Rechtsprechung
EuGH, 01.07.2021 - C-521/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerprüfung - Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Tätigkeit als Vermittler von Künstlern - Mehrwertsteuerpflichtige Umsätze - Bei der Steuerverwaltung nicht erklärte ...
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerprüfung - Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Tätigkeit als Vermittler von Künstlern - Mehrwertsteuerpflichtige Umsätze - Bei der Steuerverwaltung nicht erklärte ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Welche Bemessungsgrundlage ist bei einem verschleierten Umsatz zugrunde zu legen?
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 78
Steuerbetrug, Wettbewerbsverzerrungen, verschleierte Umsätze, Mehrwertsteuer - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 73 ; EGRL 112/2006 Art 78
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
CB
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
- EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), denn dort hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dazu geäußert, ob die Mehrwertsteuer im Betrag der von der Steuerverwaltung im Fall eines Betrugs rekonstruierten Einkünfte enthalten ist, wenn die Einkünfte durch verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entstanden sind, für die eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und die meldepflichtig gewesen wären.
- EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
Der Umstand, dass Steuerpflichtige gegen die in Art. 220 der Richtlinie 2006/112 aufgestellte Pflicht zur Rechnungsstellung verstoßen haben und daher die in Art. 226 Nrn. 6 bis 10 dieser Richtlinie aufgeführten zwingenden Angaben definitionsgemäß nicht vorhanden sind, kann jedoch dem Grundprinzip dieser Richtlinie, das nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht im Weg stehen.Anders verhielte es sich im vorliegenden Fall hingegen, wenn das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass am Ende der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angesprochenen Prüfung nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Berichtigung der Mehrwertsteuer möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 37).
- EuGH, 28.07.2016 - C-332/15
Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), denn dort hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dazu geäußert, ob die Mehrwertsteuer im Betrag der von der Steuerverwaltung im Fall eines Betrugs rekonstruierten Einkünfte enthalten ist, wenn die Einkünfte durch verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entstanden sind, für die eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und die meldepflichtig gewesen wären.
- EuGH, 07.03.2018 - C-159/17
Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), denn dort hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dazu geäußert, ob die Mehrwertsteuer im Betrag der von der Steuerverwaltung im Fall eines Betrugs rekonstruierten Einkünfte enthalten ist, wenn die Einkünfte durch verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entstanden sind, für die eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und die meldepflichtig gewesen wären.
- EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der …
Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
Hinzuzufügen ist, dass die Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer die Mitgliedstaaten weder daran hindert, in Anwendung von Art. 273 der Richtlinie 2006/112 Sanktionen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu erlassen, noch, allgemeiner, der ihnen durch Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV auferlegten Verpflichtung entgegensteht, gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit effektiven und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen und zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen zu ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30). - EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
So ist zwar nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Vorsteuer abzuziehen, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll und das auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen; um dieses Recht ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige jedoch nach Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 grundsätzlich im Besitz einer Rechnung sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37, 38, 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
ITH Comercial Timisoara
Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zwar zu den von der Richtlinie 2006/112 anerkannten und geförderten Zielen gehört (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timisoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch zählt die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Steuerpflichtigen im Sinne der Art. 73 und 78 dieser Richtlinie nicht zu den Instrumenten, die den Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Richtlinie zur Erreichung des genannten Ziels in der Weise zur Verfügung stehen, dass sie diese Bestimmungen im Fall der Steuerhinterziehung anders auslegen können als dann, wenn kein betrügerisches Verhalten der Steuerpflichtigen vorliegt.
- BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das …
d) Dies gilt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine "Steuerhinterziehung" begangen hat (vgl. EuGH-Urteil Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rz 53, m.w.N.); Steuerpflichtige, die selbst eine Steuerhinterziehung begangen haben, haben die Folgen ihres betrügerischen Verhaltens z.B. dadurch zu tragen, dass sie die Vorsteuer auf alle Waren oder Dienstleistungen, die für die Erbringung der eigenen Leistungen herangezogen wurden, auch dann nicht in Abzug bringen können, wenn auf die Umsätze, für die keine Rechnung ausgestellt wurde, nach einer Steuerprüfung rückwirkend Mehrwertsteuer erhoben wird (vgl. EuGH-Urteil Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia vom 01.07.2021 - C-521/19, EU:C:2021:527, Rz 27 und 30, m.w.N.). - EuGH, 24.11.2022 - C-596/21
Finanzamt M (Étendue du droit à déduction de la TVA) - Vorlage zur …
Steuerbetrug ist zwar im Rahmen der Anwendung der Sanktionen zu ahnden, die die Mitgliedstaaten zur Abschreckung von betrügerischen steuerlichen Verhaltensweisen festgelegt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 26 und 38). - EuGH, 21.03.2024 - C-606/22
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en …
Da in Anwendung des in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (…Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavosin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass der zwischen diesem und dem Lieferer von Gegenständen oder dem Dienstleistungserbringer vereinbarte Preis die auf die betreffenden Umsätze entfallende Mehrwertsteuer enthält, unabhängig davon, ob über diese Umsätze eine Rechnung ausgestellt wurde oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 34).
- EuGH, 05.02.2024 - C-377/23
Sancra
En l'occurrence, la Cour estime que l'interprétation du droit de l'Union sollicitée par la juridiction de renvoi peut être clairement déduite des arrêts du 7 novembre 2013, Tulica et Plavosin (C-249/12 et C-250/12, EU:C:2013:722), ainsi que du 1 er juillet 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:527).En outre, la Cour a notamment jugé dans l'arrêt du 1 er juillet 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:527) :.
- EuGH, 27.04.2023 - C-677/21
Fluvius Antwerpen
In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit, nämlich die Lieferung von Elektrizität, sei sie auch unbeabsichtigt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften verbietet (…Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), da durch das Mehrwertsteuersystem der Endverbraucher von Gegenständen oder Dienstleistungen belastet werden soll (Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen steuerbarer Umsätze gemäß der Richtlinie 2006/112 geliefert oder erbracht wurden. - EuGH, 13.10.2022 - C-397/21
HUMDA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der im Mittelpunkt des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steht, durch den Mechanismus des Rechts auf Vorsteuerabzug gewährleistet wird, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll und das auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-378/21
Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals) - …
29 Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 34). - Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en …
6 Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 34 und 39). - BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23
Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der …
Sie hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer auf die erhaltene Gegenleistung (die Umsatzentgelte) nicht aufzuschlagen, sondern herauszurechnen ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 643/17 Rn. 11 ff..; BFH…, Urteil vom 12. Mai 2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496 Rn. 10 ff. mwN; EuGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - C-521/19 Tribunal EconoÌmico Administrativo Regional de Galicia Rn. 34). - EuGH, 27.10.2022 - C-641/21
Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Es ist grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 57 und 62, sowie vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 38).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Klage gegen Festsetzungen und Sanktionen auf der Grundlage der Einkommensteuer - Nicht in Rechnung gestellte Umsätze, die der Mehrwertsteuer ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Klage gegen Festsetzungen und Sanktionen auf der Grundlage der Einkommensteuer - Nicht in Rechnung gestellte Umsätze, die der Mehrwertsteuer ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
- EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (39)
- EuGH, 07.11.2013 - C-249/12
Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
Welche Maßnahmen soll eine Steuerbehörde gegebenenfalls ergreifen, wenn sie entdeckt, dass bestimmte Steuerpflichtige (d. h. Parteien eines Umsatzes, die keine Endverbraucher sind) einen Umsatz auf betrügerische Weise verschleiert haben? Kann die Begründung des früheren Urteils des Gerichtshofs vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), zu diesem Zweck als zufrieden stellende Anleitung angesehen werden? Diese Fragen stellen sich neben anderen im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, das aus dem Verfahren vor dem Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) zwischen einer natürlichen Person, CB, und dem Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (Regionale Einspruchsentscheidungsstelle Galicien, Spanien) hervorgeht.Er brachte vor, die nachträgliche Anwendung von Mehrwertsteuer auf Beträge, die als Einnahmen verschwiegen worden seien, verstoße u. a. gegen das Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), wonach die Mehrwertsteuer, wenn die Steuerprüfung Umsätze entdecke, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterlägen, für die jedoch keine Erklärungen abgegeben und keine Rechnungen erteilt worden sei, als im zwischen den Parteien dieser Umsätze vereinbarten Preis enthalten anzusehen sei.
Meiner Auffassung nach gibt es einen weiteren Fall, in dem der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz nicht notwendigerweise Anwendung findet, und zwar, wenn der Steuerverwaltung schlichtweg keine Informationen zum gezahlten Preis vorliegen.
Insbesondere scheint der vom Gerichtshof im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz nur gültig zu sein, wenn der Umsatz mit Erwerbern bewirkt wurde, von denen vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass sie sich dessen, dass die bewirkten Umsätze der Mehrwertsteuer unterlagen, nicht bewusst waren.
Dementsprechend ist meines Erachtens der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz dahin zu verstehen, dass er nur in dieser Situation anwendbar ist und, selbst in dieser Situation, lediglich eine Vermutung festlegt, die von der Steuerbehörde widerlegt werden kann, falls sich beispielsweise ergibt, dass der erzielte Preis dem ohne Mehrwertsteuer näher war, der für vergleichbare Gegenstände oder Erzeugnisse verlangt wird(32).
Insbesondere wenn ein Umsatz wie in der vorliegenden Rechtssache zwischen zwei Steuerpflichtigen bewirkt wird (im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin wird nicht angegeben, ob die Erwerber für Mehrwertsteuerzwecke Steuerpflichtige waren), wäre die Mehrwertsteuer, wenn der Umsatz bewirkt worden wäre, wie er hätte bewirkt werden sollen, zwar vom Erwerber an den Lieferer oder Dienstleistungserbringer entrichtet worden, der sie sodann an den betreffenden Mitgliedstaat abgeführt hätte.
Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin bejaht, dass die Frage der zu erlassenden Maßnahmen, um der Situation abzuhelfen, variieren kann, je nachdem, ob der Lieferer oder Dienstleistungserbringer berechtigt ist, die von der Steuerbehörde geltend gemachte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, gerade um diese Neutralität zu gewährleisten.
Jedoch veranschaulicht diese Gegensätzlichkeit zwischen einem Ansatz in Bezug auf die zu erlassenden Maßnahmen, der wirtschaftlich und global wäre, auf der einen und einem rechtlichen Ansatz, der auf der individuellen Situation jedes Steuerpflichtigen beruht, auf der anderen Seite aus den oben dargelegten Gründen, dass der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz nicht durch den Grundsatz der Neutralität gerechtfertigt werden kann.
Meiner Meinung nach hätte der einzige Weg, dem Grundsatz der Neutralität in dem Sinne, den der Gerichtshof ihm im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin gegeben hat, zu entsprechen, darin bestanden, zu verlangen , dass die Mitgliedstaaten zuerst vorsehen, dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die von der Steuerbehörde geltend gemachte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiedererlangen kann, jedoch nur, wenn vernünftigerweise aus den Umständen des Falles abgeleitet werden kann, dass diese Steuer nicht im Preis enthalten war, und zweitens, dass der Erwerber, wenn er vernünftigerweise in Unkenntnis von dem Betrug sein konnte, den Unterschied zwischen der bereits als Vorsteuer abgezogenen Mehrwertsteuer, die auf der Grundlage des gezahlten Preises berechnet wurde, und der nachfolgend geltend gemachten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Unter diesem Blickwinkel betrachtet muss der im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgte Ansatz dahin verstanden werden, dass er auf der Annahme beruht, dass der Erwerber keine Kenntnis von der vom Lieferer begangenen rechtswidrigen Handlungen hatte.
Die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin ist daher dahin zu verstehen, dass sie nur die Situation betrifft, in der der Erwerber keinen Grund hat, zu vermuten, dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer keine Mehrwertsteuer abführen wird, und für diese spezielle Situation eine Vermutung festlegt, um die Aufgabe der Steuerbehörde zu vereinfachen(45).
Angesichts dessen, dass sich in der vorliegenden Rechtssache, wie vorstehend erläutert, aus den Akten des Gerichtshofs ergibt, dass die Parteien vereinbarten, ihre Umsätze zu verschleiern, sollte die im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin aufgestellte Vermutung keine Anwendung finden.
18 Meines Erachtens war dies auch im Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), der Fall, das ich nachfolgend erörtern werde.
24 Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722) (im Folgenden: Urteil Tulica und Plavo?Ÿin).
26 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (…C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15), und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest (…C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 44), auf die der Gerichtshof im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verweist.
30 In diesem Sinne verstehe ich den Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Fontana vertreten hat, in dem er im Wesentlichen feststellte, dass es bei Nichtbeachtung von Erklärungspflichten möglich ist, den Umsatz eines Unternehmens, der auf der Grundlage von durch Ministerialdekret gebilligten Sektorenanalysen induktiv bewertet wird, als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen, ohne auf den im Urteil Tulica und Plavo?Ÿin verfolgten Ansatz zu verweisen.
- EuGH, 05.10.2016 - C-576/15
Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740) und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.9 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 39).
22 Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740).
Vgl. z. B. Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 48), in der der Gerichtshof auf "alle ... individuellen Umstände" verweist.
- EuGH, 21.06.2012 - C-80/11
Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 47), und vom 6. Dezember 2012, Bonik (…C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 41 und 42).Vgl. Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 46).
Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60).
- EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
11 Vgl. Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 33 und 34).15 Vgl. Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 33 und 34).
Vgl. Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 36).
- EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
Vgl. in diesem Sinne bezüglich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 34 und 35).Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30), und im Hinblick auf die Verpflichtung der Staaten, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov (…C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 34).
16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33), oder vom 20. März 2018, Menci (…C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20).
- EuGH, 03.10.2006 - C-475/03
DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
6 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 28).36 Vgl. z. B. Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 28).
- EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 19).16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (…C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33), oder vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20).
- EuGH, 02.07.2020 - C-835/18
Terracult
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
33 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 28 des Urteils vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520), festgestellt, dass "der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer [verlangt], wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann".Vgl. Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 28).
- EuGH, 21.02.2006 - C-255/02
DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
5 Zwar hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er im Bereich der Mehrwertsteuer durch die Rechtsprechung seit dem Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121), angewandt wird, keine durch eine Richtlinie aufgestellte Regel, sondern ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist.Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um missbräuchliche Praktiken, ein Begriff, der im Unionsrecht eine genaue Bedeutung hat (vgl. Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74), sondern um die Frage, wie die Steuerbemessungsgrundlage zu rekonstruieren ist, nachdem ein Betrug festgestellt worden ist.
- EuGH, 28.07.2016 - C-332/15
Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
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Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740) und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.20 Urteil vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614).
- EuGH, 07.03.2018 - C-159/17
Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- EuGH, 03.09.2020 - C-610/19
Vikingo Fővállalkozó
- EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
Wells
- EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …
- EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von …
- EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und …
- EuGH, 15.01.2015 - C-30/14
Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz …
- EuGH, 24.01.2012 - C-282/10
Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …
- EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 26.02.1986 - 152/84
Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority
- EuGH, 31.03.1971 - 22/70
Kommission / Rat
- EuGH, 21.10.2010 - C-227/09
Accardo u.a. - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der …
- EuGH, 09.06.2016 - C-332/14
Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur …
- EuGH, 17.02.1987 - 21/86
Samara / Kommission
- EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …
- EuGH, 15.11.2012 - C-174/11
Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …
- EuGH, 14.07.1994 - C-91/92
Faccini Dori / Recreb
- EuGH, 06.12.2012 - C-285/11
Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - …
- EuGH, 03.07.1997 - C-330/95
Goldsmiths
- EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - …
- EuGH, 11.06.2020 - C-43/19
Vodafone Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- EuGH, 12.05.1987 - 372/85
Strafverfahren gegen Traen
- EuGH, 22.11.2018 - C-295/17
MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 10.04.1984 - 14/83
Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen
- EuGH, 06.03.1979 - 92/78
Simmenthal / Kommission
- EGMR, 24.02.1994 - 12547/86
BENDENOUN c. FRANCE
- EuGH, 21.09.1989 - 68/88
Kommission / Griechenland
- EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- EuG, 23.04.2002 - T-372/00
Campolargo / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur …
Vgl. z. B. Urteil vom 5. März 2002, Axa Royale Belge (…C-386/00, EU:C:2002:136, Rn. 18), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:176, Nr. 21).