Rechtsprechung
| EuGH, 16.04.2015 - C-143/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
TMK Europe
Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre aus Eisen oder Stahl - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 3 Abs. 7 - Schädigung des Wirtschaftszweigs - Bekannte Faktoren - Kausalzusammenhang - Keine Berücksichtigung einer Untersuchung ...
- Europäischer Gerichtshof
TMK Europe
Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre aus Eisen oder Stahl - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 3 Abs. 7 - Schädigung des Wirtschaftszweigs - Bekannte Faktoren - Kausalzusammenhang - Keine Berücksichtigung einer Untersuchung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gültigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in osteuropäischen Ländern; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
TMK Europe
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre aus Eisen oder Stahl - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 3 Abs. 7 - Schädigung des Wirtschaftszweigs - Bekannte Faktoren - Kausalzusammenhang - Keine Berücksichtigung einer Untersuchung ...
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2013 - 1 K 1266/10
- EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 19.12.2013 - C-10/12
Rechtsmittel; Dumping; Verordnung (EG) Nr. 172/2008; Einfuhren von Ferrosilicium …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
Diese Bestimmung enthält eine Liste der verschiedenen Faktoren, die berücksichtigt werden können, und stellt klar, dass diese Liste nicht erschöpfend ist und dass weder eines oder mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend für die Beurteilung sind (vgl. Urteil Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).In Art. 3 Abs. 6 heißt es, dass aus allen einschlägigen Beweisen hervorgehen muss, dass die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteil Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Faktoren im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hervorrufen (vgl. Urteil Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Dabei müssen die Unionsorgane prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine Schädigung, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht wurde, außer Betracht lassen (vgl. Urteil Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie haben sich auch zu vergewissern, dass der auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schaden bei der Bestimmung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht berücksichtigt wird und dass der verhängte Antidumpingzoll daher nicht die Grenzen dessen überschreitet, was erforderlich ist, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen (vgl. Urteil Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Stellen die Unionsorgane jedoch fest, dass ungeachtet solcher Faktoren die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung bedeutend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung ist, kann der Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegeben sein (vgl. Urteil Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Es obliegt jedoch jedenfalls den Parteien, die sich auf die Rechtswidrigkeit einer Antidumpingverordnung berufen, Beweise vorzulegen, mit denen dargetan werden kann, dass andere Faktoren als diejenigen, die sich auf die Einfuhren beziehen, eine solche Bedeutung haben konnten, dass sie das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren in Frage stellen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.09.2014 - C-374/12
Valimar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Kabel und Seile aus Eisen …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
Das trifft im Allgemeinen für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 21, und Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30).Rn. 20 Dasselbe gilt für diejenigen Importeure des betreffenden Erzeugnisses, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (vgl. Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18, und Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 31).
Rn. 21 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde und wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, sowie Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 32).
Rn. 22 Überdies schließt die Tatsache, dass bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt wird, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. Urteile Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 33).
- EuGH, 15.02.2001 - C-239/99
Nachi Europe - "Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
Dies gilt wegen ihrer Doppelnatur als Handlungen mit normativem Charakter und zugleich Handlungen, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können, auch für Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden (Urteil Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das trifft im Allgemeinen für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 21, und Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30).
- EuGH, 16.05.1991 - C-358/89
Extramet Industrie / Rat
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
Rn. 22 Überdies schließt die Tatsache, dass bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt wird, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. Urteile Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 33). - EuGH, 21.02.1984 - 239/82
Allied Corporation u.a. / Kommission
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
Das trifft im Allgemeinen für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 21, und Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30). - EuGH, 14.03.1990 - 156/87
Gestetner Holdings / Rat und Kommission
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
Rn. 20 Dasselbe gilt für diejenigen Importeure des betreffenden Erzeugnisses, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (vgl. Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18, und Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 31). - EuGH, 14.03.1990 - 133/87
Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
Rn. 20 Dasselbe gilt für diejenigen Importeure des betreffenden Erzeugnisses, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (vgl. Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18, und Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 31). - EuGH, 11.07.1990 - 305/86
Neotype Techmashexport / Kommission und Rat
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-143/14
Rn. 21 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde und wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, sowie Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 32).
- EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter …
Doch nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).Rn. 58 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen wie die streitigen normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).
Rn. 59 Schließlich hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).
Rn. 61 Zweitens kann dies auch für diejenigen Importeure der betroffenen Ware gelten, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).
Rn. 62 Drittens kann dies ferner für Importeure gelten, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde und der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21).
Stellen der Rat und die Kommission jedoch fest, dass die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung ungeachtet solcher Faktoren bedeutend ist, kann der Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gegeben sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 23 bis 25, sowie TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 35 bis 37).
Rn. 170 Außerdem obliegt es denjenigen, die sich auf die Rechtswidrigkeit einer Antidumpingverordnung berufen, Argumente und Beweise vorzulegen, mit denen dargetan werden kann, dass andere Faktoren als diejenigen, die sich auf die Einfuhren beziehen, eine solche Bedeutung haben konnten, dass sie das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren in Frage stellen konnten (Urteile Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 28, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 42).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2019 - C-251/18
Trace Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle - …
Vgl. auch Urteile vom 27. November 2012, Pringle (…C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), vom 18. September 2014, Valimar (…C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29), sowie vom 16. April 2015, TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).{FN:21} Vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (…C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37 a. E.), vom 16. April 2015, TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18), sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (…C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 58).
{FN:27} Vgl. Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat (…C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16), vom 18. September 2014, Valimar (…C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 33), sowie vom 16. April 2015, TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).
{FN:31} Vgl. Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 26).
{FN:34} Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 26).
{FN:41} Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 26).
- EuGH, 18.10.2018 - C-207/17
Blaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik - Endgültiger …
Doch nur für den Fall, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23…, vom 18. September 2014, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).Rn. 31 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen wie die streitigen Verordnungen normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).
Rn. 32 Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls mehrere Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern individuell betreffen kann, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).
Rn. 34 Zweitens kann dies auch für diejenigen Importeure der betroffenen Ware gelten, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (…Urteile vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn.18, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).
Rn. 35 Drittens kann dies ferner für Importeure gelten, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde und der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (…Urteile vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, sowie vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-232/14
Portmeirion Group - Dumping - Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. …
{FN:11} - Urteil TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).{FN:12} - Urteil TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 19).
{FN:13} - Vgl. Urteile Allied Corporation u. a./Kommission (…239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12), Nachi Europe (…C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 21), Valimar (…C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30) und TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 19).
{FN:14} - Vgl. Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (…C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15), Gestetner Holdings/Rat und Kommission (…C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18), Valimar (…C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 31) und TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).
{FN:15} - Vgl. Urteile Neotype Techmashexport/Kommission und Rat (…C-305/86 und C-160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20), Valimar (…C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 32) und TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21).
{FN:16} - Vgl. Urteile Extramet Industrie/Rat (…C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16), Valimar (…C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 33) und TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).
- OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes
Rn. 63 a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6.9.2017, C - 143/14 P, Rn. 136 ff. - Intel) stellt die Ausschließlichkeitsbindung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht in jedem Fall per se ein missbräuchliches Verhalten dar.Das gilt - entgegen der Ansicht des Amtes - nicht nur für die Ausschließlichkeitsbindung, die über die Gewährung von Treuerabatten oder sonstigen Nachlässen de facto erreicht wird, sondern gleichermaßen für vertragliche Exklusivitätsklauseln der vorliegenden Art (EuGH, Urteil vom 6.9.2017, C - 143/14 P, Rn. 138 - Intel: "Diese Rechtsprechung….", womit sämtliche der in Randnummer 137 dargestellten verschiedenen Fallkonstellationen einer Ausschließlichkeitsbindung in Bezug genommen sind).
- EuG, 03.05.2018 - T-431/12
Distillerie Bonollo u.a./ Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in …
Rn. 75 Was im Einzelnen den Antidumpingbereich betrifft, haben zwar die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter, da sie auf sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, doch ist nicht ausgeschlossen, dass einige Bestimmungen dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 19).Rn. 77 Die Tatsache, dass bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt wird, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, schließt jedoch nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (…Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).
Rn. 79 Erstens ist nach der Rechtsprechung die aktive Teilnahme der Klägerin am Verwaltungsverfahren, etwa durch Stellung eines Antrags, Übermittlung von Daten, Einreichung schriftlicher Stellungnahmen oder Teilnahme an einer Anhörung, ein für die Feststellung ihrer individuellen Betroffenheit relevanter Faktor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 24 bis 26, …und vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 123 bis 127).
- EuGH, 27.03.2019 - C-236/17
Canadian Solar Emea u.a./ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von …
Rn. 165 Bei der Feststellung der Schädigung müssen die Unionsorgane prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine Schädigung, die durch das eigene Verhalten der Hersteller in der Union verursacht wurde, außer Betracht lassen (Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Sie haben sich außerdem - worauf das Gericht in Rn. 185 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat - zu vergewissern, dass die auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schädigung bei der Bestimmung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht berücksichtigt wird und dass der verhängte Antidumpingzoll daher nicht die Grenzen dessen überschreitet, was erforderlich ist, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen (Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, obliegt es jedoch den Parteien, die sich auf die Rechtswidrigkeit einer Antidumpingverordnung berufen, Beweise vorzulegen, mit denen dargetan werden kann, dass andere Faktoren als diejenigen, die sich auf die Einfuhren beziehen, eine solche Bedeutung haben konnten, dass sie das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren in Frage stellen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.03.2016 - C-232/14
Portmeirion Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - …
Doch nur für den Fall, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).Rn. 25 Was zunächst die Voraussetzung angeht, dass Portmeirion von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls mehrere Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern individuell betreffen kann, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).
Rn. 27 Des Weiteren kann dies auch bei Importeuren dieser Ware gegeben sein, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).
Rn. 28 Schließlich kann dies noch für Importeure gelten, die mit Exporteuren der mit dem Antidumpingzoll belegten Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Importeuren praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
C & J Clark International - Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der …
Vgl. auch Urteil TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn.18).{FN:32} - C-143/14, EU:C:2015:236.
{FN:79} - Urteil TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21
Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die …
Vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:128} Urteile vom 28. November 2013, CHEMK und KF/Rat (…C-13/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:780, Rn. 56), vom 19. Dezember 2013, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat (…C-10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 20), und vom 16. April 2015, TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 32).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-186/14
ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei - Rechtsmittel - Dumping - …
- EuGH, 28.02.2019 - C-465/16
Rat/ Growth Energy und Renewable Fuels Association - Rechtsmittel - Dumping - …
- EuGH, 07.04.2016 - C-186/14
ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei - Rechtsmittel - Dumping - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II
Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der …
- EuG, 19.05.2021 - T-254/18
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- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-465/16
Rat/ Growth Energy und Renewable Fuels Association - Rechtsmittel - Dumping - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17
Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a./ Rat - Rechtsmittel - Restriktive …
- EuG, 10.09.2020 - T-246/19
Kambodscha und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
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- EuG, 15.12.2016 - T-199/04
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- EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
Rat/ Marquis Energy - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. …
- FG Baden-Württemberg, 22.12.2015 - 11 K 1567/10
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- EuGH, 10.09.2015 - C-569/13
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- EuG, 15.03.2018 - T-211/16
Caviro Distillerie u.a./ Kommission - Dumping - Einfuhr von Weinsäure mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II
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- FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14
Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2011 - 11 A 60/10
Qualifizierung von Parkplatzflächen vor dem Hauptbahnhof als öffentliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-466/16
Rat/ Marquis Energy - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bioethanol mit …
- VG Düsseldorf, 18.11.2009 - 16 K 3264/09
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