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Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2001 - C-481/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8
EuGH, 13.12.2001 - C-481/99 (https://dejure.org/2001,8)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - C-481/99 (https://dejure.org/2001,8)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - C-481/99 (https://dejure.org/2001,8)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Widerrufsrecht - Grundpfandrechtlich abgesicherter Kreditvertrag

  • Judicialis

    Richtlinie 85/577 Art. 1; ; Richtlinie 85/577 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; ; Richtlinie 85/577 Art. 4; ; Richtlinie 85/577 Art. 5

  • Europäischer Gerichtshof

    Heininger

    "Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Widerrufsrecht - Grundpfandrechtlich abgesicherter Kreditvertrag"

  • EU-Kommission PDF

    Heininger

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Widerrufsrecht - Grundpfandrechtlich abgesicherter Kreditvertrag

  • EU-Kommission

    Heininger

  • Prof. Dr. Lorenz

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft; (fehlende) Richtlinienkonformität der absoluten Verfristung des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften in Fällen fehlender Belehrung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Widerrufbarkeit eines Realkreditvertrags als Haustürgeschäft

  • Wolters Kluwer

    Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einer Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz; Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft; Grundpfandrechtlich abgesicherter Kreditvertrag

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Verbraucherschutz bei Verträgen außerhalb von Geschäftsrumen

  • opinioiuris.de

    Heininger

  • jurawelt.com

    An der Haustür geschlossene Darlehensverträge können widerrufen werden

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Geltungsbereich - Grundpfandrechtlich abgesicherter Realkreditvertrag - Einbeziehung - Rücktrittsrecht des Verbrauchers - [Richtlinie 85/577 ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS SCHLIESST UND NICHT ÜBER SEIN WIDERRUFSRECHT BELEHRT WIRD, VERLIERT DIESES RECHT NICHT

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1 ff; RL 87/102/EWG Art. 1 ff; VerbrKrG §§ 3, 7; HWiG §§ 1, 3, 5
    Anwendbarkeit und Vorrang der Haustürgeschäfterichtlinie gegenüber der Verbraucherkreditrichtlinie bei Realkreditvertrag ("Heininger")

  • beck.de (Kurzinformation)

    Fernabsatz: 6-Monats-Widerrufsfrist weggefallen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zivilrecht; Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Widerruf von Haustürkrediten

Besprechungen u.ä. (5)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 12 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Widerrufsrecht bei verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen (Frank Hammann; BWNotZ 2/03, S. 12-15)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht AT; Verbraucherschutz, Widerruf eines Realkreditvertrages als Haustürgeschäft

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Auch Realkreditverträge sind nach der Verbraucherkreditrichtlinie als Haustürgeschäft widerrufbar

  • bankrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Subprime Judikatur - Die Bewältigung der Finanzkrise und die Anforderungen an eine risikoadäquate Zivilrechtsprechung (Prof. Dr. Peter Derleder; Kritische Justiz (KJ) 2009, 3-24)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haustürgeschäfte: Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Realkrediten? (IBR 2002, 79)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Verhältnis zu Verträgen, die unter die Richtlinie 87/102/EWG des Rates ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 281
  • ZIP 2002, 31
  • MDR 2002, 225 (Ls.)
  • EuZW 2002, 84
  • NZM 2002, 189 (Ls.)
  • WM 2001, 2434
  • BB 2002, 431 (Ls.)
  • BB 2002, 9
  • DB 2001, 2710
 
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Wird zitiert von ... (226)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald - "Rechtsangleichung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-481/99
    31 Dazu ist erstens festzustellen, dass Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind (siehe u. a. Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-203/99, Veedfald, Slg. 2001, I-3569, Randnr. 15).
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung Artikel 48 EG-Vertrag Leistungen …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-481/99
    51 Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts darauf beschränkt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 46).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de …

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-481/99
    52 Im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der sich der Gerichtshof in Anwendung des der Rechtsordnung der Gemeinschaft innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil bei gutgläubig begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen kann, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um diese Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, hat der Gerichtshof die Vornahme einer solchen Beschränkung von der Prüfung des Vorliegens zweier grundlegender Kriterien abhängig gemacht, nämlich des guten Glaubens der Betroffenen und des erheblichen finanziellen Risikos (in diesem Sinn Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnr. 18).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …

    Rn. 29 bb) Mit seiner Korrektur des § 355 Abs. 3 BGB im Sinne einer (zeitlich gestaffelten, Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB) Rücknahme des dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zugrunde liegenden Gedankens durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz ging der deutsche Gesetzgeber einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages folgend im Interesse der Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelungen geflissentlich über die Vorgaben hinaus, die man aus dem allein Haustürgeschäfte betreffenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: Gerichtshof) vom 13. Dezember 2001 (EuGH, Slg. 2001, I-9945 Rn. 44 ff.) herauslesen konnte (…BT-Drucks. 14/9266, S. 45).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …

    Der Gerichtshof hat nämlich insoweit bereits entschieden, dass ein Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausüben könne, wenn es ihm nicht bekannt sei, und dass daher aus Gründen der Rechtssicherheit eine Beschränkung des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht nach der Richtlinie 85/577 ausgeübt werden könne, nicht gerechtfertigt sein könne, weil dies eine Einschränkung der Rechte impliziere, die dem Verbraucher ausdrücklich verliehen worden seien, um ihn vor den Gefahren zu schützen, die sich daraus ergeben, dass Kreditinstitute bewusst Verträge außerhalb ihrer Geschäftsräume abschlössen (Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger, C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnrn.

    Rn. 28 Zwar betrifft das Urteil Heininger insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 85/577 zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, und es bestehen, wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erhebliche Unterschiede zwischen dieser Richtlinie und der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.

    Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Heininger lassen sich jedoch auf die im Ausgangsverfahren fragliche Bestimmung übertragen.

    Rn. 30 Demnach kann sich der Versicherer, wie die Generalanwältin in den Nrn. 46 und 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung von in einer Liste festgelegten Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (vgl. entsprechend Urteil Heininger, Randnr. 47).

    Rn. 35 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts darauf beschränkt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. Urteil Heininger, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München WM 1999, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforderlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geändert (BGHZ 150, 248, 252 ff.).
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