Rechtsprechung
| BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Ablehnungsgesuch bei gerügtem Verstoß gegen die Wartepflicht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 54 Abs 1 VwGO, § 47 Abs 1 ZPO
Ablehnungsgesuch bei gerügtem Verstoß gegen die Wartepflicht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Ablehnungsgesuch bei gerügtem Verstoß gegen die Wartepflicht
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Befangenheit wegen Verstoßes gegen die Wartepflicht?
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 1349
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (17)
- BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 …
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Rn. 15 Mit Schriftsätzen vom 22. November und 28. Dezember 2022 beanstanden die Kläger als weiteren Ablehnungsgrund, dass die abgelehnte Richterin in dem vom Kläger zu 2. geführten Klageverfahren 9 A 11.21 , das denselben Planfeststellungsbeschluss wie das hiesige Verfahren zum Gegenstand hatte, die dort vom Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 übersandten Vorgänge von der Geschäftsstelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 hat zurücksenden lassen mit der Bitte, diese Vorgänge "im Hinblick auf das vollständige Akteneinsichtsrecht des Klägers zu anonymisieren und sodann erneut vorzulegen".Denn bei den mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 übersandten Vorgängen des Beklagten handelte es sich nicht um dem Gericht nach § 99 VwGO vorgelegte - und ihm sodann vorliegende - Verwaltungsvorgänge, die der Akteneinsicht nach § 100 VwGO unterliegen würden (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 - NVwZ 2024, 589 Rn. 62).
Die in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, die vereinzelte Schwärzungen und Fehlblätter enthalten und nach Erledigung des Verfahrens 9 A 11.21 nunmehr zum hiesigen Verfahren geführt werden, entsprechen der vom Gericht angeforderten Aktenvorlage.
Denn die Berichterstatterin hatte bereits im September 2021 im Verfahren 9 A 11.21 die zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden Unterlagen ausdrücklich für zunächst ausreichend erachtet; durch die beanstandete Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 8. Dezember 2021 wurde die Aktenanforderung sodann ausdrücklich auf die Vorlage anonymisierter Vorgänge beschränkt (vgl. näher Urteil des Senats vom 21. November 2023 - 9 A 11.21 - NVwZ 2024, 589 Rn. 63).
- BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus …
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Das gegen die Richterin und weitere Senatsmitglieder gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. Juli 2021 war zwar mit Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - zurückgewiesen worden, gegen diesen Beschluss hatten die Kläger jedoch am 11. April 2022 eine Anhörungsrüge erhoben mit der Folge, dass das Ende der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO bis zu deren Erledigung hinausgeschoben worden war (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 10 B 4.16 - juris Rn. 35; BGH…, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09 - juris Rn. 17).Rn. 18 d) Soweit die Kläger erneut die "Auskunftsverweigerung" durch die abgelehnte Richterin bzw. das Unterlassen einer "Negativauskunft" rügen, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - entschieden, dass sich daraus der Vorwurf einer Befangenheit nicht ableiten lässt.
- BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
Selbstablehnung eines Richters im Verfahren "Kopftuchverbot im Schulgesetz …
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2/90 u. a. - BVerfGE 88, 17 und vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10 u. a. - BVerfGE 135, 248 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ;… Beschluss vom 17. Juni 2024 - 9 C 3.23 - juris Rn. 5 m. w. N.).
- BGH, 15.09.2016 - III ZR 461/15
Nichtigkeitsklage: Mitwirkung eines noch nicht abgelehnten Richters an der …
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15 - juris Rn. 19 …und Beschluss vom 14. Juli 2016 - III ZR 323/13 - juris Rn. 8; BFH…, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VII R 29/18 - juris Rn. 137;… Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 54 Rn. 21;… G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 24) und der abgelehnte Richter den Eindruck hat entstehen lassen, dass ihm das laufende Ablehnungsverfahren gleichgültig sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (vgl. etwa OLG Celle…, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 9 W 63/06 - juris Rn. 7 m. w. N.). - BGH, 15.06.2010 - XI ZB 33/09
Richterablehnung: Erledigung des Ablehnungsgesuchs trotz Anhörungsrüge gegen …
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Das gegen die Richterin und weitere Senatsmitglieder gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. Juli 2021 war zwar mit Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - zurückgewiesen worden, gegen diesen Beschluss hatten die Kläger jedoch am 11. April 2022 eine Anhörungsrüge erhoben mit der Folge, dass das Ende der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO bis zu deren Erledigung hinausgeschoben worden war (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 10 B 4.16 - juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09 - juris Rn. 17). - BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90
Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren …
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2/90 u. a. - BVerfGE 88, 17 …und vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10 u. a. - BVerfGE 135, 248 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ;… Beschluss vom 17. Juni 2024 - 9 C 3.23 - juris Rn. 5 m. w. N.). - BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH…, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15 - juris Rn. 19 …und Beschluss vom 14. Juli 2016 - III ZR 323/13 - juris Rn. 8; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VII R 29/18 - juris Rn. 137;… Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 54 Rn. 21;… G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 24) und der abgelehnte Richter den Eindruck hat entstehen lassen, dass ihm das laufende Ablehnungsverfahren gleichgültig sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (vgl. etwa OLG Celle…, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 9 W 63/06 - juris Rn. 7 m. w. N.). - BGH, 14.07.2016 - III ZR 323/13
Ablehnung von Richtern wegn Besorgnis der Befangenheit; Beruhen eines einmaligen …
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH…, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 14. Juli 2016 - III ZR 323/13 - juris Rn. 8; BFH…, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VII R 29/18 - juris Rn. 137;… Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 54 Rn. 21;… G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 24) und der abgelehnte Richter den Eindruck hat entstehen lassen, dass ihm das laufende Ablehnungsverfahren gleichgültig sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (vgl. etwa OLG Celle…, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 9 W 63/06 - juris Rn. 7 m. w. N.). - BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74
Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch …
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2/90 u. a. - BVerfGE 88, 17 …und vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10 u. a. - BVerfGE 135, 248 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ;… Beschluss vom 17. Juni 2024 - 9 C 3.23 - juris Rn. 5 m. w. N.). - OLG Celle, 13.07.2006 - 9 W 63/06
Aufhebung eines Termins als eine "keinen Auschub gestattende" Handlung eines …
Auszug aus BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH…, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15 - juris Rn. 19 …und Beschluss vom 14. Juli 2016 - III ZR 323/13 - juris Rn. 8; BFH…, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VII R 29/18 - juris Rn. 137;… Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 54 Rn. 21;… G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 24) und der abgelehnte Richter den Eindruck hat entstehen lassen, dass ihm das laufende Ablehnungsverfahren gleichgültig sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 9 W 63/06 - juris Rn. 7 m. w. N.). - BVerwG, 17.06.2024 - 9 C 3.23
Abwasserzweckverbände können sich bei eigener Einleitung nicht auf die …
- BVerwG, 30.12.2016 - 10 B 4.16
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 3.22
Verwerfung der Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten …
- BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
- BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Unbegründete Anhörungsrüge und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche
- BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
- BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24
- BGH, 23.02.2026 - I ZB 36/25
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter wegen der Besorgnis der …
Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH…, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 12;… Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 [juris Rn. 19]; BVerwG, NVwZ 2025, 1349 [juris Rn. 7], jeweils mwN), was hier nicht der Fall ist. - BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 7.25
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2025 - 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.Rn. 1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2025 - 9 A 16.24 -, mit dem das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 7. Juni 2022 mit nachfolgenden Ergänzungen gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2026 - 10 RN 4.25
Anhörungsrügeverfahren, Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, …
Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - Rn. 13 …und vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 - juris Rn. 18;… BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - juris Rn. 20…, vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2025 - 9 A 16.24 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). - BVerwG, 17.12.2025 - 5 B 11.25 Damit sei das Oberverwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2025 (9 A 16.24 ) und den dort genannten Vorentscheidungen abgewichen, die den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätten, dass für die Ablehnung eines Richters die Darlegung der tatsächlichen Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich sei (Beschwerdebegründung S. 12).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG § 21g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; VwGO § 153 Abs. 1; ZPO § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 586
Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung
- rechtsinformationen.bund.de
Erfolglose Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 65 Abs 2 VwGO, § 121 VwGO, § 146 Abs 1 VwGO
Aufhebung des Beiladungsbeschlusses - rechtsprechung-im-internet.de
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21g Abs 1 S 1 GVG, § 21g Abs 2 GVG, § 153 Abs 1 VwGO, § 578 Abs 1 ZPO
Erfolglose Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung - datenbank.nwb.de
Erfolglose Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung
Verfahrensgang
- BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
- BVerwG, 13.02.2025 - 9 A 16.24
- BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
- BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)
- BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 7.25
- BVerwG, 01.07.2025 - 9 A 13.25
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 1342
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (21)
- BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
Spruchgruppen
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 327>; Kammerbeschlüsse vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 - NJW 2003, 345 …und vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u. a. - NJW 2017, 1233 Rn. 21 f.).Sie müssen daher zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale (gleichsam "blindlings") an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 328 f.>; Kammerbeschlüsse vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 - NJW 2003, 345 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - NJW 2018, 1155 < 1156>).
Auch hier muss durch den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan insbesondere für einen überbesetzten Spruchkörper normativ und abstrakt-generell mit hinreichender Klarheit im Voraus geregelt werden, welche Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 334>).
Rn. 29 Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit schließt es jedoch nicht aus, zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auf auslegungsbedürftige Begriffe zurückzugreifen, und auch die Verwendung unbestimmter Begriffe ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wenn die einzelne Regelung so beschaffen ist, dass sachfremden Einflüssen generell vorgebeugt und eine Beeinflussung des Ergebnisses der gerichtlichen Entscheidung durch eine gezielte Auswahl von Richtern vermieden wird (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 330, 332 f.>).
Etwas anders gilt aber dann, wenn die Zusammensetzung der für die jeweilige Sache zuständigen Sitz- oder Spruchgruppe an die Person des Berichterstatters anknüpft (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 330 f.>).
Das rechtsstaatlich gebotene Erfordernis, dass die Regelungen über den gesetzlichen Richter hinreichend bestimmt sein müssen und sich aus ihnen möglichst eindeutig ergeben muss, welche Richter in einem konkreten Verfahren mitwirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 329> und Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 23), ist kein Selbstzweck, sondern vor dem Hintergrund der Gewährleistungsfunktion des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen.
Dies schließt jedoch die Verwendung auslegungsbedürftiger oder unbestimmter Begriffe nicht aus, sofern die einzelne Regelung so beschaffen ist, dass sachfremden Einflüssen generell vorgebeugt und eine Beeinflussung des Ergebnisses der gerichtlichen Entscheidung durch eine gezielte Auswahl von Richtern vermieden wird (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 330, 332 f.>).
- BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche …
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Rn. 30 Ob eine angewandte Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplans diesen Anforderungen entspricht und eine generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters darstellt, ist vollumfänglich zu überprüfen, das Gericht ist insoweit nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 29…, vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u. a. - NJW 2017, 1233 Rn. 28 …und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - NJW 2018, 1155 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 17 S. 25;… Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 4 Rn. 41).Denn sie dienten dem Interesse einer gleichmäßigen Verteilung der Belastungen innerhalb des Spruchkörpers und erfüllten damit gerade die Aufgabe der Geschäftsverteilung, auf eine gleichmäßige Bearbeitung der Geschäfte hinzuwirken, um Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewährleisten (vgl. zur unterjährigen Änderung der Geschäftsverteilung aus diesem Grund BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 24 m. w. N.).
Das rechtsstaatlich gebotene Erfordernis, dass die Regelungen über den gesetzlichen Richter hinreichend bestimmt sein müssen und sich aus ihnen möglichst eindeutig ergeben muss, welche Richter in einem konkreten Verfahren mitwirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 329> und Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 23), ist kein Selbstzweck, sondern vor dem Hintergrund der Gewährleistungsfunktion des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen.
- BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82
Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Verwaltungsgerichts - …
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Nach dem Jährlichkeitsprinzip des § 21g Abs. 2 Halbs. 1 GVG tritt der für die Dauer eines Jahres beschlossene Geschäftsverteilungsplan am Ende des Jahres ohne Weiteres außer Kraft, und nach dem Vollständigkeitsprinzip sind bei der für das neue Geschäftsjahr zu beschließenden Geschäftsverteilung sowohl die bisher anhängigen als auch die künftig anhängig werdenden Streitsachen (erneut) zu verteilen (vgl. für die Geschäftsverteilung nach § 21e GVG BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10;… Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 4 Rn. 35).Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang das Abstraktionsprinzip zu beachten und zu gewährleisten, dass die Änderungen nach abstrakt-generellen Regeln erfolgen und frei von sachfremden, einzelfallbezogenen Auswahlüberlegungen sind (…vgl. zur Geschäftsverteilung durch das Präsidium Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2024, § 4 FGO Rn. 25;… zur Zulässigkeit eines bestimmten Maßes an Konkretheit, wenn nicht alle anhängigen Verfahren übertragen werden, Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 4 Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10).
Rn. 50 Dieser Auslegung liegt ein sachgerechtes Verständnis der Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans zugrunde (vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 11), wohingegen die "Auslegung" durch die Kläger, wonach der Verweis in Nr. 11.1 Abs. 2 Satz 2 auf Nr. 11.8 GVPl.
- BGH, 30.03.1993 - X ZR 52/92
Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren - …
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Sie tragen dabei einen Sachverhalt vor, der geeignet sein könnte, den gerügten Verstoß darzutun (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Vorlagebeschluss vom 30. März 1993 - X ZR 52/92 - juris Rn. 11), und machen in schlüssiger Weise den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend, sodass die Nichtigkeitsklage als solche statthaft ist.Das Gesetz stellt seinem eindeutigen Wortlaut nach auf eine tatsächliche, positive Kenntnis ab, ein bloßes Kennenmüssen reicht demnach nicht aus (BGH, Vorlagebeschluss vom 30. März 1993 - X ZR 52/92 - juris Rn. 17;… Büscher, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2021, § 586 Rn. 16;… Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 153 Rn. 14;… Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 Rn. 36;… Rudisile, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand August 2024, § 153 VwGO Rn. 31; offen gelassen von BFH…, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - IV S 2/92 u. a. - juris Rn. 15 f.).
Maßgebend ist die Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage berechtigen; auf deren rechtliche Würdigung kommt es nicht an (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 30. März 1993 - X ZR 52/92 - juris Rn. 13; BFH…, Beschluss vom 12. November 1996 - II K 1/93 - juris Rn. 9).
- BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche …
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 327>; Kammerbeschlüsse vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 - NJW 2003, 345 und vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u. a. - NJW 2017, 1233 Rn. 21 f.).Rn. 30 Ob eine angewandte Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplans diesen Anforderungen entspricht und eine generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters darstellt, ist vollumfänglich zu überprüfen, das Gericht ist insoweit nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt (…vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 29, vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u. a. - NJW 2017, 1233 Rn. 28 …und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - NJW 2018, 1155 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 17 S. 25;… Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 4 Rn. 41).
- BVerfG, 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17
Stattgebender Kammerbeschluss: Änderung der Geschäftsverteilung auch für bereits …
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Sie müssen daher zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale (gleichsam "blindlings") an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 328 f.>; Kammerbeschlüsse vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 - NJW 2003, 345 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - NJW 2018, 1155 < 1156>).Rn. 30 Ob eine angewandte Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplans diesen Anforderungen entspricht und eine generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters darstellt, ist vollumfänglich zu überprüfen, das Gericht ist insoweit nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt (…vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 29…, vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u. a. - NJW 2017, 1233 Rn. 28 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - NJW 2018, 1155 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 17 S. 25;… Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 4 Rn. 41).
- BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 1843/00
Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 327>; Kammerbeschlüsse vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 - NJW 2003, 345 …und vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u. a. - NJW 2017, 1233 Rn. 21 f.).Sie müssen daher zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale (gleichsam "blindlings") an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 < 328 f.>; Kammerbeschlüsse vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 - NJW 2003, 345 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - NJW 2018, 1155 < 1156>).
- BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. …
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Die dagegen mit Schriftsätzen vom 26. Juni und 7. Juli 2020 erhobene Anhörungsrüge der Kläger wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2021 - 9 A 7.20 - zurückgewiesen.Den Klägern kann daher auch aus diesem Grund nicht entgegengehalten werden, dass sie im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens 9 A 7.20 die ihnen damals noch nicht bekannten Besetzungsfehler nicht gerügt haben.
- BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 893/09
Gleichzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt und Beamter auf Zeit
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist schon ihrem Wortlaut nach auf die Rüge von Gehörsverstößen beschränkt und kann nicht auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden (BVerwG…, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m. w. N.;… eine Anwendung des § 152a VwGO auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ablehnend z. B. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 152a Rn. 4 mit Nachw. zum Meinungsstand; in diese Richtung auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - juris Rn. 18). - BGH, 25.05.2009 - II ZR 259/07
Stimmabgabe für eine Beitragserhöhung als Zustimmung
Auszug aus BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
Rn. 45 Aus diesem Grund ist das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07 - (NJW-RR 2009, 1264) hier nicht einschlägig. - BVerfG, 27.04.2021 - 1 BvR 2731/19
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der auf eine Verletzung von Art 101 Abs 1 S …
- BVerwG, 20.03.2013 - 7 C 3.13
Anhörungsrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs
- BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
- BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
- BVerwG, 05.12.1986 - 4 CB 4.86
Geschäftsverteilung - Spruchkörperbesetzung - Gesetzlicher Richter
- BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 1.22
Besetzung des Flurbereinigungsgerichts
- BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen
- BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 299/10
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Erfolglosigkeit eines …
- BVerwG, 21.11.2013 - 9 B 60.13
Fristbeginn für Wiederaufnahme des Verfahrens
- BFH, 11.12.1996 - IV S 2/92
Auslegung einer Erledigungserklärung als Prozeßbewirkungshandlung
- BFH, 12.11.1996 - II K 1/93
Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens
- OVG Sachsen, 20.08.2026 - 6 A 149/23
Abgrenzung sachverständiger Zeuge/Sachverständiger; Ablehnung; Amtsermittlung; …
Das schließt aber die Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe nicht aus (…BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 a. a. O. Rn. 31, 36; BVerwG, Urt. v. 13. März 2025 - 9 A 16.24 -, BVerwGE 185, 165 Rn. 29).Auch unbestimmte Rechtsbegriffe dürfen verwendet werden, wenn die einzelne Regelung so beschaffen ist, dass sachfremden Einflüssen generell vorgebeugt und eine Beeinflussung des Ergebnisses der gerichtlichen Entscheidung durch eine gezielte Auswahl von Richtern vermieden wird (…BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997 a. a. O. Rn. 35; BVerwG, Urt. v. 13. März 2025 a. a. O.).
Ob eine angewandte Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplans diesen Anforderungen entspricht und eine generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters darstellt, ist vollumfänglich zu überprüfen, das Gericht ist insoweit nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt (…vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 13. März 2025 a. a. O. Rn. 30).
- VG Karlsruhe, 24.06.2025 - 9 K 2889/24
Voraussetzungen eines verwaltungsrechtlichen Restitutionsverfahrens
Die fünfjährige Höchstfrist stellt eine Ausschlussfrist dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2025 - 9 A 16.24 u.a. -, juris Rn. 20; BGH…, Beschluss vom 21.12.2017 - III ZR 228/86 -, juris Rn. 4).Rn. 32 Entgegen der Meinung des Beklagten und des Beigeladenen ist auch die Notfrist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.03.2025 - 9 A 16.24 u.a. -, juris Rn. 15;… BGH, Beschlüsse vom 19.06.2024 - XII ZR 93/23 -, juris Rn. 2 …und vom 30.03.1993 - X ZR 52/92 -, juris Rn. 13; OLG Köln…, Urteil vom 29.08.2008 - 19 U 55/08 -, juris Rn. 33) von einem Monat ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO gewahrt.
- BVerwG, 01.07.2025 - 9 A 13.25 Die Anhörungsrüge der Kläger vom 24. Juni 2025 gegen das Urteil des Senats vom 13. März 2025 - 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24, 9 A 17.24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- rechtsportal.de
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Verfahrensgang
- BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24, 9 A 17.24
- BVerwG, 13.02.2025 - 9 A 16.24
- BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
- BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 16.24
- BVerwG, 13.03.2025 - 9 A 7.25
- BVerwG, 01.07.2025 - 9 A 13.25
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 3.22
Verwerfung der Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 (9 A 12.21) - wird zurückgewiesen.Gegen den Beschluss vom 28. Februar 2022 erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2022 Anhörungsrüge (9 A 3.22) und lehnten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Unanfechtbarkeit dieser Beschlüsse kann nicht dadurch umgangen werden, dass deren Inhalt zum Gegenstand eines weiteren Ablehnungsgesuchs gemacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 - juris Rn. 5).
- BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18
Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Rn. 4 1. a) Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. ist ungeachtet dessen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zum Streitstand BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff.;… Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 22 f.), offensichtlich unzulässig, sodass darüber unter dessen Mitwirkung entschieden werden kann. - BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Rn. 8 Die Kläger rügen zu Unrecht, dass die von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründe der objektiven Willkür infolge der Bestätigung der nach Auffassung der Kläger objektiv willkürlichen Begründung des Senatsurteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, der erkennbar gewordenen Vorfestlegung und der nicht erfolgten Auskunftserteilung übergangen worden seien.
- BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Mit Beschluss vom 28. Februar 2022, der unter Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht A., des Richters am Bundesverwaltungsgericht B. und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. erging, wurden das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. verworfen und das Ablehnungsgesuch gegen die weiteren Senatsmitglieder zurückgewiesen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884). - BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger stellt sich darüber hinaus die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich dar (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 16.24, 9 A 17.24 und 9 A 18.24 - Rn. 9). - BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Dieses vormals unter dem Aktenzeichen 9 A 6.22 geführte Anhörungsrügeverfahren hat der Senat zusammen mit dem Klageverfahren 9 A 12.21 mit Beschluss vom 6. Januar 2023 ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von den Klägern gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2022 und 11. Oktober 2022 eingelegte Verfassungsbeschwerde. - BVerwG, 20.04.2023 - 9 B 10.23
Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 16.24
Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 B 10.23 - juris Rn. 2 m. w. N.).
- BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24 Die Anhörungsrüge der Kläger vom 5. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
Rn. 1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 -, mit dem die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. sowie vom 11. Januar 2023 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht B. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. verworfen worden sind, hat keinen Erfolg.
Rn. 3 Der Senat hat in dem gerügten Beschluss vom 2. Dezember 2024 unter anderem entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sich bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich darstellt, und auf seinen Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - verwiesen, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger gegen zwei weitere Senatsmitglieder und ein früheres Senatsmitglied verworfen worden ist.
Rn. 4 Ohne Erfolg machen die Kläger hierzu geltend, die in Bezug genommenen Ausführungen aus dem Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - seien ihrerseits gehörsverletzend gewesen, zudem würden damit die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vollständig ausgeschöpft.
Denn sie hätten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. gerade (auch) wegen seines Verhaltens in den Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 3.22 abgelehnt; zudem gehe es ihnen nicht nur um den Ausschluss des abgelehnten Richters für die Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 , sondern für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen im Rahmen der Verfahren 9 A 17.24, 9 A 16.24 und 9 A 3.22 inmitten stünden.
Rn. 5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat.
Die Wiederaufnahmeklage selbst wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 9 A 12.21 geführt und trägt nunmehr - nach Beendigung einer zwischenzeitlichen Aussetzung - das Aktenzeichen 9 A 16.24 .
Rn. 6 Ebenso wie der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - beruht auch der gerügte Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - auf der Würdigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Kläger und der von ihnen angebrachten verfahrensrechtlichen Anträge und Rügen im Rahmen einer Gesamtschau.
Rn. 7 Da bereits diese Überlegungen die Verwerfung der streitgegenständlichen Ablehnungsgesuche als missbräuchlich rechtfertigen, kommt es auf die Rügen der Kläger bezüglich der weiteren im Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - angeführten Gründe nicht entscheidungserheblich an.
- VGH Bayern, 27.02.2025 - 11 ZB 25.262
Missbräuchliche Ablehnungsgesuche gegen gesamten Spruchkörper
Rn. 1 Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 20. Februar 2025 sind ungeachtet dessen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - juris Rn. 4), missbräuchlich und daher unzulässig (1.).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine
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Unbegründete Anhörungsrüge und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 152a Abs 1 S 1 Nr 2 VwGO
Unbegründete Anhörungsrüge und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche - datenbank.nwb.de
Unbegründete Anhörungsrüge und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche
Verfahrensgang
- BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
- BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 12.21
- BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 3.22
- BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
- BVerwG, 06.01.2023 - 9 A 12.21
- BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
- BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24
- BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24
- BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 3.22
Verwerfung der Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 (9 A 12.21 ) - wird zurückgewiesen.Gegen den Beschluss vom 28. Februar 2022 erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2022 Anhörungsrüge (9 A 3.22 ) und lehnten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Unanfechtbarkeit dieser Beschlüsse kann nicht dadurch umgangen werden, dass deren Inhalt zum Gegenstand eines weiteren Ablehnungsgesuchs gemacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 - juris Rn. 5).
- BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18
Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Rn. 4 1. a) Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. ist ungeachtet dessen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zum Streitstand BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff.;… Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 22 f.), offensichtlich unzulässig, sodass darüber unter dessen Mitwirkung entschieden werden kann. - BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Rn. 8 Die Kläger rügen zu Unrecht, dass die von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründe der objektiven Willkür infolge der Bestätigung der nach Auffassung der Kläger objektiv willkürlichen Begründung des Senatsurteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, der erkennbar gewordenen Vorfestlegung und der nicht erfolgten Auskunftserteilung übergangen worden seien.
- BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus …
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Mit Beschluss vom 28. Februar 2022, der unter Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht A., des Richters am Bundesverwaltungsgericht B. und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. erging, wurden das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. verworfen und das Ablehnungsgesuch gegen die weiteren Senatsmitglieder zurückgewiesen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884). - BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger stellt sich darüber hinaus die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich dar (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 16.24, 9 A 17.24 und 9 A 18.24 - Rn. 9). - BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Dieses vormals unter dem Aktenzeichen 9 A 6.22 geführte Anhörungsrügeverfahren hat der Senat zusammen mit dem Klageverfahren 9 A 12.21 mit Beschluss vom 6. Januar 2023 ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von den Klägern gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2022 und 11. Oktober 2022 eingelegte Verfassungsbeschwerde. - BVerwG, 20.04.2023 - 9 B 10.23
Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
Auszug aus BVerwG, 02.12.2024 - 9 A 17.24
Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2023 - 9 B 10.23 - juris Rn. 2 m. w. N.).
- BVerwG, 20.01.2025 - 9 A 24.24 Die Anhörungsrüge der Kläger vom 5. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
Rn. 1 Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 -, mit dem die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 19. Oktober 2022 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. sowie vom 11. Januar 2023 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht B. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. verworfen worden sind, hat keinen Erfolg.
Rn. 3 Der Senat hat in dem gerügten Beschluss vom 2. Dezember 2024 unter anderem entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sich bei Gesamtwürdigung des prozessualen Vorgehens der Kläger die Geltendmachung eines Ablehnungsrechts hier als missbräuchlich darstellt, und auf seinen Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - verwiesen, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger gegen zwei weitere Senatsmitglieder und ein früheres Senatsmitglied verworfen worden ist.
Rn. 4 Ohne Erfolg machen die Kläger hierzu geltend, die in Bezug genommenen Ausführungen aus dem Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - seien ihrerseits gehörsverletzend gewesen, zudem würden damit die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vollständig ausgeschöpft.
Denn sie hätten den Richter am Bundesverwaltungsgericht A. gerade (auch) wegen seines Verhaltens in den Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 3.22 abgelehnt; zudem gehe es ihnen nicht nur um den Ausschluss des abgelehnten Richters für die Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 , sondern für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen im Rahmen der Verfahren 9 A 17.24, 9 A 16.24 und 9 A 3.22 inmitten stünden.
Rn. 5 Dass die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - nicht auf einem Gehörsverstoß beruhen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - entschieden, mit dem er die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen hat.
Bei den weiteren von den Klägern genannten Verfahren 9 A 3.22 und 9 A 17.24 handelt es sich um zwei Anhörungsrügeverfahren, die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche zurückgewiesen oder verworfen wurden, die unmittelbar im Verfahren 9 A 12.21 bzw. im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Anhörungsrüge angebracht worden waren.
Rn. 6 Ebenso wie der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - beruht auch der gerügte Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - auf der Würdigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Kläger und der von ihnen angebrachten verfahrensrechtlichen Anträge und Rügen im Rahmen einer Gesamtschau.
Rn. 7 Da bereits diese Überlegungen die Verwerfung der streitgegenständlichen Ablehnungsgesuche als missbräuchlich rechtfertigen, kommt es auf die Rügen der Kläger bezüglich der weiteren im Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - angeführten Gründe nicht entscheidungserheblich an.
- BVerwG, 19.11.2024 - 9 A 23.24 Die Anhörungsrüge der Kläger vom 13. November 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - wird zurückgewiesen.
Rn. 1 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24, 9 A 17.24, 9 A 16.24 - hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. November 2023 gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und B. sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. als offensichtlich missbräuchlich verworfen (…vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 17).
Ihr prozessuales Verhalten sei darauf gerichtet, in der von ihnen erhobenen Nichtigkeitsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (9 A 12.21 , nunmehr 9 A 16.24 ) eine Wiederaufnahme ihres straßenrechtlichen Klageverfahrens und eine erneute Entscheidung darüber durch andere Richter zu erreichen.
Denn diese zielten nicht nur auf den Ausschluss der abgelehnten Richter im Wiederaufnahmeverfahren, sondern auch für sämtliche vor- und nachgängigen Verfahrens- und Sachfragen, bei denen richterliche Entscheidungen in den vom Ablehnungsgesuch betroffenen Verfahren 9 A 16.24, 9 A 17.24 und 9 A 18.24 inmitten stünden; zudem seien die Richter gerade wegen ihres Verhaltens in den Verfahren 9 A 16.24 und 9 A 17.24 abgelehnt worden.
Rn. 5 Bei den von den Klägern genannten Verfahren handelt es sich um die Wiederaufnahmeklage (9 A 16.24 , vormals 9 A 12.21 ) sowie zwei Anhörungsrügeverfahren (9 A 17.24 , vormals 9 A 6.22 , sowie 9 A 18.24 ), die sich jeweils auf Beschlüsse beziehen, mit denen Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Senats verworfen worden sind.
- BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 brachten die Kläger in diesem Anhörungsrügeverfahren (9 A 6.22 , nunmehr 9 A 17.24 ) sowie im Klageverfahren 9 A 12.21 ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, die Richter am Bundesverwaltungsgericht F, B und C sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E an.Rn. 6 Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2022 und 11. Oktober 2022 mit Beschluss vom 25. Juli 2024 - 1 BvR 287/23 - nicht zur Entscheidung angenommen hat, sind das Klage- und das Anhörungsrügeverfahren unter den Aktenzeichen 9 A 16.24 bzw. 9 A 17.24 wiederaufgenommen worden, so dass zunächst über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 5. Januar 2023 - 9 A 18.24 - sowie über das auf dieses Rügeverfahren sowie die beiden wiederaufgenommenen Verfahren bezogene Ablehnungsgesuch vom 2. November 2023 zu entscheiden ist.
- BVerwG, 21.02.2025 - 9 A 16.24
Ablehnungsgesuch bei gerügtem Verstoß gegen die Wartepflicht
Der Senat hat mittlerweile bei einer Gesamtwürdigung des prozessualen Verhaltens der Kläger die Überzeugung gewonnen, dass es den Klägern bei ihren zahlreichen Befangenheitsanträgen und darauf bezogenen Anhörungsrügen nur darum geht, die Mitglieder des Senats und ihre Vertreter dauerhaft aus Entscheidungen über den Verfahrenskomplex der im Jahr 2021 erhobenen Nichtigkeitsklage auszuschließen, um die Wiederaufnahme des Verfahrens 9 A 8.19 und die erneute Entscheidung in der Sache durch eine andere Richterbank zu erreichen (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2024 - 9 A 18.24 u. a. - Rn. 9…, vom 19. November 2024 - 9 A 23.24 - Rn. 6, vom 2. Dezember 2024 - 9 A 17.24 u. a. - Rn. 4 …und vom 20. Januar 2025 - 9 A 24.24 - Rn. 6). - VGH Bayern, 15.07.2026 - 11 CE 26.1304
Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge wegen Kommentierung einer …
Rn. 1 Es kann dahinstehen, ob die erstmalige Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - juris Rn. 4). - VGH Bayern, 27.02.2025 - 11 ZB 25.262
Missbräuchliche Ablehnungsgesuche gegen gesamten Spruchkörper
Rn. 1 Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 20. Februar 2025 sind ungeachtet dessen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2024 - 9 A 17.24, 9 A 16.24 - juris Rn. 4), missbräuchlich und daher unzulässig (1.).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 13.02.2025 - 9 A 16.24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 06.12.2010 - 11 ZB 08.822
Rechtskräftige Abweisung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 13.02.2025 - 9 A 16.24
Die Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2020, die durch die Nichtigkeitsklage beseitigt werden soll, wirkt gemäß § 121 VwGO auch gegenüber der Beigeladenen, der nach dem Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) nunmehr die Aufgabe zukommt, das Autobahnvorhaben durchzuführen, und die daher als Trägerin des im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss geregelten Vorhabens Funktionsnachfolgerin des Landes (in seiner Funktion als Vorhabenträger) geworden ist (…vgl. zur Gleichstellung von Rechtsnachfolge und Funktionsnachfolge Kilian/Hissnauer, in: Sodan, Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 110; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 11 ZB 08.822 - juris Rn. 17 m. w. N.).
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