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Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47485
OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16 (https://dejure.org/2016,47485)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2016 - 9 U 38/16 (https://dejure.org/2016,47485)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. November 2016 - 9 U 38/16 (https://dejure.org/2016,47485)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    HGB § 110; HGB § 116; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 164; GmbHG § 47 Abs. 4
    Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses mit dem Gegenstand der Übernahme von Prozesskosten des unterlegenen Prozessgegners

  • IWW

    HGB § 110; HGB § 116; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 164; GmbHG § 47 Abs. 4
    Gesellschaftsrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 110, 116, 161 Abs. 2, 164; GmbHG § 47 Abs. 4
    Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich für Beschluss über Tragung der Rechtsverfolgungskosten des Prozessgegners

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine KG kann die Rechtsverfolgungskosten einer GmbH, die ihre Komplementärin hat werden wollen, damit aber gescheitert ist, nur durch Beschluss übernehmen, dem alle Gesellschafter zugestimmt haben

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses mit dem Gegenstand der Übernahme von Prozesskosten des unterlegenen Prozessgegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendigkeit der Zustimmung aller Gesellschafter für bestimmten Beschluss über Kostentragung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses mit dem Gegenstand der Übernahme von Prozesskosten des unterlegenen Prozessgegners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 220
  • NZG 2017, 418
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des …

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Diesem Grundsatz kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn ein Sachverhalt sich nicht unter einen der Fälle des § 47 Abs. 4 GmbHG subsumieren lässt (vgl. BGH - II ZR 73/85 - NJW 1986, 2051, 2052, unter 2. a); OLG Düsseldorf, 16 W 17/99, Beschluss vom 9. Juni 1999, zit. nach juris).

    Für das Stimmrechtsverbot reicht zwar nicht jeder Fall eines Interessenkonflikts aus (vgl. BGH - II ZR 73/85 -, NJW 1986, 2051, 2052 f.).

    Rn. 35 Die Entscheidung muss dem Einzelfall überlassen bleiben (vgl. BGH - II ZR 73/85, NJW 1986, 2051, 2053).

  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 230/09

    Gesellschafterbeschlüsse einer Immobilien-GbR mit Beteiligung einer …

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Jedoch auch unter Berücksichtigung der besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft ist es sachgerechter, die Regelung in § 47 Abs. 4 GmbHG auf die Gesellschaften des HGB analog anzuwenden (vgl. BGH - II ZR 230/09 -, Urteil vom 7. Februar 2012; KG - 23 U 95/08 - Urteil vom 18. Dezember 2008, je zit. nach juris;… Roth a. a. O., § 119 Rn. 8).

    Dabei gilt als Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll (vgl. BGH - II ZR 230/09 -, a. a. O.).

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 167/07

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorratsbeschluss

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Rn. 39 Wenn damit die Beiratsmitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen sind, können sie ungeachtet erteilter Vollmachten, die hier mehr als 50 % der Stimmen ausmachen, auch nicht als (organschaftliche) Vertreter anderer Gesellschafter abstimmen (vgl. BGH - II ZR 167/07 -, Urteil vom 27. April 2009, zit. nach juris).
  • BGH, 21.06.2010 - II ZR 230/08

    GmbH: Stimmrecht des Versammlungsleiters bei der Abstimmung über die Entziehung …

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Rn. 37 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass weder ihr noch den Beiratsmitgliedern Pflichtverletzungen zur Last fielen, kommt es darauf nicht an; unabhängig von Pflichtverletzungen können auch andere Gründe wie insbesondere Interessenkonflikte zu einem Stimmrechtsausschluss führen (vgl. z. B. BGH - II ZR 230/08 -, Urteil vom 21. Juni 2010, zit. nach juris).
  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 102/02

    Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer Publikums-KG

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Der BGH hat zwar in bestimmten Bereichen für eine Publikumsgesellschaft Vorschriften des Aktienrechts entsprechend angewandt, da ihr ebenso wie der Aktiengesellschaft regelmäßig eine unüberschaubare Zahl einander unbekannter, nicht am Ort der Gesellschaft lebender Kommanditisten angehört (z. B. II ZR 102/02, NJW 2003, 2676).
  • BGH, 17.07.2006 - II ZR 242/04

    Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Regelungen in einer Publikums-KG; …

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Rn. 30 Die gebotene objektive Auslegung (vgl. nur BGH - II ZR 242/04 -, NJW 2006, 2854) lässt jedoch nicht das Ergebnis zu, dass damit auch § 116 Abs. 2 HGB verdrängt werden sollte.
  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08

    Kommanditgesellschaft: Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung …

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Rn. 25 Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die, ohne Grundlagengeschäfte sein zu müssen, den bisher vorgegebenen Rahmen des Geschäftsbetriebs übersteigen oder außerhalb des Unternehmensgegenstands liegen oder nach Umfang oder Risiko ungewöhnlich oder ihrer Art nach dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb fremd sind; entscheidend sind jeweils die individuellen Verhältnisse der Gesellschaft (vgl. OLG Stuttgart, 14 U 24/08, Urteil vom 25. Februar 2009, Rn. 145 bei juris, m. w. N.).
  • BGH, 22.10.1979 - II ZR 151/77

    Schuldhafter Verstoß gegen Beiratspflichten - Sinn und Zweck sowie …

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Interessengerecht wäre, gerade auch unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes (s. a. BGH - II ZR 151/77 -, Urteil vom 22. Oktober 1979, zit. nach juris), eine derart weitreichende Auslegung ebenfalls nicht, weil sie bei geringster Beteiligung an einer Versammlung größtmögliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen erlaubte.
  • KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08

    Publikumskommanditgesellschaft: Analoge Anwendung der Regelung des GmbHG über den …

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Jedoch auch unter Berücksichtigung der besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft ist es sachgerechter, die Regelung in § 47 Abs. 4 GmbHG auf die Gesellschaften des HGB analog anzuwenden (vgl. BGH - II ZR 230/09 -, Urteil vom 7. Februar 2012; KG - 23 U 95/08 - Urteil vom 18. Dezember 2008, je zit. nach juris;… Roth a. a. O., § 119 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.1999 - 16 W 17/99

    Stimmrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Abstimmung über seine …

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16
    Diesem Grundsatz kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn ein Sachverhalt sich nicht unter einen der Fälle des § 47 Abs. 4 GmbHG subsumieren lässt (vgl. BGH - II ZR 73/85 - NJW 1986, 2051, 2052, unter 2. a); OLG Düsseldorf, 16 W 17/99, Beschluss vom 9. Juni 1999, zit. nach juris).
  • OLG Celle, 24.03.1999 - 9 U 196/98
  • BGH, 11.09.2018 - II ZR 307/16

    Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag …

    Rn. 9 I. Das Berufungsgericht (OLG Celle, NZG 2017, 418) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den Beschluss über die Anweisung der Geschäftsführung zu einer (weiteren) Auszahlung an die W. R. GmbH habe es der Zustimmung aller Kommanditisten bedurft, die bei außergewöhnlichen Geschäften zur Mitwirkung an der Geschäftsführung berechtigt seien.
  • LG Hannover, 14.09.2023 - 21 O 55/22

    Streit um die Wirksamkeit von Beschlussfassungen einer GmbH & CO KG; Verstoß …

    Der in dieser Vorschrift, ebenso wie in § 43 Abs. 6 GenG und § 136 Abs. 1 S. 1 AktG oder für den Verein in § 34 BGB verankerte allgemeine an §§ 134, 138 BGB orientierte Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, gilt nach ständige Rechtsprechung entsprechend auch für Personengesellschaften des HGB und somit auch für die GmbH & Co KG (…vgl. BGH - II ZR 230/09 - Urteil vom 7. Februar 2012, juris Rn. 16 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 9. November 2016 - 9 U 38/16 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.11.2016 - I-9 U 38/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,66996
OLG Köln, 08.11.2016 - I-9 U 38/16 (https://dejure.org/2016,66996)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2016 - I-9 U 38/16 (https://dejure.org/2016,66996)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. November 2016 - I-9 U 38/16 (https://dejure.org/2016,66996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutzversicherung - und die erschöpfte Versicherungssumme

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.03.2014 - IV ZR 422/12

    Betriebshaftpflichtversicherung für einen Ofenbaumeister: Haftung des …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 26.03.2014, Az: IV ZR 422/12, zitiert nach juris).

    Eine Inhaltskontrolle findet gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nicht statt, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 26.03.2014, Az: IV ZR 422/12, zitiert nach juris).

    Da mithin die Bestimmung desselben in unterschiedlichen Bedingungen in ganz unterschiedlicher Weise erfolgen kann, ohne deshalb mit gesetzlichen Vorschriften unvereinbar zu sein, gehört diese - wie dies der BGH jüngst für den Versicherungsfall bei der Haftpflichtversicherung angenommen hat (so BGH, Urteil vom 26.03.2014, a.a.O.) - zum Kern der Leistungsbeschreibung und ist damit einer inhaltlichen AGB-Kontrolle entzogen.

    Zwar erstreckt sich diese Prüfung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich auch auf das Hauptleistungsversprechen (BGH, Urteil vom 26.03.2014, a.a.O.).

  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 42/93

    Bezahlung einer Rechnung als Schuldanerkenntnis

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen, bei der der Bundesgerichtshof einen Rechtssatz dahin abgelehnt hat, dass mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit Einwendungen auch hinsichtlich künftiger Rechnungen ausgeschlossen seien (BGH, Urteil vom 11.07.1995, Az: X ZR 42/93, zitiert nach juris).

    Dabei hat er zur Begründung ausgeführt, es stelle eine ungewöhnliche Ausnahme dar, dass im Zeitpunkt der Zahlung die zur Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses notwendige Voraussetzung, dass die Parteien ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen, bereits für eine erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellende Forderung vorliege (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1995, Az: X ZR 42/93, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 30.09.1988 - 20 U 375/87
    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Etwas anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Hamm vom 30.09.1988 (Az: 20 U 375/87, zitiert nach juris).
  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Diese Auffassung, wonach die vorbehaltlose Begleichung einer Rechnung über den Charakter als Erfüllungshandlung (§ 362 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners enthalte, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen, hat der BGH in einem Urteil vom 11.11.2008 bestätigt (Az. VIII ZR 265/07, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2008 - 19 U 153/08

    Gesetzliche Haftpflichtversicherung: Abrechnungsschreiben des Versicherers mit …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Zugleich wird beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis regelmäßig die Verwirklichung der Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2008, Az: 19 U 153/08, zitiert nach juris).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 82/88

    Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit; …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Rn. 58 Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 27.01.1988, Az: IVb ZR 82/88, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 07.12.2006 - 14 U 61/06

    Rechtsnatur der Rechtsprüfung durch einen öffentlichen Auftraggeber

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Ein Vertrag, dem eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.12.2006, Az: 14 U 61/06, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 06.03.2001 - 9 U 17/00

    Bestimmung des Eintritts des dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Rn. 64 Für die Frage, ob mehrere zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle vorliegen, kommt es darauf an, was jeweils als Versicherungsfall anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 06.03.2001, Az: 9 U 17/00, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 08.03.1994 - 9 U 14/94

    Erstattung von Zahlungen auf Grund eines Versicherungsfalls i.R.v. Schäden und …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Zwar mag die vorbehaltslose Zahlung betreffend diese Zahlung ein deklaratorisches Schuldankerkenntnis darstellen, so dass in diesem Verhältnis mit dieser Zahlung alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sind und damit auch Rückforderungsansprüche nicht bestehen (vgl. zur Wertung der vorbehaltslosen Zahlung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Senat, Urteil vom 08.03.1994, Az: 9 U 14/94, zitiert nach juris).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 38/16
    Er entzieht nur den engen Bereich der Leistungsbezeichnungen der Überprüfung, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 23.06.1993, Az: IV ZR 135/92, zitiert nach juris).
  • OLG München, 08.05.2009 - 25 U 5136/08

    D&O-Versicherung: Wirksamkeitskontrolle für das sog. Claims-made-Prinzip; …

  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen …

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13

    Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem …

  • BGH, 06.12.1995 - IV ZR 363/94

    Zulässigkeit der Gesamtentschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung

  • OLG Frankfurt, 29.11.2024 - 7 U 82/22

    Erschöpfung einer D&O-Versicherungssumme

    Sie hält sowohl einer AGB-rechtlichen Klauselkontrolle als auch einer Kontrolle nach § 242 BGB stand (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.11.2016, Az. 9 U 38/16; zitiert nach Juris).

    Deshalb waren die Zahlungen an die Versicherten nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der Versicherer auch bei der künftigen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen auf einen Umstand, auf den er sich bei der Zahlung in einem einzelnen Fall nicht berufen hat, ebenfalls nicht berufen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8.11.2016, Az. 9 U 38/16; zitiert nach Juris).

  • OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18

    Rechtsschutzversicherung: Haftungsklage gegen den Prozessbevollmächtigten des …

    Über diesen grundsätzlich für jedes Schuldanerkenntnis geltenden Einwendungsausschluss hinaus kann sich ein Versicherungsnehmer aber auch dann auf die Deckungszusage berufen, wenn der Rechtsschutzversicherer aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts die Einwendungen hätte erkennen müssen (OLG Köln, Urt. v. 8.11.2016, 9 U 38/16, RuS 2017, 472, 476r.Sp.;… OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2005, 5 U 1/05, RuS 2006, 151, 153;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.1994, 7 U 33/94, NJW-RR 1995, 1524, 1525;… Rüffer/Halbach/Schimikowski/Münkel, Hk-VVG, § 17 ARB, Rn. 24: "hätte erkennen oder erfragen können";… Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 17 ARB 2010, Rn. 10a;… Schneider, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 17: "Einwendungen hätte kennen müssen";… Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 125, Rn. 7: "bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten";… Obarowski, in: Münch-Komm-VVG, Band 3, Rechtsschutzversicherung Rn. 137: "hätte kennen müssen", Rn. 401: "rechnen musste";… Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 37 Rn. 524; Spies, RuS 2019, 70ff., 73).
  • OLG Jena, 31.01.2020 - 9 U 845/18

    Rechtsanwaltshaftung: Regress eines Rechtsschutzversicherers wegen Nichtabraten …

    Über diesen grundsätzlich für jedes Schuldanerkenntnis geltenden Einwendungsausschluss hinaus kann sich ein Versicherungsnehmer aber auch dann auf die Deckungszusage berufen, wenn der Rechtsschutzversicherer aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts die Einwendungen hätte erkennen müssen (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2016, 9 U 38/16, RuS 2017, 472, 476 r.Sp.;… OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2005, 5 U 1/05, RuS 2006, 151, 153;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.1994, 7 U 33/94, NJW-RR 1995, 1524, 1525;… Rüffer/Halbach/Schimikowski/Münkel, Hk-VVG, § 17 ARB, Rn. 24: "hätte erkennen oder erfragen können";… Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 17 ARB 2010, Rn. 10 a;… Schneider, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 17: "Einwendungen hätte kennen müssen";… Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 125, Rn. 7: "bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten";… Obarowski, in: Münch- Komm-VVG, Band 3, Rechtsschutzversicherung Rn. 137: "hätte kennen müssen", Rn. 401: "rechnen musste";… Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 37 Rn. 524; Spies, RuS 2019, 70 ff., 73).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2024 - 5 U 62/23

    D&O-Versicherung: Auslegung und Wirksamkeit formularmäßiger …

    Rn. 29 Angesichts dieser - D&O-spezifischen - Vertragslage besteht schließlich auch keine Veranlassung, entsprechend dem Hinweis des Klägers und des Landgerichts auf - abweichend formulierte - Bedingungen der Rechtsschutzversicherung, die, anders als hier, nur auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und nicht auch auf die behaupteten Zuwiderhandlungen als Versicherungsfall abstellen (vgl. dazu OLG Köln, RuS 2017, 472;… Obwarowski, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl., § 4 USRB Rn. 17), die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in versicherter Zeit für die Eintrittspflicht der Beklagten genügen zu lassen.
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Rechtsprechung
   SG Itzehoe, 16.05.2018 - S 9 U 38/16   

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https://dejure.org/2018,70034
SG Itzehoe, 16.05.2018 - S 9 U 38/16 (https://dejure.org/2018,70034)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 16.05.2018 - S 9 U 38/16 (https://dejure.org/2018,70034)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - S 9 U 38/16 (https://dejure.org/2018,70034)
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 22.06.2017 - 9 U 38/16   

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https://dejure.org/2017,67149
OLG Naumburg, 22.06.2017 - 9 U 38/16 (https://dejure.org/2017,67149)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.06.2017 - 9 U 38/16 (https://dejure.org/2017,67149)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 9 U 38/16 (https://dejure.org/2017,67149)
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Rechtsprechung
   SG Itzehoe, 16.05.2018 - 9 U 38/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,90386
SG Itzehoe, 16.05.2018 - 9 U 38/16 (https://dejure.org/2018,90386)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 16.05.2018 - 9 U 38/16 (https://dejure.org/2018,90386)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 9 U 38/16 (https://dejure.org/2018,90386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - unmittelbarer Weg: erweiterter häuslicher Bereich - Wohnbereich mit Lebensmittelpunktqualität - Vollbeweis - Wohnung des Verlobten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.05.2018 - 9 U 38/16
    Für einen Arbeitsunfall ist es danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. u.a. BSG, Urteil v. 05. Juli 2016, B 2 U 19/14 R; BSG, Urteil v. 18. November 2008, B 2 U 27/07 R).
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.05.2018 - 9 U 38/16
    Für einen Arbeitsunfall ist es danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. u.a. BSG, Urteil v. 05. Juli 2016, B 2 U 19/14 R; BSG, Urteil v. 18. November 2008, B 2 U 27/07 R).
  • BSG, 18.10.1994 - 2 RU 31/93

    Ort der Tätigkeit - Familiäre Verhältnisse - Unterschiedliche Aufenthaltsorte - …

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.05.2018 - 9 U 38/16
    Von einem erweiterten häuslichen Bereich ist dann auszugehen, wenn der Versicherte aus besonderen Gründen, die in seinen familiären Verhältnissen liegen, den Weg zur Arbeit gewöhnlich von wechselnden Ausgangspunkten aus zurücklegen muss, ohne dass einer für sich genommen den Mittepunkt der Lebensverhältnisse bildet (vgl. BSG, Urteil v. 18. Oktober 1994, 2 RU 31/93 = SozR 3-2200 § 550 Nr. 10, juris, Rn. 36).
  • BSG, 23.10.1970 - 2 RU 6/69

    Anspruch auf Kinderzuschlag - Anspruch beider Ehegatten - Ehegatte im …

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.05.2018 - 9 U 38/16
    Infolgedessen muss der Hinweg weder von der Wohnung aus angetreten werden, noch der Rückweg in der Wohnung enden (BSGE 1, 171, 172; BSGE 22, 60, 61; BSGE 32, 38, 41;… BSG SozR 2200 § 550 Nr. 78; BSG, Urteil v. 25. Juni 1992, 2 RU 33/91, HV- Info 1992, 1977- 1982).
  • BSG, 30.10.1964 - 2 RU 157/63

    Entschädigungsanspruch aufgrund Verkehrsunfall mit Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit …

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.05.2018 - 9 U 38/16
    Infolgedessen muss der Hinweg weder von der Wohnung aus angetreten werden, noch der Rückweg in der Wohnung enden (BSGE 1, 171, 172; BSGE 22, 60, 61; BSGE 32, 38, 41;… BSG SozR 2200 § 550 Nr. 78; BSG, Urteil v. 25. Juni 1992, 2 RU 33/91, HV- Info 1992, 1977- 1982).
  • BSG, 25.06.1992 - 2 RU 33/91

    Verkehrsunfall als Folge eines Arbeitsunfalls - Umfang des Versicherungsschutzes …

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.05.2018 - 9 U 38/16
    Infolgedessen muss der Hinweg weder von der Wohnung aus angetreten werden, noch der Rückweg in der Wohnung enden (BSGE 1, 171, 172; BSGE 22, 60, 61; BSGE 32, 38, 41;… BSG SozR 2200 § 550 Nr. 78; BSG, Urteil v. 25. Juni 1992, 2 RU 33/91, HV- Info 1992, 1977- 1982).
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