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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48147
BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (https://dejure.org/2021,48147)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (https://dejure.org/2021,48147)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (https://dejure.org/2021,48147)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • DFR

    Schulschließungen

  • openjur.de

    Bundesnotbremse II (Schulschließungen)

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG
    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF ...

  • doev.de PDF

    Zulässigkeit von Schulschließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 7 Abs. 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz; § 28b Abs. 3 S. 2 und S. 3 ...

  • datenbank.nwb.de

    Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz - § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulverhältnis - Recht auf schulische Bildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schulschließungen durch Bundesnotbremse waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zur Corona-Pandemie verfassungsgemäß

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kern der "Bundesnotbremse" verfassungskonform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulschließungen während der Corona-Pandemie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage ... - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entfall des Präsenzunterrichts aufgrund des Infektionsschutzes verpflichtet zur Sicherung des Bildungsstandards

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bundesnotbremse gebilligt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig - Verfassungsbeschwerde gegen Schulschließungen scheitert

Besprechungen u.ä. (7)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesnotbremse II / Schulschließungen

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Beschluss mit weitreichenden Folgen: Das Recht auf schulische Bildung nach der Schulschließungs-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schule als Markt staatlicher Bildungsangebote

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach den BVerfG-Beschlüssen zur Bundesnotbremse: Was folgt aus dem neuen Bildungsgrundrecht?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Corona-bedingte Schulschließungen ("Bundesnotbremse II")

  • cicero.de (Pressekommentar, 03.12.2021)

    In den Bahnen des Rechts?

  • netzwerkkrista.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Hüter der Verfassung auf dem Rückzug

Sonstiges (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Schulrecht: (Verfassungsbeschwerde von Schülern und Eltern gegen die Einschränkungen des Präsenzunterrichts an Schulen durch die sogenannte "Bundesnotbremse")

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 355
  • NJW 2022, 167
  • FamRZ 2022, 99
 
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Wird zitiert von ... (256)Zitiert selbst (82)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 165 ) hat die Schule den Auftrag, allen Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen (Bildungsauftrag) und sie - gemeinsam mit den Eltern - bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern (Erziehungsauftrag).

    Nach Art. 7 Abs. 1 GG kommt dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet, um so ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft umfassend zu fördern und zu unterstützen (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 93, 1 ).

    So wie dieses Ziel gemeinsam mit elterlicher Fürsorge gefördert werden muss, kann die schulische Bildung nur bei einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken ihrer verschiedenen Elemente hierzu beitragen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Die Schulbildung erfüllt so auch die Aufgabe, die elterliche Pflege und Erziehung bei der Förderung der Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu ergänzen und durch die Herstellung gleicher Bildungschancen alle Kinder und Jugendlichen zu einer selbstbestimmten Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Rn. 54 Die dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegende Gestaltung des Schulsystems umfasst die organisatorische Gliederung der Schule, die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele, die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von den Schülern erreicht worden sind, sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsganges (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Darüber hinaus steht das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder unter dem Vorbehalt des Möglichen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    So darf diese Gestaltung das Bestimmungsrecht nicht obsolet werden lassen (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 53, 185 ) und nicht offensichtlich nachteilig für die Entwicklung der ganzen Persönlichkeit des Kindes und seines Verhältnisses zur Gemeinschaft sein (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Er kann diese Aufgabe nur durch eine "verhältnismäßige Berücksichtigung der Einzelinteressen" erfüllen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Denn es besteht nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen sowie der Voraussetzungen, die er für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb des Bildungsganges festgelegt hat (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Zu dem danach allein der Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis der Länder unterfallenden Gebiet des Schulwesens gehört als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Rn. 168 (α) Nach Art. 7 Abs. 1 GG hat der Staat die Aufgabe, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und ihnen so eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und damit ihrer Anlagen und Befähigungen ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 98, 218 ).

    Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg wählen zu können (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ;… oben Rn. 53 f.).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Rn. 44 Mit dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung nach Art. 7 Abs. 1 GG korrespondiert ein im Recht der Kinder auf freie Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankertes Recht auf schulische Bildung gegenüber dem Staat (in BVerfGE 45, 400 noch ausdrücklich offengelassen; a und b).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Rn. 54 Die dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegende Gestaltung des Schulsystems umfasst die organisatorische Gliederung der Schule, die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele, die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von den Schülern erreicht worden sind, sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsganges (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    So darf diese Gestaltung das Bestimmungsrecht nicht obsolet werden lassen (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 53, 185 ) und nicht offensichtlich nachteilig für die Entwicklung der ganzen Persönlichkeit des Kindes und seines Verhältnisses zur Gemeinschaft sein (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Auch aus diesem Recht können keine individuellen Ansprüche auf die wunschgemäße Gestaltung von Schule abgeleitet werden; dies wäre angesichts der Vielfalt der Bildungsvorstellungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler auch schlicht nicht umzusetzen (vgl. BVerfGE 45, 400 ).

    Zu dem danach allein der Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis der Länder unterfallenden Gebiet des Schulwesens gehört als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Rn. 168 (α) Nach Art. 7 Abs. 1 GG hat der Staat die Aufgabe, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und ihnen so eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und damit ihrer Anlagen und Befähigungen ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 98, 218 ).

    Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg wählen zu können (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ;… oben Rn. 53 f.).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
    Rn. 79 aa) (1) Die Auslegung der in Betracht kommenden Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 138, 261 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 100 jeweils m.w.N.).

    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 101 f.).

    Rn. 80 Bei der Auslegung von Kompetenztiteln ist zudem zu beachten, dass nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung die Reichweite der Bundeskompetenzen den Kompetenzbereich der Länder bestimmt und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 82).

    Ausgeschlossen sind "Doppelzuständigkeiten", bei denen ein und derselbe Gegenstand unterschiedlichen Kompetenztiteln verschiedener Gesetzgeber zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 106, 21 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 81).

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Regelung einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 105; vgl. auch BVerfGE 14, 197 ; 138, 261 ).

    Der Normzweck hingegen ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. grundsätzlich BVerfGE 11, 126 sowie jüngst BVerfGE 150, 244 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106).

    Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

    Ob aber ein Gesetz als Ganzes zustimmungsbedürftig ist, wenn es auch nur eine Vorschrift enthält, die die Zustimmungsbedürftigkeit anordnet (sog. Einheitsthese, vgl. BVerfGE 55, 274 ; 112, 226 ; 142, 268 ; offenhaltend BVerfGE 105, 313 ), bedarf keiner Entscheidung, da das Gesetz insgesamt weder nach Art. 104a Abs. 4 GG noch aufgrund anderer Tatbestände zustimmungsbedürftig gewesen ist (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 88 ff.).

    Rn. 191 Auch so verhielt es sich zumindest während der Geltungsdauer der angegriffenen Beschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG jedoch nicht (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, Rn. 180 ff.).

    Rn. 204 Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; stRspr; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 123;… zu entsprechenden Spielräumen Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 28 f.;… Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. März 2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.;… Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - PI. ÚS 106/20 -, Rn. 76).

    Rn. 217 Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

    Zwar stand unter anderem wegen der Dynamik des Infektionsgeschehens sowie wegen der sich verändernden und vertiefenden fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zum Virus und seiner Verbreitung die ursprüngliche Gewichtung der Gemeinwohlbedeutung und damit die Abwägung insgesamt unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 193 ff.).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu …

    Diese staatliche Schutzverantwortung erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern wesentlichen Lebensbedingungen (vgl. dazu BVerfGE 159, 355 − Bundesnotbremse II;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 79 jeweils m.w.N.).

    Sowohl der angestrebte unmittelbare und mittelbare Minderjährigenschutz als auch die auf die inländische Unwirksamkeit der erfassten Ehen bezogene Rechtsklarheit können durch die vorgelegte Vorschrift gefördert werden (vgl. zu den Maßstäben BVerfGE 159, 355 m.w.N.).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; stRspr).

    Sie erschöpft sich nicht in der Sicherung der vorrangigen Elternverantwortung für die Entwicklung des Kindes, sondern umfasst unterstützende und ergänzende Pflichten des Staates, wo dies für dessen Persönlichkeitsentwicklung bedeutsam ist (vgl. BVerfGE 159, 355 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

    Es liegt auch kein Grund für eine nachträgliche Beschränkung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums vor; weder sind inzwischen besser gesicherte gegenteilige Erkenntnisse ersichtlich, noch hat es der Gesetzgeber versäumt, für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 189 f. und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 177 f., jeweils m.w.N.).

    Rn. 235 Zwar ist die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zunächst nur aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 193 - Bundesnotbremse II).

    Besteht dagegen eine Situation der Ungewissheit fort, weil es insbesondere auch der Wissenschaft nicht gelingt, die Erkenntnislage zu verbessern, wirkt sich dies nicht ohne Weiteres auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des weiteren Vorgehens aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 177).

    Er hat die angegriffenen Regelungen befristet (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 198) und durch die Einfügung des § 20a Abs. 4 IfSG Vorsorge für den Fall getroffen, dass die Gültigkeitsdauer des Impf- oder Genesenennachweises aufgrund neuerer Erkenntnisse verlängert oder verkürzt werden muss.

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