Rechtsprechung
| EuGH, 19.12.2024 - C-123/23, C-202/23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Khan Yunis
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf ...
- doev.de
Khan Yunis und Baabda - Umstände, unter denen ein Folgeantrag für unzulässig erklärt werden kann
- Informationsverbund Asyl und Migration
- milo.bamf.de
EURL 32/2013, Art 33 Abs 2
Israel: Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits bestandskräftig entschieden hat - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig durch einen Mitgliedstaat wegen der Ablehnung eines früheren, in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags oder ...
Kurzfassungen/Presse
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Asylanträge: Einfach weiterziehen und neu versuchen geht nicht
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Khan Yunis
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bundesrepublik Deutschland
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 1829/21
- VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 4316/21
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
- EuGH, 19.12.2024 - C-123/23, C-202/23
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 170
Wird zitiert von ... (75) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 22.09.2022 - C-497/21
Bundesrepublik Deutschland (Demande d'asile rejetée par le Danemark) - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-123/23
Rn. 28 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus den Urteilen vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404), und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag) (C-497/21, EU:C:2022:721), hervorgehe, dass eine Bestimmung wie § 71a AsylG keine Anwendung finden könne, wenn der Erstantrag auf Asyl desselben Betroffenen entweder von einem Drittstaat oder von einem Mitgliedstaat, der nicht derjenige sei, bei dem der Zweitantrag auf Asyl gestellt worden sei und der nicht an die Richtlinie 2011/95 gebunden sei, abgelehnt worden sei.Rn. 58 Darüber hinaus steht die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag) (C-497/21, EU:C:2022:721), im Einklang.
Rn. 61 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag) (C-497/21, EU:C:2022:721), hervorgehoben, dass die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 in diesem Urteil unbeschadet der davon zu unterscheidenden Frage vorgenommen wurde, ob der Begriff "Folgeantrag" auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat als das Königreich Dänemark einen früheren Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat.
- EuGH, 20.05.2021 - C-8/20
Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-123/23
Rn. 28 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus den Urteilen vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404), und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag) (C-497/21, EU:C:2022:721), hervorgehe, dass eine Bestimmung wie § 71a AsylG keine Anwendung finden könne, wenn der Erstantrag auf Asyl desselben Betroffenen entweder von einem Drittstaat oder von einem Mitgliedstaat, der nicht derjenige sei, bei dem der Zweitantrag auf Asyl gestellt worden sei und der nicht an die Richtlinie 2011/95 gebunden sei, abgelehnt worden sei.Rn. 44 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 betrifft, der die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufzählt (Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift unter Buchst. d vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine solche Entscheidung treffen können, wenn es sich um einen "Folgeantrag" handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
- EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-123/23
Rn. 75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Richtlinie 2013/32 zwischen der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, dessen Registrierung, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Richtlinie Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, und dessen förmlicher Stellung unterscheidet, die grundsätzlich von der Person, die internationalen Schutz beantragt, verlangt, dass sie gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie ein dafür vorgesehenes Formblatt ausfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 87 und 93).Rn. 76 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erfordert die Handlung, einen Antrag auf internationalen Schutz zu "stellen", keine Verwaltungsformalität, da die besagten Formalitäten bei der "förmlichen Stellung" des Antrags zu beachten sind (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 93).
- EuGH, 28.10.2022 - C-435/22
Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-123/23
Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.07.2021 - C-742/19
Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-123/23
Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-123/23
Rn. 64 Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.12.2020 - C-616/19
Minister for Justice and Equality (Demande de protection internationale en …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-123/23
Rn. 57 Es ist ferner hervorzuheben, dass die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, der nicht auf neue Umstände oder Erkenntnisse gestützt wird und der auch keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zutage bringt, in dem Fall abzulehnen, in dem ein früherer Antrag desselben Antragstellers durch eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang steht, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde liegt und im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2020, Minister for Justice and Equality [Antrag auf internationalen Schutz in Irland], C-616/19, EU:C:2020:1010, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.06.2026 - C-621/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 78 Was die Reichweite des Begriffs "Folgeantrag" anbelangt, hat der Gerichtshof zum einen in Rn. 62 des Urteils vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda (C-123/23 und C-202/23, EU:C:2024:1042), entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat - auf den die Richtlinie 2011/95 Anwendung findet - gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als unzulässig abgelehnt werden kann, nicht entgegensteht.Rn. 79 Dies vorausgeschickt, bezog sich die in diesem Urteil getroffene Äußerung des Gerichtshofs zu der Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat Anträge auf internationalen Schutz wegen des Vorliegens früherer Anträge, die in anderen Mitgliedstaaten gestellt worden waren und von diesen abgelehnt wurden, als "Folgeanträge" einstuft, auf eine Situation, in der der betroffene erstgenannte Mitgliedstaat wegen der Unmöglichkeit, die Betroffenen in diese anderen Mitgliedstaaten zu überstellen, für die Prüfung dieser Anträge zuständig war oder zuständig wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda, C-123/23 und C-202/23, EU:C:2024:1042, Rn. 25 bis 29 und 31 bis 34).
Rn. 83 Diese Situation ist jedoch nicht mit derjenigen vergleichbar, auf die sich das Urteil vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda (C-123/23 und C-202/23, EU:C:2024:1042), bezieht.
- BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25
Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag
Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i. V. m. Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, der zufolge ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, welcher in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem weiteren Mitgliedstaat, auf den die Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet, gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses weiteren Mitgliedstaats abgelehnt wurde (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 [ECLI:EU:C:2024:1042] - Rn. 62).Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i. V. m. Art. 2 Buchst. q, b und e RL 2013/32/EU setzen nicht voraus, dass ein neuer Antrag auf internationalen Schutz bei den Behörden desselben Mitgliedstaats zu stellen ist, welcher die bestandskräftige Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers erlassen hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 49).
Der in Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU verwendete Begriff "Folgeantrag" bezeichnet einen neuen Antrag, der in dem Mitgliedstaat, der die Überstellung beantragt hat, gestellt wird, nachdem derjenige Mitgliedstaat, in den die betroffene Person überstellt werden soll, eine Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers erlassen hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 53).
Wäre es für die Einstufung als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU erforderlich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bei den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats gestellt wird, der über einen früheren Antrag desselben Antragstellers entschieden hat, so wäre der Hinweis in Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU auf einen "in demselben Mitgliedstaat" gestellten Folgeantrag überflüssig (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 54).
Eine Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU dahin, dass ein neuer, bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gestellter Antrag auf internationalen Schutz nur in dem Fall als "Folgeantrag" eingestuft und mangels neuer Umstände oder Erkenntnisse als unzulässig abgelehnt werden kann, in dem ein früherer Antrag desselben Antragstellers durch eine bestandskräftige Entscheidung desselben Mitgliedstaats abgelehnt wurde, wäre geeignet, Antragsteller, deren Anträge auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestandskräftig abgelehnt wurden, dazu zu veranlassen, sich in weitere Mitgliedstaaten zu begeben, um dort erneut jeweils einen entsprechenden Antrag zu stellen in der Hoffnung, dass die vollständige Prüfung des Antrags, die nach dieser Auslegung Sache der Behörden dieser Mitgliedstaaten wäre, zu einem für sie vorteilhaften Ergebnis führt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 56 f.).
Die "Stellung" eines Antrags auf internationalen Schutz im vorstehenden Sinne erfordert keine Verwaltungsformalitäten, da diese Formalitäten erst bei der "förmlichen Stellung" des Antrags zu beachten sind (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 75 f.).
Rn. 25 Für in Finnland gestellte Asylanträge beanspruchen sowohl die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als auch die Richtlinie 2011/95/EU und die Richtlinie 2013/32/EU Geltung (vgl. zum Ganzen auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 58 ff.).
Die Einstufung eines weiteren Antrags desselben Antragstellers als "Folgeantrag" ist hingegen ausgeschlossen, wenn der weitere Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 69 ff.).
Die von der Asylbehörde gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU getroffene Entscheidung, die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz einzustellen, weil der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat, kann nicht als bestandskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU angesehen werden, solange der Antragsteller noch die in Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU vorgesehene Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 RL 2013/32/EU geprüft wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 78).
Rn. 29 Maßgeblich für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU beziehungsweise als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist allein das Datum der Stellung des Antrags im Sinne des Asylersuchens (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77; so auch bereits etwa OVG Schleswig…, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 1 LA 85/22 [ECLI:DE:OVGSH:2023:0130.1LA85.22.00] - juris Rn. 7), nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den zweiten Mitgliedstaat (so aber etwa VGH Mannheim…, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 [ECLI:DE:VGHBW:2015:0429.A11S121.15.0A] - juris Rn. 36 und 43; OVG Bremen…, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 [ECLI:DE:OVGHB:2020:1103.1LB28.20.00] - juris LS 2 und Rn. 27; OVG Koblenz…, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2025:0623.13A11428.21.OVG.00] - juris LS 1 und Rn. 24 ff.).
Rn. 43 Der Gerichtshof der Europäischen Union schließt aus der Verwendung des Partizips "gestellt" in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU auf die alleinige Maßgeblichkeit des Datums der unförmlichen Stellung des Antrags für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne dieser Bestimmung (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 74, 77 und 80).
Rn. 44 Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag darf nach der im Lichte der Abläufe des Verfahrens C-202/23 vorgenommenen Auslegung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) auch dann nicht als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU eingestuft und gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 78), wenn die Ablehnungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Frist zur Wiedereröffnung des Verfahrens abgelaufen und die internationale Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
Danach hat der Gerichtshof in Fällen, denen das deutsche Zweitantragskonzept des § 71a AsylG zugrunde lag, auch in Ansehung der Frage des Zuständigkeitsübergangs nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) ausdrücklich allein auf die Antragstellung nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als Kriterium für die Einordnung als Folgeantrag abgestellt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77).
- BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 9.25
Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag
Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i. V. m. Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, der zufolge ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, welcher in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem weiteren Mitgliedstaat, auf den die Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet, gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses weiteren Mitgliedstaats abgelehnt wurde (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 [ECLI:EU:C:2024:1042] - Rn. 62).Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i. V. m. Art. 2 Buchst. q, b und e RL 2013/32/EU setzen nicht voraus, dass ein neuer Antrag auf internationalen Schutz bei den Behörden desselben Mitgliedstaats zu stellen ist, welcher die bestandskräftige Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers erlassen hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 49).
Der in Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU verwendete Begriff "Folgeantrag" bezeichnet einen neuen Antrag, der in dem Mitgliedstaat, der die Überstellung beantragt hat, gestellt wird, nachdem derjenige Mitgliedstaat, in den die betroffene Person überstellt werden soll, eine Entscheidung über einen früheren Antrag desselben Antragstellers erlassen hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 53).
Wäre es für die Einstufung als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU erforderlich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bei den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats gestellt wird, der über einen früheren Antrag desselben Antragstellers entschieden hat, so wäre der Hinweis in Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU auf einen "in demselben Mitgliedstaat" gestellten Folgeantrag überflüssig (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 54).
Eine Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU dahin, dass ein neuer, bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gestellter Antrag auf internationalen Schutz nur in dem Fall als "Folgeantrag" eingestuft und mangels neuer Umstände oder Erkenntnisse als unzulässig abgelehnt werden kann, in dem ein früherer Antrag desselben Antragstellers durch eine bestandskräftige Entscheidung desselben Mitgliedstaats abgelehnt wurde, wäre geeignet, Antragsteller, deren Anträge auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestandskräftig abgelehnt wurden, dazu zu veranlassen, sich in weitere Mitgliedstaaten zu begeben, um dort erneut jeweils einen entsprechenden Antrag zu stellen in der Hoffnung, dass die vollständige Prüfung des Antrags, die nach dieser Auslegung Sache der Behörden dieser Mitgliedstaaten wäre, zu einem für sie vorteilhaften Ergebnis führt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 56 f.).
Die "Stellung" eines Antrags auf internationalen Schutz im vorstehenden Sinne erfordert keine Verwaltungsformalitäten, da diese Formalitäten erst bei der "förmlichen Stellung" des Antrags zu beachten sind (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 75 f.).
Rn. 25 Für in Finnland gestellte Asylanträge beanspruchen sowohl die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als auch die Richtlinie 2011/95/EU und die Richtlinie 2013/32/EU Geltung (vgl. zum Ganzen auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 58 ff.).
Die Einstufung eines weiteren Antrags desselben Antragstellers als "Folgeantrag" ist hingegen ausgeschlossen, wenn der weitere Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 69 ff.).
Die von der Asylbehörde gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU getroffene Entscheidung, die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz einzustellen, weil der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat, kann nicht als bestandskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU angesehen werden, solange der Antragsteller noch die in Art. 28 Abs. 2 RL 2013/32/EU vorgesehene Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 RL 2013/32/EU geprüft wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 78).
Rn. 29 Maßgeblich für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU beziehungsweise als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist allein das Datum der Stellung des Antrags im Sinne des Asylersuchens (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77; so auch bereits etwa OVG Schleswig…, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 1 LA 85/22 - juris Rn. 7), nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den zweiten Mitgliedstaat (so aber etwa VGH Mannheim…, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 36 und 43; OVG Bremen…, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 - juris LS 2 und Rn. 27; OVG Koblenz…, Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG - juris LS 1 und Rn. 24 ff.).
Rn. 43 Der Gerichtshof der Europäischen Union schließt aus der Verwendung des Partizips "gestellt" in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU auf die alleinige Maßgeblichkeit des Datums der unförmlichen Stellung des Antrags für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne dieser Bestimmung (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 74, 77 und 80).
Rn. 44 Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag darf nach der im Lichte der Abläufe des Verfahrens C-202/23 vorgenommenen Auslegung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) auch dann nicht als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU eingestuft und gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 78), wenn die Ablehnungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Frist zur Wiedereröffnung des Verfahrens abgelaufen und die internationale Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
Danach hat der Gerichtshof in Fällen, denen das deutsche Zweitantragskonzept des § 71a AsylG zugrunde lag, auch in Ansehung der Frage des Zuständigkeitsübergangs nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 66) ausdrücklich allein auf die Antragstellung nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als Kriterium für die Einordnung als Folgeantrag abgestellt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - Rn. 77).
- EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Internationaler Schutz: Die Bestimmung eines Drittstaats als "sicherer …
Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (…vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda, C-123/23 und C-202/23, EU:C:2024:1042, Rn. 63).Rn. 45 Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (…vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda, C-123/23 und C-202/23, EU:C:2024:1042, Rn. 64).
- OVG Thüringen, 24.07.2025 - 3 KO 14/25
Europarechtskonformität der Zweitantragsregelung des § 71a AsylG (juris: AsylVfG …
Die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist in den Fällen, in welchen im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestandskräftiges, erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, europarechtskonform (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rechtsachen C-123/23 und C-202/23).Rn. 41 Der Kläger regt außerdem an, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das - in Ansehung der zwischenzeitlich entschiedenen EuGH-Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 (Urteil vom 19. Dezember 2024) - ausgesetzte Verfahren - 1 C 19.22 - abzuwarten.
Rn. 46 Sie führt aus, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 - Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 - klargestellt habe, dass die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG unionsrechtskonform bzw. das Folgeantragskonzept der Asylverfahrensrichtlinie mitgliedstaatsübergreifend anwendbar sei und insbesondere zur Vermeidung irregulärer Sekundärmigration (gerade auch im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-Verordnung) zwingend erforderlich sei.
Rn. 67 Dieser hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - klargestellt, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU der Regelung eines Mitgliedsstaats nicht entgegensteht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) Richtlinie 2013/32/EU auch dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat - auf den die Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet - einen zuvor gestellten Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 81).
Rn. 68 Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2025 - 19 A 2816/24.A - juris), ist mithin § 71a Abs. 1 AsylG mit der europäischen Rechtslage vereinbar, soweit - so wie hier - im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet das vorherige Asylverfahren in dem anderen EU-Mitgliedsstaat durch eine bestandskräftige Entscheidung (Art. 2 lit. e) Richtlinie 2013/32/EU) abgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 62).
- OVG Thüringen, 23.06.2025 - 3 KO 620/23
Zur europarechtskonformen Zweitantragsregelung des § 71a AsylVfG 1992 und zu …
Die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist in den Fällen, in welchen im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestandskräftiges, erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, europarechtskonform (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rechtsachen C-123/23 und C-202/23, juris).Er regt außerdem an, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das - in Ansehung der zwischenzeitlich entschiedenen EuGH-Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 (Urteil vom 19. Dezember 2024) - ausgesetzte Verfahren - 1 C 19.22 - abzuwarten.
Rn. 26 Sie führt aus, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 - Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 - klargestellt habe, dass die Zweitantragsregelung des § 71a AsylG unionsrechtskonform bzw. das Folgeantragskonzept der Asylverfahrensrichtlinie mitgliedstaatsübergreifend anwendbar sei und insbesondere zur Vermeidung irregulärer Sekundärmigration (gerade auch im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-VO) zwingend erforderlich sei.
Rn. 42 Dieser hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - klargestellt, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU der Regelung eines Mitgliedsstaats nicht entgegensteht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) Richtlinie 2013/32/EU auch dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat - auf den die Richtlinie 2011/95/EU Anwendung findet - einen zuvor gestellten Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 81).
Rn. 43 Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2025 - 19 A 2816/24.A - juris), ist mithin § 71a Abs. 1 AsylG mit der europäischen Rechtslage vereinbar, soweit - so wie hier - im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet das vorherige Asylverfahren in dem anderen EU-Mitgliedsstaat durch eine bestandskräftige Entscheidung (Art. 2 lit. e) Richtlinie 2013/32/EU) abgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 62).
- VG Berlin, 20.01.2025 - 33 K 519.24
Ukraine-Krieg: Subsidiärer Schutz für wehrdienstpflichtige Russen
Ein solcher setzt nämlich europarechtlich das Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über den jeweils früheren Antrag zum Zeitpunkt der weiteren Antragstellung voraus (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 74 unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU).Einstellungsentscheidungen nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU, d.h. Verfahrenseinstellungen infolge stillschweigender Antragsrücknahme oder wegen Nichtbetreibens des Verfahrens sind jedoch solange nicht als bestandskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen, solange ein Antragsteller noch die in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehene Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 der Richtlinie 2013/32/EU geprüft wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 78).
Rn. 21 Vorliegend war das am 12. Dezember 2022 von polnischer Seite eingestellte Asylverfahren des Klägers erst mit Ablauf der in Polen geltenden neunmonatigen Wiederaufnahmefrist, d.h. Mitte September 2023, im Sinne des Art. 2 Buchst q) der Richtlinie 2013/32/EU und des § 71a Abs. 1 AsylG endgültig abgeschlossen, d.h. zu einem Zeitpunkt deutlich nach seiner Asylantragstellung in Deutschland am 21. Dezember 2022 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 79 sowie VG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2025 - VG 33 L 607/24 A - Entscheidungsabdruck [EA] S. 3 f.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2025 - 13 A 11428/21
Asylgewährung im Zweitverfahren; maßgeblicher Zeitpunkt für die zulässige …
Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang (wohl) geäußert hat, dass es insoweit allein auf das Datum der tatsächlichen Stellung des Asylantrags (im Zweitstaat) ankomme, bleibt im Ergebnis unklar, welche Bedeutung und Reichweite er dieser Feststellung beimessen wollte, sodass die Frage nicht bereits als geklärt angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 C-123/23 u.a., juris).Rn. 27 a. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (C-123/23 u.a. -, juris Rn. 42 ff. [62]) klargestellt, dass die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit q) RL 2013/32/EU mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch die Konstellation eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags - einem sog. "Zweitantrag" nach nationaler Diktion in § 71a AsylG - umfasst, obgleich der Wortlaut der Richtlinie diese Konstellation nicht explizit erwähnt (hierzu sogleich).
Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (C-123/23 u.a. -, juris) unter Rn. 77 meint, dass im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "gestellt" in Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU "festzustellen" sei, dass für die Einstufung eines Antrags als Folgeantrag allein das Datum der Antragstellung maßgeblich sei, ist aufgrund der Begründung dieses Satzes unklar, ob er damit - unter ausdrücklicher Berücksichtigung der von ihm umformulierten Vorlagefrage (…vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 68) - zugleich gemeint hat, dass sich aus dem Unionsrecht auch ergebe, dass es für die Frage danach, ob ein Folgeantrag i.S.d. Art. 33 Abs. 2 lit. q) RL 2013/32/EU in einer mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantragskonstellation (Zweitantrag gemäß § 71a AsylG) vorliege, stets allein auf das Datum der Antragstellung im Zweitstaat als tatsächlichen Akt ankomme, da er sich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht mit den hierfür maßgeblichen Regelungen der Dublin III-VO und den daraus folgenden rechtlichen Implikationen (siehe oben aa.) auseinandersetzt.
Das hier eröffnete Vorlageermessen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV wird zugunsten eines Revisionsverfahrens ausgeübt, um dem Bundesverwaltungsgericht zunächst eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob der EuGH die vorgenannte Frage mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (C-123/23 u.a., juris) abweichend von der hier vertretenen Auffassung bereits abschließend geklärt hat, und um damit zugleich eine möglichst prozessökonomische Beantwortung dieser Frage zu gewährleisten.
- VG Minden, 16.06.2025 - 2 L 728/25 Rn. 13 - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris, Rn. 62 -,.
Rn. 72 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris, Rn. 74; VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 - 1 L 521/25.A -, n.V.; VG Bayreuth, Beschluss vom 9. Januar 2025 - B 3 S 24.33462 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 29 L 3818/24.A -, juris, Rn. 14 ff.; VG Bremen, Urteil vom 14. März 2025 - 6 K 2098/24 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2025 - 19 A 1899/24.A -, juris, Rn. 8 f.
Rn. 76 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris, Rn. 75 ff.; VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 - 1 L 521/25.A -, n.V.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 14a L 2054/24.A -, juris, Rn. 22 f..; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 29 L 3818/24.A -, juris, Rn. 19 ["Der (förmliche) Asylantrag"]; unklar VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 519/24 A -, juris, Rn. 20 ("Asylantragstellung"); VG Regensburg, Urteil vom 1. April 2025 - RO 11 K 25.30791 -, juris, Rn. 21 ("Asylantrag").
Rn. 78 - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris, Rn. 78 -,.
- VG Minden, 08.05.2025 - 1 L 521/25
Ablehnung als unzulässig Anwendungsvorrang des Unionrechts Asylantrag, förmlicher …
Rn. 20 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris Rn. 44 ff. und 69 ff.; VG Minden, EuGH-Vorlagen vom 28. Oktober 2022 - 1 K 1829/21 -, juris Rn. 55 ff., und 1 K 4316/21 -, juris Rn. 74 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 9 A 2129/22.A -, juris Rn. 7.Rn. 22 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris Rn. 74; VG Bayreuth, Beschluss vom 9. Januar 2025 - B 3 S 24.33462 -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 29 L 3818/24.A -, juris Rn. 14 ff.; VG Bremen, Urteil vom 14. März 2025 - 6 K 2098/24 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2025 - 19 A 1899/24.A -, juris Rn. 8 f.
Rn. 26 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris Rn. 75 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 14a L 2054/24.A -, juris Rn. 22 f..; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 29 L 3818/24.A -, juris Rn. 19 ["Der (förmliche) Asylantrag"]; unklar VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 519/24 A -, juris Rn. 20 ("Asylantragstellung"); VG Regensburg, Urteil vom 1. April 2025 - RO 11 K 25.30791 -, juris Rn. 21 ("Asylantrag").
Rn. 28 - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris Rn. 78 -,.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-621/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahme …
- VG Gelsenkirchen, 08.01.2025 - 14a L 2054/24
- VG Gelsenkirchen, 08.01.2025 - 14a. Kammer
- OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2025 - 6 LA 72/24
Asylrechtlicher Zweitantrag: Maßgeblichkeit der tatsächlichen Asylantragsstellung
- VG Berlin, 02.03.2026 - 33 K 518.24
- OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2025 - 6 LB 20/24
Asylrecht - Zweitantrag (§ 71a AsylG) (Irak)
- VG München, 24.09.2024 - M 26a S 24.31506
Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung bei Asylzweitantrag
- OVG Schleswig-Holstein, 17.10.2025 - 6 LB 19/24
Maßgeblicher Zeitpunkt der Asylantragstellung für die Annahme eines Zweitantrags …
- VG Berlin, 02.03.2026 - 33 K 406.24
- OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2025 - 6 LB 23/24
Asylrecht - Zweitantrag (§ 71a AsylG) (Irak)
- OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2025 - 6 LB 18/24
Asylrecht - Zweitantrag (§ 71a AsylG) (Irak)
- OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2025 - 6 LB 22/24
Asylrecht - Zweitantrag (§ 71a AsylG) (Irak)
- VG Düsseldorf, 21.01.2025 - 29 L 3818/24
Zweitantrag, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung, Wiederaufnahme
- VG Düsseldorf, 04.11.2025 - 17 L 3613/25
Kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber
- VG Oldenburg, 21.08.2023 - 7 B 2315/23
Abschiebungsandrohung; Acte clair; einstweiliger Rechtsschutz; Ernstliche …
- OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2026 - 4 LB 6/25
Unzulässigkeitsentscheidung; kein subsidiärer Schutz im Sinne des Unionsrechts in …
- LSG Bayern, 10.03.2025 - L 11 AY 9/25
Leistungseinschränkung § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG.
- LSG Bayern, 10.03.2025 - L 11 AY 58/24
Leistungseinschränkung § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG.
- VG Sigmaringen, 29.01.2026 - A 9 K 3766/25
Qualifikation eines nach abgeschlossenem Dublin-Verfahren gestellten weiteren …
- VG Gelsenkirchen, 15.01.2026 - 15a K 112/24
Zweitantrag, Anwendungsvorrang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2025 - 19 A 236/22
Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung mit dem Einwand unterbliebener …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2025 - 19 A 1804/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2025 - 19 A 2816/24
- VG Regensburg, 01.04.2025 - RO 11 K 25.30791
Zweitantrag, erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in sicherem Drittstaat, …
- VG Trier, 18.02.2025 - 8 L 697/26
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2025 - 9 A 2129/22
- BVerwG, 01.08.2023 - 1 C 11.22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2025 - 19 A 1899/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2025 - 9 A 879/22
- VG Gelsenkirchen, 25.06.2026 - 5a L 1151/26
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2025 - 19 A 329/22
- VG Düsseldorf, 04.11.2025 - 17 L 3620/25
Kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber
- EuGH, 30.10.2025 - C-790/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Protokoll (Nr. 22) über die …
- BVerwG, 01.08.2023 - 1 C 1.23
Aussetzung des Verfahrens
- VG Minden, 24.07.2025 - 1 L 822/25
Abschiebungsverbot Anordnung, einstweilige Behandlung, unmenschliche oder …
- BVerwG, 01.08.2023 - 1 C 19.22
Irak: Aussetzungsbeschluss bis zur Entscheidung des EuGHs
- VG Osnabrück, 21.04.2026 - 7 B 43/26
Zweitantrag; Asyl-Zweitantrag nach Ablehnung eines Erstantrags als unzulässig
- VG Düsseldorf, 10.02.2026 - 17 L 55/26
- VG Bremen, 30.01.2025 - 6 V 53/25
Vereinbarkeit der nationalen Regelung des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. …
- BVerwG, 01.08.2023 - 1 C 20.22
Aussetzung des Verfahrens
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2026 - 23 A 438/21
Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag …
- VG Hamburg, 25.03.2026 - 12 A 8224/25
Es bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ob Art. 33 …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2025 - 1 A 1902/21
Abgelehnter Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ausreichender …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-790/23
Qassioun - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Verordnung (EU) Nr. …
- VG Regensburg, 30.12.2025 - RN 11 S 25.34825
Zweitantrag, Unzulässigkeit des Asylantrags, Wehrdienstverweigerung, Subsidiärer …
- VG Düsseldorf, 25.06.2025 - 11 L 1957/25
Folgeantrag nach bestandskräftig abgeschlossenem Dublin-Verfahren
- VG Ansbach, 19.02.2026 - AN 18 S 26.30037
Ablehnung eines Zweitantrages (Erstverfahren in Griechenland) als unzulässig mit …
- VG Aachen, 04.02.2026 - 11 K 1593/25
Abschiebungsandrohung; Erkrankung
- VG Braunschweig, 25.06.2025 - 2 B 193/25
- SG Würzburg, 20.05.2025 - S 11 AY 75/25
Leistungseinstellung, Überbrückungsleistungen, Internationaler Schutz, …
- VG Köln, 17.04.2026 - 21 K 4077/25
- VG Würzburg, 02.06.2025 - W 3 S 25.31829
Asyl, Türkei, einstweiliger Rechtsschutz, offensichtlich unbegründeter Asylantrag …
- OVG Sachsen, 20.03.2025 - 3 A 485/23
Grundsätzliche Bedeutung; Folgeantrag; Zweiantrag; Mitgliedsstaat
- VG Köln, 23.09.2025 - 22 L 2318/25
- VGH Baden-Württemberg, 11.08.2025 - A 10 S 974/24
- VG Köln, 06.08.2025 - 22 L 1900/25
- VG Hamburg, 29.07.2025 - 4 AE 4403/25
- VG Halle, 03.07.2025 - 5 A 102/25
Unzulässiger Zweitantrag; rechtlicher Prüfungsmaßstab mit Blick auf die …
- VG Regensburg, 05.09.2025 - RO 14 S 25.32552
Asylantrag, Gemeinde, Abschiebung, Italien, Ausreise, Abschiebungsandrohung, …
- VG Würzburg, 13.05.2025 - W 3 S 25.31680
Erneuter Asylantrag nach rechtskräftiger Zuständigkeitsentscheidung im …
- VG Gelsenkirchen, 12.05.2025 - 6a L 757/25
Asyl Armenien offensichtlich unbegründet Folgeantrag Zweitantrag
- VG Köln, 10.02.2025 - 27 L 143/25
- VG Augsburg, 03.06.2025 - Au 2 K 25.31440
Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Zweitantrag wegen erfolglosem Asylverfahren …
- VG Schleswig, 25.04.2025 - 15 A 72/25
Ablehnung eines Asylantrags als unzulässigen Zweitantrag nach Einstellung des …
- VG Halle, 20.12.2024 - 5 B 569/24
Asylrecht - Eilverfahren (Verfahren nach §§ 29 a, 30 AsylG)
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23, C-202/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Khan Yunis
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf internationalen Schutz - Unzulässigkeitsgründe - Art. 33 ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf internationalen Schutz - Unzulässigkeitsgründe - Art. 33 ...
- rechtsportal.de
Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Unzulässigkeitsgrundes; Unzulässigkeit der Stellung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz in mehr als einem Mitgliedstaat durch Asylbewerber
Verfahrensgang
- VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 1829/21
- VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 4316/21
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23, C-202/23
- EuGH, 19.12.2024 - C-123/23
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (19)
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22
Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
{FN:24} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines Folgeantrags) (C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 31).{FN:46} C-216/22, EU:C:2023:646, Nrn. 51 bis 53.
{FN:49} C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 29.
{FN:53} C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 29.
- EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
Ein Urteil des Gerichtshofs kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
Vgl. auch Urteil vom 8. Februar 2024, Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines Folgeantrags) (C-216/22, EU:C:2024:122, Rn. 34).{FN:26} Vgl. Urteil vom 8. Februar 2024, Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines Folgeantrags) (C-216/22, EU:C:2024:122, Rn. 34 bis 37).
{FN:54} Urteil vom 8. Februar 2024 (C-216/22, EU:C:2024:122, Rn. 38 bis 40).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
{FN:37} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache A. (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings in die Türkei) (C-352/22, EU:C:2023:794, Nr. 65).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings in die Türkei) (C-352/22, EU:C:2023:794, Nr. 64).
- EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Anerkennung als Flüchtling: Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
{FN:39} Vgl. Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland (Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-753/22, EU:C:2024:524, Rn. 56 und 68). - EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
{FN:34} Urteil vom 19. März 2019 (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 58). - EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
- EuGH, 20.05.2021 - C-8/20
Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
{FN:3} Vgl. Urteile vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, im Folgenden: Urteil L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], EU:C:2021:404), und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag) (C-497/21, im Folgenden: Urteil Bundesrepublik Deutschland [Von Dänemark abgelehnter Asylantrag], EU:C:2022:721). - EuGH, 09.09.2021 - C-18/20
Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
{FN:48} Vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2021, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgeantrag auf internationalen Schutz) (C-18/20, EU:C:2021:710, Rn. 43). - EuGH, 07.02.2012 - C-648/11
MA u.a. - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des zuständigen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
{FN:29} Vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a. (C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 63 und 64). - EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23
{FN:6} Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 53). - EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
Staatenlosen palästinensischer Herkunft, die beim UNRWA registriert sind, ist die …
- EuGH, 22.09.2022 - C-497/21
Bundesrepublik Deutschland (Demande d'asile rejetée par le Danemark) - Vorlage …
- EuGH, 19.03.2020 - C-564/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
Generalanwältin Medina: Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in einem …
- EuGH, 10.06.2021 - C-921/19
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …
- EuGH, 05.07.2018 - C-213/17
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des …
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22
Valstybės sienos apsaugos tarnyba - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- BSG, 25.07.2024 - B 8 AY 6/23 R
Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH - Asylbewerberleistungen - Grundleistungen …
Rn. 24 Weder Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst c Aufnahmerichtlinie noch Art. 2 Buchst q Verfahrensrichtlinie enthalten Angaben dazu, ob in diesem Sinne ein Folgeantrag nur vorliegt, wenn beide Anträge im selben Mitgliedstaat gestellt (so noch Art. 16 Abs. 1 Buchst a Fall 3 Richtlinie 2003/9/EG) und dort geprüft werden, oder auch in einem Fall, an dem mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind und in dem das frühere Asylverfahren von einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen durchgeführt wurde, in dem der Folgeantrag gestellt wird (vgl in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.6.2024 zu C-123/23; offengelassen EuGH vom 20.5.2021 - C-8/20 - RdNr 28 f und 40).Dabei stellt sich weiter die Frage, welcher Zeitpunkt für die Anträge maßgeblich ist (vgl auch das beim EuGH anhängige Verfahren C-123/23) und ob insbesondere der Antrag im zweiten Mitgliedstaat (hier also in Deutschland) vor dem förmlichen Abschluss des Verfahrens nach Art. 27 oder 28 Verfahrensrichtlinie (hier in Rumänien) als Folgeantrag im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst c Aufnahmerichtlinie in Betracht kommt.
- VGH Bayern, 11.07.2024 - 24 B 24.50009
Dublin-Verfahren, Abgeschlossenes Asylerstverfahren in Italien, Prüfungsmaßstab, …
Rn. 17 a) Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 1 Dublin III-VO findet vorliegend bereits deshalb keine Anwendung, da von der Beklagten kein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nach den Kriterien des Kapitel III durchgeführt werden musste (…vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17, C-583/17 - juris Rn. 67; so wohl auch Schlussanträge des Generalanwalts v. 27.6.2024 im Verfahren C-123/23 - juris Rn. 44, wo ein Zuständigkeitsübergang nach dieser Vorschrift nicht erwähnt wird).Ob dann § 71a AsylG Anwendung finden kann oder ein neues Asylverfahren durchgeführt werden muss, kann dabei offenbleiben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts v. 27.6.2024 im Verfahren C-123/23 - juris Rn. 76 unter Hinweis auf die Auffassung der Europäischen Kommission).
- VG Köln, 11.12.2024 - 22 L 2285/24 Rn. 18 zur Frage, ob der Begriff "Folgeantrag" auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat als Dänemark einen früheren Antrag eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat, ist nach dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Oktober 2022 - 1 K 1829/21.A - aktuell beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-123/23 ein Verfahren anhängig, vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts N. Emiliou vom 27. Juni 2024, ECLI:EU:C:2024:563; zum Streitstand vgl. ferner VG München, Beschluss vom 1. Februar 2024 - M 26a S 23.30070 -, juris, Rn. 34 ff.,.
Rn. 24 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 1 LA 85.22 -, juris, Rn. 7 m. w. N. aus der Rechtsprechung; erneut bestätigt durch Beschluss vom 8. April 2024 - 3 LA 68/21 -, juris; so auch Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 27. Juni 2024 - C-123/23 - BeckRS 2024, 14701, Rn. 54; ausdrücklich offenlassend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 40; vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 1. März 2021 - 10 L 31/21.A -, juris, Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2021 - 33 L 204/21.A -, juris, Rn. 7; VG Regensburg, Urteil vom 8. August 2018 - RN 12 K 18.31824 -, juris, Rn. 21.
- VG Köln, 18.07.2024 - 22 L 1313/24 Rn. 18 zur Frage, ob der Begriff "Folgeantrag" auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat als Dänemark einen früheren Antrag eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat, ist nach dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Oktober 2022 - 1 K 1829/21.A - aktuell beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-123/23 ein Verfahren anhängig, vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts N. Emiliou vom 27. Juni 2024, ECLI:EU:C:2024:563; zum Streitstand vgl. ferner VG München, Beschluss vom 1. Februar 2024 - M 26a S 23.30070 -, juris, Rn. 34 ff.,.
- VG Köln, 19.07.2024 - 27 L 1309/24 Rn. 16 Vgl. die Wiedergabe der Rechtsauffassung der Kommission in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 27.6.2024 - C 123/23 -, juris, Rn. 76, 94 f., 98 f.
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