Rechtsprechung
| EuGH, 04.03.2020 - C-183/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Bank BGŻ BNP Paribas
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden - ...
- Europäischer Gerichtshof
Bank BGŻ BNP Paribas
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bank BGŻ BNP Paribas
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18
- EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
Papierfundstellen
- WM 2020, 690
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
Rn. 60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57).Rn. 61 Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht ist, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung unangewandt zu lassen, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 Hingegen kann eine Bestimmung des Unionsrechts, die keine unmittelbare Wirkung hat, als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 62).
Daher ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewandt zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 68).
Da der Rahmenbeschluss nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wurde, ergibt sich aus Art. 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, dass seine Wirkungen weiterhin dem EU-Vertrag unterliegen und dass er daher keine unmittelbare Wirkung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 69 und 70).
Rn. 65 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt auch, dass die Rahmenbeschlüsse zwar keine unmittelbare Wirkung haben können, ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden aber gleichwohl eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung ihres innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse zur Folge hat (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um die volle Wirksamkeit des betreffenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 73 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein nationales Gericht nicht davon ausgehen darf, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen kann, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist oder von den zuständigen nationalen Behörden auf diese Weise angewandt wird (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
Rn. 34 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. dem Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C-579/15, EU:C:2017:503), ergebe, dass die Rahmenbeschlüsse zwar keine unmittelbare Wirkung hätten, die nationalen Behörden und insbesondere die nationalen Gerichte, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entschieden, das nationale Recht jedoch im Einklang mit ihren Bestimmungen auslegen müssten, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen.Rn. 67 Der Grundsatz der konformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen, die darauf beruhen, dass zum einen eine Festlegung oder Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, sowie vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32) und zum anderen eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem nicht möglich ist (Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73 Der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann jedoch auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten Erklärungen Hinweise geben, die geeignet sind, dem nationalen Gericht die Entscheidung zu ermöglichen (Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.12.2019 - C-671/18
Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen …
Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
Rn. 48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (…Urteile vom 14. November 2013, Baláž, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).Rn. 50 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (…Urteile vom 14. November 2013, Baláž, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).
- EuGH, 14.11.2013 - C-60/12
Baláž - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
Rn. 48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteile vom 14. November 2013, Baláž, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27, …und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).Rn. 50 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (Urteile vom 14. November 2013, Baláž, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, …und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).
- EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen …
Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
Rn. 67 Der Grundsatz der konformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen, die darauf beruhen, dass zum einen eine Festlegung oder Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, …sowie vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32) und zum anderen eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem nicht möglich ist (…Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.01.2019 - C-97/18
ET - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 10. Januar 2019, ET, C-97/18, EU:C:2019:7, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.06.2005 - C-105/03
DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER …
Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
Der Rahmenbeschluss, dessen Verbindlichkeit von der Rechtsprechung hervorgehoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 33 und 34), verpflichtet die Mitgliedstaaten daher, eine solche Geldstrafe oder Geldbuße unabhängig davon zu vollstrecken, ob die nationalen Rechtsvorschriften den Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen kennen.
- EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …
Rn. 70 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (…Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, und vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 60).Rn. 71 Diese Gerichte müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der in Rede stehenden primärrechtlichen Bestimmung auslegen, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihr verfolgten Zweck steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 73 und 77, und vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 66).
Rn. 72 Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, sowie vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 67).
- EuGH, 06.06.2024 - C-547/22
Öffentliche Aufträge: Ein rechtswidrig von einem Vergabeverfahren …
Rn. 47 Insoweit genügt daher der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass dieses Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung den nationalen Gerichten die Verpflichtung auferlegt, eine gefestigte oder ständige Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
LU (Recouvrement d'amendes de circulation routière) - Vorlage zur …
{FN:7} Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 44).{FN:8} Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 44).
{FN:10} Vgl. Art. 1 und 6 sowie Erwägungsgründe 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214 sowie Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:49} C-183/18, EU:C:2020:153.
{FN:50} Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 54).
{FN:51} Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 55).
- LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20 Rn. 108 Kommt der EuGH hingegen zum Ergebnis, dass die Fragen zu bejahen sind und das Unionsrecht der geschilderten Auslegung des RDG entgegensteht, so wäre, da aus Sicht der Kammer eine unionsrechtskonforme Auslegung als contra legem zum nationalen Recht ausscheidet (…vgl. in diesem Sinne die Urteile des EuGH vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, sowie vom 4. März 2020, Bank BGɣ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 67 und insbesondere EuGH…, Urteil vom 06.10.2021, Sumal, C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800, Rn. 72), das RDG vorliegend unangewendet zu lassen, weshalb die Abtretungen insoweit als wirksam anzusehen wären.
- EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 22 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 23 Der Rahmenbeschluss 2005/214 soll nämlich, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 49).
Rn. 24 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2005/214 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2021 - C-136/20
Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und …
Rn. 37 Dieser Rahmenbeschluss soll somit, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 49). - EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Ebenso kann der Umstand, dass nur natürliche Personen mit einer solchen Sanktion belegt werden können, auf Schwachstellen der betreffenden Rechtsvorschriften hindeuten (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 23.07.2025 - T-113/24
Lattanzio KIBS u. a./ Kommission - Öffentliche Aufträge - Schutz der finanziellen …
Rn. 37 Unter diesen Umständen ist eine systematische und teleologische Auslegung von Art. 136 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii der Verordnung 2018/1046 vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 42 und 43).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Bank BGŻ BNP Paribas
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden - ...
- Europäischer Gerichtshof
Bank BGŻ BNP Paribas
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18
- EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18
{FN:22} Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530).{FN:23} Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 60 bis 71).
{FN:24} Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:25} Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 73 bis 76).
{FN:26} Nach den vom Gerichtshof bereits gegebenen Erläuterungen zum Abriss über die Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts, wie sie etwa im Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), aufgeführt sind.
- EuGH, 14.11.2013 - C-60/12
Baláž - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18
Daher stellt die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, den Grundsatz dar, während die Ablehnung ihrer Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. November 2013, Baláž, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, …und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).{FN:31} Vgl. Urteil vom 14. November 2013, Baláž (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26).
{FN:32} So ermöglicht es Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214, die vorliegende Vorabentscheidungsfrage von den Urteilen vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683), und vom 14. November 2013, Baláž (C-60/12, EU:C:2013:733), zu unterscheiden.
{FN:33} Ich weise vorsorglich darauf hin, dass eine autonome und einheitliche Auslegung nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift, zu der er gehört, und des Ziels gefunden werden muss, das mit der Regelung, deren Teil der autonome Begriff ist, verfolgt wird (vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2013, Baláž, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26).
- EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18
Daher stellt die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, den Grundsatz dar, während die Ablehnung ihrer Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. November 2013, Baláž, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41). - EuGH, 16.11.2010 - C-261/09
Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18
{FN:32} So ermöglicht es Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214, die vorliegende Vorabentscheidungsfrage von den Urteilen vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683), und vom 14. November 2013, Baláž (C-60/12, EU:C:2013:733), zu unterscheiden. - EuGH, 24.11.2009 - C-281/08
Landtag Schleswig-Holstein / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18
{FN:34} Für eine implizite Weigerung, diesen Begriff autonom auszulegen, vgl. Beschluss vom 24. November 2009, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission (C-281/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:728, Rn. 20 und 22). - EuGH, 16.06.2005 - C-105/03
DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-183/18
{FN:21} Vgl. Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino (C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 33 und 34).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".