Rechtsprechung
| BFH, 17.03.2010 - X S 25/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung - keine Bekanntgabe des Berichterstatters - Tatbestand i. S. des § 108 Abs. 1 FGO - Entscheidung über Tatbestandsberichtigung gerichtsgebührenfrei
- openjur.de
Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung; Tatbestandsberichtigung; keine Bekanntgabe des Berichterstatters; Tatbestand i.S. des § 108 Abs. 1 FGO - Entscheidung über Tatbestandsberichtigung gerichtsgebührenfrei
- Bundesfinanzhof
FGO § 51 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1 Halbs 2, FGO § 108, FGO § 109, FGO § 133a, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 42 Abs 2, ZPO § 47, GVG § 21g Abs 7, GVG § 21e Abs 9
Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung - keine Bekanntgabe des Berichterstatters - Tatbestand i.S. des § 108 Abs. 1 FGO - Entscheidung über Tatbestandsberichtigung gerichtsgebührenfrei - rechtsinformationen.bund.de
Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung - keine Bekanntgabe des Berichterstatters - Tatbestand i.S. des § 108 Abs. 1 FGO - Entscheidung über Tatbestandsberichtigung gerichtsgebührenfrei
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 51 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 Halbs 2 FGO, § 108 FGO, § 109 FGO, § 133a FGO
Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung - keine Bekanntgabe des Berichterstatters - Tatbestand i.S. des § 108 Abs. 1 FGO - Entscheidung über Tatbestandsberichtigung gerichtsgebührenfrei - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rüge der Befangenheit eines Richters bei angeblich abweichender Darstellung eines Sachverhalts durch falsches bzw. unvollständiges Zitieren; Finanzgerichtliche Schätzungsbefugnis bei der Berechnung von Betriebseinnahmen
- datenbank.nwb.de
Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über das ihn betreffende Ablehnungsgesuch bei offensichtlich unzulässigem Ablehnungsgesuch; Berichtigung des Tatbestands; keine Bekanntgabe des Berichterstatters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rüge der Befangenheit eines Richters bei angeblich abweichender Darstellung eines Sachverhalts durch falsches bzw. unvollständiges Zitieren; Finanzgerichtliche Schätzungsbefugnis bei der Berechnung von Betriebseinnahmen
Verfahrensgang
- FG München, 26.03.2008 - 5 K 3620/96
- BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
- BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Papierfundstellen
- BFH/NV 2010, 1293
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
Rüge überlanger Verfahrensdauer - Unmöglichkeit der Sachaufklärung - Kein …
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Die Behauptung des Klägers, der Senatsbeschluss vom 1. April 2009 X B 90/08 (BFH/NV 2009, 1135) sei allenfalls unter Annahme politischer Gesichtspunkte, einer falsch verstandenen "Staatsräson" zu erklären, und nicht mit Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Einklang zu bringen, ist nicht substantiiert.Rn. 5 Wenn der Kläger im weiteren Schriftsatz vom 30. Juli 2009 davon spricht, dass der massive Verdacht einer Rechtsbeugung durch die Vorinstanz bestehe und dem BFH nochmals nahe legt, eine unbefangene Staatsanwaltschaft --aber nicht die Staatsanwaltschaft X-- einzuschalten, wenn er die Argumente im Schriftsatz des Beklagten, Beschwerdegegners, Rügegegners und Antragsgegners (dem Finanzamt --FA--) allein deshalb als fadenscheinig bezeichnet, weil nach seiner Auffassung angesichts der Organisationsstrukturen der Finanzverwaltung in Bayern die Trennung zwischen Behörden und Finanzgerichten nicht in dem Maße besteht wie in anderen Ländern und darin auch die wirklichen Hintergründe der Bearbeitung seines Steuerfalles sieht, hat er keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Befangenheit gerade der Berichterstatterin im Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 hindeuten würden.
Rn. 12 b) Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des angerufenen Senats in BFH/NV 2009, 1135, durch den der Senat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG München vom 26. März 2008 5 K 3620/96 als unbegründet zurückgewiesen hat.
Der angerufene Senat habe im Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einem Computerabsturz, die erkennbar keinen Bezug zu den Täuschungshandlungen des FG gehabt hätten, besonders hervorgehoben.
Bei seinem Vorbringen übersieht der Kläger, dass der angerufene Senat im Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 keinen Sachverhalt dargestellt, sondern nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO (vgl. dort unter 10.) auf die Darstellung des Sachverhalts verzichtet hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Antrag auf Tatbestandsberichtigung unter 3.).
Dem auch im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertretenen Kläger musste bewusst sein, dass das Gericht (drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter) nach dem vorläufigen Abschluss der Beweisaufnahme in der anschließenden Beratung darüber befinden werde, ob das Verfahren anhand der bisherigen Beweisaufnahme --zugunsten oder zuungunsten des Klägers-- abgeschlossen werden könne oder aber eine weitere Beweiserhebung und damit der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung erforderlich sei (vgl. hierzu die Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1135 unter 1.c der Gründe).
Rn. 14 Mit den klägerischen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Schätzung weiterer Betriebseinnahmen in Höhe von 24.000 DM hat sich der angerufene Senat im Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 ausdrücklich auseinandergesetzt, daraus jedoch nicht die vom Kläger gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FGO kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 keine Darlegungen enthält (und auch nicht zu enthalten brauchte), die wegen der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen als Tatbestand zu verstehen wären.
- BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung; …
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der vom Kläger angesprochenen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde und einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). - BFH, 21.01.2005 - VIII B 93/03
Tatbestandsberichtigung; Rüge der Verfassungsmäßigkeit
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Sie müssen ihrer Natur nach aber Feststellungen tatsächlicher Art enthalten (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894).
- BFH, 17.03.2008 - IX B 258/07
Überraschungsentscheidung
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Er musste damit rechnen, dass das FG die seitens des Vorsitzenden geäußerte Beurteilung des Gesamtergebnisses des Verfahrens überdenken und ggf. von ihr abrücken wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 X B 216/06, juris, sowie BFH-Beschluss vom 18. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180). - BFH, 18.07.2007 - X B 216/06
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Er musste damit rechnen, dass das FG die seitens des Vorsitzenden geäußerte Beurteilung des Gesamtergebnisses des Verfahrens überdenken und ggf. von ihr abrücken wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 X B 216/06, juris, sowie BFH-Beschluss vom 18. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180). - BFH, 18.08.1988 - IX S 5/88
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Auch die Entscheidung über die Berichtigung des Tatbestands ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Verfahren zum Hauptverfahren gehört (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1988 IX S 5/88, BFH/NV 1990, 181 [red. - BGH, 13.02.2007 - 3 StR 425/06
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Entscheidung im Beschlusswege; …
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan kann jederzeit bei der Präsidialgeschäftsstelle des BFH eingesehen werden (§ 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes; vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2007 3 StR 425/06, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, 416). - BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 143/98
Zu den Pflichten des Bundesbeauftragten im Asylverfahren
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss des 2. Senats der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 2 BvR 143/98, Deutsches Verwaltungsblatt 2001, 456). - BFH, 26.05.2009 - X B 124/08
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - Kein Anlass für …
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf an, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Richter werde nicht unvoreingenommen, sondern willkürlich entscheiden (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2009 X B 124/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R682, m.w.N.). - BFH, 24.11.1994 - X B 146/94
Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X S 25/09
Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (z.B. Senatsbeschluss vom 24. November 1994 X B 146-149/94, BFH/NV 1995, 692). - BFH, 06.02.1996 - X B 95/95
Ablehnung eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der …
- BFH, 23.02.1994 - IV B 79/93
Anforderungen an eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
- BFH, 24.08.2011 - V S 16/11
Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs nach bereits erhobener Untätigkeitsklage - …
Sie können eine Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten beruht (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1996 X B 95/95, BFH/NV 1996, 752, und vom 17. März 2010 X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293).Eine Ausnahme hiervon hat der BFH zugelassen für die Fälle, in denen das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig ist, weil der Ablehnungsgrund nicht substantiiert bzw. glaubhaft gemacht worden ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1994 IV B 79/93, BFH/NV 1994, 877, und in BFH/NV 2010, 1293).
Ebenso war es nicht notwendig, über den Befangenheitsantrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1293).
Rn. 9 d) Schließlich kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll, überhaupt zulässig ist oder erst dann in Betracht kommt, wenn die Anhörungsrüge Erfolg gehabt hat und das Verfahren fortgeführt wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1293).
- BFH, 11.05.2023 - VIII S 3/23
Ablehnungsgesuch eines nicht vertretenen Anhörungsrügeführers
Rn. 17 6. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sind keine Kosten zu erheben, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (…BFH-Beschlüsse vom 24.08.2011 - V S 16/11, BFH/NV 2011, 2087, Rz 15; vom 17.03.2010 - X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293, Rz 17). - BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12
Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an …
Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293; vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02, juris). - FG Hessen, 13.03.2024 - 11 K 407/20
Ablehnungsgesuch eines Richters wegen Befangenheit allein aus dem Grund des …
Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sind keine Kosten zu erheben, da es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.03.2010 - X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293;… vom 11.05.2023 - VIII S 3/23, BFH/NV 2023, 860).
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