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Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.2012 - C-210/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,442
EuGH, 09.02.2012 - C-210/10 (https://dejure.org/2012,442)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - C-210/10 (https://dejure.org/2012,442)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - C-210/10 (https://dejure.org/2012,442)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des Fahrtenschreibers - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festsetzung verhältnismäßiger Sanktionen - Pauschale Geldbuße -Verhältnismäßigkeit der Sanktion

  • Europäischer Gerichtshof

    Urbán

    Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des Fahrtenschreibers - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festsetzung verhältnismäßiger Sanktionen - Pauschale Geldbuße - Verhältnismäßigkeit der Sanktion

  • EU-Kommission

    Urbán

    Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des Fahrtenschreibers - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festsetzung verhältnismäßiger Sanktionen - Pauschale Geldbuße -Verhältnismäßigkeit der Sanktion“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des Fahrtenschreibers - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festsetzung verhältnismäßiger Sanktionen - Pauschale Geldbuße -Verhältnismäßigkeit der Sanktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 3. März 2010 - Márton Urbán/Vám- és Pénzügyörség Észak-alföldi Regionális Parancsnoksága

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hajdú-Bihar Megyei Bíróság - Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung ...

 
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Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
    Sie sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Louloudakis, C-262/99, Slg. 2001, I-5547, Randnr. 67, und vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orłowski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 29).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
    Rn. 24 Somit dürfen hier die repressiven Maßnahmen, die nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, Slg. 2010, I-2007, Randnr. 86).
  • EuGH, 10.07.1990 - 326/88

    Strafverfahren gegen Hansen

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
    Rn. 47 Was erstens die Vereinbarkeit der Einführung einer objektiven Verantwortlichkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solches System, aufgrund dessen der Verstoß gegen eine Verordnung namentlich auf dem Gebiet der Sozialvorschriften im Straßenverkehr geahndet wird, für sich genommen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnrn.
  • EuGH, 02.10.1991 - C-7/90

    Strafverfahren gegen Vandevenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
    14 bis 19, und vom 2. Oktober 1991, Vandevenne u. a., C-7/90, Slg. 1991, I-4371, Randnrn.
  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orłowski - …

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
    Sie sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Louloudakis, C-262/99, Slg. 2001, I-5547, Randnr. 67, und vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orłowski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 29).
  • EuGH, 27.02.1997 - C-177/95

    Ebony Maritime und Loten Navigation

    Auszug aus EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
    16 und 17; vgl. entsprechend für andere Gebiete Urteil vom 27. Februar 1997, Ebony Maritime und Loten Navigation, C-177/95, Slg. 1997, I-1111, Randnr. 36).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-102/16

    Im Straßentransportsektor dürfen die Fahrer die ihnen zustehende regelmäßige …

    Rn. 42 So sollen nach ständiger Rechtsprechung mit dieser Verordnung nach ihrem 17. Erwägungsgrund und Art. 1 die Arbeitsbedingungen der im Straßenverkehrsgewerbe beschäftigten Arbeitnehmer und die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert sowie die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen werden (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 25…, vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 21).
  • EuGH, 29.04.2015 - C-528/13

    Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern …

    Rn. 58 Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, von diesen die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteile ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 24, sowie Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem …

    Insbesondere im Urteil Urbán hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Verhältnismäßigkeitserfordernis des Art. 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass es einer Sanktionsregelung entgegensteht, die bei allen Verstößen gegen die Vorschriften für die Benutzung der Schaublätter unabhängig von der Schwere des Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße in pauschaler Höhe vorsieht{FN-VERWEIS:11}.

    Rn. 47 Erstens und wie oben dargelegt folgt die vorliegende Rechtssache auf das Urteil des Gerichtshofs Euro-Team{FN-VERWEIS:24} und in gewissem Ausmaß bereits auf das Urteil Urbán{FN-VERWEIS:25}.

    {FN:4} Vgl. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 9. Juni 2016, Eurospeed (C-287/14, EU:C:2016:420), vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777), und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    Vgl. auch ebenfalls im Zusammenhang mit der ungarischen Sanktionsregelung für Verkehrsdelikte Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 53 bis 54), und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (…C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 40 und 41).

    {FN:11} Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 44).

    {FN:25} Urteil vom 9. Februar 2012 (C-210/10, EU:C:2012:64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten …

    {FN:28} Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (…C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 53 und 54), unter Anführung des Urteils vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 47 und 48).

    {FN:30} Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64).

  • EuGH, 22.03.2017 - C-497/15

    Euro-Team - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - …

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23, …und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37).

    Rn. 49 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig erscheint, wenn bei jeglicher Verletzung bestimmter gesetzlicher Pflichten eine Geldbuße in pauschaler Höhe zur Anwendung kommt, ohne dass ihr Betrag der Schwere des Verstoßes angepasst wird (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 41).

    Rn. 53 Was erstens die Vereinbarkeit der Einführung einer objektiven Verantwortlichkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betrifft, so hat der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, dass ein solches System, aufgrund dessen der Verstoß gegen das Unionsrecht geahndet wird, für sich genommen mit dem Unionsrecht nicht unvereinbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich die Schaffung eines Systems der objektiven Verantwortlichkeit gemessen an den angestrebten Zielen nicht unverhältnismäßig, wenn dieses System so geartet ist, dass es die von ihm erfassten Personen zur Beachtung der Bestimmungen einer Verordnung anzuhalten vermag, und wenn die verfolgten Ziele ein Allgemeininteresse aufweisen, das die Schaffung eines solchen Systems rechtfertigen kann (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54, …und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 41).

  • EuGH, 11.12.2025 - C-665/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 2 Nr. 40 - Begriff …

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23…, vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39, …sowie vom 21. November 2024, Ekostroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 41).

    Rn. 44 Was diesen Grundsatz betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein System der objektiven Verantwortlichkeit als solches nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, EU:C:1990:291, Rn. 19…, vom 27. Februar 1997, Ebony Maritime und Loten Navigation, C-177/95, EU:C:1997:89, Rn. 36…, vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, EU:C:2002:440, Rn. 47, und vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 47).

    Rn. 45 Ein System der objektiven Verantwortlichkeit ist nämlich nicht unverhältnismäßig, wenn es so geartet ist, dass es die von ihm erfassten Personen zur Beachtung der Bestimmungen eines Unionsrechtsakts anzuhalten vermag, und wenn die verfolgten Ziele ein Allgemeininteresse aufweisen, das die Schaffung eines solchen Systems rechtfertigen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, EU:C:1990:291, Rn. 19, und vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 48).

    Rn. 51 Allerdings müssen die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur bei der Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes beachten, sondern auch bei der Würdigung der für die Bemessung der Geldbuße relevanten Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54…, vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 43, …und vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 46).

    Daher könnte es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig sein, bei jeglicher Verletzung bestimmter Pflichten aus der nationalen Regelung eine pauschale Geldbuße zu verhängen, ohne dass ihr Betrag der Schwere des Verstoßes angepasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 41, …und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 50).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-501/14

    EL-EM-2001 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. …

    Rn. 25 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass das mit der Verordnung Nr. 561/2006 verfolgte Ziel nicht die Harmonisierung der Sanktionen ist, die Verordnung vielmehr den Mitgliedstaaten die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen und Sanktionen freistellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 22).

    Rn. 36 Allerdings enthält die Verordnung Nr. 561/2006 keine genaueren Regeln hinsichtlich der Festlegung der innerstaatlichen Sanktionen und stellt insbesondere kein ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit solcher Sanktionen auf (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 22).

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Somit darf hier die Sicherungsmaßnahme, die nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet ist, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen und müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 24 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-443/13

    Lebensmitteleinzelhändlern kann eine Sanktion auferlegt werden, wenn von ihnen …

    Rn. 39 Im vorliegenden Fall dürfen die repressiven Maßnahmen, die nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Selbst wenn man das Sanktionssystem im Ausgangsverfahren als ein System der objektiven Verantwortlichkeit einstuft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein derartiges System als solches nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen steht, wenn es geeignet ist, die von ihm erfassten Personen zur Beachtung der Bestimmungen einer Verordnung anzuhalten, und wenn die verfolgten Ziele ein Allgemeininteresse aufweisen, das die Schaffung eines solchen Systems rechtfertigen kann (vgl. Urteil Urbán, EU:C:2012:64, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-69/15

    Nutrivet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung - …

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz daher auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte beachten, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr, …

    Rn. 63 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Schaffung eines Systems der objektiven Verantwortlichkeit gemessen an den angestrebten Zielen nicht unverhältnismäßig ist, wenn dieses System so geartet ist, dass es die von ihm erfassten Personen zur Beachtung der Bestimmungen einer Verordnung anzuhalten vermag, und wenn die verfolgten Ziele ein Allgemeininteresse aufweisen, das die Schaffung eines solchen Systems rechtfertigen kann (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-255/14

    Chmielewski - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus …

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    Texdata Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie …

  • EuGH, 24.03.2021 - C-870/19

    Gegen die Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen, die bei einer Kontrolle nicht in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-203/12

    Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka - System für den Handel mit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2012 - C-617/10

    Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte …

  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2006/123/EG, …

  • EuGH, 16.07.2015 - C-255/14

    Das ungarische Gesetz, das eine Geldbuße in Höhe von 60 % der beim Überschreiten …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-683/21

    Nacionalinis visuomenės sveikatos centras - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 26.11.2015 - C-487/14

    Total Waste Recycling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - …

  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur …

  • EGMR, 06.09.2022 - 14031/19

    KLINC v. AUSTRIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-418/11

    Texdata Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-483/24

    Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Națională de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - (Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Änderungen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie …

  • LG Aachen, 25.02.2020 - 12 O 317/19

    EG-Typengenehmigung

  • LG Aachen, 05.05.2020 - 12 O 530/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-113/12

    Brady - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - In einem …

  • EuGH, 09.06.2016 - C-287/14

    Eurospeed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. …

  • LG Aachen, 25.02.2020 - 12 O 219/19

    Unionshaftung wegen Dieselfällen

  • LG Aachen, 25.02.2020 - 12 O 350/19

    Dieselproblematik, unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

  • EGMR, 06.09.2022 - 14023/19

    VRACKO v. AUSTRIA and 1 other application

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