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Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.2015 - C-170/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17983
EuGH, 16.07.2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,17983)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,17983)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,17983)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Die "Gemeinnützigkeit" von sog. "standardessenziellen Patenten" und die Verpflichtung zur Erteilung von Zwangslizenzen blockiert nicht per se Unterlassungsansprüche

  • Europäischer Gerichtshof

    Huawei Technologies

    Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmen, das Inhaber eines standardessenziellen Patents ist und sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sogenannte FRAND-Bedingungen, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Huawei Technologies

    Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmen, das Inhaber eines standardessenziellen Patents ist und sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sogenannte FRAND-Bedingungen, ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 102, 267
    Marktmachtmissbrauch durch Patentverletzungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 102; AEUV Art. 267
    Rechtsschutz einer marktbeherrschenden Patentinhaberin gegenüber der Verletzung eines standardessenziellen Patents im Rahmen ihrer Verpflichtung zur benachteiligungsfreien Linzenzerteilung; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Huawei Technologies/ZTE u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents gegen einen angeblichen Patentverletzer kann unter bestimmten Umständen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    5 Jahre nach Huawei/ZTE - FRAND-Pflichten erneut vor EuGH

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die "Gemeinnützigkeit" von sog. "standardessenziellen Patenten" und die Verpflichtung zur Erteilung von Zwangslizenzen blockiert nicht per se Unterlassungsansprüche

  • heise.de (Pressebericht, 16.07.2015)

    Rechte der Besitzer von Standardpatenten eingeschränkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Essentielle Patente: Klage als Machtmissbrauch?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb: EuGH präzisiert Bedingungen zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zum möglichen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers gegenüber des Patentverletzers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents gegen einen angeblichen Patentverletzer

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsklage durch Inhaber eines standardessenziellen Patents kann Missbrauch marktbeherrschender Stellung sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Missbrauch durch Patentverletzungklage eines marktbeherrschenden Anbieters

  • juve.de (Kurzinformation)

    Standardessentielle Patente: Pflichten der Klageparteien konkretisiert

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Standardessentielle Patente: Unterlassungsklage kann Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Erhebung einer Patentverletzungsklage

  • noerr.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Patentprozesse: Huawei und ZTE - Verletzung eines standardessentiellen Patents (SEP) im Bereich LTE

Besprechungen u.ä. (4)

  • academia.edu (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Patentrechtsdurchsetzung als Machtmissbrauch (Mag. jur. Christoph Palzer; InTeR 2015, 197-205)

  • uni-goettingen.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Orange-Book-Standard Revisited (Prof. Dr. Torsten Körber; WRP 2015, 1167-1172)

  • kpw-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Missbrauch von Patentverletzungsklagen bei marktbeherrschender Stellung

  • juve.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Patentprozesse: Nach EuGH könnte Orange-Book-Position an Bedeutung verlieren

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Huawei Technologies

  • bardehle.com PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Hinweise des Landgerichts München I zum FRAND-Einwand in Patentverletzungsverfahren (Stand: Februar 2020)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2783
  • GRUR 2015, 764
  • MMR 2015, 599
  • K&R 2015, 643
 
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Wird zitiert von ... (159)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    Rn. 47 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 9, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    Rn. 47 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 9, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35).

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    Rn. 47 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 9, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    Rn. 45 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 69, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).
  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    Rn. 30 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (Deutschland) in seinem Urteil vom 6. Mai 2009, "Orange-Book-Standard" (KZR 39/06), auf der Grundlage von Art. 102 AEUV, § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 und § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgestellt habe, dass ein Patentinhaber, der auf Unterlassung einer Patentverletzung klage, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Patent zustehe, seine marktbeherrschende Stellung nur missbrauche, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien.
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    Rn. 45 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 69, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).
  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    Rn. 56 Hierbei ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    Rn. 45 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 69, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
    Rn. 57 So ist der notwendigen Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen, die u. a. mit der Richtlinie 2004/48 bezweckt wird, die im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta eine Reihe von Rechtsbehelfen vorsieht, die gewährleisten sollen, dass für das geistige Eigentum im Binnenmarkt und das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das mehrere Elemente umfasst, zu denen das Recht auf Zugang zu den Gerichten gehört, ein hohes Schutzniveau besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48).
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines …

    Denn die strukturell überlegene Machtposition des Patentinhabers ergibt sich nicht aus seiner Verhandlungsmacht bei dem Aushandeln von Lizenzkonditionen, sondern aus der rechtlichen Möglichkeit, von Dritten zu verlangen, dass keine erfindungsgemäßen Produkte auf den Markt gebracht werden oder auf dem Markt bleiben, dies notfalls durch eine Klage auf Unterlassung, Rückruf der Produkte und Vernichtung zu verhindern und so sich (oder einem Lizenznehmer) die Herstellung dieser Produkte vorzubehalten (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 52 - Huawei/ZTE).

    Rn. 65 (2) Die marktbeherrschende Stellung des Inhabers eines standardessentiellen Patents besteht allerdings lediglich, soweit und solange dieser aufgrund seiner Rechtsposition verhindern kann, dass patentgemäße Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 52 - Huawei/ZTE).

    Rn. 68 aa) Die Klage eines marktbeherrschenden Patentinhabers, welcher sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. - Huawei/ZTE;… BGHZ 180, 312 Rn. 22 ff. - Orange-Book-Standard).

    Missbräuchlich können danach Klageanträge sein, die auf Unterlassung (…BGHZ 180, 312 Rn. 22 - Orange-Book-Standard), Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 73 - Huawei/ZTE) oder auf Vernichtung (…OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 Rn. 220;… OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn. 87) gerichtet sind.

    Rn. 69 (1) Auch dem Inhaber eines standardessentiellen Patents ist es jedoch nicht schlechthin untersagt, sein Patent durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und anderen Ansprüchen auf dem Produktmarkt durchzusetzen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 46 - Huawei/ZTE).

    Denn die Standardessentialität ändert nichts daran, dass der Patentinhaber die Benutzung seines Patents nur dann dulden muss, wenn er demjenigen, der von dessen technischer Lehre Gebrauch macht, dies entweder gestattet hat oder aber bei Beachtung seiner Verpflichtung, seine Marktmacht nicht zu missbrauchen, jedenfalls gestatten muss (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 53, 58 - Huawei/ZTE).

    Rn. 70 (2) Die Verpflichtung zur Lizenzierung setzt wiederum voraus, dass auch derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgemäße Produkte bereits auf den Markt gebracht hat, obwohl er über keine Lizenz verfügt, bereit ist, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 - Huawei/ZTE;… BGHZ 180, 312 Rn. 27 - Orange-Book-Standard).

    Rn. 72 (4) Darüber hinaus kann sich die klageweise Geltendmachung derartiger Ansprüche aber auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar (noch) nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereitgefunden hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. - Huawei/ZTE).

    Rn. 73 (a) Daraus folgt, dass der Patentinhaber den Verletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 - Huawei/ZTE).

    Angesichts der Vielzahl von Patenten, von denen insbesondere im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik ein Produkt betroffen sein kann, ist es aber regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich einen vollständigen und zuverlässigen Überblick über sämtliche relevanten Schutzrechte zu verschaffen, zumal dies im Einzelfall eine genauere Befassung mit Gegenstand und Schutzbereich einer Vielzahl von Patenten erfordern kann (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 62 - Huawei/ZTE).

    Zudem darf der Hersteller eines standardkompatiblen Produkts erwarten, dass er - wenn auch nur auf der Grundlage eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen - die Lehre eines standardessentiellen Patents ohnehin benutzen darf (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 53, 64 - Huawei/ZTE).

    Der marktbeherrschende Patentinhaber darf daher den Verletzer, der sich der Verletzung nicht bewusst ist, nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ohne ihn auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen und ihm damit Gelegenheit zu geben, seinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen geltend zu machen und damit die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers abzuwenden (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    Rn. 75 (b) Ferner kann es dem marktbeherrschenden Patentinhaber untersagt sein, den über die Verletzung des Klagepatents unterrichteten Verletzer aus diesem Patent auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn dieser zwar erklärt hat, eine Lizenz am Klagepatent nehmen zu wollen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden Diskriminierungs- und Behinderungsverbots einräumen muss (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 63 f. - Huawei/ZTE).

    Rn. 79 (c) In welchem Umfang, in welchem Detaillierungsgrad und zu welchem Zeitpunkt die von dem Patentinhaber zu fordernden Informationen geboten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere auch von der jeweiligen Reaktion des Verletzers ab (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 ff. - Huawei/ZTE).

    Da angemessene Bedingungen für ein Vertragsverhältnis, insbesondere ein angemessener Preis, regelmäßig nicht objektiv feststehen, sondern nur als Ergebnis (gegebenenfalls ähnlicher) ausgehandelter Marktprozesse erfassbar sind, kommt der ernsthaften und zielgerichteten Mitwirkung des lizenzwilligen Unternehmens an der Aushandlung angemessener Vertragsbedingungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65-68 - Huawei/ZTE).

    Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch - allein oder jedenfalls in erster Linie - darauf gerichtet sein, den Patentinhaber möglichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 - Huawei/ZTE).

    Denn nach ihrem Schreiben wollten sich die Beklagten nicht nur - zulässigerweise (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 69 - Huawei/ZTE) - die Möglichkeit vorbehalten, auch im Falle des Zustandekommens eines FRAND-Lizenzvertrages die Frage der Benutzung des Klagepatents und dessen Rechtsbeständigkeit gerichtlich klären zu lassen, sondern haben die Erklärung der Lizenzbereitschaft selbst nur in bedingter Form abgegeben.

    Zwar ist es angesichts der Vielzahl von Patenten, von denen insbesondere im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik ein Produkt betroffen sein kann, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich einen vollständigen und zuverlässigen Überblick über sämtliche relevanten Schutzrechte zu verschaffen (vgl. EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 62 - Huawei/ZTE).

    Rn. 111 Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung stellt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, auch bei einem standardessentiellen Patent grundsätzlich keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers dar (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 74 - Huawei/ZTE).

  • BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17

    FRAND-Einwand II - Verletzung eines standardessentiellen Patents: Missbrauch der …

    Wie der Senat in seinem zwischen den Prozessparteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (…KZR 36/17, WRP 2020, 1194 Rn. 54 - FRAND-Einwand) näher ausgeführt hat, bedarf die Annahme eines eigenständigen Lizenzmarkts zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessentielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass;… WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, die Erfindung zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (…BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 58 - FRAND-Einwand; vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, WRP 2015, 2783 Rn. 49 - Huawei/ZTE; Europäische Kommission…, Beschluss vom 29. April 2014 - C (2014) 2892 Rn. 52 - Motorola).

    Rn. 53 a) Wie der Senat in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 5. Mai 2020 (WRP 2020, 1194 - FRAND-Einwand) im Anschluss an die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. - Huawei/ZTE) näher erläutert hat, kann ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine Marktmacht nicht nur dadurch missbräuchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt.

    Rn. 55 b) Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessentiellen Patents Gebrauch zu machen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 60-62 - Huawei/ZTE;… BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 73 f. - FRAND-Einwand).

    Rn. 56 c) Da die FRAND-Verpflichtungserklärung im Grundsatz nichts daran ändert, dass derjenige, der von der technischen Lehre eines Patents Gebrauch machen will, hierzu eine Lizenz des Patentinhabers einholen muss (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 58 - Huawei/ZTE), können sich weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers erst und nur dann ergeben, wenn der Nutzer der geschützten technischen Lehre seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 63 - Huawei/ZTE).

    Rn. 63 bb) Diese Anforderungen an die Lizenzbereitschaft des Patentverletzers stehen entgegen der Auffassung der Beklagten in Einklang mit Art. 102 AEUV und dessen Auslegung in der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE); sie erfordern auch keine erneute Vorlage.

    Rn. 64 (1) Wie der Gerichtshof ausgesprochen hat, missbraucht der Patentinhaber, der eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, seine marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Klage auf Unterlassung oder Rückruf patentverletzender Erzeugnisse grundsätzlich nicht, wenn er vor Erhebung der Klage den gebotenen Verletzungshinweis gegeben hat, dem Patentverletzer - nachdem dieser seinerseits seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen - ein konkretes Lizenzangebot zu solchen Bedingungen unterbreitet und hierzu insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und der Patentverletzer, obwohl er die geschützte technische Lehre weiterhin benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben reagiert, was es insbesondere verbietet, dass er bei seiner Reaktion eine Verzögerungstaktik verfolgt (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    Ferner hat der Gerichtshof den Verletzer für verpflichtet erachtet, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Patentinhaber ein von ihm gemachtes Gegenangebot abgelehnt hat, die Realisierbarkeit der Ansprüche des Patentinhabers aus dem abzuschließenden Lizenzvertrag durch Leistung einer angemessenen Sicherheit zu gewährleisten (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 67- Huawei/ZTE).

    Rn. 65 (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union betont mithin die beiderseitige Verpflichtung zu einem konstruktiven Austausch, durch den ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen erreicht werden soll (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 55 - Huawei/ZTE; vgl. BGHZ 152, 84, 97 - Fährhafen Puttgarden I).

    Dabei ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 56 - Huawei/ZTE).

    Rn. 66 (3) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, der Umstand, dass der Unionsgerichtshof ein konkretes schriftliches Lizenzangebot des Patentinhabers verlange, nachdem der Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen (WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE, Hervorhebung durch den Senat), stehe einem Verständnis der Obliegenheit der Lizenzbereitschaftserklärung als einer Art Dauerzustand oder fortgesetzter Handlung entgegen.

    Dabei gerät aus dem Blick, dass sich der Missbrauch von Marktmacht in Fällen der vorliegenden Art aus der Weigerung des Marktbeherrschers ergibt, den Anspruch eines Unternehmens der Marktgegenseite auf rechtmäßigen Zugang zu der Erfindung zu erfüllen und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 53 - Huawei/ZTE).

    Es ist der missbräuchliche Charakter dieser Weigerung, der der klageweisen Inanspruchnahme aus dem Patent entgegengehalten werden kann (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 - Huawei/ZTE).

    Denn dies verkennt den auch vom Unionsgerichtshof hervorgehobenen Grundsatz, dass derjenige, der von der technischen Lehre Gebrauch machen will, dazu eine Lizenz einholen muss (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 58 - Huawei/ZTE).

    Die "Verzögerungstaktik", die der Verletzer nicht betreiben darf und die, wie der Unionsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat (WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE), einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ausschließt, besteht deshalb typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben.

    Diesem lag die Annahme zugrunde, dass ein Missbrauch nur gegenüber einem Patentverletzer in Betracht kommt, der objektiv bereit, willens und fähig ist, einen Vertrag über eine FRAND-Lizenz zu schließen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 74-75, 80).

    Der Generalanwalt hat weder eine von ZTE im Anschluss an eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2012 (IP/12/1448) als ausreichend angesehene bloße Verhandlungsbereitschaft für genügend gehalten, noch zwingend ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages im Sinne der Orange-Book-Entscheidung des Senats (…Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06, BGHZ 180, 312 Rn. 29) für erforderlich erachtet (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Fn. 19).

    Dem Verletzer obliegt es danach, auf das Angebot des Patentinhabers mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 65 - Huawei/ZTE).

    Dies ist der Grund dafür, dass - wie der Unionsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat - der Patentverletzer sich in diesem Fall nicht auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage berufen kann (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 66 - Huawei/ZTE) und dass Entsprechendes gilt, wenn der Verletzer trotz Ablehnung seines Gegenangebots das Patent weiter benutzt, es jedoch unterlässt, eine angemessene Sicherheit gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 67 - Huawei/ZTE).

    Rn. 78 Unter welchen weiteren vom Unionsgerichtshof nicht genannten Umständen eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beurteilung den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH…, Urteil vom 20. Mai 2010 - C -160/09, Slg 2010, I-4591 Rn. 24 - Ioannis Katsivardas/Nikolaos Tsitsikas; EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 70 - Huawei/ZTE; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 76; UK Supreme Court…, Urteil vom 26. August 2020, [2020] UKSC 37 Rn. 157) und grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist.

    Denn die Reaktion des Verletzers auf das Angebot des Patentinhabers muss mit der nach den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben erfolgen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es dem Patentverletzer unbenommen bleibt, neben den Verhandlungen über die Erteilung von Lizenzen die Rechtsbeständigkeit der zu lizenzierenden Patente anzufechten oder ihre Benutzung in Abrede zu stellen oder sich dies vorzubehalten (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 69 - Huawei/ZTE).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Benutzer eines Patents, wenn er nicht ihr Inhaber ist, grundsätzlich vor jeder Benutzung eine Lizenz einholen muss (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 59 - Huawei/ZTE), und auf eigenes Risiko handelt, wenn er meint, wegen fehlender Rechtsbeständigkeit oder fehlender Verletzung hierauf verzichten zu können.

    Damit ist nicht notwendigerweise ausgeschlossen, dass dem Patentverletzer im Lizenzvertrag das Recht vorbehalten bleibt, die Nutzung der Lizenz in Frage zu stellen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13 Schlussantrag Nr. 5).

  • BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25

    Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung …

    Rn. 18 b) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 - Huawei/ZTE) bereits entschieden hat, kann die Klage eines Patentinhabers, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf diesem erhältlich bleiben (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand I; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II).

    Rn. 19 Wie der Unionsgerichtshof betont hat, ist es auch dem Inhaber eines standardessenziellen Patents nicht schlechthin untersagt, sein Patent durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und anderen Ansprüchen durchzusetzen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 46, 58 - Huawei/ZTE).

    Er muss die Benutzung seines Patents nur dann dulden, wenn er demjenigen, der von der geschützten technischen Lehre Gebrauch macht, dies entweder gestattet hat oder bei Beachtung seiner Verpflichtung, seine Marktmacht nicht zu missbrauchen, jedenfalls gestatten muss (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 53, 58 - Huawei/ZTE).

    Die Verpflichtung zur Lizenzierung setzt voraus, dass derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgemäße Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er über keine Lizenz verfügt, bereit ist, eine Lizenz an diesem Patent zu FRAND-Bedingungen zu nehmen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 54 - Huawei/ZTE).

    Rn. 20 Um seiner besonderen Verantwortung als marktbeherrschendes Unternehmen gerecht zu werden und damit eine Klage auf Unterlassung oder Rückruf nicht als missbräuchlich anzusehen ist, muss der Patentinhaber jedoch gewisse Bedingungen erfüllen, die auf einen gerechten Ausgleich der betroffenen Interessen zielen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 55 ff. - Huawei/ZTE).

    Rn. 23 Aus der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt zunächst nur, dass er vor einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des Patents Gebrauch zu machen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 60 f. - Huawei/ZTE).

    Rn. 24 Da die FRAND-Verpflichtungserklärung im Grundsatz nichts daran ändert, dass derjenige, der von der technischen Lehre eines Patents Gebrauch machen will, hierzu eine Lizenz des Patentinhabers einholen muss (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 58 - Huawei/ZTE), ergeben sich weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers erst und nur dann, wenn der Benutzer klar und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 63 - Huawei/ZTE), und in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirkt.

    Dies impliziert, wie der Unionsgerichtshof betont hat, dass der Benutzer keine Verzögerungstaktik verfolgt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 65 - Huawei/ZTE).

    Wird dieses Angebot vom Patentinhaber abgelehnt, ist der Benutzer zudem gehalten, ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Sicherheit zu leisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 66 f. - Huawei/ZTE).

    Rn. 31 aa) Aus der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ergibt sich für den Inhaber eines standardessenziellen Patents lediglich die Anforderung, dass er den angeblichen Verletzer vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der angegriffenen Produkte auf die Patentverletzung hinweist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    Dagegen erfordert die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Auskunft und Rechnungslegung keinen vorherigen Verletzungshinweis (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 74 f. - Huawei/ZTE).

    Rn. 32 Der sachliche Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Auskunft und Rechnungslegung durch den Patentinhaber keine unmittelbaren Auswirkungen darauf hat, ob Produkte, die von seinen Wettbewerbern hergestellt werden, auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 74 - Huawei/ZTE).

    Danach beziehen sich die aus der besonderen Verantwortung des Marktbeherrschers abgeleiteten Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers, der dem Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens entgehen will, auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Rückruf (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 52, 54 f., 59-61, 71-73 - Huawei/ZTE).

    Rn. 39 aa) Wie der Unionsgerichthof ausgesprochen hat, missbraucht der Patentinhaber, der eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, seine marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Klage auf Unterlassung oder Rückruf patentverletzender Erzeugnisse grundsätzlich nicht, wenn er vor Erhebung der Klage den gebotenen Verletzungshinweis gegeben und dem Patentverletzer - nachdem dieser seinerseits seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen - ein konkretes Lizenzangebot zu solchen Bedingungen unterbreitet und hierzu insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat, sofern der Patentverletzer, obwohl er die geschützte technische Lehre weiterhin benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben reagiert, was es insbesondere verbietet, dass er eine Verzögerungstaktik verfolgt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 71 - Huawei/ZTE).

    Rn. 40 Der Unionsgerichtshof hat zur Begründung seiner Auffassung, dass es dem Patentinhaber obliege, dem Benutzer ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu unterbreiten, auf die zuvor gegenüber der Standardisierungsorganisation erklärte Lizenzbereitschaft verwiesen sowie darauf, dass der Patentinhaber in der Regel eher über die Informationen verfüge, die erforderlich sind, um darzulegen, warum ein solches Angebot weder missbräuchlich überhöht noch diskriminierend ist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 64 - Huawei/ZTE).

    Auf den Einwand, die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung sei rechtsmissbräuchlich, kann sich der Benutzer danach nur dann berufen, wenn er innerhalb einer kurzen Frist in der gebotenen Weise auf das Vertragsangebot des Patentinhabers reagiert (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 65 f. - Huawei/ZTE).

    Rn. 44 Die Revision berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich der Missbrauch von Marktmacht in Fällen der vorliegenden Art aus der Weigerung des Marktbeherrschers ergibt, den Anspruch eines Unternehmens der Marktgegenseite auf rechtmäßigen Zugang zu der Erfindung zu erfüllen und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 53 - Huawei/ZTE).

    Es ist der missbräuchliche Charakter dieser Weigerung, der der klageweisen Inanspruchnahme aus dem Patent entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 54 - Huawei/ZTE).

    Denn dies verkennt den auch vom Unionsgerichtshof hervorgehobenen Grundsatz, dass derjenige, der von der technischen Lehre Gebrauch machen will, dazu eine Lizenz einholen muss (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 58 - Huawei/ZTE).

    Die Verzögerungstaktik, die der Verletzer nicht betreiben darf und die, wie der Unionsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 71 - Huawei/ZTE), einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ausschließt, besteht deshalb typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben.

    Dem steht entgegen, dass ein missbräuchliches Verhalten des Inhabers eines standardessenziellen Patents nicht bereits in der Übermittlung eines Angebots zu sehen ist, das nicht in jeder Hinsicht FRAND-Bedingungen entspricht, sondern (erst) in der Weigerung, eine Lizenz zu solchen Bedingungen zu erteilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 53 - Huawei/ZTE; BGH…, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 76 - FRAND-Einwand II).

    Rn. 59 Eine fehlende Lizenzbereitschaft kann danach insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass es der Benutzer versäumt, auf das Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers in angemessener Zeit und Weise zu reagieren (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 65 - Huawei/ZTE).

    Sie kann sich ferner darin zeigen, dass es der Benutzer, nachdem ein von ihm unterbreitetes Gegenangebot vom Patentinhaber abgelehnt worden ist, versäumt, eine angemessene Sicherheit zu leisten und eine Abrechnung über erfolgte Benutzungshandlungen vorzulegen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 67 - Huawei/ZTE).

    Entsprechend hat der Unionsgerichtshof auch in der Entscheidung Huawei/ZTE betont, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die gerichtliche Geltendmachung eines auf ein standardessenzielles Patent gestützten Anspruchs auf Unterlassung oder Rückruf gegen Art. 102 AEUV verstößt, den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falls gebührend Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2016, 763 Rn. 56 - Huawei/ZTE).

    Zugleich hat der Unionsgerichtshof deutlich gemacht, dass es dem nationalen Gericht obliegt zu prüfen, ob die von ihm genannten Kriterien nach den Umständen des konkreten Falls maßgeblich und erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2016, 763 Rn. 70 - Huawei/ZTE).

    Die Berechnung der Sicherheit muss danach unter anderem die Zahl der in der Vergangenheit erfolgten Benutzungshandlungen in Bezug auf das Klagepatent umfassen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 66 f. - Huawei/ZTE; BGH…, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 77 - FRAND-Einwand II).

    Wie der Unionsgerichtshof ausgeführt hat, darf dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums grundsätzlich nicht die Möglichkeit genommen werden, gerichtliche Schritte zu unternehmen, durch die gewährleistet wird, dass sein ausschließliches Recht tatsächlich beachtet wird und der Benutzer dieser Rechte grundsätzlich vor jeder Benutzung eine Lizenz einholen muss (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 57 f. - Huawei/ZTE).

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dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2015 - C-170/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,44343
EuGH, 15.12.2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,44343)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,44343)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - C-170/13 (https://dejure.org/2015,44343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Düsseldorf (Deutschland) - Auslegung von Art. 102 AEUV - Beherrschende Stellung - "Essential facilities" - Situation, in der die Verhandlungen über die Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines unentbehrlichen Rechts des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2016, 144
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines …

    Auszug aus EuGH, 15.12.2015 - C-170/13
    Rn. 1 Am 16. Juli 2015 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Huawei Technologies (C-170/13, EU:C:2015:477) erlassen.

    Rn. 71 erster Gedankenstrich des Urteils Huawei Technologies (C-170/13, EU:C:2015:477) ist wie folgt zu berichtigen:.

    Tenor 1 erster Gedankenstrich des Urteils Huawei Technologies (C-170/13, EU:C:2015:477) ist wie folgt zu berichtigen:.

  • LG Mannheim, 08.01.2016 - 7 O 96/14

    Klage des Inhabers eines standardessentiellen, europäischen Patents der …

    Der Klage auf Unterlassung und Rückruf sowie Entfernung aus den Vertriebswegen aus einem standardessentiellen Patent steht jedenfalls in Übergangsfällen, in denen die Klage vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Huawei Technologies ./. ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015, C-170/13, ECLI:EU:C:2015:477, GRUR 2015, 764 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817), erhoben wurde, nicht entgegen, dass die Klägerseite ihre Obliegenheiten nicht bereits vor, sondern erst mit der Klageerhebung oder danach erfüllt hat.

    Diese marktbeherrschende Stellung habe die Klägerin missbraucht, da sie nicht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus der Entscheidung Huawei Technologies/ZTE (C-170/13) beachtet habe.

    Rn. 35 Der Rechtsstreit ist auf Antrag der Klägerin, dem sich die Beklagte angeschlossen hatte, durch Beschluss vom 24.11.2014 (AS 174) bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Huawei ./. ZTE (C-170/13) ausgesetzt gewesen.

    Dass die Klägerin damit die vom Europäischen Gerichtshof in der Sache Huawei Technologies/ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) aufgestellten Bedingungen für die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungs- und Rückrufanspruchs, bei deren Einhaltung kein Missbrauch im Sinne des Art. 102 AEUV anzunehmen ist (dazu 1), nicht bereits vor Klageerhebung erfüllt hat, ist im vorliegenden Fall unschädlich, da das Erfordernis der Erfüllung dieser Bedingungen bereits vor Klageerhebung in Übergangsfällen, in denen die Klage schon vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshof rechtshängig war, nicht strikt formal gesehen werden kann (dazu 2.).

  • LG Mannheim, 17.11.2016 - 7 O 19/16

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheit des Patentinhabers …

    Diesen Ansprüchen stehen kartellrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen (vgl. Huawei Technologies/ZTE: EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 72 ff. = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817).

    Denn insoweit stehen einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche in Anwendung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Huawei./. ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) kartellrechtliche Gründe entgegen.

  • LG Mannheim, 29.01.2016 - 7 O 66/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheiten des Patentinhabers …

    Den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Huawei Technologies ./. ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, ECLI:EU:C:2015:477 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817), dass der Inhaber eines standardessentiellen Patents einen (angeblichen) Verletzer auf die ihm vorgeworfene Patentverletzung hinweisen und dabei das Patent bezeichnen sowie angeben soll, auf welche Weise es verletzt sein soll, kann jedenfalls durch die Übersendung sog. "Claim-Charts", also einer Gegenüberstellung der Merkmale des Klagepatents und des Standards, genügt werden, wenn die darin enthaltenen Informationen den Benutzer des Standards in die Lage versetzen, den Verletzungsvorwurf intern oder durch Hinzuziehung externen Sachverstandes zu beurteilen.

    Rn. 53 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Sache Huawei Technologies/ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) entschieden, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessentiellen Patents (SEP), der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sog. FRAND-Bedingungen) zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht im Sinne von Art. 102 AEUV dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patentrechts oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er bestimmte in der Entscheidung entwickelte Obliegenheiten erfüllt.

  • LG Mannheim, 01.07.2016 - 7 O 209/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Vorprozessuale Pflichten des …

    Diesen Ansprüchen stehen kartellrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen (vgl. Huawei Technologies/ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 72 ff. = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817).

    Denn insoweit stehen einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche in Anwendung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Huawei./. ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) kartellrechtliche Gründe entgegen.

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

    Der erhobene Einwand ist anhand der Grundsätze zu beurteilen, wie sie vom Unionsgerichtshof in der Rechtssache "Huawei Technologies/ZTE" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817; nachfolgend: EuGH-Urteil) in Auslegung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots gem. Art. 102 AEUV herausgearbeitet worden sind und durch den Bundesgerichtshof in den Entscheidungen FRAND-Einwand (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, GRUR 2020, 961; nachfolgend: FRAND I) und FRAND-Einwand II (BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, GRUR 2021, 585; nachfolgend: FRAND II) nähere Ausformung erhalten haben.
  • LG Mannheim, 10.11.2017 - 7 O 28/16

    Funkstation - Patentverletzung: Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen …

    Rn. 109 Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche auf Auskunft / Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach bleibt auch bei einem erfolgreichen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand unberührt (vgl. Huawei Technologies/ZTE: EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 72 ff. = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 30. März 2017 - I-15 U 66/15, Rn. 226 - juris).

    Einer gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche stehen kartellrechtliche Gründe - in Anwendung der Entscheidung des Unionsgerichtshofs in der Rechtssache Huawei./. ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 = ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817) - als dilatorische Einwendung entgegen (…vgl. auch OLG Düsseldorf aaO Rn. 221).

  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Düsseldorf, 18.03.2026 - UPC_CFI_135/24
    Die Klägerin trägt vor, dass angesichts der von ihr im Zuge der Normierung des Opus- Standards - unstreitig - nicht abgegebenen FRAND-Erklärung das vom EuGH in Huawei v. ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015, berichtigt mit Beschluss vom 15. Dezember 2015, C-170/13) entwickelte Verhandlungsprogramm nicht in unmodifizierter Form zur Anwendung gelangen könne und es deshalb an den Beklagten gewesen wäre, das erste Angebot abzugeben.

    89 470. Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die in der Entscheidung Huawei v. ZTE des EuGH (Urteil vom 16. Juli 2015, berichtigt mit Beschluss vom 15. Dezember 2015, C-170/13) aufgestellten Grundsätze darüber hinausgehend in einem solchen Fall uneingeschränkt Anwendung finden.

    Es genügt dabei nicht, wenn der Verletzer sich lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines Lizenzvertrages zu erwägen oder in Verhandlungen darüber einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss für ihn in Betracht komme (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13 Rn. 50).

  • LG Mannheim, 28.09.2018 - 7 O 165/16

    SEP-Streit: IP Bridge und HTC gehen in die nächste Runde

    4/12 ECLI:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017- 1-15 U 66/15, Rn. 226 -juris).
  • LG Mannheim, 04.09.2019 - 7 O 115/16
    Der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche stehen in Anwendung Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Huawei./.ZTE (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-1 70/13, GRUR 2015, 764 = ECLl:EU:C:2015:477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLl: EU:C:2015:817) auch keine kartellrechtlichen Gründe entgegen.

    Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach bleibt grundsätzlich auch bei einem erfolgreichen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand unberührt (vgl. Huawei Technologies/ZTE: 21/38 EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-1 70/13, GRUR 2015.764 Rn. 72 ff. = ECLI:EU:C:201 5: 477 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, ECLI:EU:C:2015:817; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 30. März 2017 - 1-15 U 66/15, Rn. 226 -juris, vgl. im Einzelnen Kammerurteil 7 O 28/16 sowie im Anschluss LG Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 2 O 27/17 und Urteil vom 6. März 2018 - 2 O 171/16).

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 83/19
    Rn. 43 Zudem ist die Klägerin der Ansicht, auch dann, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung innehabe, seien die Grundsätze der EUGH-Rechtsprechung in der Rechtssache HUAWEI ./. ZTE (Urt. v. 16.0.72015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015, Az.: C-170/13, GRUR 2015, 764; im Folgenden: EuGH-Rechtsprechung oder EuGH-Urteil) hier nicht anwendbar.
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 23/20
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 49/20
  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 59/20
  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 58/20
  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 60/20
  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Mannheim, 16.05.2024 - App_4931/24
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.11.2014 - C-170/13 (https://dejure.org/2014,35643)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. November 2014 - C-170/13 (https://dejure.org/2014,35643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Huawei Technologies

    Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Patentverletzungsklage, die vom Inhaber eines Patents erhoben wurde, das für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziell ist - Verpflichtung zur Erteilung von Lizenzen ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 102; AEUV Art. 267
    Patentverletzungsklage einer marktbeherrschenden Patentinhaberin bei Verletzung eines standardessenziellen Patents im Rahmen ihrer Verpflichtung zur benachteiligungsfreien Linzenzerteilung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet kann der Inhaber eines standardessenziellen Patents verpflichtet sein, einem Patentverletzer ein konkretes Lizenzangebot zu unterbreiten, bevor er eine Unterlassungsklage gegen ihn erhebt

  • heise.de (Pressebericht, 22.11.2014)

    EuGH könnte Rechte von Patentnutzern erweitern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inhaber eines standardessenziellen Patents kann verpflichtet sein, einem Patentverletzer ein konkretes Lizenzangebot zu unterbreiten, bevor er eine Unterlassungsklage gegen ihn erhebt

  • welt.de (Pressebericht, 20.11.2014)

    Handy-Bauer verlieren wohl wichtigste Patent-Waffe

  • juve.de (Kurzinformation)

    SEP-Klagen: Patentinhaber in der Bringschuld

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand

Besprechungen u.ä.

  • eisenfuhr.com PDF, S. 28 (Entscheidungsbesprechung)

    Huawei ./. ZTE

Sonstiges

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Abgabe eines Lizenzangebotes vom Patentinhaber gegenüber dem Patentverletzer vor Erhebung einer Unterlassungsklage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    {FN:32} - Vgl. entsprechend Urteile Volvo (…238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8), RTE und ITP/Kommission (…C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 33) und IMS Health (C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    {FN:44} - Urteile RTE und ITP/Kommission (…EU:C:1995:98, Rn. 50 und 53 bis 56) (Weigerung, eine Lizenz im Bereich des Urheberrechts zu erteilen) und IMS Health (EU:C:2004:257, Rn. 35 und 36) (Weigerung, eine Lizenz zur Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Bausteinstruktur zu erteilen).

    {FN:45} - Urteil IMS Health (EU:C:2004:257, Rn. 38).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    {FN:22} - Vgl. Urteile United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (…27/76, EU:C:1978:22, Rn. 65 und 66), Hoffmann-La Roche/Kommission (…85/76, EU:C:1979:36, Rn. 38 und 39) und jüngst AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 175), wonach eine beherrschende Stellung "eine wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens ist, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten".

    {FN:26} - In Rn. 186 des Urteils AstraZeneca/Kommission (EU:C:2012:770) hat der Gerichtshof festgestellt, dass "zwar nicht angenommen werden könne, dass die bloße Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums eine beherrschende Stellung begründe, sie aber geeignet sei, unter bestimmten Umständen eine solche Stellung zu schaffen, insbesondere dadurch, dass das Unternehmen die Möglichkeit erhalte, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern".

    {FN:43} - Urteil AstraZeneca/Kommission (EU:C:2012:770, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    {FN:32} - Vgl. entsprechend Urteile Volvo (…238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8), RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 33) und IMS Health (…C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    {FN:44} - Urteile RTE und ITP/Kommission (EU:C:1995:98, Rn. 50 und 53 bis 56) (Weigerung, eine Lizenz im Bereich des Urheberrechts zu erteilen) und IMS Health (…EU:C:2004:257, Rn. 35 und 36) (Weigerung, eine Lizenz zur Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Bausteinstruktur zu erteilen).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    {FN:22} - Vgl. Urteile United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22, Rn. 65 und 66), Hoffmann-La Roche/Kommission (…85/76, EU:C:1979:36, Rn. 38 und 39) und jüngst AstraZeneca/Kommission (…C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 175), wonach eine beherrschende Stellung "eine wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens ist, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten".

    {FN:48} - Vgl. auch Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (EU:C:1978:22, Rn. 182 und 183).

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    Rn. 72 In Rn. 9 seines Urteils Volvo (EU:C:1988:477) hat der Gerichtshof festgestellt, dass "die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber eines Musters für Kraftfahrzeugkarosserieteile gemäß Artikel [102 AEUV] verboten sein kann, wenn sie bei einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung einnimmt, zu bestimmten missbräuchlichen Verhaltensweisen führt, etwa der willkürlichen Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, der Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise oder der Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren, sofern diese Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen".

    {FN:32} - Vgl. entsprechend Urteile Volvo (238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8), RTE und ITP/Kommission (…C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 33) und IMS Health (…C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    {FN:33} - Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich der wesentliche Gegenstand eines Patents dahin kennzeichnen, dass der Inhaber zum Ausgleich für seine schöpferische Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selber oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (vgl. Urteile Centrafarm und de Peijper, 15/74, EU:C:1974:114, Rn. 9, und Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 107).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    {FN:29} - Vgl. entsprechend Urteil UPC Telekabel Wien (C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    Vgl. Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57) und Post Danmark (…C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 bis 23).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    Vgl. auch Urteil Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 39 und 40) (Weigerung eines Presseunternehmens, den Vertrieb einer Konkurrenztageszeitung in das eigene Hauszustellungssystem aufzunehmen).
  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13
    Vgl. entsprechend Urteil Hauer (44/79, EU:C:1979:290, Rn. 17 bis 30).
  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 20.05.2010 - C-160/09

    Ioannis Katsivardas - Nikolaos Tsitsikas - Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 - …

  • EuGH, 03.03.1988 - 434/85

    Allen & Hanburys / Generics

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …

  • EuGH, 15.10.2009 - C-138/08

    Hochtief und Linde-Kca-Dresden - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - …

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines …

    Dies kann sich insbesondere in Fällen auswirken, in denen der Verletzer versucht, den Abschluss von Verhandlungen so lange hinauszuzögern, bis das Patent abgelaufen ist ("patent hold-out" oder "reverse patent hold-up", vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13, juris Rn. 42).

    Daher genügt es nach dem ersten Hinweis zur Begründung weiterer Verpflichtungen des marktbeherrschenden Patentinhabers nicht, wenn der Verletzer sich daraufhin lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines Lizenzvertrages zu erwägen oder in Verhandlungen darüber einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss für ihn in Betracht komme (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November 2014 - C-170/13 Rn. 50).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Rn. 182 Selbst ein standardessentielles Patent ("SEP") begründet als solches zutreffender Auffassung nach noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (LG Düsseldorf BeckRS 2016, 08379;… Kühnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 209;… de Bronett, a.a.O., § 22 Rn. 27; Müller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussanträge Generalanwalt Wathelet v. 20.11.2014 in der Sache C-170/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403;… EuGH a.a.O. Rn. 43 hat die Frage offen gelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlage-Fragen war).

    Rn. 247 Das Lizenzangebot des Patentinhabers muss grundsätzlich vorprozessual erfolgen, um einem möglichen Missbrauchseinwand gegenüber der Klageerhebung die Grundlage entziehen zu können (s. insbesondere den Berichtigungsbeschluss des EuGH in der Sache C-170/13 REC).

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige …

    Jedenfalls in Übergangsfällen (Erhebung der Klage vor der Entscheidung des EuGH in der Rs. Huawei/ZTE, 16. Juli 2015, C-170/13, GRUR 2015, 764) kann der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand einer Klage auch dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn der Verletzer erst in der Klagebegründung in ausreichendem Maße auf die Patentverletzung hingewiesen wurde, der Patentinhaber erst während des Prozesses ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet und der Verletzer darauf nicht mit der Sorgfalt gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben reagiert hat.

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Huawei/ZTE" (Urt. v. 16.07.2015 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015, C-170/13, GRUR 2015, 764) ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sog. FRAND-Bedingungen [fair, reasonable and non-discriminatory]) zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht im Sinne dieser Vorschrift dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn.

    Während dies für die Kommission eine tragende Erwägung für die Bejahung eines Missbrauchs gewesen sein dürfte (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.2014, Rs. C-170/13 Rn. 102, curia.europa.eu/juris), scheint der EuGH die Wettbewerbsbeschränkung nur darin begründet zu sehen, dass die Klagen auf Unterlassung und Rückruf geeignet sind, zu verhindern, dass von Wettbewerbern hergestellte Produkte, die dem betreffenden Standard entsprechen, auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben (…EuGH aaO. Rn. 73).

    Dazu könnte er veranlasst gewesen sein, nachdem der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen hat, dass auch die Drohung mit einer Unterlassungsklage den Verlauf der Lizenzverhandlungen beeinflussen und zu Lizenzbedingungen führen kann, die keine FRAND-Bedingungen sind (Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.2014, Rs. C-170/13 Rn. 102 Fn. 29 aaO.).

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