Rechtsprechung
| EuGH, 26.02.2015 - C-143/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Matei
Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des ...
- Europäischer Gerichtshof
Matei
Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Haupt- und Gegenleistung bei Verbraucherdarlehen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Matei
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Tribunalul Specializat Cluj - Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und der Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und 3 Buchst. g der Richtlinie ...
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2015, 471
- WM 2016, 14
Wird zitiert von ... (45) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-143/13
Rn. 49 Hingegen ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, da er eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems zum Verbraucherschutz vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht, eng auszulegen (Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42).Rn. 50 Außerdem müssen die Ausdrücke "Hauptgegenstand des Vertrags" und "Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen" in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 37 und 38).
Rn. 51 Im Übrigen hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung Kriterien für die Auslegung dieses Begriffs bzw. dieses Ausdrucks herausgearbeitet, die genau dem spezifischen Ziel der Richtlinie 93/13 Rechnung tragen, nämlich dem Ziel, die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Mechanismus zu verpflichten, der gewährleistet, dass die mögliche Missbräuchlichkeit jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel zum Zweck des Schutzes geprüft werden kann, der dem Verbraucher aufgrund des Umstands zu gewähren ist, dass er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 39 und 40).
Rn. 53 Insoweit ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, diese Klauseln anhand der Umstände des Einzelfalls auszulegen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 - vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 - die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 45).
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des betreffenden Kreditvertrags sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den dieser eingebettet ist, zu beurteilen, ob die betreffende Klausel einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Kreditnehmers darstellt, die in der Rückzahlung des ihm vom Kreditgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 49 bis 51).
Rn. 55 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, dass die zweite Kategorie von Klauseln, bei denen eine Beurteilung ihrer eventuellen Missbräuchlichkeit ausgeschlossen ist, eine eingeschränkte Tragweite hat, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, wobei dieser Ausschluss damit zu erklären ist, dass es keine als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommenden Standards oder juristischen Kriterien gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 54 und 55).
Rn. 70 Einige dieser Anhaltspunkte scheinen nämlich - stets unter Vorbehalt der Prüfung durch das vorlegende Gericht - darauf hinzudeuten, dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sich nicht auf die Angemessenheit der Höhe dieser Provision in Bezug auf irgendeine vom Kreditgeber erbrachte Leistung bezieht, da geltend gemacht wird, dass der Kreditgeber keine tatsächliche Leistung erbringe, die die Gegenleistung zu dieser Provision darstellen könnte, so dass sich die Frage nach der Angemessenheit dieser Provision nicht stellen kann (vgl. entsprechend Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 58).
Rn. 72 Schließlich ist festzustellen, dass - sollte das vorlegende Gericht in Anbetracht der Hinweise, die der Gerichtshof in Beantwortung der Vorlagefrage gibt, zu dem Ergebnis gelangen, dass die betreffenden Klauseln dennoch Teil des Hauptgegenstands des Vertrags sind oder dass sie tatsächlich im Hinblick auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts beanstandet werden - diese Klauseln gleichwohl in jedem Fall einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit zu unterziehen sind, wenn festgestellt werden sollte, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst sind, was das vorlegende Gericht ebenfalls zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 61).
Rn. 73 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln, das in Art. 4 Abs. 2 und in Art. 5 der Richtlinie 93/13 - die im Übrigen dieselbe Tragweite haben - aufgestellt wird, nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 69 und 71).
Rn. 74 Es ergibt sich insbesondere aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13 sowie aus Nr. 1 Buchst. j und l und Nr. 2 Buchst. b und d ihres Anhangs, dass es für die Einhaltung des Transparenzerfordernisses von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Kreditvertrag die Gründe und die Besonderheiten des Mechanismus zur Änderung des Zinssatzes und das Verhältnis zwischen dieser Klausel und anderen Klauseln über das Entgelt des Kreditgebers so transparent darstellt, dass ein informierter Verbraucher die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien absehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 73).
Rn. 75 Diese Frage hat das vorlegende Gericht in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen - wozu auch die Werbung und die Informationen zählen, die der Kreditgeber im Rahmen der Aushandlung eines Kreditvertrags bereitstellt - und unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrads zu prüfen, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 74).
- EuGH, 26.04.2012 - C-472/10
Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-143/13
Rn. 58 Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine vergleichbare Klausel betreffend einen Mechanismus für die Änderung der Kosten der den Verbrauchern zu erbringenden Dienstleistungen nicht unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt (Urteil Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 23). - EuGH, 12.03.1998 - C-314/96
Djabali / Caisse d'allocations familiales de l'Essonne - Kooperationsabkommen …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-143/13
Rn. 38 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass beim vorlegenden Gericht tatsächlich kein Rechtsstreit mehr anhängig ist - so dass für dieses Gericht eine Antwort auf die Vorlagefrage für die Entscheidung eines Rechtsstreits von keinerlei Nutzen wäre -, feststellt, dass über das Vorabentscheidungsersuchen nicht zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Djabali, C-314/96, EU:C:1998:104, Rn. 16, 21 und 22, sowie García Blanco, C-225/02, EU:C:2005:34, Rn. 23 und 29 bis 31, …und Beschluss Mohammad Imran, C-155/11 PPU, EU:C:2011:387, Rn. 14 und 19 bis 21). - EuGH, 10.06.2011 - C-155/11
Mohammad Imran - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-143/13
Rn. 38 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass beim vorlegenden Gericht tatsächlich kein Rechtsstreit mehr anhängig ist - so dass für dieses Gericht eine Antwort auf die Vorlagefrage für die Entscheidung eines Rechtsstreits von keinerlei Nutzen wäre -, feststellt, dass über das Vorabentscheidungsersuchen nicht zu entscheiden ist (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Djabali, C-314/96, EU:C:1998:104, Rn. 16, 21 und 22, sowie García Blanco, C-225/02, EU:C:2005:34, Rn. 23 und 29 bis 31, und Beschluss Mohammad Imran, C-155/11 PPU, EU:C:2011:387, Rn. 14 und 19 bis 21). - EuGH, 20.01.2005 - C-225/02
García Blanco - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-143/13
Rn. 38 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass beim vorlegenden Gericht tatsächlich kein Rechtsstreit mehr anhängig ist - so dass für dieses Gericht eine Antwort auf die Vorlagefrage für die Entscheidung eines Rechtsstreits von keinerlei Nutzen wäre -, feststellt, dass über das Vorabentscheidungsersuchen nicht zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Djabali, C-314/96, EU:C:1998:104, Rn. 16, 21 und 22, sowie García Blanco, C-225/02, EU:C:2005:34, Rn. 23 und 29 bis 31, …und Beschluss Mohammad Imran, C-155/11 PPU, EU:C:2011:387, Rn. 14 und 19 bis 21).
- BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …
Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (…Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15;… siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn. 117). - BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …
Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (…Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15;… siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn. 117). - BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15
Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (…EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24;… NJW 2014, 2335 Rn. 74;… VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3;… vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20…, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 …und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN;… BT-Drucks. 14/5441, S. 7).
- EuGH, 06.07.2017 - C-290/16
Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, können auf …
Mit dieser Richtlinie wird nicht bezweckt, die Preisfreiheit von Luftfahrtunternehmen zu beschränken, vielmehr sollen die Mitgliedstaaten damit zur Schaffung eines Mechanismus verpflichtet werden, der gewährleistet, dass die mögliche Missbräuchlichkeit jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel zum Zweck des Schutzes geprüft werden kann, der dem Verbraucher aufgrund des Umstands zu gewähren ist, dass er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14
Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag
Es ist deshalb umfassend zu verstehen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Verpflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung, hier namentlich die Gründe und den Mechanismus der Preisanpassung, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (…EuGH, Urteile vom 23. April 2015 - C-96/14, EuZW 2015, 516 Rn. 40 f. - Van Hove; vom 26. Februar 2015 - C-143/13, RIW 2015, 283 Rn. 73 f. - Matei; jeweils mwN). - BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14
Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (…EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24;… NJW 2014, 2335 Rn. 74;… VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 C-348/14, juris Leitsatz 3;… vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08, juris Rn. 20…, vom 30. Juni 2011 I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 …und vom 8. März 2012 I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN;… vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). - BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Sie setzt die Rechtsprechung des Gerichtshofs fort, der in der Rechtssache Matei (Urt. v. 26. Februar 2015, C-143/13, WM 2016, 14) ausgeführt hatte, dass Vertragsklauseln, die es dem Kreditgeber gestatten, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern, nicht unter die Kontrollfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 2 Klausel-Richtlinie betreffend den autonom auszulegenden "Hauptgegenstand des Vertrags" (…dazu: EuGH, Urt. v. 16. Juli 2020, C-224/19, C-259/19 - Caixabank und Banco Bilbao, WM 2020, 1477 Rn. 62 ff.) fallen. - EuGH, 20.09.2017 - C-186/16
Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …
Außerdem müssen die Ausdrücke "Hauptgegenstand des Vertrags" und "Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen" in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 50).Rn. 46 Diese Frage hat das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Tatsachen - wozu auch die Werbung und die Informationen zählen, die der Kreditgeber im Rahmen der Aushandlung eines Kreditvertrags bereitstellt - zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 75).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die …
{FN:3} Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich sowohl von der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), über Vertragsklauseln über die für Auszahlung und Rückzahlung eines Darlehens geltenden Kurse ergangen ist, als auch von der, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127), über Klauseln, die zum einen dem Kreditgeber unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, den Zinssatz zu ändern und zum anderen die Erhebung einer Risikoprovision durch ihn vorsehen, ergangen ist.{FN:9} Vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (…C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 48), vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 45), und vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 53).
{FN:11} Vgl. insbesondere Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42), vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 49), und vom 23. April 2015, Van Hove (…C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 31).
{FN:12} Vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:13} Vgl. insbesondere Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49 und 50), vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 53 und 54), und vom 23. April 2015, Van Hove (…C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 33).
{FN:14} Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 54 und 55), und vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 55 und 56).
{FN:19} Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127).
{FN:28} Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 71 und 72), vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 73), und vom 9. Juli 2015, Bucura (…C-348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 51, 52, 55 und 60).
{FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (…C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74), vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 75).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2019 - C-621/17
Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Rn. 33 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Matei nicht ausgeschlossen hat, dass Preisklauseln von dem ersten in Art. 4 Abs. 2 erwähnten Umstand erfasst sein können, sondern vielmehr entschieden hat, dass dies davon abhängt, ob die als Gegenleistung gelieferten Güter oder Dienstleistungen den Hauptgegenstand des Vertrags darstellen{FN-VERWEIS:7}.Rn. 38 Sollte der Gerichtshof den Erwägungen im Urteil Matei folgen, wäre eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht, daher grundsätzlich als vom Geltungsbereich der Richtlinie von 1993 ausgenommen anzusehen.
Im Urteil Matei ist der Gerichtshof allerdings einen Schritt weiter gegangen und hat erklärt, dass diese Bedingung nicht nur dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher in der Lage sein muss, zu verstehen, was ihn erwartet, sondern auch, dass er die Gründe kennen muss, die die in Rede stehende Klausel rechtfertigen{FN-VERWEIS:15}.
Die nationalen Gerichte werden bestimmen müssen, welche Dienstleistungen dies sind, und zwar nicht wegen des Erfordernisses der klaren und verständlichen Abfassung, sondern wegen des Anwendungsbereichs von Art. 4 Abs. 2. Wird mehr als eine Dienstleistung erbracht, von denen einige Haupt- und andere Nebenleistungen sind, wird das nationale Gericht nämlich nach dem Urteil Matei des Gerichtshofs festzustellen haben, welche Dienstleistung(en) oder welches Gut bzw. welche Güter die Gegenleistung für welche Preisklausel darstellt bzw. darstellen, um zu bestimmen, ob letztere zum "Hauptgegenstand" des Vertrags gehört{FN-VERWEIS:23}.
{FN:7} Vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 65 und 66).
{FN:15} Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 74 bis 77).
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 66).
{FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 70).
- EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent, …
- EuGH, 16.07.2020 - C-224/19
Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- LG Bonn, 09.02.2018 - 17 O 24/17
Zulässigkeit von zugunsten des Verbrauchers abweichenden nationalen Regelungen …
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
- EuGH, 08.10.2026 - C-872/24
Digi România
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17
Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines …
- EuGH, 16.03.2023 - C-565/21
Caixabank (Commission d'ouverture du prêt) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit) - Vorlage zur …
- EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 12.02.2026 - C-471/24
Immobilienkredite: Die Informationspflicht einer Bank verpflichtet sie nicht, dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18
Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Verbraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von …
- EuGH, 30.04.2025 - C-699/23
Caja Rural de Navarra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny …
- EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
mBank (Registre polonais des clauses illicites) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Musterklage gegen eine Bank auf Durchführung der vertraglich vereinbarten …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19
Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung …
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