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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3669
OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06 (https://dejure.org/2007,3669)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.01.2007 - 9 U 18/06 (https://dejure.org/2007,3669)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Januar 2007 - 9 U 18/06 (https://dejure.org/2007,3669)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich gemeinsamer Mietverbindlichkeiten eines Ehepaares nach dem endgültigen Auszug eines der Ehegatten bei Weiternutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten; Weiternutzung einer gemeinsam angemieteten Wohnung nach Auszug eines Ehegatten als aufgedrängte ...

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; BGB § 426 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426 Abs. 1 S 1; ZPO § 522 Abs. 2
    Mitverpflichtung des ausziehenden Ehegatten hinsichtlich der Mietzinsraten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ehewohnung: Ausgleichsanspruch nach Trennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ehewohnung: Ausgleichsanspruch für Miete nach Trennung und Auszug eines Partners? (IMR 2008, 1035)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder - 13 O 18/06
  • OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 887
  • NZA 2007, 822
  • NZM 2007, 822
  • FamRZ 2007, 1172
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Dresden, 17.05.2002 - 20 W 631/02

    Gesamtschuldnerausgleich; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Mietwohnung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06
    Gibt er innerhalb der Überlegungsfrist die Wohnung auf, so ist der ausgezogene Ehegatte gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hälftig zum Ausgleich der Mietkosten - auch hinsichtlich der in der Übergangszeit angefallenen Mietkosten - verpflichtet (OLG Dresden, FamRZ 2003, 158; Wever, aaO., Rn. 326).

    Die Kündigungsfrist kann nach den vorangestellten Erwägungen nur dann von Bedeutung sein, wenn der verbleibende Ehegatte die Wohnung an sich nicht weiter nutzen will, und er dort nur weiterwohnt, weil er wegen der Befristung gegenwärtig eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht herbeiführen könnte (OLG Dresden, FamRZ 2003, 158; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 27; Wever, aaO., Rn. 326).

  • OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94

    Ausgleichszahlung nach Auszug?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06
    Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt, hat keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung (OLG München, FamRZ 1996, 291; Staudinger-Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 426, Rn. 222; von Heintschel-Heineck in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 10. Kap., Rn. 109 a).

    Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will (OLG München, FamRZ 1996, 291; Wever, aaO., Rn. 325).

  • LG Hannover, 08.03.2001 - 3 S 1562/00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Beteiligung an der von einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06
    Soweit vereinzelt vertreten wird, dass für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Mietwohnung eine Ausgleichspflicht gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann besteht, wenn der verbleibende Ehegatte nach deren Ablauf die Wohnung weiterhin nutzt (so LG Mönchen-Gladbach, WuM 2003, 204; LG Hannover, FamRZ 2002, 29, 30), dürfte dem nicht zu folgen sein.

    So hätte es auch nach der Gegenansicht zudem eines hier fehlenden Vortrages des Klägers darüber bedurft, dass er sich erfolglos bei dem Vermieter um eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses bemüht hat (insoweit zutreffend LG Hannover, FamRZ 2002, 29, 30).

  • OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02

    Trennung von Ehegatten: Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06
    Dafür bedarf es weder irgendeines Handelns des die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten tragenden Ehegatten noch einer ausdrücklichen Erklärung desselben, vielmehr tritt diese Folge regelmäßig automatisch ein (vgl. auch Brandenburgisches OLG, FamRZ 2003, 378).
  • OLG Brandenburg, 28.08.2000 - 9 W 18/00

    Zur Frage von Ausgleichsansprüchen nach § 748 BGB zwischen Eheleuten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06
    Für das Scheitern in diesem Sinne ist auf die endgültige Trennung der Eheleute abzustellen, die sich regelmäßig mit dem endgültigen Auszug eines Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung vollzieht (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2001, 1297; Schulz, FPR 2006, 472, 473 m. w. N.).
  • OLG Köln, 25.06.2003 - 19 U 203/02

    Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis; keine Prozeßkostenhilfe bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06
    Die nach Trennung mit der künftigen Nutzung der Wohnung dann entstehenden Kosten sind im Innenverhältnis der Parteien demjenigen zuzurechnen, der die Nutzungen tatsächlich zieht (OLG München, aaO.; im Ergebnis auch KG FamRZ 2002, 1355; Staudinger-Noack, aaO.; Wever, Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., 2006, Rn. 324; vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2003, 1664, 1665).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2000 - 1 U 110/99

    Zum Ausgleichanspruch nach Trennung der Eheleute bei gemeinsam abgeschlossenem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06
    Die Kündigungsfrist kann nach den vorangestellten Erwägungen nur dann von Bedeutung sein, wenn der verbleibende Ehegatte die Wohnung an sich nicht weiter nutzen will, und er dort nur weiterwohnt, weil er wegen der Befristung gegenwärtig eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht herbeiführen könnte (OLG Dresden, FamRZ 2003, 158; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 27; Wever, aaO., Rn. 326).
  • LG Mönchengladbach, 13.12.2002 - 2 S 401/01

    Gesamtschuldnerhaftung für alle Verpflichtungen bei gemeinsamen Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06
    Soweit vereinzelt vertreten wird, dass für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Mietwohnung eine Ausgleichspflicht gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann besteht, wenn der verbleibende Ehegatte nach deren Ablauf die Wohnung weiterhin nutzt (so LG Mönchen-Gladbach, WuM 2003, 204; LG Hannover, FamRZ 2002, 29, 30), dürfte dem nicht zu folgen sein.
  • KG, 22.03.2002 - 18 UF 325/01

    Wohnungszuweisung gegen den Willen eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06
    Die nach Trennung mit der künftigen Nutzung der Wohnung dann entstehenden Kosten sind im Innenverhältnis der Parteien demjenigen zuzurechnen, der die Nutzungen tatsächlich zieht (OLG München, aaO.; im Ergebnis auch KG FamRZ 2002, 1355; Staudinger-Noack, aaO.; Wever, Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., 2006, Rn. 324; vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2003, 1664, 1665).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09

    Zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs des Ehegatten wegen Tragung der

    Der Senat folgt der - soweit ersichtlich alleinstehenden - Auffassung des 9. Zivilsenats des OLG Brandenburg im dortigen Hinweisbeschluss vom 4.1.07 (BGH-NJW-RR 2007, 887) nicht.
  • OLG Hamm, 15.04.2021 - 5 UF 155/20

    Anspruch auf Freistellung von Darlehen Sofortige Beschwerde gegen die

    Mit dem Auszug ist die Ehe gescheitert (ebenso OLG Brandenburg FamRZ 2016, 232; FamRZ 2007, 1172; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 908; Brix u.a. in Eder; Das familienrechtliche Mandat, 2015, § 3 Rn. 799; Weinreich FF 2020, 439, 440; Frank, NZFam 2018, 783, 785; Gerhards, FamRZ 2006, 1793, 1795; vgl. auch BGH FamRZ 2020, 23, Rn. 27f.).
  • OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12

    Familienrechtlicher Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die vom Antragsteller während der 3 ½ Monate gezahlte Miete nebst Nebenkosten als Trennungsunterhalt im Sinne von § 1361 BGB (abweichend von § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbarter Naturalunterhalt [vgl. BGH, NJW 1997, 731 ff.] in Gestalt eines Ausgleichs trennungsbedingten Mehrbedarfs der Antragsgegnerin, der durch ihr Wohnen in der infolge Auszugs des Antragstellers zu groß gewordenen Ehewohnung entstand) qualifiziert (so v.Staudinger/Voppel, BGB, 13. Auflage [2007], § 1361 Rn 266 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 49 f.; die [konkludente] Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Naturalunterhalt wäre in der Fortsetzung ihres bisherigen Einverständnisses mit der Miet- und Nebenkostenzahlung durch den Ehepartner an den Vermieter zu sehen, § 362 Abs. 2, § 185 BGB, vgl. Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein, Handbuch das Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 6. Kapitel Rn 217) oder - mit Rücksicht darauf, dass die Ehewohnung in den ersten 3 ½ Monaten nach der Trennung noch nicht aufgegeben zu werden brauchte, um eine Versöhnung der Ehegatten nicht zu erschweren - noch als weiteren, über die Trennung hin-ausgehenden Familienunterhalt (§ 1360 BGB) wertet (so Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein a.a.O., 6. Kapitel Rn 218; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172, 1173 ["Überlegungsfrist" des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten von 3 Monaten]; ferner Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn 472).
  • OLG Stuttgart, 12.08.2009 - 3 U 112/08

    BGB-Gesellschaft: Auseinandersetzung von Versicherungsvertretern nach Beendigung

    In der Rechtsprechung existieren Entscheidungen hinsichtlich der Frage, ob nach dem Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsam angemieteten Wohnung und dem Verbleiben des anderen Ehepartners in der Wohnung der ausgezogene Ehegatte weiterhin hinsichtlich der hälftigen Mietzinsraten nach § 426 Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig ist (vgl. z.B. OLG Dresden MDR 2002, 1318; OLG Brandenburg NJW-RR 2007, 887).
  • AG Bernau, 04.11.2008 - 10 C 822/07

    Wohnraummiete nichtehelicher Lebenspartner: Ausgleichsanspruch des in der Wohnung

    Grundsätzlich hat der nach Trennung in der Wohnung verbleibende Partner, hier der Kläger, keinen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung (vgl. OLG Brandenburg in NJW-RR 2007, 887 ff.; Paschke in WuM 2008, 59 f., 62).
  • AG Halle/Saale, 05.07.2011 - 104 C 2496/10

    Gesamtschuldnerausgleich: Haftung des ausziehenden Mieters für die Mietkosten bei

    In diesem Fall muss dann aber auch ihre Entscheidung für die alleinige Nutzung als eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 I 1 BGB angesehen werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9 U 18/06, m. w. N.), weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Ausgleichspflicht zwischen den Parteien auch nicht mehr besteht.
  • AG Bernau, 14.10.2008 - 10 C 822/07
    Grundsätzlich hat der nach Trennung in der Wohnung verbleibende Partner, hier der Kläger, keinen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung (vgl. OLG Brandenburg in NJW-RR 2007, 887 ff. [OLG Brandenburg 04.01.2007 - 9 U 18/06] ; Paschke in WuM 2008, 59 f., 62).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 9 U 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5155
OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 9 U 18/06 (https://dejure.org/2006,5155)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2006 - 9 U 18/06 (https://dejure.org/2006,5155)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - 9 U 18/06 (https://dejure.org/2006,5155)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Bürgen aus einer Darlehensforderung; Widerruf einer Bürgschaftserklärung; Mithaftungsübernahme durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Anwendbarkeit des ...

  • Judicialis

    BGB § 355; ; BGB § 495; ; BGB § 765

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    BGB § 355 § 495 § 765
    Keine Berufung des Bürgen auf Verbraucherschutzregelungen, da der Bürge kein Kreditnehmer ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht des Bürgen bei Kreditaufnahme

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 38 (Entscheidungsbesprechung)

    Widerruf bei Bürgschaft; Mithaftungsübernahme und Haftungsübernahme

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 9 U 18/06
    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BGH diese Unterscheidung in seiner Entscheidung vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05 - aufgegeben hat.

    In seiner Entscheidung vom 8.11.2005, XI ZR 34/05, habe der BGH im Übrigen die Unterscheidung zwischen Mithaftungsübernahme und Bürgschaft aufgegeben.

    Dieser sei nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer zu behandeln, sondern als Verbraucher im Sinne von § 1 I VerbrKrG (so z.B. BGH vom 8.11.2005, XI ZR 34/05 (BKR 2006, 62) - mit weiteren Nachweisen zur vorausgegangenen Rechtsprechung).

  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 9 U 18/06
    In einer Entscheidung vom 21.4.98, IX ZR 258/97, hat der BGH ausgeführt, dass die Vorschriften des VerbrKrG jedenfalls nicht für Bürgschaften gelten, die - wie hier - Kredite sichern, welche für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt oder gemäß § 3 I VerbrKrG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.

    Es ist nicht erkennbar, dass der BGH von seiner noch im Urteil vom 21.4.1998 - IX ZR 258/97 - geäußerten Auffassung, die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften seien grundsätzlich nicht auf die Bürgschaft anzuwenden, abrücken wollte.

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2008 - 24 U 40/08

    Wirksamkeit einer nach Stellung des Insolvenzantrags erklärten Kündigung eines

    Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Beitretende Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer ist (vgl. BGHZ 165, 43 ff.; 133, 71 (77 f.); BGH NJW 2000, 3133 ff.; OLG Frankfurt ZGS 2007, 240), als auch dass er Hauptgesellschafter und Mitgeschäftsführer der kreditnehmenden Hauptschuldnerin ist (vgl. BGHZ 165, 43 ff.; 144, 370 (380); 133, 71 (77 f.); BGH NJW 2000, 3133 ff.; OLG Frankfurt ZGS 2007, 240) oder auch dann, wenn es sich um den geschäftsführenden Alleingesellschafter handelt (BGHZ 165, 43 ff.; 144, 370 (380); BGH NJW 1997, 1443 (1443) ; vgl. auch Graf von Westphalen, aaO, Kap. C Rn. 55 und Kap. L Rn. 15 ff.).

    Denn auch wenn der Schuldbeitritt selbst kein "Kreditvertrag" gemäß § 499 Abs. 1 BGB (= § 1 Abs. 2 VerbrKrG) ist, so ist er gleichwohl einem solchen gleichzustellen (mit ausführlicher Begründung zu § 1 Abs. 2 VerbrKrG: BGH NJW 1996, 2158; NJW 2006, 431 f.; OLG Köln BB 1999, 2576; OLG Frankfurt ZGS 2007, 240; Senat, Urteil vom 25. März 2003, Az. I-24 U 111/02, nicht veröffentlicht; Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. C Rn. 55).

  • LG Hamburg, 28.10.2015 - 304 O 65/15

    Insolvenz: Ansprüche des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung bzw. auf

    Insbesondere handelt es sich bei der Bürgschaft eines Gesellschafters nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2006, Az.: U 18/06, BeckRS 2007, 01615).
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Rechtsprechung
   SG Aachen, 23.11.2007 - S 9 U 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,28495
SG Aachen, 23.11.2007 - S 9 U 18/06 (https://dejure.org/2007,28495)
SG Aachen, Entscheidung vom 23.11.2007 - S 9 U 18/06 (https://dejure.org/2007,28495)
SG Aachen, Entscheidung vom 23. November 2007 - S 9 U 18/06 (https://dejure.org/2007,28495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit; Neurologisch-psychiatrisches Gutachten hinsichtlich der Folgen eines Arbeitsunfalles; Festlegung des Sachverständigen in der Sache als sachlicher Fehler des Gutachtens

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Befangenheit des Gutachters wegen Bezugnahme auf Parallelgutachten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2007 - L 1 B 7/07

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus SG Aachen, 23.11.2007 - S 9 U 18/06
    Denn er ging innerhalb der Stellungnahmefrist zum Gutachten von Dr. C. ein (vgl. LSG NRW, L 1 B 7/07 AL, Beschluss vom 04.06.2007).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - L 2 B 169/07

    Keine Befangenheit eines Sachverständigen bei Unterlassen einer ambulanten

    Auszug aus SG Aachen, 23.11.2007 - S 9 U 18/06
    Im Ablehnungsverfahren ist aber die Frage, ob die Feststellungen des Sachverständigen in der Sache zutreffend sind nicht zu prüfen (LSG NRW, a.a.O.), sachliche Fehler in Gutachten sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, eine Befangenheit des Sachverständigen begründen sie nicht (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2007, L 2 B 169/07 U).
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