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Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2024 - C-767/22, C-49/23, C-161/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,26291
EuGH, 04.10.2024 - C-767/22, C-49/23, C-161/23 (https://dejure.org/2024,26291)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2024 - C-767/22, C-49/23, C-161/23 (https://dejure.org/2024,26291)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2024 - C-767/22, C-49/23, C-161/23 (https://dejure.org/2024,26291)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    1Dream u. a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten - Rahmenbeschluss 2005/212/JI - Richtlinie 2014/42/EU - Anwendungsbereich - Nationales Strafverfahren, das zur ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • EuGH - C-161/23 (anhängig)

    Lireva Investments u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    In den verbundenen Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23.

    FORTRESS FINANCE Inc. (C-161/23),.

    (C-161/23) erhoben wurden und die Verfassungsmäßigkeit nationaler Bestimmungen über ein Verfahren zur Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben.

    Rn. 55 Wegen des zwischen den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 bestehenden Zusammenhangs sind sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.

    Rn. 66 Zu den von VL vorgebrachten Gesichtspunkten ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht festzustellen, dass die von Letzterem mitgeteilten Informationen bereits bei der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-161/23 den Umstand umfassten, dass das gegen die mutmaßlichen Täter eingeleitete Strafverfahren während des Verfahrens wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände fortgesetzt werden und zu einem Abschluss ohne Verurteilung der mutmaßlichen Täter führen kann, während das Verfahren betreffend die Vermögensgegenstände in der Zwischenzeit zu einer Einziehung führen kann.

    Rn. 71 Aufgrund des Vorstehenden ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen ersten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden.

    Rn. 89 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden.

    Rn. 90 Angesichts der Antwort auf die ersten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 brauchen die übrigen Fragen in diesen Rechtssachen, die dem Gerichtshof für den Fall vorgelegt wurden, dass die ersten Fragen bejaht werden, nicht beantwortet zu werden; die Feststellung des vorlegenden Gerichts hinsichtlich einer möglichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (…ABl. 2012, L 142, S. 1) oder der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (…ABl. 2016, L 65, S. 1) auf die Ausgangsverfahren bleibt davon unberührt.

    Die Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden..

  • EuGH - C-49/23 (anhängig)

    1Dream u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    In den verbundenen Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23.

    Polaris Consulting Ltd (C-49/23),.

    Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden, die von 1Dream OÜ, DS, DL, VS, JG (C-767/22), AZ, 1Dream, der Produktech Engineering AG, von BBP, der Polaris Consulting Ltd (C-49/23) sowie von VL, ZS, der Lireva Investments LTD, von VI und der FORTRESS FINANCE Inc.

    Rn. 55 Wegen des zwischen den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 bestehenden Zusammenhangs sind sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.

    Rn. 71 Aufgrund des Vorstehenden ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen ersten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden.

    Rn. 89 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden.

    Rn. 90 Angesichts der Antwort auf die ersten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 brauchen die übrigen Fragen in diesen Rechtssachen, die dem Gerichtshof für den Fall vorgelegt wurden, dass die ersten Fragen bejaht werden, nicht beantwortet zu werden; die Feststellung des vorlegenden Gerichts hinsichtlich einer möglichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (…ABl. 2012, L 142, S. 1) oder der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (…ABl. 2016, L 65, S. 1) auf die Ausgangsverfahren bleibt davon unberührt.

    Die Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden..

  • EuGH, 19.03.2020 - C-234/18

    Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unabhängig von der …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    Rn. 31 Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001" (C-234/18, EU:C:2020:221), und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (C-319/19, EU:C:2021:883), ergangen seien, das Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände durch die Strafverfahrensvorschriften geregelt werde.

    Rn. 72 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42, die gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses teilweise ersetzt hat, Rechtsakte sind, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 52 und 53, …sowie vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 32 und 33).

    Rn. 73 Diese Rechtsakte verpflichten die Mitgliedstaaten, gemeinsame Mindestvorschriften für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, insbesondere um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 56, …und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 36).

    Rn. 78 Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung über die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus illegalen Tätigkeiten, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft, nicht unter die Mindestvorschriften des Rahmenbeschlusses 2005/212 und der Richtlinie 2014/42 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 57 und 62…, vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 37, 39 und 41, …sowie vom 9. März 2023, 0tdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane", C-752/21, EU:C:2023:179, Rn. 40).

    Rn. 79 Insbesondere fällt ein nationales Verfahren nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelungen, das zwar auf der Grundlage der Information eingeleitet wird, dass eine Person beschuldigt wird, bestimmte Straftaten begangen zu haben, das aber ausschließlich darauf abzielt, festzustellen, ob Vermögensgegenstände rechtswidrig erlangt wurden, und das unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter sowie vom Ausgang eines solchen Verfahrens, insbesondere von einer etwaigen Verurteilung dieses Täters, geführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 60, …und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 38).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    Rn. 31 Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001" (C-234/18, EU:C:2020:221), und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (C-319/19, EU:C:2021:883), ergangen seien, das Verfahren wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände durch die Strafverfahrensvorschriften geregelt werde.

    Rn. 72 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42, die gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses teilweise ersetzt hat, Rechtsakte sind, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassen wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 52 und 53, sowie vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 32 und 33).

    Rn. 73 Diese Rechtsakte verpflichten die Mitgliedstaaten, gemeinsame Mindestvorschriften für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, insbesondere um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 56, und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 36).

    Rn. 78 Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung über die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus illegalen Tätigkeiten, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft, nicht unter die Mindestvorschriften des Rahmenbeschlusses 2005/212 und der Richtlinie 2014/42 fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 57 und 62, vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 37, 39 und 41, …sowie vom 9. März 2023, 0tdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane", C-752/21, EU:C:2023:179, Rn. 40).

    Rn. 79 Insbesondere fällt ein nationales Verfahren nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelungen, das zwar auf der Grundlage der Information eingeleitet wird, dass eine Person beschuldigt wird, bestimmte Straftaten begangen zu haben, das aber ausschließlich darauf abzielt, festzustellen, ob Vermögensgegenstände rechtswidrig erlangt wurden, und das unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter sowie vom Ausgang eines solchen Verfahrens, insbesondere von einer etwaigen Verurteilung dieses Täters, geführt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 60, und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 38).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 49/23

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 42/23 v. 03.08.2023

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    Rechtssache C-49/23.

    Zu den ersten Vorlagefragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23.

    Zu den zweiten und dritten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 sowie zur vierten Frage in der Rechtssache C-49/23.

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    Rn. 63 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-845/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    Rn. 74 Zu diesem Zweck schreiben Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 2014/42 den Mitgliedstaaten vor, eine solche Einziehung in bestimmten Fällen vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 48).

    Rn. 85 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 betrifft nämlich die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen, die der verdächtigten oder beschuldigten Person gehören, oder von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Tatwerkzeuge oder Erträge entspricht, und die für die Straftat, derentwegen die rechtskräftige Verurteilung der verdächtigten oder beschuldigten Person erfolgt ist, verwendet werden oder aus ihr herrühren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 55, …und vom 12. Mai 2022, RR und JG [Sicherstellung von Vermögensgegenständen Dritter], C-505/20, EU:C:2022:376, Rn. 50).

  • EuGH, 29.07.2024 - C-112/22

    Sozialhilfe: Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, indem er aus allem, was das vorlegende Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe - Mittelbare Diskriminierung], C-112/22 und C-223/22, EU:C:2024:636, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-752/21

    Otdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane" - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    Rn. 78 Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung über die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus illegalen Tätigkeiten, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft, nicht unter die Mindestvorschriften des Rahmenbeschlusses 2005/212 und der Richtlinie 2014/42 fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 57 und 62…, vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 37, 39 und 41, sowie vom 9. März 2023, 0tdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane", C-752/21, EU:C:2023:179, Rn. 40).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-505/20

    RR und JG (Gel des biens de tiers) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-767/22
    Rn. 85 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 betrifft nämlich die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen, die der verdächtigten oder beschuldigten Person gehören, oder von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Tatwerkzeuge oder Erträge entspricht, und die für die Straftat, derentwegen die rechtskräftige Verurteilung der verdächtigten oder beschuldigten Person erfolgt ist, verwendet werden oder aus ihr herrühren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 55, und vom 12. Mai 2022, RR und JG [Sicherstellung von Vermögensgegenständen Dritter], C-505/20, EU:C:2022:376, Rn. 50).
  • EuGH - C-223/22 (anhängig)

    ND

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-8/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:51} Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Oktober 2024, 1Dream u. a. (C-767/22, C-49/23 und C-161/23, EU:C:2024:823, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:55} Vgl. hierzu Urteil vom 4. Oktober 2024, 1Dream u. a. (C-767/22, C-49/23 und C-161/23, EU:C:2024:823).

  • EuGH, 17.03.2026 - C-8/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 72 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Mitgliedstaaten u. a. nach der Richtlinie 2014/42, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, verpflichtet sind, gemeinsame Mindestvorschriften für die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, insbesondere um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, 1Dream u. a., C-767/22, C-49/23 und C-161/23, EU:C:2024:823, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22, C-49/23, C-161/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,16054
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22, C-49/23, C-161/23 (https://dejure.org/2024,16054)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2024 - C-767/22, C-49/23, C-161/23 (https://dejure.org/2024,16054)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2024 - C-767/22, C-49/23, C-161/23 (https://dejure.org/2024,16054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    1Dream u. a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung unrechtmäßig erworbener ...

  • Europäischer Gerichtshof

    1Dream u. a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung unrechtmäßig erworbener ...

  • Europäischer Gerichtshof

    1Dream u. a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung unrechtmäßig erworbener ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung unrechtmäßig erworbener ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung unrechtmäßig erworbener ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    {FN:8} Urteil vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 36).

    {FN:9} Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001" (…C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 61), und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 41).

    {FN:12} Urteile vom 19. März 2020, "Agro In 2001" (…C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 60), und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 38).

    {FN:16} Nur Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 war Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (…C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 49 bis 57), und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 35).

    {FN:43} Urteil vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 37).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-393/19

    Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    Somit fällt eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die mit einer von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordneten endgültigen Entziehung des beschlagnahmten Vermögensgegenstands verbunden ist, unter diesen Begriff der "Einziehung" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 47 und 48).

    {FN:34} Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv (C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 36).

    {FN:64} Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und das Eigentumsrecht gelten nicht schrankenlos (…vgl. Urteile vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 89, und vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 53).

    {FN:65} Vgl. entsprechend Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv (C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 53).

  • EuGH, 19.09.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    {FN:56} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom (C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 37).

    {FN:57} Vgl. Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom (C-467/18, EU:C:2019:765), dessen Lösung geeignet ist, Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2021, AB u. a. (Rücknahme einer Amnestie) (C-203/20, EU:C:2021:1016), zu relativieren, wonach ein Verfahren, das nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person zum Gegenstand hat, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 fallen kann.

    {FN:79} Der Gerichtshof hat im Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom (C-467/18, EU:C:2019:765), zwar entschieden, dass ein Verfahren zur psychiatrischen Unterbringung einer Person wegen seiner strafrechtlichen Zielsetzung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343 fällt und dass die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 6 dieser Richtlinie die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für diese Unterbringung erfüllt sind.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Unschuldsvermutung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    {FN:62} Vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 40).

    {FN:92} Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 36 und 37).

    {FN:93} Vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43).

  • EuGH, 10.11.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    {FN:10} Was den Begriff "Einziehung" angeht, ist ausschließlich auf dessen Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/42 abzustellen, weil diese Richtlinie nach ihrem Art. 14 Abs. 1 u. a. Art. 1 Gedankenstriche 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2005/212 ersetzt hat, darunter auch denjenigen, der der Definition dieses Begriffs gewidmet war (Urteil vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003, C-203/21, EU:C:2022:865, Rn. 30).

    {FN:80} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003 (C-203/21, EU:C:2022:865, Rn. 51), vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (…C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 44 und 55), sowie vom 2. Februar 2021, Consob (…C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42).

    {FN:81} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (…C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 46), vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (…C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 54), und vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003 (C-203/21, EU:C:2022:865, Rn. 60 und 61).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-845/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    {FN:16} Nur Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 war Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 49 bis 57), und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (…C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 35).

    {FN:24} Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 75).

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 76 und 77), sowie vom 12. Mai 2022, RR und JG (Sicherstellung von Vermögensgegenständen Dritter) (…C-505/20, EU:C:2022:376, Rn. 34).

  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    {FN:80} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003 (…C-203/21, EU:C:2022:865, Rn. 51), vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (…C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 44 und 55), sowie vom 2. Februar 2021, Consob (C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42).

    {FN:82} Urteil vom 2. Februar 2021, Consob (C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 38 bis 41), und EGMR, 21. Dezember 2000, Heaney und McGuinness/Irland (CE:ECHR:2000:1221JUD003472097, § 47).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    {FN:53} Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 32 bis 37).

    {FN:63} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 51), und vom 30. März 2023, 1P u. a. (Feststellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens II) (…C-269/22, EU:C:2023:275, Rn. 19).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    {FN:66} Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 61 und 62).

    {FN:91} Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 31).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22
    {FN:80} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003 (…C-203/21, EU:C:2022:865, Rn. 51), vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 44 und 55), sowie vom 2. Februar 2021, Consob (…C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42).

    {FN:81} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 46), vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (…C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 54), und vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003 (…C-203/21, EU:C:2022:865, Rn. 60 und 61).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur …

  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …

  • EuGH, 19.03.2020 - C-234/18

    Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unabhängig von der …

  • EuGH, 12.05.2022 - C-505/20

    RR und JG (Gel des biens de tiers) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen …

  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO - "Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften …

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller …

  • EGMR, 09.02.1995 - 17440/90

    WELCH v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …

  • EuGH, 21.11.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. …

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder …

  • EGMR, 21.12.2000 - 34720/97

    HEANEY ET McGUINNESS c. IRLANDE

  • EGMR, 16.02.2000 - 28901/95

    ROWE AND DAVIS v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den …

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Aufschiebende Wirkung des …

  • EGMR, 13.02.2001 - 23541/94

    Recht auf Akteneinsicht bei der Haftprüfung (wesentliche Verfahrensakten; …

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls …

  • EuGH, 29.10.2015 - C-583/14

    Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - …

  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 09.09.2014 - C-488/13

    Parva Investitsionna Banka u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) …

  • EuGH, 30.03.2023 - C-556/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en …

  • EuGH - C-374/18 (anhängig)

    UPS Deutschland u.a.

  • EuGH, 30.03.2023 - C-269/22

    IP u.a. (Établissement de la matérialité des faits au principal - II) - Vorlage …

  • EGMR, 06.03.2012 - 59577/08

    [ENG]

  • EGMR, 13.10.2009 - 39590/05

    [FRE]

  • EKMR, 01.07.1998 - 28863/95

    KOPCZYNSKI v. POLAND

  • EuGH, 19.09.2019 - C-527/18

    Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 12.07.2012 - C-602/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

  • EuGH, 25.10.2007 - C-240/06

    Fortum Project Finance - Art. 56 Abs. 1 EG - Richtlinie 69/335/EWG - Art. 12 Abs. …

  • EuGH, 09.03.2023 - C-752/21

    Otdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane" - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 18.04.2023 - C-200/22

    Vantage Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-530/23

    Barało - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:5} Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Moro (C-646/17, EU:C:2019:95, Fn. 15); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2020:758, Nrn. 53 und 81); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache K. B. und F. S. (Prüfung von Amts wegen im Strafverfahren) (C-660/21, EU:C:2023:52, Fn. 58); Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:157, Fn. 14 und 34); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache 1Dream, 1Dream u. a. und Lireva Investments und FORTRESS FINANCE (C-767/22, C-49/23 und C-161/23, EU:C:2024:608, Nr. 55).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-161/23   

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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 04.10.2024 - C-767/22

    1Dream u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    In den verbundenen Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23.

    FORTRESS FINANCE Inc. (C-161/23),.

    (C-161/23) erhoben wurden und die Verfassungsmäßigkeit nationaler Bestimmungen über ein Verfahren zur Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben.

    Rn. 55 Wegen des zwischen den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 bestehenden Zusammenhangs sind sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.

    Rn. 66 Zu den von VL vorgebrachten Gesichtspunkten ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht festzustellen, dass die von Letzterem mitgeteilten Informationen bereits bei der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-161/23 den Umstand umfassten, dass das gegen die mutmaßlichen Täter eingeleitete Strafverfahren während des Verfahrens wegen rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände fortgesetzt werden und zu einem Abschluss ohne Verurteilung der mutmaßlichen Täter führen kann, während das Verfahren betreffend die Vermögensgegenstände in der Zwischenzeit zu einer Einziehung führen kann.

    Rn. 71 Aufgrund des Vorstehenden ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen ersten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden.

    Rn. 89 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 und die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fällt, die die Möglichkeit vorsieht, während eines Strafverfahrens, in dem geprüft werden soll, ob eine Person eine Straftat begangen hat, ein Verfahren einzuleiten, das auf der Grundlage von in den Akten des Strafverfahrens enthaltenen Informationen auf die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände abzielt, wenn dieses Einziehungsverfahren nicht die Feststellung einer solchen Straftat betrifft und keine Gründe im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Flucht dieser Person ihrem Erscheinen vor Gericht entgegenstehen würden.

    Rn. 90 Angesichts der Antwort auf die ersten Fragen in den Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 brauchen die übrigen Fragen in diesen Rechtssachen, die dem Gerichtshof für den Fall vorgelegt wurden, dass die ersten Fragen bejaht werden, nicht beantwortet zu werden; die Feststellung des vorlegenden Gerichts hinsichtlich einer möglichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (…ABl. 2012, L 142, S. 1) oder der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (…ABl. 2016, L 65, S. 1) auf die Ausgangsverfahren bleibt davon unberührt.

    Die Rechtssachen C-767/22, C-49/23 und C-161/23 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden..

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-530/23

    Barało - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:5} Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Moro (C-646/17, EU:C:2019:95, Fn. 15); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) (C-649/19, EU:C:2020:758, Nrn. 53 und 81); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache K. B. und F. S. (Prüfung von Amts wegen im Strafverfahren) (C-660/21, EU:C:2023:52, Fn. 58); Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache M. S. u. a. (Verfahrensrechte einer minderjährigen Person) (C-603/22, EU:C:2024:157, Fn. 14 und 34); Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache 1Dream, 1Dream u. a. und Lireva Investments und FORTRESS FINANCE (C-767/22, C-49/23 und C-161/23, EU:C:2024:608, Nr. 55).
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