Rechtsprechung
| BGH, 24.03.1955 - 4 StR 613/54 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 7, 245
- NJW 1955, 720
- MDR 1955, 432
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- RG, 12.09.1938 - 3 D 655/38
1. Der Erzeuger ist i. S. des StGB. mit dem unehelichen Kind in gerader Linie …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 21.05.1943 - 4 D 180/43
Nach den in der Entscheidung RGSt. Bd. 76 S. 242 entwickelten Grundsätzen ist …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 02.03.1914 - III 1321/13
Wird zwischen dem Minderjährigen, dessen Zwangserziehung angeordnet worden ist, …
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- BGH, 26.07.1957 - 4 StR 257/57
Hausangestellte des Vaters - § 247 StGB, untergeordneter Mitgewahrsam
Das Landgericht verkennt nicht, daß sowohl der uneheliche Vater als auch dessen Ehefrau Angehörige des Angeklagten im Sinne der §§§ 247 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB sind (vgl. zu § 263 Abs. 5 StGB ; BGHSt 7, 245).Der Schutz des § 247 Abs. 1 umfaßt nach ständiger Rechtsprechung auch das Verhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Vater (BGHSt 7, 245); er folgt überdies aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 6 GrundG.
- BGH, 29.10.1980 - 2 StR 508/80
Begriff des "leiblichen" Kindes in § 174 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) - …
- BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85
Unterhaltsprozess - Bestreiten des Geschlechtsverkehrs - Prozessbetrug - …
Der nichteheliche Vater, der im Unterhaltsprozeß des Kindes den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter wahrheitswidrig bestritten hat, kann aber nur dann wegen Prozeßbetrugs verfolgt werden, wenn das Kind als geschädigter Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) Strafantrag gestellt hat (BGHSt 7, 245).
- LG Hamburg, 07.03.2001 - 725 Ns 3/01
Keine Strafantragsbefugnis des Betreuers
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mitglieder des von ihm umgrenzten Personenkreises ein berechtigtes sachliches oder ideelles Interesse daran haben können, dass strafrechtliche Verfolgung des gegen sie gerichteten Vermögensdelikts unterbleibt (BGHSt 7, 245, 247). - BGH, 19.11.1957 - 1 StR 438/57 Die Rechtsprechung hat deshalb von jeher bürgerlichrechtliche Begriffe für das Strafrecht nach dessen Eigenart geprägt, z. B. in § 52 Abs. 2 StGB die Verwandtschaft (BGHSt 7, 245 f), die Schwägerschaft (RGSt 34, 418) und das Verlöbnis (RGSt 35, 49; 38, 242; BGH JR 1955, 104), den Gewahrsam in § 242 StGB (RGSt 50, 183), den Besitz in § 246 StGB (RGSt 37, 198), die Erziehung in § 174 Nr. 1 StGB (BGH 1 StR 107/57 vom 14. Mai 1957), den Bevollmächtigten in § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (RGSt 62, 15,18).
- BGH, 11.01.1957 - 1 StR 347/56
Rechtsmittel
Welche Anforderungen an das Bestehen eines Verwandschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisses im Sinne des § 173 StGB gestellt werden müssen, ist nicht den Regeln des bürgerlichen Rechts zu entnehmen, sondern richtet sich allein nach strafrechtlichen Erwägungen (RG Rspr 5, 613, 615; RGSt 10, 302; 12, 275; 34, 418; BGHSt 7, 245 f; vgl auch RGSt 41, 113, 115, 301 f; 48, 198; 56, 427 ff 60, 246, 249; 72, 324 f; 77, 59 f).
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