Rechtsprechung
| BFH, 20.02.2019 - X R 28/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 22a, EStG § 50f, GG Art 20 Abs 3, GG Art 87 Abs 3, GG Art 103 Abs 3, EUGrdRCh Art 50, FVG § 5 Abs 1 Nr 18 S 2, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht
- rechtsinformationen.bund.de
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht
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§ 22a EStG 2009, § 50f EStG 2009, Art 20 Abs 3 GG, Art 87 Abs 3 GG, Art 103 Abs 3 GG
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht - IWW
§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergese... tzes, Art. 87 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 87 Abs. 2 GG, § 22a Abs. 5 EStG, § 50f EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 22a EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 Buchst. d des Finanzverwaltungsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 FVG, Art. 87 Abs. 3 GG, § 22a Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c FVG, § 22a Abs. 4, 5 EStG, Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 GG, Art. 108 Abs. 4 GG, § 127 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 138 SGB VI, Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a und Nr. 5 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a sowie Nr. 5 EStG, § 50f Abs. 1 Nr. 1 EStG, Art. 108 GG, § 150 Abs. 7 Satz 2 AO, § 22a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 152 Abs. 2 Satz 1 AO, § 152 Abs. 10 AO, § 146 Abs. 2b AO, § 240 Abs. 1 AO, § 3 Abs. 4 AO, § 152 Abs. 2 AO, § 240 AO, § 152 AO, § 152 Abs. 1 AO, § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO, § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG, § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 50f Abs. 1 EStG, § 122 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Rechtliche Einordnung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG
- Betriebs-Berater
Verspätungsgeld wegen verspäteter/fehlerbehafteter Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EStG § 22a; EStG § 50f; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 87 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 3; EUGrdRCh Art. 50
Betriebliche Altersversorgung - Fristgemäße Abgabe von Rentenbezugsmitteilungn - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtliche Einordnung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 10.07.2019)
Finanzverwaltung: Strafzahlung für säumige Versorgungswerke rechtens
- datev.de (Kurzinformation)
Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rentenbezugsmitteilungen - Verspätungsgeld
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht
Besprechungen u.ä.
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes wegen verspäteter oder fehlerbehafteter Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung mit höherrangigem Recht
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - 5 K 10070/15
- BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
- FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 15 K 10070/15
Papierfundstellen
- BFHE 264, 165
- BStBl II 2019, 430
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (31)
- BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - …
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Rn. 18 Eine Bundesoberbehörde darf zwar nur für Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder --außer für reine Amtshilfe-- wahrgenommen werden können (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. Juli 1962 2 BvF 4/61, 2 BvF 5/61, 2 BvF 1/62, 2 BvF 2/62, BVerfGE 14, 197, unter B.II.1.b aa), so dass die Aufgabe ihren typischen Merkmalen nach zentral zu erfüllen sein muss (Senatsurteil vom 8. Juli 2015 X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 39).Rn. 22 c) Für die DRV Bund bzw. die ZfA bedeutet die Übertragung der Aufgaben gemäß § 22a EStG neben der Gewährung der Altersvorsorgezulage (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 37) zwar die Zuweisung einer weiteren sozialversicherungsfremden, nicht unter Art. 87 Abs. 2 GG fallenden Aufgabe.
Einer bundesunmittelbaren Körperschaft kann aber eine weitere Verwaltungsaufgabe zugewiesen werden, solange sich der Bund für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des GG stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge der Behörde wahrt (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 45, m.w.N.).
- BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Erfolgshonorare
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlerhaft sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Dezember 2006 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163, unter B.I.2.c, m.w.N.).Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 163, unter B.I.2.d, m.w.N.).
- BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02
Spekulationssteuer
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Das Verfahrensrecht muss deshalb so ausgestaltet sein, dass es die gleichmäßige Umsetzung der durch eine materielle Steuernorm bestimmten Belastung in der regulären Besteuerungspraxis gewährleistet (vgl. dazu insbesondere das Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, unter C.II.1. und C.II.2.a, m.w.N.).Das einkommensteuerliche Veranlagungsverfahren muss als Massenverfahren durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel bleiben, so dass der Gesetzgeber die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die Grenzen der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen darf (vgl. Urteil des BVerfG in BVerfGE 110, 94, unter C.II.2.b).
- BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
Erdölbevorratung
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Auch in seinem Beschluss zur Bevorratungspflicht für Erdölerzeugnisse hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben als solche nicht verfassungswidrig sei, und es im Rahmen der Prüfung der angemessenen Belastung für bedeutsam gehalten, dass das von dem Dritten geforderte Verhalten keine unternehmensfremde Tätigkeit ist (Beschluss vom 16. März 1971 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66, BVerfGE 30, 292, unter C.II.2.c zu cc). - BFH, 16.11.2011 - X R 18/09
Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - …
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Es handelt sich aber bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst einfachen Verwaltung um ein hochrangiges Rechts- und Verwaltungsgut (Senatsurteil vom 16. November 2011 X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 68); der Gesichtspunkt einer möglichst effizienten Verwaltung genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 108 GG; s.a. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 45). - BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97
Urlaubsanrechnung
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Es ist dabei vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 3. April 2001 1 BvL 32/97, BVerfGE 103, 293, Rz 51). - BFH, 22.10.2014 - X R 18/14
Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der …
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Es handelt sich aber bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst einfachen Verwaltung um ein hochrangiges Rechts- und Verwaltungsgut (Senatsurteil vom 16. November 2011 X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 68); der Gesichtspunkt einer möglichst effizienten Verwaltung genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 108 GG; s.a. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 45). - BFH, 28.08.2012 - I R 10/12
Verzögerungsgeld: Ermessensausübung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Die Belastungen des Steuerpflichtigen durch die gerade genannten steuerlichen Nebenleistungen gemäß § 3 Abs. 4 AO wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungskonform und damit als angemessen angesehen (zu § 146 Abs. 2b AO s. BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, Rz 19 ff.; zu § 152 Abs. 2 AO s. BVerfG-Beschluss vom 19. Februar 1987 1 BvR 1323/86, juris; BFH-Urteil vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543, unter 2.c; zu § 240 AO s. BVerfG-Beschluss vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101;… BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695, unter 3.b aa). - BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom …
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Entscheidend ist, welche Sorgfalt von einem durchschnittlichen Mitteilungspflichtigen erwartet werden kann (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage X R 29/16, BFHE 264, 154 --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online--, unter B.IV.1.a). - BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66
Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Die Verpflichtung der Kreditinstitute, aufgrund des Kuponsteuergesetzes vom 25. März 1965 (BGBl I 1965, 147) die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner einzubehalten, hat das BVerfG ebenfalls als eine "erträgliche Inanspruchnahme" Dritter beurteilt, zumal sich die Verpflichtung an die übliche Banktätigkeit anlehne (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1967 1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380, unter C.I.2.b). - BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76
Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer …
- BFH, 07.04.2005 - IV R 39/04
Festsetzungsfrist; Abgabe unvollständiger Steuererklärung
- BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
- BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und …
- BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85
Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen
- BFH, 14.12.1983 - I R 301/81
Einsatz eines Betriebsprüfers - Ehefrau-Steuerberaterin - Betriebsprüfer - …
- BFH, 06.11.1969 - IV 249/64
Vorliegen einer Steuererklärung im Sinne des § 168 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) …
- BVerfG, 19.02.1987 - 1 BvR 1323/86
- BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 343/74
Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer …
- EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …
- BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
- BFH, 19.06.2013 - II R 10/12
Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines …
- EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …
- BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
Schornsteinfegerversorgung
- BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64
Wehrdisziplin
- BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener …
- EuGH, 05.06.2012 - C-489/10
Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen …
- BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61
Kreditwesen
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - 5 K 10070/15
Verspätungsgeld für 2012
- BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten …
Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).Rn. 6 Sollten die übersandten Mitteilungen dagegen (nur) als fehlerhaft anzusehen sein, wären sie nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung derart lückenhaft, dass dies einer Nichtübermittlung gleichkäme (Hinweis auf das Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 76).
Dagegen wird eine lediglich fehlerhafte Meldung tatbestandlich nicht erwähnt und kann infolgedessen nicht mit einem Verspätungsgeld belegt werden (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72).
Denn in der Begründung zur Einführung des Verspätungsgeldes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch § 22a Abs. 5 EStG die Mitteilungspflichtigen angehalten werden sollen, die Rentenbezugsmitteilungen "rechtzeitig" zu übermitteln (BTDrucks 17/3549, 19), vgl. Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 73.
Die explizite Nennung der "nicht richtigen" oder "nicht vollständigen" Daten bzw. Mitteilungen in § 50f Abs. 1 EStG bzw. das Fehlen dieser Aufzählung in § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG kann somit nur bedeuten, dass das Verspätungsgeld lediglich bei einer nicht oder nicht fristgerecht übermittelten Mitteilung erhoben werden soll (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 74).
Dies dürfte --so der Senat ausdrücklich-- allerdings nur dann der Fall sein, wenn die Daten für die ZfA nicht übermittelbar wären, so dass der mit der Einführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens verfolgte Zweck, die zutreffende Besteuerung der Rentenempfänger zu gewährleisten, wegen der unrichtigen Daten nicht erfüllt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 76).
Auch vor diesem Hintergrund erklärt sich die Aussage des Senats in der Entscheidung in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, dass die Gefahr einer steuerlichen Doppelerfassung der gemeldeten Alterseinkünfte kein Grund dafür sein könne, die nur fehlerhafte Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen einer Nichtmitteilung gleichzusetzen (dort Rz 78).
- BFH, 20.02.2019 - X R 32/17
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - …
Gegen diese Organleihe bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s. dazu ausführlich das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, BFHE 264, 165 --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.I.2.; ebenso zur Zulässigkeit der Organleihe in Bezug auf die Zuständigkeit der DRV Bund für die Altersvorsorgezulage bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2015 X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 37).Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, BFHE 264, 165 (--www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.II.) verwiesen.
Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil X R 28/17 vom 20. Februar 2019, BFHE 264, 165 (www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online) unter B.III. verwiesen.
- BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom …
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 (--www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.II.) verwiesen.Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil X R 28/17 vom heutigen Tage (www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online) unter B.III. verwiesen.
Es wäre unangemessen, demjenigen, der als Garant für die ordnungsgemäße Besteuerung der Einkünfte Dritter in Anspruch genommen wird (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.III.1.), eine derart umfassende Verantwortlichkeit aufzuerlegen, dass er nur bei völlig außerhalb seines Verantwortungs- und Einflussbereichs liegenden Umständen eine Verspätung der Übermittlung nicht zu vertreten hat (ähnlich auch BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, Rz 20 zur Auslegung des § 146 Abs. 2 b AO, wonach es ausgeschlossen ist, im Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, d.h. jede Verletzung der Mitwirkungspflichten --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führt).
- BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen …
Dieses grundrechtsgleiche Recht greift daher lediglich dann ein, wenn die Verhängung einer weiteren echten Kriminalstrafe in Frage steht (so ausdrücklich BVerfG-Beschluss vom 09.11.1976 - 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, unter B.1.; BFH-Urteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 26). - BFH, 06.05.2020 - X R 10/19
Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht
Rn. 75 Dabei hätte das FG hier zu entscheiden, ob die Übersendung einer nicht lesbaren Datei der Nichtübermittlung der Rentenbezugsmitteilung gleichzuachten ist (vgl. zur --damit allerdings nur ähnlichen-- Problematik der Abgrenzung zwischen einer lediglich inhaltlich fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung und einer Mitteilung, die so unbrauchbar ist, dass sie als nicht übermittelt gelten muss, Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).Der Senat hat indes bereits entschieden, dass die Regelungen über das Verspätungsgeld der ZfA kein Ermessen einräumen (Urteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 69).
- BFH, 11.06.2019 - X R 29/17
Vereinbarkeit der Regelung über das Verspätungsgeld mit dem Grundgesetz und der …
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen unter B.II. seines in einem Parallelfall ergangenen Urteils vom 20. Februar 2019 - X R 28/17 (BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430).Rn. 18 Der Senat hat mit Urteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430 (unter B.III.), auf das auch insoweit verwiesen wird, in Bezug auf eine privatrechtliche Körperschaft die Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 5 EStG auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht.
Rn. 23 Angesichts dieses bereits auf den gesetzlichen Höchstbetrag beschränkten Betrages kann offenbleiben, ob ein Verzögerungsgeld auch insoweit festgesetzt werden kann, als die ZfA die Annahme von Rentenbezugsmitteilungen abgelehnt hat, die zwar fehlerhaft waren, aber rechtzeitig übersandt worden sind (vgl. zur Problematik fehlerhaft übersandter Rentenbezugsmittlungen auch die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, unter B.IV.).
- BFH, 30.08.2022 - X R 17/21
Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener …
Dies ist zwar beispielsweise bei der Durchführung des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts der Fall, nicht aber --wie der BFH bereits entschieden hat-- bei der Durchführung der nicht harmonisierten Teile des Erbschaftsteuer- oder Einkommensteuerrechts (dazu BFH-Urteile vom 19.06.2013 - II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, Rz 27, und vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 32; s.a. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.01.2022, MARCAS MC, C-363/20, EU:C:2022:21, HFR 2022, 280, Rz 33 ff.). - BFH, 20.02.2019 - X R 33/17
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 20.02.2019 X R 28/17 und X R 32/17 - …
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen unter B.II. seines in einem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 20. Februar 2019 X R 28/17 BFHE 264, 165 (www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen, Datum der Veröffentlichung 4. Juli 2019).Rn. 19 Jedenfalls hat der Senat mit Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, BFHE 264, 165 (unter B.III.) in Bezug auf eine privatrechtliche Körperschaft die Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 5 EStG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht.
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