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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 20.05.2025 - C-135/25 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,11305
EuGH, 20.05.2025 - C-135/25 PPU (https://dejure.org/2025,11305)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2025 - C-135/25 PPU (https://dejure.org/2025,11305)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2025 - C-135/25 PPU (https://dejure.org/2025,11305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kachev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung und über die Folgen des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung und über die Folgen des ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kachev

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 12. Februar 2025 - Strafverfahren gegen M. S. T.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Kachev

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 12. Februar 2025 - Strafverfahren gegen M. S. T.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kachev

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.01.2025 - C-644/23

    Stangalov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2025 - C-135/25
    Rn. 22 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung der nationalen Regelung mit der Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16), vereinbar ist.

    Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (…Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 34).

    Rn. 32 Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 8 der Richtlinie 2016/343 unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, wobei die betroffene Person, wenn eine solche Verhandlung durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie, die unmittelbare Wirkung haben, das Recht "auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs [hat], die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann" (im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung) (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26 bis 28, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 35).

    Rn. 33 Folglich darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (…Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 36).

    Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn diese Person den zuständigen Behörden absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der Anschrift, die sie ihnen mitgeteilt hat, anzutreffen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48 bis 50, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 38).

    Rn. 36 Bei einer in Abwesenheit verurteilten Person kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Informationen verfügte, um davon ausgehen zu können, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, wenn sie eine Verfügung über die vorläufige Beschuldigung erhalten hat, deren Inhalt im Hinblick auf den zur Last gelegten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung dem der endgültigen Anklageschrift entspricht, die letztlich gegen sie erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 39).

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 42).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren einer von einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung betroffenen Person klar mitgeteilt wird, dass sie mit einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit rechnen müsste, wenn sie sich den zuständigen Behörden entzöge, z. B. durch einen Verstoß gegen die ihr auferlegten Sicherungsmaßnahmen oder dadurch, dass sie nicht mehr unter der diesen Behörden mitgeteilten Adresse kontaktiert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 51).

    Rn. 42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der betroffenen Person, wenn sie nicht rechtzeitig über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder wenn sie zwar über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder davon ausgegangen wird, dass sie eine solche Unterrichtung erhalten habe, sie aber nicht über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde und auch nicht ordnungsgemäß durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, das Recht auf eine neue Verhandlung zusteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 37).

    Rn. 45 Zum anderen muss, wie sich aus den Rn. 33, 34 und 38 des vorliegenden Urteils ergibt, selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Person über ihre Verhandlung unterrichtet wurde, die zweite Voraussetzung - entweder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a oder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 - erfüllt sein, damit ihr das Recht auf eine neue Verhandlung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 wirksam vorenthalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 43).

    Für den Fall, dass es sich als unmöglich erweist, diese Regelung den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auszulegen, ist dieses Gericht verpflichtet, da Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 dieser Richtlinie, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unmittelbare Wirkung haben, jede nationale Bestimmung, die diesen Bestimmungen des Unionsrechts entgegensteht, unangewendet zu lassen, ohne dass es die vorherige Beseitigung der mit diesen Bestimmungen unvereinbaren nationalen Rechtsvorschrift beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von derjenigen unterscheidet, die den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16), zugrunde gelegen hat.

  • EuGH, 19.05.2022 - C-569/20

    Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2025 - C-135/25
    Rn. 22 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung der nationalen Regelung mit der Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16), vereinbar ist.

    Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 34).

    Rn. 32 Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 8 der Richtlinie 2016/343 unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, wobei die betroffene Person, wenn eine solche Verhandlung durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie, die unmittelbare Wirkung haben, das Recht "auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs [hat], die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann" (im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26 bis 28, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 35).

    Rn. 33 Folglich darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 36).

    Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn diese Person den zuständigen Behörden absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der Anschrift, die sie ihnen mitgeteilt hat, anzutreffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48 bis 50, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 38).

    In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 42).

    Rn. 41 Was im Übrigen die Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt betrifft, ist klarzustellen, dass das Vorliegen einer "Bevollmächtigung" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 voraussetzt, dass die betroffene Person selbst einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls den ihr von Amts wegen bestellten, beauftragt hat, sie in ihrer Verhandlung in Abwesenheit zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 56).

    Rn. 42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der betroffenen Person, wenn sie nicht rechtzeitig über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder wenn sie zwar über ihre Verhandlung unterrichtet wurde oder davon ausgegangen wird, dass sie eine solche Unterrichtung erhalten habe, sie aber nicht über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde und auch nicht ordnungsgemäß durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, das Recht auf eine neue Verhandlung zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31, …und vom 16. Januar 2025, Stangalov, C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 37).

    Rn. 60 In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von derjenigen unterscheidet, die den Urteilen vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, EU:C:2025:16), zugrunde gelegen hat.

  • EuGH, 16.01.2025 - C-400/23

    VB II (Information sur le droit à un nouveau procès) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2025 - C-135/25
    Eine solche Regelung ist mit der Richtlinie vereinbar, sofern zum einen das Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme die Durchführung einer neuen Verhandlung tatsächlich in allen Fällen ermöglicht, in denen nach einer Prüfung feststeht, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und zum anderen die in Abwesenheit verurteilte Person bei der Unterrichtung über ihre Verurteilung auch über die Existenz dieses Verfahrens unterrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 46).

    Rn. 65 Daher erscheint die Einführung eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das als solches keine neue Verhandlung umfasst, aber zu einer solchen Verhandlung führen kann, nicht mit der Richtlinie 2016/343 unvereinbar, sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen geprüft werden und dieses Verfahren allen sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergebenden Anforderungen genügt und im Übrigen den Äquivalenzgrundsatz beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 57).

    Rn. 66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Effektivitätsgrundsatz u. a. verlangt, dass der in Abwesenheit verurteilten Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihrer Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und eine Mitteilung über ihre Verfahrensrechte ausgehändigt wird, die auch die Möglichkeit der Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das Gericht, bei dem dieser Antrag zu stellen ist, und die Frist, über die sie hierzu verfügt, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 61).

    Führt ein Mitgliedstaat eine Verfahrensregelung ein, bei der zu dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person über eine gegen sie in Abwesenheit ergangene Verurteilung unterrichtet wird, noch nicht feststeht, ob diese Verurteilung ausgesprochen wurde, ohne dass die genannten Voraussetzungen erfüllt waren, ist es Sache dieses Mitgliedstaats, darauf zu achten, dass diese Prüfung umgehend nach Einreichung des Antrags auf eine neue Verhandlung stattfindet, da andernfalls der Effektivitätsgrundsatz verletzt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 63).

    Rn. 68 Insbesondere ist es in Fällen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens durchgeführt wird, während die betroffene Person die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, für die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes unerlässlich, dass über diesen Antrag mit der gebotenen Zügigkeit entschieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 64 und 65).

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 20.05.2025 - C-135/25
    Rn. 27 Was zweitens das Kriterium der Dringlichkeit betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Kriterium erfüllt ist, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung dieses Verfahrens abhängt (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-24/26

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:7} Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (…Rn. 33 und 39 bis 43), vom 16. Januar 2025, Stangalov (…C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 37), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 34 ff.).

    {FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2025, Stangalov (…C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 42), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 37).

    {FN:12} Urteile Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (…Rn. 38 und 54 ff.), vom 16. Januar 2025, Stangalov (…C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 43), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 38).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nrn. 41 ff.).

    {FN:28} Vgl. hierzu Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 59 bis 63), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nrn. 61 bis 67).

    {FN:29} Vgl. zu den hierfür erforderlichen Voraussetzungen Urteile Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (…Rn. 56), vom 16. Januar 2025, Stangalov (…C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 48), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 41 und 61).

    {FN:30} Vgl. hierzu Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 59 bis 63), und Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nrn. 61 bis 67).

    {FN:31} Vgl. hierzu Urteile vom 16. Januar 2025, VB II () (…C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 63 und 64), und vom 20. Mai 2025, Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 67 bis 70), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nr. 80).

  • EuGH, 23.04.2026 - C-24/26

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der …

    Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 102 Aus den Art. 8 und 9 dieser Richtlinie geht jedoch hervor, dass einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden darf, wenn die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 103 Hierzu ist festzustellen, dass die Buchst. a und b dieses Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 alternativ anwendbar sind und dass sie jeweils zwei kumulative Voraussetzungen aufstellen, von denen die erste, die beiden Buchstaben gemeinsam ist, verlangt, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 34).

    Folglich ist für diese Beurteilung das Vorliegen genauer und objektiver Indizien dafür relevant, dass diese Person zwar amtlich über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sich aber dennoch absichtlich so verhalten hat, sich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort dieser Verhandlung zu entziehen, beispielsweise indem sie absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der Anschrift, die sie ihnen mitgeteilt hat, anzutreffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 35).

    Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wenn die betroffene Person nach Erhalt einer solchen Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen hat, davon ausgehen, dass die rechtzeitige Übermittlung eines amtlichen Dokuments durch die zuständigen Behörden über den Termin und den Ort einer Verhandlung an die Anschrift, die der Betroffene im Ermittlungsverfahren der Strafsache mitgeteilt hat, und der Nachweis, dass dieses Dokument tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde, als Unterrichtung dieser Person über den Termin und den Ort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 gelten, sofern sich die zuständigen Behörden außerdem angemessen bemüht haben, diese Person ausfindig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 36 und 37).

    Rn. 106 Die zweite Voraussetzung dafür, dass der in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten werden kann, kann entweder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 erfüllt sein, wenn diese Person auch rechtzeitig über die Folgen des Nichterscheinens zu ihrer Verhandlung unterrichtet worden war, oder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 dieser Richtlinie, wenn davon ausgegangen werden konnte, dass diese Person in ihrer Verhandlung von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, der von ihr oder vom Staat bestellt wurde (Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 38).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der bloße Umstand, dass eine in Abwesenheit verurteilte Person während des gesamten in ihrer Abwesenheit geführten Gerichtsverfahrens durch einen vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde, nicht ausreicht, um diese Voraussetzung zu erfüllen, da es erforderlich ist, dass diese Person einen Anwalt speziell bestellt hat, um sie in ihrer Abwesenheit in der Verhandlung zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 41, 59, 61 und 62).

  • EuGH, 21.05.2026 - C-95/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Rn. 75 Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, in besonderem Maß darauf zu achten, welche Sorgfalt zum einen die Behörden bei der Unterrichtung der in Abwesenheit verurteilten Person über ihre Verhandlung an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt zum anderen die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der diesbezüglichen Informationen an den Tag gelegt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 76 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist somit, wenn sich aus genauen und objektiven Indizien ergibt, dass die betroffene Person zwar amtlich von dem Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sie aber dennoch vorsätzlich dafür gesorgt hat, eine offizielle Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort der Verhandlung zu vermeiden, für diese Person davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura u. a. [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48, und vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 35).

    Rn. 80 Allerdings muss das vorlegende Gericht berücksichtigen, dass dies jedoch nur unter der Voraussetzung der Fall sein kann, dass die zuständigen nationalen Behörden angemessene Bemühungen unternommen haben, um die betroffene Person ausfindig zu machen und sie von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis zu setzen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Was die Voraussetzung bezüglich des Mandats, das einem Rechtsbeistand erteilt wurde, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bezüglich der Tatsache betrifft, dass sie bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist, so ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines "Mandats" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 verlangt, dass die betroffene Person selbst einem Anwalt, gegebenenfalls dem, der ihr von Amts wegen gestellt worden ist, den Auftrag erteilt hat, sie bei dieser Verhandlung in ihrer Abwesenheit zu vertreten (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vertretung durch einen Anwalt kann nur dann als Beweis dafür dienen, dass die in ihrer Abwesenheit verurteilte Person freiwillig und unmissverständlich auf ihr Recht auf Anwesenheit in ihrer Verhandlung verzichtet hat, wenn diese Person es bewusst dem Anwalt überlassen hat, ihre Verteidigung vor dem erkennenden Gericht zu übernehmen, was voraussetzt, dass sie ihn speziell bestellt hat, um sie in ihrer Abwesenheit in der Verhandlung zu vertreten (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 59 und 61).

  • EuGH, 21.05.2026 - C-447/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Rn. 63 Die Übermittlung dieser Ladung an die Kanzleianschrift des Rechtsbeistands der betroffenen Person durch die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats gilt nämlich als Unterrichtung der betroffenen Person selbst, da in diesem Fall davon ausgegangen wird, dass sie die Ladung erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev (C-135/25 PPU, im Folgenden: Urteil Kachev, EU:C:2025:366, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2026 - C-68/26

    Vorabentscheidungsverfahren - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der Freiheit, …

    Rn. 48 Denn das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung stellt ein wesentliches Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und ist allgemeiner betrachtet von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 und in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren (…Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei, wie im 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt wird, dieses Recht integraler Bestandteil dieses zuletzt genannten Rechts ist (Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-95/24

    Khuzdar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev (C-135/25 PPU, im Folgenden: Urteil Kachev, EU:C:2025:366, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25 PPU   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2025 - C-135/25 PPU (https://dejure.org/2025,9406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kachev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens - Unmöglichkeit, die beschuldigte Person ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Unterrichtung über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens - Unmöglichkeit, die beschuldigte Person ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 16.01.2025 - C-644/23

    Stangalov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    Rn. 21 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Lösung mit der Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof im Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) und im Urteil Stangalov vereinbar ist.

    Rn. 48 In Bezug auf die erste Voraussetzung hat der Gerichtshof im Urteil Stangalov festgestellt, dass die betroffene Person trotz ihrer Flucht nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung als wirksam unterrichtet gilt, wenn die zuständigen Behörden das amtliche Dokument, in dem Termin und Ort der Verhandlung angegeben sind, an die Adresse gesandt haben, die diese Person selbst während der Ermittlungen mitgeteilt hatte, und der Nachweis erbracht wurde, dass dieses Dokument tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde.

    {FN:3} Vgl. Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], EU:C:2022:401), vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, im Folgenden: Urteil Stangalov, EU:C:2025:16).

    {FN:15} Urteil Stangalov (…Rn. 35), unter Bezugnahme auf die Rn. 26 bis 28 des Urteils Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten).

    {FN:16} Urteil Stangalov (…Rn. 36).

    {FN:22} Urteil Stangalov (…Rn. 37).

    {FN:23} Urteil Stangalov (…Rn. 37).

    {FN:24} Urteil Stangalov (…Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:27} Urteil Stangalov (…Rn. 42).

    {FN:49} Urteil Stangalov (…Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    {FN:30} EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, sowie vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).

    Vgl. u. a. EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 99, sowie vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48).

    {FN:36} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 106) und insbesondere die dort angeführten Urteile des EGMR, nämlich Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 und 99), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), und vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).

    {FN:38} Vgl. insoweit EGMR, Urteile vom 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich (CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 89), und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 91).

    {FN:41} EGMR, Urteil vom 1. März 2006, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 91 bis 94.

    {FN:42} In seinem Urteil vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 94), weist der EGMR darauf hin, dass die bloße Bestellung eines Rechtsanwalts nicht automatisch einen wirksamen Beistand des Angeklagten gewährleistet.

    {FN:45} Vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86), und vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, §§ 27 bis 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    Rn. 58 Schließlich weise ich darauf hin, dass Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157) der Vollständigkeit halber die Frage behandelt hat, ob ein Verzicht, der in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgt, in dem die zuständige Behörde den Fall untersucht, als Zustimmung zu einer Verurteilung in Abwesenheit anzusehen ist.

    {FN:28} Urteil vom 15. September 2022 (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58).

    {FN:32} C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58.

    {FN:34} Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 108).

    {FN:35} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 108).

    {FN:36} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 106) und insbesondere die dort angeführten Urteile des EGMR, nämlich Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 und 99), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), und vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).

    {FN:39} Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 99).

  • EuGH, 16.01.2025 - C-400/23

    VB II (Information sur le droit à un nouveau procès) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    {FN:3} Vgl. Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], EU:C:2022:401), vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, im Folgenden: Urteil Stangalov, EU:C:2025:16).

    {FN:46} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:55} C-400/23, EU:C:2025:14.

    {FN:56} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 61).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    {FN:13} C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49.

    {FN:17} Urteil vom 26. Februar 2013 (C-399/11, EU:C:2013:107).

  • EGMR, 13.02.2001 - 29731/96

    Dieter Krombach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    {FN:38} Vgl. insoweit EGMR, Urteile vom 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich (CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 89), und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 91).

    {FN:40} EGMR, Urteil vom 13. Februar 2001, CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 89.

  • EGMR, 12.02.1985 - 9024/80
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    {FN:31} EGMR, Urteil vom 12. Februar 1985, CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, §§ 27 bis 32.

    {FN:45} Vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86), und vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, §§ 27 bis 32).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    {FN:28} Urteil vom 15. September 2022 (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58).

    {FN:32} C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58.

  • EGMR, 26.01.2017 - 52009/07

    [FRE]

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    In einem solchen Fall kann sich der Betroffene nicht auf das Recht auf eine neue Verhandlung berufen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien, CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52).

    {FN:36} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 106) und insbesondere die dort angeführten Urteile des EGMR, nämlich Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 und 99), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), und vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).

  • EGMR, 23.05.2006 - 24379/02

    KOUNOV c. BULGARIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
    Vgl. u. a. EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 99, sowie vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48).

    {FN:36} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 106) und insbesondere die dort angeführten Urteile des EGMR, nämlich Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 und 99), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), und vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für …

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …

  • EGMR, 02.11.2010 - 21272/03

    SAKHNOVSKIY v. RUSSIA

  • EuGH, 08.12.2022 - C-348/21

    HYA u.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) - Vorlage zur …

  • EGMR, 13.03.2018 - 55517/14

    VILCHES CORONADO ET AUTRES c. ESPAGNE

  • EGMR, 02.02.2017 - 44921/13

    AIT ABBOU c. FRANCE

  • EuGH, 19.05.2022 - C-569/20

    Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-24/26

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nrn. 41 ff.).

    {FN:28} Vgl. hierzu Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev (…C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 59 bis 63), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nrn. 61 bis 67).

    {FN:30} Vgl. hierzu Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev (…C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 59 bis 63), und Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nrn. 61 bis 67).

    {FN:31} Vgl. hierzu Urteile vom 16. Januar 2025, VB II () (…C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 63 und 64), und vom 20. Mai 2025, Kachev (…C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 67 bis 70), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nr. 80).

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