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Rechtsprechung
   BFH, 21.06.2017 - V R 51/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35065
BFH, 21.06.2017 - V R 51/16 (https://dejure.org/2017,35065)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2017 - V R 51/16 (https://dejure.org/2017,35065)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - V R 51/16 (https://dejure.org/2017,35065)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 112/2006 Art 1, EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 65, EGRL 112/2006 Art 66 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2, EUGrdRCh Art ... 20, UStG § 13 Abs 1 Nr 1, UStG § 17 Abs 1 S 1, UStG § 17 Abs 2 Nr 1, UStG § 20 S 1, UStG VZ 2012
    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

  • rechtsinformationen.bund.de

    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    Art 1 EGRL 112/2006, Art 63 EGRL 112/2006, Art 65 EGRL 112/2006, Art 66 Buchst b EGRL 112/2006, Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006
    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

  • IWW

    Artikel 63 der Richtlinie 2006/112/EG, Artikel 90 Absatz 2 der Richtlinie 2006/ 112/EG, Artikel 90 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG, § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Umsat... zsteuergesetzes (UStG), § 164 Absatz 2 der Abgabenordnung, Artikel 1 Absatz 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG, § 13 Absatz 1 Nummer 1 UStG, § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 UStG, § 20 Satz 1 UStG, § 148 der Abgabenordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG, § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 UStG, § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStG, § 20 UStG, § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 4 UStG, Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG, Abschnitt 17.1 Absatz 5 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, § 74 der Finanzgerichtsordnung

  • Wolters Kluwer

    Vorlage an den EuGH betreffend die Frage der Fälligkeit der Umsatzsteuer bei Vereinnahmung 2 Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Entstehung der Steuer: EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 1; MwStSystRL Art. 63; MwStSystRL Art. 65; MwStSystRL Art. 66 Buchst. b; MwStSystRL Art. 90; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 20 S. 1
    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage an den EuGH betreffend die Frage der Fälligkeit der Umsatzsteuer bei Vereinnahmung 2 Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: EuGH-Vorlagen zur Sollbesteuerung und zur Margenbesteuerung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zwei Jahre im Voraus Umsatzsteuer zahlen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sollbesteuerung bei der Umsatzsteuer - und die erzwungene Vorfinanzierung bei Ratenzahlung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 17 Abs 2 Nr 1
    Uneinbringlichkeit, Zeitpunkt, Entgelt

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Entgelt; Uneinbringlichkeit; Zeitpunkt

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 17 Abs 2 Nr 1

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 505
  • BB 2017, 2262
  • BB 2017, 2528
  • BB 2018, 929
  • DB 2017, 2270
  • SpuRt 2017, 267
  • NZG 2017, 1235
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach …

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Zum anderen kann es als typisierende Vereinfachung angesehen werden, dass Steuerpflichtige mit einer ohnehin vorhandenen Forderungsbuchhaltung --ausgehend von der bilanziellen Behandlung-- die Steuer bei Leistungserbringung ohne weiteren technischen Aufwand abführen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 468, unter III.2.a bb (3)).

    Übt das nationale Recht einen durch das Unionsrecht zugebilligten "Umsetzungsspielraum" aus, nimmt das BVerfG für sich in Anspruch, dass seine "Kontrolle ... nicht zurückgenommen ist" (BVerfG-Beschluss in UR 2013, 468, unter III.1.), so dass das nationale Recht trotz unionsrechtlicher Harmonisierung den Bindungen des nationalen Verfassungsrechts unterliegt.

  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    So hat der Senat entschieden, dass ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer, der seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt ist (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, Leitsatz).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit …

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Die sich hieraus ergebende Proportionalität der Mehrwertsteuer ist eines der wesentlichen Merkmale der durch die Richtlinie harmonisierten Steuer (vergleiche zum Beispiel EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24. Oktober 2013 C-440/12, EU:C:2013:687, Randziffer 36).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Im Mehrwertsteuerrecht kommt der Grundsatz der Gleichbehandlung auch im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck (EuGH-Urteile Zimmermann vom 15. November 2012 C-174/11, EU:C:2012:716, Randziffer 46 folgende).
  • BFH, 22.07.2010 - V R 4/09

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige …

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Zum einen besteht im Regelfall die berechtigte Erwartung, dass der Steuerpflichtige die Vergütung, die er für seine entgeltliche Leistung beansprucht, auch zeitnah vereinnahmen kann (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.b dd).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - …

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Der EuGH hat diese Funktion als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates und im Interesse der Staatskasse" dahingehend erläutert, dass die Steuerpflichtigen "die Mehrwertsteuer [schulden], obwohl diese als Verbrauchsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen wird" (EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Randziffer 21).
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Er verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH-Urteile Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh vom 19. Oktober 1977 117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Randziffer 7; Jetair und BTWE Travel4you vom 13. März 2014 C-599/12, EU:C:2014:144, Randziffer 53; bpost vom 11. Februar 2015 C-340/13, EU:C:2015:77, Randziffer 27).
  • BFH, 22.06.2016 - V R 42/15

    EuGH-Vorlage zu den Auswirkungen von Abschlägen, die ein pharmazeutischer …

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Rn. 50 Dies kann zum Beispiel für die Auslegung von Artikel 90 MwStSystRL von Bedeutung sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 2016 V R 42/15, BFHE 254, 264).
  • FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15

    Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem …

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1925 veröffentlicht.
  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat ausdrücklich entschieden, dass "auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Steuerpflichtigen als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates tätig werden" und dabei Regelungen der Richtlinie als gerechtfertigt angesehen, nach denen vermieden werden soll, "daß sich in ihren Händen im Laufe eines Steuerzeitraums erhebliche Mengen öffentlicher Gelder ansammeln" (EuGH-Urteil Balocchi vom 20. Oktober 1993 C-10/92, EU:C:1993:846, Randziffer 25).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-599/12

    Jetair und BTWE Travel4you - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des …

  • EuGH, 11.02.2015 - C-340/13

    bpost - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste - Richtlinie 97/67/EG - Art. …

  • BFH, 26.06.2019 - V R 8/19

    Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

    Rn. 8 Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2017 - V R 51/16 (BFHE 258, 505) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zur Klärung folgender Fragen zur Auslegung der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) ersucht:.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18

    Umsatzsteuer: Zur Frage der Uneinbringlichkeit bei einer …

    In diesem Sinne hat der BFH in seiner EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810) auf sein Urteil vom 24. Oktober 2013 (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674) Bezug genommen und ausgeführt, dass nach seiner bisherigen Rechtsprechung Uneinbringlichkeit bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung vorliegen und zur Berichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung berechtigen kann (vgl. BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810, hier insbesondere Frage Nr. 3).

    Allerdings sind die dem Urteil des EuGH vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) und der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810, hier insbesondere Frage Nr. 3) zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem Streitfall nicht in allen Einzelheiten vergleichbar.

    Rn. 40 Der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810) liegen Provisionszahlungen für die Vermittlung von Profifußballspielern zugrunde, welche in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten waren, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen.

    Dies unterscheidet sich von den beiden vorgenannten Fällen, da im Fall der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810) Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen, da die Ratenzahlungen über mehrere Jahre unter einer Bedingung stehen und da im Fall des EuGH-Urteils vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) Entgeltzahlungen in Zeiträumen erfolgen, in den auch kontinuierlich Leistungen erbracht werden.

    Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer unverhältnismäßig (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674 und BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810), gerade auch in Hinblick auf die erhebliche Höhe des Steuersatzes (vgl. Theler, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG - das Tor zur Ist-Besteuerung, UVR 2014, 275).

  • BFH, 07.05.2020 - V R 16/19

    EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

    Rn. 19 Dem hat sich der erkennende Senat in seinem Folgeurteil angeschlossen und entschieden, dass sich Unternehmer bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen können (Senatsurteil vom 26.06.2019 - V R 8/19 (V R 51/16), BFHE 265, 544, Leitsatz) und dies für den dortigen Streitfall damit begründet, dass es nicht darauf ankommt, ob wie zum Beispiel (z.B.) bei einer Nutzungsüberlassung eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliegt.

    Die dem Steuerpflichtigen nach der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung zugedachte Aufgabe des Steuereinnehmers lässt es nach Auffassung des Senats als möglich erscheinen, über die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL zu verhindern, dass der Steuerpflichtige die von ihm bereits für den Zeitraum der Leistungserbringung geschuldete Steuer über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorzufinanzieren hat (vgl. hierzu auch die dritte Frage des Vorlagebeschlusses des Senats vom 21.06.2017 - V R 51/16, BFHE 258, 505, die der EuGH in seinem Urteil baumgarten sports & more, EU:C:2018, 970, HFR 2019, 61 nicht beantworten musste).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Gegenteiliges ergibt sich für den erkennenden Senat insofern auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf den Neutralitätsgrundsatz und auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 21.06.2017 (V R 51/16, BFH/NV 2017, 1576-1581 - zur Sollbesteuerung) sowie vom 03.08.2017 (…V R 60/16, BFH/NV 2017, 1581-1584 - zur Anwendbarkeit der Margenbesteuerung und des ermäßigten Steuersatzes) und auch nicht unter dem Aspekt einer Vorfinanzierung der geschuldeten Steuer und der nach klägerischer Ansicht fehlenden Möglichkeit zu Abwälzung.
  • BFH, 11.11.2020 - XI R 41/18

    Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

    Denn die § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG betreffende Frage, ob die Mitgliedstaaten berechtigt sind, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst nach über zwei Jahren nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann, wurde erst im Rahmen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss des V. Senats des BFH vom 21.06.2017 - V R 51/16 (BFHE 258, 505, Rz 69 ff.) aufgeworfen.
  • FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15

    Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem …

    Revision eingelegt; BFH V R 51/16.
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 19/16

    Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage

    Rn. 22 Dabei ist --wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht-- bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Rahmen des für die Mitgliedstaaten bestehenden Regelungsspielraums sowohl der Gleichheitsgrundsatz als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (EuGH-Urteile Di Maura vom 23. November 2017 C-246/16, EU:C:2017:887, HFR 2018, 79, Rz 25 ff.; Tratave, EU:C:2018:989, UR 2019, 114, Rz 35;… BFH-Urteile vom 8. März 2012 V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665, Rz 23; in BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, Rz 13, 18 ff.; BFH-Beschluss vom 21. Juni 2017 V R 51/16, BFHE 258, 505, Rz 49 f., 65 f., 78).
  • BFH, 11.11.2020 - XI R 40/18

    Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr …

    Denn die § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG betreffende Frage, ob die Mitgliedstaaten berechtigt sind, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst nach über zwei Jahren nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann, wurde erst im Rahmen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss des V. Senats des BFH vom 21.06.2017 - V R 51/16 (BFHE 258, 505, Rz 69 ff.) aufgeworfen.
  • FG Münster, 28.09.2017 - 5 K 1117/16

    Vereinbarung von Schadensersatz für Schließung eines Bahnübergangs unterliegt der …

    Der BFH hat in seiner EuGH-Vorlage vom 21.6.2017 V R 51/16, DStR 2017, 2049, EuGH Az: C-548/17, zur Sollversteuerung sinngemäß u. a. die Frage aufgeworfen, ob europarechtliche Grundsätze dem entgegenstehen, dass ein der Sollversteuerung unterliegender Unternehmer einen Umsatz bereits im Leistungszeitraum versteuern muss, obwohl das Entgelt noch gar nicht fällig oder zumindest nicht unbedingt geschuldet wird.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden …

    Diese Handhabung steht im Einklang mit den Erwägungen des BFH in seinem Beschluss vom 21.06.2017 V R 51/16 (DStR 2017, 2049, Vorlage in der beim EuGH anhängig gewesenen Sache Az. C-548/17 - baumgarten sports & more).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7092/18

    Umsatzsteuer 2014 bis 2016

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.04.2021 - 3 K 654/18

    Leistungsbeziehung zwischen Insolvenzverwalter und absonderungsberechtigtem …

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