHE 200, 265, BStBl II 2003, 306) .
  • BFH, 12.11.1986 - I R 268/83

    Entgelt für Verfilmungsrecht an einem Roman unterliegt einer Quellensteuer von 15

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    b.) Für diese nach deutschem Einkommensteuerrecht unstreitig im Inland steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers aus selbständig ausgeübter künstlerischer Tätigkeit betreffend seine Darbietung zur Ermöglichung der Tonaufnahme des Konzerts selbst sowie zum anderen der zeitgleichen Ausstrahlung der Tonaufnahme als Livesendung im Rundfunk (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG 1996 sowie allgemein BFH-Urteil vom 12. November 1986 1 R 268/83, BFHE 148, 453, BStBl II 1987, 372) steht nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782) i. d. F. des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991 (BGBl II 1991, 1429) der Bundesrepublik Deutschland als sog. Tätigkeitsstaat das umfassende Besteuerungsrecht zu.
  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    3.a.) Nach übereinstimmender Ansicht des EuGH sowie der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung führt eine vom EuGH festgestellte Unvereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem primären Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der betreffenden nationalen Norm, es sei denn, das nationale Recht würde dies ausdrücklich so vorsehen (ist im Streitfall nicht gegeben; vgl. dazu EuGH-Urteile vom 4. April 1968 Rs 34/67, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des EuGH -EuGHE- 1968, 363 ff., 374 und vom 9. März 1978 Rs. 106/77 EuGHE 1978, 629 ff., 646, Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 29. November 1990 3 C 77.87, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BVerwG -BVerwGE 87, 154 ff.; vgl. außerdem Dauses und Everling, a. a. O.).
  • BFH, 22.04.1998 - I R 54/96

    Pauschalbesteuerung von Schiff- und Luftfahrtunternehmen

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    d.) Ferner können sich grundsätzlich auch Vorgaben aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA-Niederlande ergeben, wie der BFH bereits einmal speziell zu diesem DBA positiv entschieden hat (BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 20/87, BFHE 157, 77, BStBl II 1989, 649; s.a. zur Verletzung der Diskriminierungsverbote nach dem DBA-Philippinen sowie dem DBA-USA Urteile vom 22. April 1998 I R 54/96, BFHE 186, 89, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 1290 sowie vom 29. Januar 2003 I R 6/99, DB 2003, 1200 mit Anm. Thömmes).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    3.a.) Nach übereinstimmender Ansicht des EuGH sowie der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung führt eine vom EuGH festgestellte Unvereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem primären Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der betreffenden nationalen Norm, es sei denn, das nationale Recht würde dies ausdrücklich so vorsehen (ist im Streitfall nicht gegeben; vgl. dazu EuGH-Urteile vom 4. April 1968 Rs 34/67, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des EuGH -EuGHE- 1968, 363 ff., 374 und vom 9. März 1978 Rs. 106/77 EuGHE 1978, 629 ff., 646, Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 29. November 1990 3 C 77.87, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BVerwG -BVerwGE 87, 154 ff.; vgl. außerdem Dauses und Everling, a. a. O.).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    Das Urteil des EuGH führt vielmehr zur Unanwendbarkeit der entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschrift (vgl. dazu allgemein BVerfG in BVerfGE 75, 223 ff., 244 f. sowie Urteil vom 28. Januar 1982 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91, BVerfGE 85, 191 ff., 204; Birk, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl., § 4 Rz. 271 m. w. N.; Birkenfeld, Steuer und Wirtschaft - StuW 1998, 55 ff, 61, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2003 - I R 6/99

    Ausländische Kapitalgesellschaft als Organträger

    Auszug aus FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99
    d.) Ferner können sich grundsätzlich auch Vorgaben aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA-Niederlande ergeben, wie der BFH bereits einmal speziell zu diesem DBA positiv entschieden hat (BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 20/87, BFHE 157, 77, BStBl II 1989, 649; s.a. zur Verletzung der Diskriminierungsverbote nach dem DBA-Philippinen sowie dem DBA-USA Urteile vom 22. April 1998 I R 54/96, BFHE 186, 89, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 1290 sowie vom 29. Januar 2003 I R 6/99, DB 2003, 1200 mit Anm. Thömmes).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

  • FG Düsseldorf, 25.04.2002 - 11 K 5753/99

    Mindeststeuersatz; Beschränkte Steuerpflicht; Niederländer; Beiratstätigkeit;

  • BFH, 14.03.1989 - I R 20/87

    Unbeschränkte Steuerpflicht - DBA-Niederlande - DBA-Italien - Niederländischer

  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

  • BFH, 20.04.1988 - I R 219/82

    Beschränkte Steuerpflicht - Erlaß - Grenzgänger

  • BFH, 19.11.2003 - I R 34/02

    Gerritse

  • BFH, 19.12.2001 - I R 63/00

    de Groot

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung: Verstoß des § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    Biehl / Administration des contributions

  • EuGH, 04.04.1968 - 34/67

    Entnahme eines Pkw

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Kloppenburg-Beschluß

  • FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Kühne & Heitz

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-453/00

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Lück / Hauptzollamt Köln

  • BFH, 18.10.2001 - V R 106/98

    Wallentin

  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07

    Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

    Dieses legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 243 Abs. 1 EG die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) einer Regelung gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 1996 entgegenstehe, wonach ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Nettoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr in Höhe von rund 5.000 DM erzielt, einem Steuerabzug von 25% der (Brutto-) Einnahmen von rund 6.000 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Schuldner der Honorarvergütung unterliege und keine Möglichkeit habe, die gezahlten Abgaben im Wege eines Erstattungsantrags oder eines Antrags auf Steuerveranlagung ganz oder teilweise zurückzuerlangen (FG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2001 - 9 K 9312/99 -, EFG 2001, 978).

    Daraufhin gab das Finanzgericht der Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 25. August 2003 - 9 K 9312/99 - (EFG 2003, 1709) teilweise statt: Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Durchführung einer Antrags-Jahresveranlagung zur Einkommensteuer, gleichzeitig seien aber die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte im Wege des sogenannten Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

    Das FG Berlin gab ihr durch Urteil vom 25. August 2003 9 K 9312/99 im Hinblick auf das erstrebte Wahlrecht auf Durchführung einer Veranlagung sowie die Gewährung des Grundfreibetrags statt und wies sie nur hinsichtlich der Einbeziehung der im Ausland erwirtschafteten Einkünfte in den Progressionsvorbehalt ab; das Urteil ist in EFG 2003, 1709 veröffentlicht.
  • BFH, 19.11.2003 - I R 34/02

    Mindeststeuersatz bei beschränkter Steuerpflicht

    Es ist folglich nicht erforderlich, eine Gleichbehandlung dadurch sicherzustellen, dass in dem einen wie in dem anderen Fall der Grundfreibetrag entgegen den insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelungen mittels verfassungskonformer Regelungsanalogie gewährt wird (anders insoweit jedoch FG Berlin, Urteil vom 25. August 2003 9 K 9312/99, IStR 2003, 740, im Anschluss an das EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 für den durch Steuerabzug besteuerten beschränkt Steuerpflichtigen).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 57/02

    Nichtgewährung des Grundfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige, die

    Es ist folglich nicht erforderlich, eine Gleichbehandlung dadurch sicherzustellen, dass in dem einen wie in dem anderen Fall der Grundfreibetrag entgegen den insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelungen mittels verfassungskonformer Regelungsanalogie gewährt wird (anders insoweit jedoch FG Berlin, Urteil vom 25. August 2003 9 K 9312/99, IStR 2003, 740, im Anschluss an das EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 für den durch Steuerabzug besteuerten beschränkt Steuerpflichtigen).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 58/02
    Es ist folglich nicht erforderlich, eine Gleichbehandlung dadurch sicherzustellen, dass in dem einen wie in dem anderen Fall der Grundfreibetrag entgegen den insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelungen mittels verfassungskonformer Regelungsanalogie gewährt wird (anders insoweit jedoch FG Berlin, Urteil vom 25. August 2003 9 K 9312/99, IStR 2003, 740, im Anschluss an das EuGH-Urteil in BStBl II 2003, 859 für den durch Steuerabzug besteuerten beschränkt Steuerpflichtigen).
  • FG Köln, 28.04.2010 - 2 K 7370/01

    Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG; Betriebsausgaben;

    Diesbezüglich werde auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 25. August 2003 (9 K 9312/99, IStR 2003, 740) Bezug genommen.
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Rechtsprechung
   FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99   

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FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99 (https://dejure.org/2001,6633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 52; ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 2

  • datenbank.nwb.de

    Erlaubt Art. 52 EGV die in § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 EStG angeordnete partielle Höherbesteuerung der Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug unterworfen werden, im Vergleich zu Inlandsansässigen und anderen beschränkt ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Steuerabzug für Künstler und Sportler: Ist die Abgeltungswirkung EU-konform?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 978
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.02.2001 - I B 140/00

    Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    die Aussetzung der Vollziehung die Vereinbarkeit des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1998 mit dem Gemeinschaftsrecht als "ernstlich zweifelhaft" angesehen (Beschluss vom 5. Februar 2001 I B 140/00, DStR 2001, 485).

    Dieser Gesichtspunkt trifft auch für den Kläger zu, da ein derartiger Progressionsvorbehalt auch zwischen der Bundesrepublik und den Niederlanden in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des DBA-Niederlande vom 16. Juni 1959 (Bundesgesetzblatt - BGBl - II 1960, 1782) i.d.F. des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991 (BGBl II 1991, 1429) vereinbart worden ist (vgl. dazu auch BFH-Beschluß in DStR 2001, 485).

    In diesem Zusammenhang ist das Argument des Beklagten zu würdigen, der beschränkt Steuerpflichtige werde durch den pauschalen Steuerabzug in Höhe von 25 v.H. der Bruttoeinnahmen gegenüber den unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland begünstigt, weil er im Tätigkeitsstaat keine erhöhte Progression bezogen auf sein Gesamteinkommen erleide (vgl. zu diesem auch für die sog. Mindeststeuer nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1996 vorgetragenen Argument BFH-Beschluß in IStR 2001, 285, Kramer, Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW - 1996, 951, 954).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Der EuGH ist der Ansicht, daß der Tätigkeitsstaat Einschränkungen der persönlichen Leistungsfähigkeit und damit auch das Existenzminimum nur dann bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigen muß, wenn der Steuerpflichtige in seinem Ansässigkeitsstaat keine Einkünfte erzielt, die dort die Berücksichtigung dieser Verhältnisse erlauben würde (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 C 279, DStR 1995, 326, "Schumacker" und vom 14. September 1999 C 391/97, DStR 1999, 1609, "Gschwind").

    Ebenso hat der EuGH die Versagung des Splittingtarifs (§ 32a Abs. 5 EStG 1996) für verheiratete beschränkt Steuerpflichtige, die nicht die Kriterien für eine Antragsveranlagung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 1996 erfüllten, als gemeinschaftsrechtskonform erachtet (Urteil vom 14. September 1999, a.a.O.).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    So ist im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1995 § 1 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG novelliert und damit der "Biehl-Entscheidung" sowie dem EuGH-Urteil vom 14. Februar 1995 zur Arbeitnehmerbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Rs C-279/93, DStR 1995, 326, "Schumackker") Rechnung getragen worden.

    Der EuGH ist der Ansicht, daß der Tätigkeitsstaat Einschränkungen der persönlichen Leistungsfähigkeit und damit auch das Existenzminimum nur dann bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigen muß, wenn der Steuerpflichtige in seinem Ansässigkeitsstaat keine Einkünfte erzielt, die dort die Berücksichtigung dieser Verhältnisse erlauben würde (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 C 279, DStR 1995, 326, "Schumacker" und vom 14. September 1999 C 391/97, DStR 1999, 1609, "Gschwind").

  • BFH, 05.11.1992 - I R 41/92

    Lizenzgebühren für Arzneimittelrezepturen als beschränkt steuerpflichtige

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Der Einnahmebegriff des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1996 richtet sich nach § 8 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1992 I R 41/92, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 170, 204, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 407, unter 6. a.m.w.N.).
  • BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65

    Couponsteuer

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 24. September 1965 (1 BvR 228/65, BVerfGE 19, 119) den Quellensteuerabzug mit Abgeltungswirkung von den Bruttoeinkünften bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem sog. Kuponsteuergesetz vom 25. März 1965 u.a. wegen des objektsteuerartigen Charakters der Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen für verfassungsgemäß erachtet.
  • BFH, 09.06.1993 - I B 12/93

    Stundung einer Steuerfestsetzung - Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Zur Vermeidung einer eventuellen Überbesteuerung hält der Gesetzgeber Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO 1977 für ausreichend (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 9. Juni 1993 I B 12/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 726; Tz. 4.2 i.V. mit Tz. 2.5 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 23. Januar 1996 IV B 4 - S-2303 - 14/96, BStBl I 1996, 89; Schauhoff, Internationales Steuerrecht - IStR - 1997, 5).
  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Als Voraussetzung hierfür erkennt der EuGH jedoch bislang nur solche Regelungen an, bei denen ein (zwingender) unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Steuervorteil einerseits und der Besteuerung andererseits besteht, um die Kohärenz der fraglichen Steuerregelungen zu wahren (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BFHE 181, 511, BStBl II 1997, 466).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Dies betrifft vor allem die Gewährung des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1996, der das sozialrechtliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen steuerfrei belassen soll (vgl. nur BVerfG-Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, 154, m.w.N.).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    So hat der EuGH in verschiedenen Urteilen zwar ausgeführt, daß eine Regelung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen muß, die darauf abzielt, eine "kohärente" Besteuerung sicherzustellen (Urteile vom 28. Januar 1992 Rs. C-204/90, Sammlung 1992, I-249, "Bachmann" und Rs. C-300/90, Sammlung 1992, I-305, "Kommission / Belgien" und vom 14. November 1995 Rs. C-484/93, "Svensson und Gustavsson", IStR 1996, 46).
  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, daß er nach der sog. "Biehl-Entscheidung" des EuGH einen Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung habe, weil ein (unbeschränkt steuerpflichtiger) Inländer in vergleichbarer Situation wegen des in die Einkommensteuer-Grundtabelle (§ 32a Abs. 4 EStG 1996) eingearbeiteten sog. Grundfreibetrags in Höhe von 12.095,00 DM (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1996) keine Ertragsteuern entrichten müsse (Urteil vom 8. Mai 1990 Rs C-175/88, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1991, 454).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

    Es handelt sich um jenen Sachverhalt, über den der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Berlin (Beschluss vom 28. Mai 2001 9 K 9312/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 978) durch Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse" (EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859) entschieden hat:.

    Über das im Hinblick auf dieses Vorbringen vom FG Berlin beschlossene Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss in EFG 2001, 978) hat der EuGH durch Urteil in EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859 entschieden, die Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (nach Änderung durch den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997 Nr. C 340/1, jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 EGV (jetzt Art. 50 EG) stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.

    Das FG Berlin gab ihr durch Urteil vom 25. August 2003 9 K 9312/99 im Hinblick auf das erstrebte Wahlrecht auf Durchführung einer Veranlagung sowie die Gewährung des Grundfreibetrags statt und wies sie nur hinsichtlich der Einbeziehung der im Ausland erwirtschafteten Einkünfte in den Progressionsvorbehalt ab; das Urteil ist in EFG 2003, 1709 veröffentlicht.

    Wie der EuGH auf Vorabentscheidungsersuchen des FG (Beschluss in EFG 2001, 978) in seinem Urteil in EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859 entschieden hat, verträgt sich eine daraus resultierende Ungleichbehandlung teilweise nicht mit der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit: Art. 59 EGV (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 EGV (jetzt Art. 50 EG) stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07

    Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

    Dieses legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 243 Abs. 1 EG die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) einer Regelung gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 1996 entgegenstehe, wonach ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Nettoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr in Höhe von rund 5.000 DM erzielt, einem Steuerabzug von 25% der (Brutto-) Einnahmen von rund 6.000 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Schuldner der Honorarvergütung unterliege und keine Möglichkeit habe, die gezahlten Abgaben im Wege eines Erstattungsantrags oder eines Antrags auf Steuerveranlagung ganz oder teilweise zurückzuerlangen (FG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2001 - 9 K 9312/99 -, EFG 2001, 978).
  • BFH, 25.11.2002 - I B 69/02

    Steueranmeldung im Abzugsverfahren nach § 50 a EStG

    Sie sind auch nicht deshalb in einem anderen Licht zu sehen, weil zwischenzeitlich das FG Berlin dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat (Beschluss vom 28. Mai 2001 9 K 9312/99, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 443 mit Anm. Grams/Molenaar).
  • FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99

    Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

    Da der Beklagte einen solchen Anspruch in seiner Klageerwiderung negierte, beschloss das erkennende Gericht am 28. Mai 2001 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 978 sowie Internationales Steuerrecht - IStR - 2001, 443 m. Anm. Grams/Molenaar) den Prozess auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: .
  • FG München, 19.02.2004 - 1 V 4730/02

    Steuerabzugsverfahren nach § 50 a Abs. 4 EStG gegenüber österreichischer

    Die Entscheidung des EuGH i.S. Gerritse betrifft entsprechend der Vorlage durch das FG Berlin (EFG 2001, 978) im Kern die Frage, inwieweit einem Steuerschuldner bei nachgewiesenen Nettoeinkünften auch im Rahmen eines nach nationalem Recht vorgesehenen Steuerabzugs auf Bruttobasis mit Abgeltungswirkung ein Erstattungsanspruch zusteht.
  • FG München, 22.03.2002 - 1 V 4030/01

    Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee bei Abschluss

    Anders als in dem Vorlagebeschluss des FG Berlin vom 28.05.2001 9 K 9312/99 (EFG 2001 S. 978) an den EuGH (in diesem Fall war weder eine Erstattungs- noch eine Veranlagungsmöglichkeit gegeben) sind die beschränkt Steuerpflichtigen durch den abgeltenden Steuerabzug nicht rechtlos gestellt.
  • FG Berlin, 10.01.2003 - 3 K 3379/98

    Frage der Steuerschuldnerschaft einer ausländischen Vergütungsgläubigerin

    Der Umstand, dass die Klägerin Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, hindert die Verweisung auf jenes andere Verfahren nicht (a. A. Finanzgericht -FG- Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2001 9 K 9312/99, Internationales Steuerrecht -IStR- 2001, 443; vgl. hierzu die Stellungnahme von Grams/Molenaar zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in IStR 2003, 267 ff.).
  • FG Hamburg, 29.10.2001 - II 271/01

    Künstler-Quellensteuerabzugsbesteuerung gemeinschafts- und verfassungskonform

    Im Streitfall bestehen derartige ernstliche Zweifel auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des BFH zur Vereinbarkeit von § 50 Abs. 3 EStG mit Gemeinschaftsrecht (BFH-Beschluss vom 5.2.2001, I B 140/00, DStR 2001, 485 ) und des FG Berlin zur entsprechenden Problematik bei § 50a Abs. 4 EStG (Beschluss vom 28.5.2001, 9 K 9312/99, EFG 2001, 978) nicht.
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