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Weitere Entscheidung unten: BSG, 26.06.2007

Rechtsprechung
   BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4051
BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C (https://dejure.org/2006,4051)
BSG, Entscheidung vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C (https://dejure.org/2006,4051)
BSG, Entscheidung vom 08. November 2006 - B 2 U 5/06 C (https://dejure.org/2006,4051)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Judicialis

    SGG § 12 Abs 1 S 2; ; SGG § 33 S 2; ; SGG § 40 S 1; ; SGG § 178a Abs 4 S 3

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im Rahmen der Anhörungsrüge; Umfang der Verpflichtung des Gerichts zur Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen; Entscheidung über eine Anhörungsrüge ohne ehrenamtliche Richter

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge - keine Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bei Entscheidung über Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 504 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (124)Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft - …

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Der Antrag der Kläger, das durch Urteil vom 9. Mai 2006 beendete Verfahren mit dem Aktenzeichen - B 2 U 34/05 R - fortzusetzen, wird abgelehnt.

    Mit Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R - hat der Senat die Revision der Kläger gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen und damit die Abweisung ihrer Klage gegen einen Veranlagungs- und drei Beitragsbescheide der Beklagten bestätigt.

  • BSG, 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) ist eine Gegenvorstellung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig und begründet (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 4 mwN).

    Die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (…BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 mwN; SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 5).

  • BSG, 16.02.2006 - B 9a V 47/05 B

    Besetzung der Richterbank bei Anhörungsrüge

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Die Zurückweisung der Anhörungsrüge erfolgt gemäß § 40 Satz 1, § 33 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (…so auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 178 RdNr 9;… Lüdtke, SGG, Handkommentar, 2. Aufl 2006, § 178a RdNr 23; Zeihe, SGG, Stand Mai 2005, § 178a RdNr 38a f; BSG Beschluss vom 16. Februar 2006 - B 9a V 47/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 RdNr 11 für eine Verwerfung wegen Unzulässigkeit).

    Denn auch über eine Gegenvorstellung gegen eine mit ehrenamtlichen Richtern getroffene Entscheidung ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 40 Satz 1, § 33 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden (BSG Beschluss vom 16. Februar 2006 - B 9a V 47/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 4).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen …

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes , §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (…vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes , §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (…vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Dies sagt aber nicht zwangsläufig etwas über die Besetzung aus, in der dieses Gericht zu entscheiden hat, sondern spricht vielmehr die instanzielle Zuständigkeit an, die typischerweise mit dem Begriffspaar judex a quo (= Richter, von dem) und judex ad quem (= Richter, zu dem; vgl nur Deutsches Rechts-Lexikon, Bd 2, 2001 zu diesen Stichwörtern) bezeichnet wird (ähnlich BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/05 - FamRZ 2005, 1831).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes , §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (…vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes , §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BSG, 10.03.1998 - B 8 KN 4/98 B

    Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde, Statthaftigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
    Die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 mwN;… SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 5).
  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit …

    - das Bundessozialgericht (vgl. Entscheidungen vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B, NJW 2006, 860; vom 28. September 2006 B 3 P 1/06, SozR 4-1500, § 178a Nr. 5; vom 8. November 2006 B 2 U 5/06 C, SozR 4-1500, § 178a Nr. 6, UV-Recht Aktuell 2007, 521; vom 10. November 2006 B 9a SB 61/06 B, RegNr.
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 2419/06

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtherbeiführung einer Vorabentscheidung des …

    gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. November 2006 - B 2 U 5/06 C -, b) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R -, c) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2005 - L 6 U 4639/03 -, d) das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2003 - S 9 U 899/03 -, e) die Beitragsbescheide der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 18. April 2005, 21. April 2004, 23. April 2003 und 24. April 2002 - 84/0157/6267 BV07 -, f) den Widerspruchsbescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 7. März 2003 - 84/0157/6267 -, g) den Veranlagungsbescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 27. Juni 2001 - 84/0157/6267 BV07 - .
  • BSG, 26.06.2026 - B 12 BA 1/26 C
    Hierüber entscheidet der Senat durch Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung und daher ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 iVm § 124 Abs. 3 SGG;… vgl BSG Beschluss vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr. 5 RdNr 16 f; BSG Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 RdNr 7 f)..
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Rechtsprechung
   BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R   

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BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R (https://dejure.org/2007,4160)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R (https://dejure.org/2007,4160)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R (https://dejure.org/2007,4160)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Soziales Leistungsrecht - zu Unrecht gewährter Vorschuss - Rückabwicklung - Erstattungsanspruch - Bindungswirkung

  • openjur.de

    Soziales Leistungsrecht; zu Unrecht gewährter Vorschuss; Rückabwicklung; Erstattungsanspruch; Bindungswirkung

  • Judicialis

    SGB I § 42 Abs 2 S 2; ; SGB I § 42 Abs 2 S 1; ; SGB I § 42 Abs 1 S 1; ; SGB X § 45; ; SGG § 77

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Rückerstattungspflicht in Bezug auf einen gezahlten Vorschuss auf eine Verletztenrente; Gewährung von Vorschüssen bei längerfristiger Prüfung der angemessenen Höhe dem Grunde nach zu zahlender Geldleistungen; Notwendigkeit der Beseitigung der ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Vorschuss im Sinne des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I - Rückabwicklung grundsätzlich nach § 42 Abs 2 SGB I - keine Unterscheidung zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen - keine Geltung der §§ 44 ff., 50 SGB X

  • rechtsportal.de

    Rückabwicklung eines zu Unrecht gewährten Vorschusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Berufskrankheit war doch nicht so schlimm Vorschuss von der Berufsgenossenschaft ist vollständig zurückzuzahlen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R
    Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen richtet sich allein nach § 42 Abs. 2 SGB I. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf Geldleistungen bereits dem Grunde nach nicht besteht (Anschluss an BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 46/99 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 9).

    Zwar habe der 4. Senat des BSG dem einen Vorschuss nach § 42 Abs. 1 SGB I gewährenden Verwaltungsakt keine Bindungswirkung bezüglich der endgültigen Leistung beigemessen und daraus geschlossen, ein rechtswidrig gewährter Vorschuss sei - anders als eine endgültig gezahlte Leistung - nicht nach §§ 44 ff, 50 SGB X, sondern in direkter Anwendung von § 42 Abs. 2 SGB I rückabzuwickeln (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 9).

    Er muss hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines seiner Ansicht nach dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (vgl BSG Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 mwN).

    Da für die Rückabwicklung zuviel gezahlter Vorschüsse in dieser Spezialvorschrift nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird (vgl BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 - aaO), kommt es für die Anwendung des § 42 SGB I nicht darauf an, ob sich nach Gewährung des Vorschusses im Verlauf des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht.

    Dies ergibt sich aus der oben dargestellten Systematik der Regelung, dem Sinn und Zweck und auch aus dem Wortlaut der Norm, der allein auf das Vorliegen eines Vorschusses - und nicht einer endgültigen Leistung - abstellt (vgl BSG Urteil vom 29. April 1997 aaO; Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 5. Aufl 2002, 136 mwN;… Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 42 RdNr 13).

  • BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82

    Unfallversicherung - Bindungswirkung - Gewährung eines Vorschusses

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R
    Die Vorschussleistung knüpft nicht unmittelbar an die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen der endgültigen Leistung an (vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2); es kommt auch nicht auf deren objektives Vorliegen an, sondern es reicht als Grundlage für die Vorschusszahlung aus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (…vgl Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 mwN), was hier der Fall war.

    Anders als bei der endgültigen Leistung sollen nicht die §§ 44 ff, 50 SGB X gelten (vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 aaO).

  • BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92

    Rückforderung einer als Vorschuss geleisteten Waisenrente - Bindungswirkung des …

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R
    Die Vorschussleistung knüpft nicht unmittelbar an die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen der endgültigen Leistung an (…vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2); es kommt auch nicht auf deren objektives Vorliegen an, sondern es reicht als Grundlage für die Vorschusszahlung aus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 mwN), was hier der Fall war.

    Die Ansicht des LSG, die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Vorschussbescheides könne vom Versicherungsträger nur unter Anwendung des § 45 SGB X beseitigt werden, falls sich nachträglich herausstelle, dass überhaupt kein Geldleistungsanspruch bestehe, berücksichtigt nicht, dass die Bindungswirkung des Vorschussbescheides als eines einstweiligen Verwaltungsaktes - anders als bei einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft, wie aus dem bekannt gegebenen Inhalt der in dem Bescheid getroffenen Regelung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X) folgt (vgl Senatsurteil vom 12. Mai 1992 aaO).

  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 12/94

    Rückforderung von Verletztengeld - Zulässigkeit einer Vorbehaltsbestimmung im …

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R
    Für Fälle, bei denen schon der Grundanspruch nicht feststehe, habe der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 12/94 - erkannt, dass sich ein Rückforderungsanspruch aus dem Bescheid selbst ergebe.
  • BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R

    Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des …

    Geht der Leistungsträger bei der Bewilligung eines Vorschusses vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach aus und stellt sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs heraus, so hat der Empfänger den Vorschuss nach § 42 SGB 1 zu erstatten; einer Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB 10 bedarf es nicht (…Anschluss an BSG vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 5/06 R = SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es insoweit nicht auf das objektive Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen an; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (…vgl BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2;… SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 5; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19).

    Rn. 14 Darüber hinaus liegt eine Vorschussleistung iS des § 42 Abs. 1 SGB I nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger hinreichend deutlich macht, dass er wegen eines von seinem Standpunkt aus dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (…BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 17).

    Rn. 18 d) Hat die Beklagte somit dem Kläger im Jahre 1996 zu Recht einen Vorschuss unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I gezahlt, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs. 2 SGB I (…vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift normiert hat (vgl BSG SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19).

    Rn. 19 Der ausschließlichen Anwendung des § 42 Abs. 2 SGB I steht auch nicht die Bindungswirkung des Vorschussbescheids (§ 77 SGG) entgegen, weil diese nur eine einstweilige ist und - anders als bei Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft (…vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 4;… SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 25; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 21;… Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 42 RdNr 11; Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I RdNr 7, Stand 2005).

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 15/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung einer Übergangsleistung - Einkommen - …

    Rn. 42 Da die Beklagte dem Kläger Vorschüsse unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I gezahlt hat, richtet sich die Rückabwicklung allein nach § 42 Abs. 2 SGB I (…vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Er durfte vielmehr der nur einstweiligen, auf Ersetzung durch den das Verwaltungsverfahren abschließenden VA angelegten Rechtsnatur der Vorschussbewilligung dadurch Rechnung tragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Vorschüsse abweichend von den Regelungen für endgültige VAe ausgestaltete (vgl BSG SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - L 22 R 1071/11

    Erstattung eines Rentenvorschusses

    Darüber hinaus muss der Leistungsträger hinreichend deutlich machen, dass nur ein Recht auf Zahlungen bewilligt ist, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (…Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 01. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 42 Nr. 2 = BSGE 106, 244; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 42 Nr. 1, jeweils m. w. N.).

    Rn. 43 Dem Erstattungsanspruch steht nicht die Bindungswirkung des Bescheides über den Vorschuss entgegen, weil diese nur eine einstweilige ist und - anders als bei Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens schafft (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R, BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R, jeweils m. w. N.).

    Der Gesetzgeber hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung des Vorschusses, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in der eigenen Vorschrift des § 42 SGB I normiert hat (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R, BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R, jeweils m. w. N.).

    Rn. 50 Da für die Erstattung zuviel gezahlter Vorschüsse nach dieser Vorschrift nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird, kommt es nicht darauf an, ob sich nach Gewährung des Vorschusses im Verlauf des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2024 - L 10 U 2287/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Beurteilung der …

    Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von VzG und Vorschusserstattung hat es unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] und § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I) sowie der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] 26.06.2007, B 2 U 23/06 R und 26.06.2007, B 2 U 5/06 R) und Kommentarliteratur ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf VzG habe, weil er "unmittelbar" - was in aller Regel jedenfalls nicht mehr als vier Wochen bedeute - vor dem Arbeitsunfall kein Arbeitseinkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt und auch keinen Anspruch auf eine sonstige Leistung i.S. § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII gehabt habe.

    Denn die vorschussweise Leistungsbewilligung des VzG durch Bescheid vom 12.09.2018 galt nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Gewährung von VzG (hier: der Ausgangsbescheid vom 08.05.2019); nur für diesen Zeitraum entfaltete der Vorschussbescheid verbindliche Wirkung und mit der (wie dargelegt hier mit Bescheid vom 08.05.2019 negativ getroffenen) abschließenden Entscheidung erledigt sich ein Bescheid über eine vorschussweise Leistungsbewilligung (§ 39 Abs. 2 SGB X; s. dazu nur BSG 26.06.2007, B 2 U 5/06 R, in juris, Rn. 21;… 09.05.1996, 7 RAr 36/95, in juris, Rn. 21; Senatsbeschluss vom 28.10.2009, L 10 U 1262/08, n.v., alle m.w.N.).

    Lediglich ergänzend merkt der Senat noch an, dass die Bewilligung des Vorschusses entsprechend der obigen Ausführungen im Wesentlichen durch die unzutreffenden Angaben des Klägers sowohl zum Inhalt seiner konkreten selbstständigen Tätigkeit als auch hinsichtlich seiner Lebensunterhaltssituation vor dem Arbeitsunfall veranlasst worden ist und dass der Anwendung des § 42 SGB I nicht entgegensteht, dass sich die bei der Bewilligung des Vorschusses (zu Gunsten des Versicherten) zugrunde gelegte Auffassung des Versicherungsträgers über die Sach- und Rechtslage nachträglich - wie vorliegend - als unrichtig herausstellt (BSG 26.06.2007, B 2 U 5/06 R, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.); steht die Leistung danach dem Versicherten endgültig nicht zu und zwar gänzlich nicht ("0 EUR- Leistung"), ist der Vorschuss vollständig zu erstatten (…BSG a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2016 - L 6 U 124/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Feststellungsklage: …

    Für die Rückabwicklung zu viel gezahlter Vorschüsse wird in dieser Spezialvorschrift nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R -, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Rn. 59 Die Beklagte hat vorliegend ausdrücklich unter Bezugnahme auf die einschlägige Vorschrift (§ 42 Abs. 1 SGB I) Verletztengeld gemäß ihren Schreiben vom 17. Januar, 21. Februar und 15. März 2011, die jeweils Verwaltungsakte gemäß § 31 Satz 1 SGB X darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, a.a.O.), ab 7. Dezember 2010 von Amts wegen als Vorschuss gewährt.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2010 - L 11 R 3189/09

    Rückforderung eines Rentenvorschusses - versehentliche unterbliebene Anrechnung …

    Er muss allerdings hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines seiner Ansicht nach dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (BSG Urteil vom 26. Juni 2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Dies folgt aus dem bekannt gegebenen Inhalt der in dem Vorschussbescheid getroffenen Regelung (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Rn. 32 Nach Ansicht des Senats ist der hier zu beurteilende Fall einer im Zusammenhang mit endgültigen Leistungsbewilligung zwar möglich gewesenen, aber - bewusst oder versehentlich - unterbliebenen Anrechnung nach den gleichen Grundsätzen zu lösen wie der Fall, in dem ein Vorschuss deshalb zu viel gezahlt wurde, weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass der Anspruch auf die endgültige Leistungen nicht besteht (hierzu BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2009 - L 12 AL 268/07

    ALG; Vorschuss; Bewilligung; Überzahlung; Berechnung

    32 Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Leistungen nach § 42 Abs. 2 SGB I ist nicht die Rechtmäßigkeit der Vorschussgewährung, sondern ob die Leistungen wirksam im Wege eines Vorschusses gewährt worden sind (BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 20;… vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 55; vgl. auch BSG…, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 24/01 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 19).

    Der Leistungsträger muss verdeutlichen, dass er wegen eines seiner Ansicht nach dem Grunde bestehenden Anspruches auf Geldleistungen, deren genaue Höhe er noch nicht zeitnah feststellen kann, Zahlungen ohne dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen bewilligt, so dass die Verfügung über das Erlangte wirtschaftlich risikobehaftet ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 17, ebenso Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I Rdnr. 18, 19).

    Rechtsfolgen und Inhalt einer Bewilligung von Sozialleistungen als endgültige Leistung unterscheiden sich nämlich so wesentlich von einem Vorschuss, dass ein Vorschuss nicht als die Bewilligung der endgültigen Leistung unter Vorbehalt, sondern als andere Leistung anzusehen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 5/06 R -, zitiert nach Juris, Rdnr. 19;… Urteil vom 19. April 1997 - 4 RA 46/96 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 59;… Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I, Rdnr. 7).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2023 - L 2 AS 3931/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger …

    Die Vertrauensschutz einräumende Bestimmung der §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB 11, 45 SGB X ist nicht anwendbar (BSG Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R; zu § 42 SGB I BSG Urteile vom 01.07.2020 - B 11 AL 19/09 R und vom 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R; Urteil des Senats vom 24.09.2015 - L 7 AS 1880/12)..
  • LSG Sachsen, 05.03.2015 - L 7 AS 888/11

    Bewilligungsbescheid; Durchschnittseinkommen; Ermessensentscheidung; gebundene …

    Dasselbe gilt für die Zahlung eines Vorschusses i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R, juris, RdNr. 14): "Darüber hinaus liegt eine Vorschussleistung iS des § 42 Abs. 1 SGB I nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger hinreichend deutlich macht, dass er wegen eines von seinem Standpunkt aus dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (…BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 37 f; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 17).
  • SG Trier, 19.01.2015 - S 4 U 83/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rückforderung eines Vorschusses gem § 42 …

    Rn. 28 Allerdings ist es in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt und wird auch in Teilen der Literatur vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 42 SGB I entweder im Wege der Auslegung (so das Bundessozialgericht vgl. Urteil vom 26.6.2007, B 2 U 5/06 R) oder in entsprechender Anwendung (…so z. B. Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. Ergänzungslieferung 2014, § 42 Rn. 3a) der Norm eröffnet sein kann, wenn die Behörde anlässlich der Vorschusszahlung davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach vorliegen, sich aber später herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht.

    Rn. 42 Diese Fallgruppe ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Neubewertung unveränderter Verhältnisse hiervon nicht erfasst wird, sondern der Regelung des § 45 SGB X unterfällt (vgl. Landessozialgericht Sachsen Anhalt…, Urteil vom 24.2.2010, L 10 KN 11/07, Rn. 45 nach juris; BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 2 U 5/06 R).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.12.2008 - L 6 U 129/05
  • SG Wiesbaden, 07.07.2010 - S 23 AS 799/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorschuss auf Mehraufwandsentschädigung für …

  • SG Berlin, 21.08.2013 - S 205 AS 15021/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - L 7 AS 1298/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - L 7 AS 59/18
  • LSG Bayern, 04.02.2009 - L 17 B 1033/08

    Einstweilige Anordnung für die Zuerkennung von Vorschüssen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - L 2 U 274/06
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.06.2009 - L 5 AS 179/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem …

  • LSG Bayern, 20.02.2009 - L 17 B 274/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Zulässigkeit - kein …

  • LSG Bayern, 20.02.2009 - L 17 B 949/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Vorschusszahlung gem § 42 Abs 1 SGB 1 - Witwe - …

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - L 16 AL 541/06

    Nachweis des entstandenen Arbeitsentgeltanspruchs bei der Gewährung von …

  • LSG Bayern, 19.02.2008 - L 3 U 223/07

    Erforderlichkeit einer individualisierenden und konkretisierenden …

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2024 - L 15 AS 159/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2024 - L 14 U 163/20
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2010 - L 18 AS 1926/09
  • BSG, 10.02.2009 - B 2 U 278/08 B
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