Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2022 - C-397/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,27805
EuGH, 13.10.2022 - C-397/21 (https://dejure.org/2022,27805)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-397/21 (https://dejure.org/2022,27805)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-397/21 (https://dejure.org/2022,27805)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,27805) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    HUMDA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze - Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer - Liquidation des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    HUMDA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze - Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer - Liquidation des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze - Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer - Liquidation des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze - Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer - Liquidation des ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - …

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
    Rn. 19 Ausgehend von dieser Prämisse ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung, da die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Rechnungsaussteller enthält, grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38, …sowie vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn ein solches System ermöglicht es dem Dienstleistungsempfänger, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 39).

    Rn. 22 Wird die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers, gebieten die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte und bezahlte Steuer erstattet zu bekommen, insbesondere indem er seinen Erstattungsantrag unmittelbar an die Steuerbehörden richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, …und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 48).

    Rn. 23 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen müssen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen, damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird (Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken , C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), ergangen ist, waren die Dienstleistungen im betreffenden Mitgliedstaat ebenfalls nicht mehrwertsteuerpflichtig, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat erbracht worden waren.

    Rn. 25 Entgegen dem Vorbringen der ungarischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen kann die Übertragbarkeit der auf das Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), zurückgehenden Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht das Recht des Dienstleistungsempfängers auf Vorsteuerabzug betreffe.

  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    INSS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
    Rn. 37 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität - auch wenn Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie weder eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf den zu erstattenden Vorsteuerüberschuss vorsieht noch angibt, ab wann solche Zinsen zu zahlen sind - verlangt, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 40).

    Rn. 41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten sind, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar gegebenenfalls durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts.

    Rn. 42 Nach der Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts obliegt es dem nationalen Gericht, das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis erzielt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung eines nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ist nämlich durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze - zu denen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit gehört - begrenzt und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
    Rn. 19 Ausgehend von dieser Prämisse ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung, da die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Rechnungsaussteller enthält, grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38, sowie vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 20 Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So könnte einem Steuerpflichtigen, dessen Antrag auf Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Mehrwertsteuer auf seine eigene Nachlässigkeit zurückzuführen ist, eine Geldbuße auferlegt werden (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund des Stellenwerts dieses Grundsatzes im gemeinsamen Mehrwertsteuersystem erscheint eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
    Folglich ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h. sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Daher kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Mehrwertsteuer "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" im Sinne des Urteils vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478), erhoben wurde.

  • EuGH, 11.04.2019 - C-691/17

    PORR Építési Kft. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
    (C-691/17, EU:C:2019:327).

    Rn. 22 Wird die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers, gebieten die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte und bezahlte Steuer erstattet zu bekommen, insbesondere indem er seinen Erstattungsantrag unmittelbar an die Steuerbehörden richtet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 48).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze - …

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer nämlich vom Aussteller dieser Rechnung geschuldet, auch wenn jeder tatsächlich steuerpflichtige Umsatz fehlt (Urteil vom 8. Mai 2019, EN.SA., C-712/17, EU:C:2019:374, Rn. 26).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines …

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
    Dieser Klageantrag beruht nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen auf den Urteilen des Gerichtshofs vom 26. April 2017, Farkas (C-564/15, EU:C:2017:302), und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft.
  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von …

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
    Rn. 18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der im Mittelpunkt des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steht, durch den Mechanismus des Rechts auf Vorsteuerabzug gewährleistet wird, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll und das auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2024 - 12 K 1476/23

    Die nationalen Verzinsungsregelungen der §§ 233a und 238 AO verstoßen nicht gegen …

    Im Übrigen habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits mehrfach entschieden, dass für Fälle, welche die Voraussetzungen einer EU-Richtlinie nicht erfüllten, eine Verzinsung entsprechend der innerstaatlichen Regelungen des jeweiligen Mitgliedsstaats zu erfolgen habe (zuletzt EuGH-Urteil vom 13.10.2022 - C 397/21- HUMDA, DStRE 2023, 42).

    Rn. 35 Diese Erstattungs- und Verzinsungspflicht hat der EuGH dann in seinem Urteil vom 13.10.2022 (C 397/21 - HUMDA, DStRE 2023, 42) auch auf eine weitere Fallgruppe ausgeweitet, in denen Steuerbeträge nicht unter Verstoß gegen Unionsrechts erhoben worden sind.

    Rn. 36 Artikel 183 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist im Licht des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger, dem ein anderer Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht hat, die Erstattung der Mehrwertsteuer, die dieser Dienstleistungserbringer ihm zu Unrecht in Rechnung gestellt und an den Fiskus abgeführt hat, unmittelbar von der Steuerverwaltung verlangen kann, die Steuerverwaltung verpflichtet ist, Zinsen auf den fraglichen Betrag zu zahlen, wenn sie diese Erstattung nicht innerhalb angemessener Frist nach entsprechender Aufforderung vorgenommen hat (EuGH-Urteil vom 13.10.2022 C 397/21 - HUMDA, Rz 45, DStRE 2023, 42).

    Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h. sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (EuGH-Urteil vom 19.07.2012 - C 591/10 - Littlewoods Retail, Rz 27, UR 2012, 772, EuGH-Urteil vom 13.10.2022 - C 397/21 - HUMDA, Rz 33, DStRE 2023, 42).

    Rn. 39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten sind, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, und zwar gegebenenfalls durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts (EuGH-Urteil vom 12.05.2021 - C 844/19 - technoRent International, Rz 52, DStRE 2021, 873; EuGH-Urteil vom 13.10.2022 - C 397/21 - HUMDA, Rz. 41, DStRE 2023, 42).

    Die Verpflichtung eines nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ist nämlich durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze - zu denen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit gehört - begrenzt und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH-Urteil vom 12.05.2021 - C 844/19 - technoRent International, Rz 53f, DStRE 2021, 873; EuGH-Urteil vom 13.10.2022 - C 397/21 - HUMDA, Rz. 43f, DStRE 2023, 42).

    Die Normen dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (EuGH-Urteil vom 19.07.2012 - C 591/10 - Littlewoods Retail, Rz 27, UR 2012, 772, EuGH-Urteil vom 13.10.2022 - C 397/21 - HUMDA, Rz 33, DStRE 2023, 42).

    Rn. 49 Somit bleibt im Rahmen der unionsrechtlichen Prüfung, ob die Regelungen der §§ 233a, 238 AO den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, nach Ansicht des erkennenden Senats allein die Frage zu klären, ob die deutschen Verzinsungsregeln die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl die ständige EuGH-Rechtsprechung, z.B. EuGH-Urteil vom 19.07.2012 - C 591/10, Littlewoods Retail, Rz 27, UR 2012, 772, EuGH-Urteil vom 13.10.2022 - C 397/21 - HUMDA, Rz 33, DStRE 2023, 42).

    Die deutsche Norm zur Zinshöhe ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht in der Lage, die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich zu machen (vgl die ständige EuGH-Rechtsprechung, z.B. EuGH-Urteil vom 19.07.2012 - C 591/10 - Littlewoods Retail, Rz 27, UR 2012, 772, EuGH-Urteil vom 13.10.2022 - C 397/21 - HUMDA, Rz 33, DStRE 2023, 42).

  • EuGH, 05.09.2024 - C-83/23

    H GmbH (Droit direct au remboursement de la TVA) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Zuletzt habe der Gerichtshof im Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA (C-397/21, EU:C:2022:790), in Anwendung dieser Rechtsprechung entschieden, dass ein nationales System, in dem zum einen der Dienstleistungserbringer, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörden abgeführt habe, deren Erstattung verlangen könne, und zum anderen der Dienstleistungsempfänger gegen diesen Dienstleistungserbringer eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung erheben könne, die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität beachte, da es dem Dienstleistungsempfänger, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer belastet gewesen sei, ermögliche, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen.

    Rn. 24 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass bestimmte Umstände der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Rechtssache weitgehend denen entsprächen, die dem Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA (C-397/21, EU:C:2022:790), zugrunde gelegen hätten.

    Rn. 28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der im Mittelpunkt des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steht, durch den Mechanismus des Rechts auf Vorsteuerabzug gewährleistet wird, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll und das auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Ausgehend von dieser Prämisse ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung, da die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Rechnungsaussteller enthält, grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen selbst ausgeführt hat, bezieht sich der Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, auf die in dem Mitgliedstaat, in dem sie in Rechnung gestellt und an den sie gezahlt wurde, zu Unrecht erhobene nationale Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 25).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-453/22

    Schütte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 24 Im Übrigen ist die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (…Urteile vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 38, und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (…Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41…, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53…, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 32).

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21

    Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

    Zum sog. Direktanspruch, wie er sich seit dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) aus der ständigen EuGH-Rechtsprechung ergibt, hat der EuGH zuletzt in seinem Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21 (EU:C:2022:790, Randziffer --Rz-- 21 bis 24) entschieden, dass.

    Bei einer nur auf den jeweiligen Mitgliedstaat bezogenen Sichtweise, wie sie wohl dem EuGH-Urteil HUMDA (EU:C:2022:790) zugrunde liegt, ist das Bestehen eines derartigen Rückforderungsanspruchs zu bejahen.

    Der EuGH hat sich im Urteil HUMDA (EU:C:2022:790) mit dieser Fragestellung nicht ausdrücklich beschäftigt.

    Der EuGH hat im Urteil HUMDA (EU:C:2022:790) in einem ähnlichen Fall eine solche Klage nicht verlangt.

    Dies gilt auch für den Direktanspruch (vgl. EuGH-Urteil HUMDA, EU:C:2022:790, Rz 28, mit Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Astone vom 28.07.2016 - C-332/15, EU:C:2016:614, Rz 50).

    Rn. 60 Aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache HUMDA ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass die Steuerverwaltung verpflichtet ist, Zinsen auf den fraglichen Betrag zu zahlen, wenn sie diese Erstattung nicht innerhalb angemessener Frist nach entsprechender Aufforderung vorgenommen hat (EuGH-Urteil HUMDA, EU:C:2022:790, Rz 45).

  • EuGH, 01.08.2025 - C-794/23

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals II) - …

    Diese Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ist jedoch durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität begrenzt, d. h., die oben genannten Kriterien dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 33 und 39).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 36 und 40).

  • BFH, 11.12.2025 - V R 7/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht

    Zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer ist darauf abzustellen, ob ein und derselbe Hoheitsträger den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt So ist es etwa Aufgabe der Mitgliedstaaten, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 20).

    Rn. 35 3. Soweit das Mehrwertsteuersystem bei einer Verzinsung wie etwa im Bereich des Direktanspruchs dem Grunde nach verlangt, dass es "in Ermangelung einer Regelung der Union der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu[kommt], die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen […], festzulegen", und diese Bedingungen dann, da sie "in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen", den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu entsprechen haben (EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 33 und 39), genügt § 233a AO dem.

    Rn. 40 Soweit der EuGH im Übrigen für den Fall einer sich aus dem Unionsrecht wie etwa bei Art. 183 MwStSystRL oder beim Direktanspruch ergebenden Erstattungspflicht im Rahmen des Effektivitätsgrundsatzes bei der Bestimmung der Zinsmodalitäten davon ausgeht, dass eine "angemessene Entschädigung" für Einbußen nicht vorenthalten werden darf (EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 40), bezieht sich dies auf die Effektivität zugunsten des Steuerpflichtigen, betrifft aber nicht die hier zu beurteilende Zinswirkung zulasten des Steuerpflichtigen, wobei das Unionsrecht eine Gleichbehandlung dieser beiden Zinskonstellationen gerade nicht vorschreibt.

    Rn. 41 4. Selbst wenn in § 233a AO --zu Unrecht (s. oben II.2.)-- eine Regelung zur Durchführung von Unionsrecht zu sehen wäre oder die Mitgliedstaaten entgegen der EuGH-Rechtsprechung (Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 33 und 39) im Rahmen der ihnen zugebilligten Verfahrensautonomie und dem dabei zu prüfenden Effektivitätsgrundsatz weitergehend auch Verhältnismäßigkeitsüberlegungen anzustellen hätten (so möglicherweise EuGH-Urteile NEC PLUS ULTRA COSMETICS vom 02.03.2023 - C-664/21, EU:C:2023:142, Rz 32 ff. und 37, sowie Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 - C-794/23, EU:C:2025:622, Rz 36 ff. und 43), liegt kein Verstoß gegen den auf dieser Grundlage zu prüfenden unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

  • BFH, 05.12.2024 - V R 11/23

    Reemtsma-Direktanspruch

    Rn. 21 aa) Der EuGH verweist in seiner Rechtsprechung zum Direktanspruch darauf, dass der Grundsatz der Neutralität durch das Recht auf Vorsteuerabzug gewährleistet wird, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 18; Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 19 und H GmbH vom 05.09.2024 - C-83/23, EU:C:2024:699, Rz 28), so dass sich die Steuer bei diesen Tätigkeiten in der Weise als für den Unternehmer neutral erweist, als er aus den von ihm bezogenen Eingangsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Rn. 29 d) Steht der Direktanspruch im vorstehend beschriebenen Verhältnis zum Vorsteuerabzug, kann er sich nur auf eine in einer Rechnung ausgewiesene Steuer beziehen, ohne die es nicht zum Vorsteuerabzug kommen kann, da ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen kann, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde (EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022 - C-156/20, EU:C:2022:2, Rz 31 und BFH-Urteil vom 07.07.2022 - V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821, Rz 20), wobei sich der Direktanspruch für die "zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer" (EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 42; HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 30; Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 37 und H GmbH vom 05.09.2024 - C- 83/23, EU:C:2024:699, Rz 44) zudem auf eine bereits erbrachte oder zumindest für eine zu erbringende Leistung beziehen muss, da ansonsten der Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs nicht einmal dem Grunde nach eröffnet ist, wie sich aus Art. 168 MwStSystRL und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 UStG ergibt.

    Rn. 31 Auf dieser Grundlage erweist sich damit die vom EuGH in Bezug auf den Direktanspruch gewählte Begrifflichkeit, aus der sich gleichfalls die Einschränkung des Direktanspruchs auf einen zu Unrecht erfolgten Steuerausweis für derartige Leistungen ergibt (s. hierzu BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Rz 21 und nachfolgend EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, erste Antwort: "Steuerpflichtiger, dem ein anderer Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht hat"; EuGH-Urteil Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Antwort: "Empfänger von Lieferungen von Gegenständen"; EuGH-Urteil H GmbH vom 05.09.2024 - C-83/23, EU:C:202:699, Rz 47: "Leistungsempfänger" und "Leistender"), entgegen einer hieran geübten Kritik (von Streit/Streit, MwStR 2020, 174, 176; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14c Rz 153) als zutreffend.

    Gegen die (teilweise) im Schrifttum erstrebte Erweiterung des Direktanspruchs auf Rechnungsempfänger, die Zahlungen auf einen Steuerausweis durch Rechnungsaussteller leisten, spricht zudem, dass der EuGH diese Begriffe in seinen Urteilen zum Direktanspruch nur in anderen Zusammenhängen, nicht aber mit Bezug zum Direktanspruch selbst verwendet (EuGH-Urteile HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 16 und 19 f. und Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 29 f.).

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 29/21

    Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012 - C-591/10, EU:C:2012:478, Rz 25, m.w.N., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1018; Zuckerfabrik Jülich vom 27.09.2012 - C-113/10 u.a., EU:C:2012:591, Rz 65, m.w.N., ZfZ 2013, 76; Irimie vom 18.04.2013 - C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz 21, m.w.N.; Nicula vom 15.10.2014 - C-331/13, EU:C:2014:2285, Rz 28, ABlEU 2014, Nr. C 462, 7; Wortmann vom 18.01.2017 - C-365/15, EU:C:2017:19, Rz 37 ff., ZfZ 2017, 42, und HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 32; vgl. auch Senatsurteil vom 22.09.2015 - VII R 32/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323).

    Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h. sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a., EU:C:2012:478, Rz 26 f., m.w.N., HFR 2012, 1018; Zuckerfabrik Jülich, EU:C:2012:591, Rz 61 und 66, ZfZ 2013, 76; Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz 22 f.; Tarsia vom 06.10.2015 - C-69/14, EU:C:2015:662, Rz 25 f., m.w.N., Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2015, 917, und HUMDA, EU:C:2022:790, Rz 33; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323, und vom 22.10.2019 - VII R 24/18, BFHE 267, 90, ZfZ 2020, 278).

    Rn. 36 Der erkennende Senat hält das EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (…EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796) in diesem Zusammenhang für spezieller als das zur Mehrwertsteuer ergangene EuGH-Urteil HUMDA (EU:C:2022:790), mit dem der EuGH allgemein auf die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung hingewiesen hat (Rz 40).

  • EuGH, 13.03.2025 - C-640/23

    Greentech - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Insoweit ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Steuerpflichtiger einen zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbetrag entrichtet hat, grundsätzlich Sache des Rechnungsausstellers, die Rechnung zu berichtigen, wobei es, da die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Rechnungsaussteller enthält, grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21,EU:C:2022:790, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich Aufgabe der Mitgliedstaaten, zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21,EU:C:2022:790, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn ein solches System ermöglicht es dem Dienstleistungsempfänger, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21,EU:C:2022:790, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist, wie im vorliegenden Fall, die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig geworden, gebieten die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte und gezahlte Steuer erstattet zu bekommen, insbesondere indem er seinen Erstattungsanspruch unmittelbar gegenüber den Steuerbehörden geltend macht (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21,EU:C:2022:790, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und …

    Der EuGH habe in der Vergangenheit klargestellt, dass der Neutralitätsgrundsatz verletzt werde, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstattung des Vorsteuerabzugs die Zahlung von Erstattungszinsen versagt werde (EuGH-Urteile INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378; HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790).

    Rn. 31 Dabei kommt es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung den innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen (einfache Verzinsung oder Zahlung von Zinseszinsen) und damit allgemein die "Modalitäten der Festsetzung von Zinsen" festzulegen (EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 33 und Rz 39).

  • FG Münster, 23.01.2024 - 15 K 2327/20

    Erlass von Umsatzsteuernachforderungen und Zinsen zur Umsatzsteuer aus …

  • BFH, 09.07.2024 - VII R 35/23

    Anspruch eines Zuckerherstellers auf Erstattung von Produktionsabgaben

  • BFH, 04.06.2025 - XI R 7/22

    Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach …

  • FG Baden-Württemberg, 09.04.2025 - 14 K 21/24

    Direktanspruch auf Vorsteuererstattung - Abrechnung einer dem ermäßigten …

  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • EuG, 25.02.2026 - T-638/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • BFH, 09.07.2025 - XI R 25/23

    Unrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung …

  • EuGH, 15.07.2025 - C-777/22

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Richtlinie 2014/59/EU - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-794/23

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals II) - …

  • BFH, 11.12.2025 - V R 8/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit

  • FG München, 18.07.2024 - 14 K 247/23

    Einkäufe für das Catering und die Ausstattung von im internationalen Flugverkehr …

  • EuGH, 22.02.2024 - C-674/22

    Gemeente Dinkelland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unter Verstoß gegen das …

  • FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21

    Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 14 K 1423/21

    Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg nach § 163 AO - Reemtsma-Direktanspruch des …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht