Rechtsprechung
| BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20 |
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ZK Art 236 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 1, EGV 1472/2006, EUV 1294/2009, EUV 2016/1647, EUV 2016/2257, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst b, EGV 384/96 Art 9 Abs 5, AEUV Art 267 Abs 3
Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam
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Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam
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Art 236 Abs 1 ZK, Art 236 Abs 1 EWGV 2913/92, EGV 1472/2006, EUV 1294/2009, EUV 2016/1647
Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam - IWW
Verordnung (EG) Nr. 1472/2006, Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 384/96, VO 1472/2006, § ... 238 der Abgabenordnung (AO), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, Art. 1 Abs. 4 VO 1472/2006, Art. 1 Abs. 3 VO 1472/2006, Art. 1 Abs. 3 VO 1294/2009, Verordnung (EG) Nr. 2117/2005, Verordnung (EG) Nr. 384/96, Art. 263 Unterabs. 4 AEUV, Art. 266 AEUV, Art. 267 AEUV, § 125 AO, § 135 Abs. 2 FGO
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Verfahren hinsichtlich der Festsetzung von Antidumpingzöllen auf Schuhe aus China und Vietnam nach teilweiser Ungültigerklärung der VO Nr. 1472/2006 und der DVO 1294/2009
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Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam
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Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam
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Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch auf Erstattung des Antidumpingzolls
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
ZK Art 236, ZK Art 221, AEUV Art 266
Zoll, Antidumpingzoll, Erstattung, Zinsen, Rückwirkung, Bescheid, Rechtsgrundlage - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
ZK Art 236 ; ZK Art 221 ; AEUV Art 266 ; EWGV 2913/92 Art 236 ; EWGV 2913/92 Art 221
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 279, 374
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (17)
- EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter …
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 der Klägerin mitgeteilte Antidumpingzoll sei durch das EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma vom 04.02.2016 - C-659/13 und C-34/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) für ungültig erklärt worden.Die etwaige Differenz zwischen den festgesetzten Antidumpingzollsätzen und den Zollsätzen, die hätten festgesetzt werden müssen, hätten die nationalen Behörden zum Zeitpunkt des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) noch nicht bestimmen können.
Rn. 15 Die Zollbehörden hätten nicht die sofortige und vollständige Erstattung des Antidumpingzolls veranlassen müssen, weil es zulässig gewesen sei, das Verfahren zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichten Anträgen auf MWB und IB und zur Durchführung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) wiederaufzunehmen mit der Folge, dass das Erstattungsverfahren bis zur Klärung auszusetzen gewesen sei.
Rn. 23 b) Mit Urteil C & J Clark International und Puma vom 04.02.2016 - C-659/13 und C-34/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erklärte der EuGH die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 für ungültig, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 GrundVO verstieß, weil der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf MWB und IB der nicht in die gemäß Art. 17 GrundVO gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hatten.
Rn. 24 Weiterhin nahm der EuGH in seinem Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) zur rechtlichen Reichweite einer Nichtigkeitsklage --vorliegend (s. Rz 43 und 46) die Rechtssachen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:52, ZfZ 2012, 93)-- Stellung und urteilte, dass eine teilweise Nichtigkeit einer Antidumpingzollverordnung nicht auf andere betroffene Unternehmen übertragbar ist.
Denn erklärt der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die von einer Person eingereicht wurde, die von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung, durch die Antidumpingzölle erhoben werden, unmittelbar und individuell betroffen ist, diesen Rechtsakt für nichtig, soweit er diese Person betrifft, berührt diese Nichtigerklärung nicht die übrigen Bestimmungen dieses Rechtsakts, insbesondere die Bestimmungen, mit denen Antidumpingzölle auf andere als von der betreffenden Person hergestellte, ausgeführte oder eingeführte Waren eingeführt wurden (EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma, EU:C:2016:74, Rz 183, m.w.N., ZfZ 2016, 212).
Rn. 27 Davon ausgehend kommt dem EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erga-omnes-Wirkung zu, weil es auf Vorlage des First-tier Tribunal (Tax Chamber) und des FG München (Beschluss vom 24.10.2013 - 14 K 3714/12, ZfZ 2014, Beilage 2014, Nr. 4, 49) ergangen ist.
Rn. 28 c) Infolge der Entscheidung C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) nahm die Kommission entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 266 AEUV das Antidumpingverfahren in dem Stadium wieder auf, in dem die Regelwidrigkeit eingetreten war, und erließ die DVO 2016/223.
Die durch die Urteile Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte Nichtigkeit und durch das Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erklärte Ungültigkeit der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 nahm die Kommission zum Anlass, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, weil die Rechtswidrigkeit in diesem Fall nach der Einleitung des Verfahrens aufgetreten war und somit alle anderen Feststellungen in diesen Verordnungen weiterhin gültig geblieben sind (vgl. Erwägungsgründe 8, 12, 15 und 16 DVO 2016/223).
Somit hatte die Kommission die Befugnis, im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchführung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) die von den betreffenden ausführenden Herstellern gestellten Anträge zu prüfen, um zu klären, ob die für sie nach der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung geltenden Antidumpingzölle zu niedrigeren als den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen Sätzen hätten festgesetzt werden müssen (Rz 68).
In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) diente und Antidumpingzölle nicht erstmalig, sondern nur wiedereingeführt wurden (Rz 66 ff.).
Rn. 39 Die Kommission hat die DVOen 2016/1647 und 2016/2257 erlassen, um ihrer Pflicht zur Umsetzung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) gemäß Art. 266 AEUV nachzukommen (jeweils dort die Erwägungsgründe 12 ff.).
Rn. 40 Im Übrigen hat der EuGH mit seinem Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) lediglich die unterbliebene Prüfung der MWB- und IB-Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer beanstandet und nicht die Einführung der Antidumpingzölle als solche.
Die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 wurden daher nur insoweit für ungültig erklärt, als sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 GrundVO verstießen (EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma, EU:C:2016:74, Rz 112, 135 und 174, ZfZ 2016, 212), während alle übrigen Regelungen (z.B. bezüglich des allgemeinen Antidumpingzollsatzes und der betroffenen Waren) wirksam geblieben sind.
In dem EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) wurde eine solche Verpflichtung nicht formuliert.
- EuGH, 02.02.2012 - C-249/10
Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Rn. 4 Mit den Urteilen Brosmann Footwear vom 02.02.2012 - C-249/10 P (EU:C:2012:53, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat vom 15.11.2012 - C-247/10 P (EU:C:2012:710) erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren --andere betroffene Ausführer als im vorliegenden Streitfall-- für nichtig.Rn. 22 a) Mit den Urteilen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte der EuGH die VO 1472/2006 im Hinblick auf bestimmte --hier nicht betroffene-- Ausführer für nichtig.
Somit handelt es sich um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Regelungszweck mit der Folge, dass die Verpflichtung der Kommission zur Entscheidung über den Antrag eines Marktteilnehmers auf MWB nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b GrundVO auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Kommission im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dumpingspanne für das Stichprobenverfahren entscheidet (EuGH-Urteil Brosmann Footwear, EU:C:2012:53, Rz 36 ff., ZfZ 2012, 93; vgl. auch EuGH-Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat, EU:C:2012:710, Rz 29 ff.).
Rn. 24 Weiterhin nahm der EuGH in seinem Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) zur rechtlichen Reichweite einer Nichtigkeitsklage --vorliegend (s. Rz 43 und 46) die Rechtssachen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:52, ZfZ 2012, 93)-- Stellung und urteilte, dass eine teilweise Nichtigkeit einer Antidumpingzollverordnung nicht auf andere betroffene Unternehmen übertragbar ist.
Die durch die Urteile Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte Nichtigkeit und durch das Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erklärte Ungültigkeit der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 nahm die Kommission zum Anlass, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, weil die Rechtswidrigkeit in diesem Fall nach der Einleitung des Verfahrens aufgetreten war und somit alle anderen Feststellungen in diesen Verordnungen weiterhin gültig geblieben sind (vgl. Erwägungsgründe 8, 12, 15 und 16 DVO 2016/223).
Rn. 48 d) Da im Streitfall aufgrund der DVO 2016/223 der von der Klägerin gezahlte Antidumpingzoll nicht (vorübergehend) erstattet wurde, liegt der Sachverhalt auch anders als in den Verfahren Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710), in denen aufgrund der Nichtigerklärung der Antidumpingverordnungen im Hinblick auf diese Ausführer eine Erstattung erfolgt war (vgl. dazu Erwägungsgrund 10 DVO 2016/223 mit Verweis auf Durchführungsbeschluss 2014/149/EU).
- EuGH, 15.11.2012 - C-247/10
Zhejiang Aokang Shoes / Rat
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Rn. 4 Mit den Urteilen Brosmann Footwear vom 02.02.2012 - C-249/10 P (EU:C:2012:53, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat vom 15.11.2012 - C-247/10 P (EU:C:2012:710) erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren --andere betroffene Ausführer als im vorliegenden Streitfall-- für nichtig.Rn. 22 a) Mit den Urteilen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte der EuGH die VO 1472/2006 im Hinblick auf bestimmte --hier nicht betroffene-- Ausführer für nichtig.
Somit handelt es sich um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Regelungszweck mit der Folge, dass die Verpflichtung der Kommission zur Entscheidung über den Antrag eines Marktteilnehmers auf MWB nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b GrundVO auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Kommission im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dumpingspanne für das Stichprobenverfahren entscheidet (EuGH-Urteil Brosmann Footwear, EU:C:2012:53, Rz 36 ff., ZfZ 2012, 93; vgl. auch EuGH-Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat, EU:C:2012:710, Rz 29 ff.).
Rn. 24 Weiterhin nahm der EuGH in seinem Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) zur rechtlichen Reichweite einer Nichtigkeitsklage --vorliegend (s. Rz 43 und 46) die Rechtssachen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:52, ZfZ 2012, 93)-- Stellung und urteilte, dass eine teilweise Nichtigkeit einer Antidumpingzollverordnung nicht auf andere betroffene Unternehmen übertragbar ist.
Die durch die Urteile Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte Nichtigkeit und durch das Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erklärte Ungültigkeit der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 nahm die Kommission zum Anlass, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, weil die Rechtswidrigkeit in diesem Fall nach der Einleitung des Verfahrens aufgetreten war und somit alle anderen Feststellungen in diesen Verordnungen weiterhin gültig geblieben sind (vgl. Erwägungsgründe 8, 12, 15 und 16 DVO 2016/223).
Rn. 48 d) Da im Streitfall aufgrund der DVO 2016/223 der von der Klägerin gezahlte Antidumpingzoll nicht (vorübergehend) erstattet wurde, liegt der Sachverhalt auch anders als in den Verfahren Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710), in denen aufgrund der Nichtigerklärung der Antidumpingverordnungen im Hinblick auf diese Ausführer eine Erstattung erfolgt war (vgl. dazu Erwägungsgrund 10 DVO 2016/223 mit Verweis auf Durchführungsbeschluss 2014/149/EU).
- EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren - …
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Rn. 30 bb) Abgesehen davon hat der EuGH die Gültigkeit der DVO 2016/223 mit Urteil Deichmann vom 15.03.2018 - C-256/16 (EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160) bestätigt.Diesen Behörden obliegt es dabei, unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte im Einzelfall die Beachtung von Art. 221 Abs. 3 ZK sicherzustellen, indem sie prüfen, ob eine solche Mitteilung angesichts der in Art. 221 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Dreijahresfrist und ihrer etwaigen Aussetzung nach Art. 221 Abs. 3 Satz 2 noch erfolgen darf (EuGH-Urteil Deichmann, EU:C:2018:187, Rz 84, ZfZ 2018, 160).
Darüber hinaus stand einer vorübergehenden Erstattung die DVO 2016/223 entgegen, deren Gültigkeit der EuGH wie bereits ausgeführt, mit Urteil Deichmann (EU:C:2018:187, ZfZ 2018, 160) bestätigt hatte.
- EuGH, 19.06.2019 - C-612/16
C & J Clark International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingverfahren …
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Rn. 34 aa) Auch im Hinblick auf diese Antidumpingverordnungen sieht der erkennende Senat keinen Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV, weil der EuGH mit Urteil C & J Clark International Ltd. vom 19.06.2019 - C-612/16 (EU:C:2019:508) die Gültigkeit u.a. der DVO 2016/1647 bereits bestätigt hat.Rn. 35 Darüber hinaus hat der EuGH die Anwendbarkeit von Art. 221 Abs. 3 ZK grundsätzlich bestätigt, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nationalen Zollbehörden und Gerichte im Einzelfall zu entscheiden haben, ob die Antidumpingzölle auf der Grundlage der neuen Antidumpingverordnungen noch mitgeteilt werden können oder dies infolge des Ablaufs der dreijährigen Frist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nicht mehr erfolgen darf (EuGH-Urteil C & J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz 84 ff.).
Rn. 44 b) Eine nochmalige Mitteilung des auf die Einfuhren der Klägerin entfallenden Antidumpingzolls war aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Streitfalls (s. EuGH-Urteil C & J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz 84 ff.) nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht geboten.
- EuG, 09.06.2021 - T-132/18
Roland/ Kommission
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Denn die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, sind gemäß Art. 266 AEUV verpflichtet, die sich aus einem EuGH-Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch EuG-Urteil Roland vom 09.06.2021 - T-132/18, EU:T:2021:329, Rz 106).Vielmehr blieben die beanstandeten Verordnungen dem Grunde nach wirksam (vgl. EuG-Urteil Union Roland, EU:T:2021:329, Rz 84 und 108).
Rn. 51 Auch aus dem Urteil des District Court for North Holland vom 17.01.2019 - A WB - 16_3076 (Viditax (FutD), 18-02-2019, FutD 2019-0527) ergibt sich keine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH, weil die Frage, ob der Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids erforderlich ist, nach Ansicht des erkennenden Senats durch das EuG-Urteil Roland (EU:T:2021:329) und die oben dargestellte EuGH-Rechtsprechung bereits geklärt ist.
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Rn. 50 5. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht --wie bereits ausgeführt-- nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung und Ergänzung der Antidumpingzölle durch die o.g. EuGH-Entscheidungen als geklärt ansieht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415, Rz 16, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799, ABlEU 2021, Nr. C 481, 11, ZfZ 2022, 12). - EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Rn. 50 5. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht --wie bereits ausgeführt-- nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung und Ergänzung der Antidumpingzölle durch die o.g. EuGH-Entscheidungen als geklärt ansieht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415, Rz 16, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799, ABlEU 2021, Nr. C 481, 11, ZfZ 2022, 12). - EuGH, 13.05.1981 - 66/80
International Chemical Corporation / Amministrazione delle fianze dello Stato
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Die Kommission ist folglich in einer derartigen Situation verpflichtet, das Urteil in Bezug auf alle Parteien umzusetzen, die von der Rechtswidrigkeit betroffen sind, die zur Nichtigerklärung der Maßnahme geführt hat (Erwägungsgrund 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 --DVO 2016/223-- (ABlEU 2016, Nr. L 41, 3); EuGH-Urteil International Chemical Corporation vom 13.05.1981 - C-66/80, EU:C:1981:102, Rz 12 f. und 15, ZfZ 1982, 46). - EuGH, 26.04.1988 - 97/86
Asteris / Kommission
Auszug aus BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20
Das Verfahren kann zum Ersetzen des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Erwägungsgründe 13 und 14 DVO 2016/223; EuGH-Urteile Asteris AE et al. vom 26.04.1988 - 97, 193, 99 und 215/86, Slg. 1988, 2181; Spanien/Kommission vom 12.11.1998 - C-415/96, EU:C:1998:533, Rz 31, Slg. 1998, I-6993, und Industrie des poudres sphérique/Rat vom 03.10.2000 - C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rz 81 f., Slg. 2000, I-8147). - EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
Industrie des poudres sphériques / Rat - "Rechtsmittel - Antidumping - Verordnung …
- EuGH, 12.11.1998 - C-415/96
Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen an Unternehmen des Textilsektors - …
- EuGH, 20.10.2005 - C-247/04
Transport Maatschappij Traffic - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung oder …
- FG München, 24.10.2013 - 14 K 3714/12
Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus …
- EuGH, 02.02.2012 - C-545/09
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vereinbarung über die Satzung der …
- EuG, 09.06.2021 - T-781/16
Puma u.a. / Kommission
- FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China …
- BFH, 20.02.2024 - VII R 2/23
Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der …
Rn. 21 Nach richterlichem Hinweis auf das Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20 (BFHE 279, 374) hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen dahingehend ergänzt, dass die Aussage des Senats, das HZA sei nach Erlass der DVO 2016/1647 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14.12.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABlEU 2016, Nr. L 340, 1) nicht zu einer erneuten Festsetzung des Antidumpingzolls durch Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids verpflichtet gewesen, nach Erlass des EuGH-Urteils vom 08.09.2022 - C-507/21 P, EU:C:2022:649 neu zu bewerten sei.Diese Vorgehensweise hält der erkennende Senat für unionsrechtskonform, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20 (BFHE 279, 374, Rz 29) verwiesen wird.
Abgesehen davon hat der EuGH die Gültigkeit der DVO 2016/223 mit Urteil vom 15.03.2018 - C-256/16, EU:C:2018:187 bestätigt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20, BFHE 279, 374, Rz 30 ff.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 11.01.2024 - C-517/22 P, EU:C:2024:9, Rz 51 und 57).
Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20 (BFHE 279, 374, Rz 38 ff.) verwiesen (vgl. auch EuGH-Urteil vom 11.01.2024 - C-517/22 P, EU:C:2024:9, Rz 62).
Auch insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 13.12.2022 - VII R 13/20 (BFHE 279, 374) verwiesen.
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