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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,39380
BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21 (https://dejure.org/2022,39380)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21 (https://dejure.org/2022,39380)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2022 - 1 BvR 523/21 (https://dejure.org/2022,39380)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung - hier: Mangelnde Einordnung als eigene Äußerung oder Verbreitung einer Äußerung Dritter; überhöhte Anforderungen an ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung - hier: Mangelnde Einordnung als eigene Äußerung oder Verbreitung einer Äußerung Dritter; überhöhte Anforderungen an ...

  • Wolters Kluwer

    Vermengung tatsächlicher und wertender Elemente in der Äusserung einer Einschätzung; Bedeutsamkeit der Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung - hier: Mangelnde Einordnung als eigene Äußerung oder Verbreitung einer Äußerung Dritter; überhöhte Anforderungen an ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über sektenähnliche Gemeinschaft auf Grundlage von Äußerungen ehemaliger Mitglieder

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berichterstattung über sektenähnliche Gemeinschaft: Zeitungsherausgeberin gegen Äußerungsverbot erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Meinungsäußerung in der Tageszeitung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Zeitung mit Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Meinungsäußerung erfolgreich - Zeitung mit Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Meinungsäußerung erfolgreich

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Meinungsäußerung in Presse muss nicht begründet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung erfolgreich - Herausgeberin durch die Untersagung des OLG in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2023, 128
  • afp 2023, 142
 
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Wird zitiert von ... (118)Zitiert selbst (52)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339).

    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ), für das Gebot einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ) sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Rn. 13 Das einschlägige Fachrecht im Einzelfall auszulegen und anzuwenden ist dabei Aufgabe der Fachgerichte, die die betroffenen Grundrechte hierbei jedoch interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 114, 339 ; 152, 152 ; stRspr).

    Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 85, 1 ; 120, 180 ).

    Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Mehrdeutige Äußerungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen dabei der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich, wie etwa bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Bereits bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung kann daher ein Verstoß gegen Verfassungsrecht vorliegen, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 85, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 -, Rn. 14).

    Rn. 16 b) Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 82, 272 ; 54, 208 ; 43, 130 ).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 85, 1 ).

    Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339).

    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ), für das Gebot einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ) sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht daher in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange voraussetzt (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 -, Rn. 35; BGHZ 222, 196 ; 73, 120 ; 50, 133 ; 45, 296 ; BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ), der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 99, 185 ).

    Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern der Umfang dieser Sorgfaltspflichten von den Fachgerichten im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen wird (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Rn. 30 (1) Wie ausgeführt, ist bei Meinungsäußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass sie insgesamt als Werturteil anzusehen sind, im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile von Bedeutung (vgl. BVerfGE 99, 185 ; auch EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014, Nr. 48311/10, § 63).

    Einer Abwägung bedarf es zwar ausnahmsweise nicht bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Angriffe auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen, sowie bei erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 99, 185 ;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen dabei der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich, wie etwa bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ), der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 99, 185 ).

    Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ), für das Gebot einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ) sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).

    Mehrdeutige Äußerungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen dabei der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich, wie etwa bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339).

    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ), für das Gebot einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ) sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht daher in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange voraussetzt (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 -, Rn. 35; BGHZ 222, 196 ; 73, 120 ; 50, 133 ; 45, 296 ; BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Rn. 13 Das einschlägige Fachrecht im Einzelfall auszulegen und anzuwenden ist dabei Aufgabe der Fachgerichte, die die betroffenen Grundrechte hierbei jedoch interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 114, 339 ; 152, 152 ; stRspr).

    Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ), für das Gebot einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ) sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ), der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 99, 185 ).

    Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Allerdings gehört es gerade zu den Aufgaben der Presse, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ), was eine Verstärkung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Schutzes begründen kann (vgl. BVerfGE 152, 152 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2020 - 1 BvR 1240/14 -, Rn. 12).

    Rn. 13 Das einschlägige Fachrecht im Einzelfall auszulegen und anzuwenden ist dabei Aufgabe der Fachgerichte, die die betroffenen Grundrechte hierbei jedoch interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 114, 339 ; 152, 152 ; stRspr).

    Mehrdeutige Äußerungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ), für das Gebot einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ) sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Rn. 11 1. Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung ergeben sich Umfang und Grenzen des grundrechtlichen Schutzes aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, die die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen ohne Rücksicht auf Form und Kommunikationsmittel schützt (vgl. BVerfGE 152, 152 ).

    Allerdings gehört es gerade zu den Aufgaben der Presse, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ), was eine Verstärkung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Schutzes begründen kann (vgl. BVerfGE 152, 152 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2020 - 1 BvR 1240/14 -, Rn. 12).

    Rn. 13 Das einschlägige Fachrecht im Einzelfall auszulegen und anzuwenden ist dabei Aufgabe der Fachgerichte, die die betroffenen Grundrechte hierbei jedoch interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 114, 339 ; 152, 152 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Anti-Strauß-Komitee

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ), für das Gebot einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ) sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).

    Mehrdeutige Äußerungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen dabei der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich, wie etwa bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    EGMR-Urteil zu Schröder und Gazprom: Pressefreiheit gestärkt

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
    Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handele es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben müsse (vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014, Nr. 48311/10, §§ 63-64;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, Rn. 13).

    Rn. 30 (1) Wie ausgeführt, ist bei Meinungsäußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass sie insgesamt als Werturteil anzusehen sind, im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile von Bedeutung (vgl. BVerfGE 99, 185 ; auch EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014, Nr. 48311/10, § 63).

    Zwar zielt die Frage nach einer ausreichenden Tatsachengrundlage darauf ab, ob die Zuschreibung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen im Einzelfall übermäßig ist, womit auch das Gewicht der geäußerten Einschätzung von Bedeutung ist (vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014, Nr. 48311/10, §§ 61, 65; EGMR, Annen v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 20. September 2018, Nr. 3682/10, § 34).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur …

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch …

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung: …

  • BVerfG, 11.11.2021 - 1 BvR 11/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verurteilung zur …

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 16 W 83/20

    Unterlassung von Meinungsäußerungen in der Printpresse wegen …

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft …

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich …

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach …

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen …

  • BGH, 31.05.2022 - VI ZR 95/21

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen …

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17

    Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als …

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • EGMR, 30.03.2004 - 53984/00

    RADIO FRANCE ET AUTRES c. FRANCE

  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung …

  • BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Unterlassungsverfügungen wegen Verletzungen des …

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung - …

  • EGMR, 20.09.2018 - 3682/10

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

  • EGMR, 29.03.2001 - 38432/97

    THOMA v. LUXEMBOURG

  • EGMR, 14.12.2006 - 76918/01

    VERLAGSGRUPPE NEWS GMBH v. AUSTRIA

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des …

  • BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte …

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …

  • BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine …

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche …

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 15;… vom 24. November 2023 - 1 BvR 1962/23 -, Rn. 4).

    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16).

    Rn. 38 (2) Zugleich verliert es aus dem Blick, dass die durch den Beschwerdeführer geübte Kritik an der Bundesregierung als Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist, auch dann als Meinungsäußerung geschützt wird, wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen vermengten (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16), und dass im Hinblick auf die durch das Kammergericht nicht in Erwägung gezogene Kritik des Beschwerdeführers an einer mittelbaren Finanzierung der "Taliban" weder die Verfügungsklägerin Zahlungen von Entwicklungshilfe "für Afghanistan" in Abrede stellt, noch die angegriffene Entscheidung in Zweifel zieht, dass die Gefahr ihres mittelbaren Zugutekommens an die Machthaber in Afghanistan besteht.

  • LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26

    Suchmaschinenbetreiber Google haftet für falsche Aussagen in KI-generierten …

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (…BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 29; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 13;… BGH v. 15.12.2009 - Az. VI ZR 227/08 - Rz. 11;… BGH v. 18.12.2018 - Az. VI ZR 439/17 - Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 - Az. VI ZR 249/18 - Rz. 18).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (…BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 29;… BVerfG v. 08.12.2011 - Az. 1 BvR 927/08 - Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).

    Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 15;… vgl. auch BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 33) klargestellt hat, "die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt.

    Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden " (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17).

    Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Meinungsäußerungen selbst nicht "wahr" oder "unwahr" sein können und auch nicht "begründet" oder "überzeugend" sein müssen, zudem nicht einmal begründet werden müssen, sondern der durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelte Schutz unabhängig davon besteht, "ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird " (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 25).

    Aber in die Abwägung mit dem Unternehmensgrundrecht der Betroffenen ist jedenfalls einzustellen, ob es sich um eine auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 28).

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Ist beispielsweise etwa anerkannt, dass bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits bei der Äußerung feststeht, außerhalb des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 GG liegen (st. Rspr., vgl. etwa zuletzt BVerfG v. 09.11.2022 - 1 BvR 523/21, juris Rn. 17 m.w.N.), würde auch der durchschnittliche Leser - über die Hintergründe informiert - jedenfalls bewusste Lügen (wie etwa fingierte Interviews mit Prominenten oder erfundene Lebensgeschichten) schneller in den Bereich auch einer rücksichtlosen Ausnutzung der Person zur reinen Gewinn- und Auflagensteigerung verschieben (für Hervortreten des Kommerzialisierungsgedankes in solchen Fällen Neumeyer, AfP 2009, 465, 468 f.).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden; im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes daher davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (…vgl. etwa BGH a.a.O. und BVerfG v. 09.12.2020 - 1 BvR 704/18, BeckRS 2020, 39777 Rn. 21; v. 09.11.2022 - 1 BvR 523/21, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Ob man postmortal bei der Prüfung eines Eingriffs in das postmortale Persönlichkeitsrecht auf Tatbestandsebene - ähnlich wie im Rahmen der Abwägung beim sog. Rahmenrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Lebenden, bei der es bei Schlussfolgerungen über Beweggründe und Absichten Dritter anerkanntermaßen auf das tatsächliche Vorliegen einer ausreichenden Tatsachengrundlage und das Vorhandensein einer auf (wahren) Tatsachen fußenden Schlussfolgerung in Abgrenzung zu nur willkürlich aus der Luft gegriffenen Wertungen ankommt (dazu BVerfG v. 09.11.2022 - 1 BvR 523/21, juris Rn. 28 m.w.N.) - dann hier stets auf eine "Unrichtigkeit" der (mitgeteilten?) "Bewertungsgrundlagen" ankommen wird - obwohl Meinungsäußerungen eigentlich nicht begründet werden müssen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG v. 09.11.2022 - 1 BvR 523/21, juris Rn. 25 m.w.N.) - ist offen (Senat v. 22.06.2023 - 15 U 135/22, n.v.), aber bedarf mit dem Vorgenannten jedenfalls der Begründung und Herleitung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles.

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