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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 18.04.1991 - C-230/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2274
EuGH, 18.04.1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,2274)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,2274)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,2274)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; EWG-Vertrag Art. 95

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung alkoholischer Getränke - Gleichartige oder konkurrierende Waren - Beurteilungskriterien - Unerheblichkeit der Verbrauchsgewohnheiten - Hoechste Steuerklasse, die praktisch nur für eingeführte Erzeugnisse

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung alkoholischer Getränke - Gleichartige oder konkurrierende Waren - Beurteilungskriterien - Unerheblichkeit der Verbrauchsgewohnheiten - Hoechste Steuerklasse, die praktisch nur für eingeführte Erzeugnisse; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 169; EWG-Vertrag Art. 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung alkoholischer Getränke - Gleichartige oder konkurrierende Waren - Beurteilungskriterien - Unerheblichkeit der Verbrauchsgewohnheiten - Hoechste Steuerklasse, die praktisch nur für eingeführte Erzeugnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 64 (Entscheidungsbesprechung)

    Ouzo-Entscheidung - Eine ungenutzte Möglichkeit zur Bereinigung der Gemeinschaftsrechtsordnung von Widersprüchen (Sebastian Weinzierl; EuR 2005, 759)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.04.1991 - C-230/89
    8 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteile vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78, Kommission/Frankreich, 169/78, Kommission/Italien, und 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 347, 385 und 447, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601), gibt es bei alkoholischen Getränken eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen lässt, gemeinsame Zuege, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.
  • EuGH, 27.02.1980 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 18.04.1991 - C-230/89
    Der Gerichtshof hat unter anderem in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 417) ausgeführt, daß man sich bei der Bestimmung des möglichen Substitutionsgrades nicht auf die in einem Mitgliedstaat oder einem bestimmten Gebiet bestehenden Trinkgewohnheiten beschränken darf.
  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 18.04.1991 - C-230/89
    12 Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung oder Angleichung der einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten nicht verbietet, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen einzuräumen, und daß derartige steuerliche Erleichterungen legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen können (Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787).
  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.04.1991 - C-230/89
    8 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteile vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78, Kommission/Frankreich, 169/78, Kommission/Italien, und 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 347, 385 und 447, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601), gibt es bei alkoholischen Getränken eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen lässt, gemeinsame Zuege, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01

    Kommission / Griechenland

    Dasselbe gilt auch für das andere von der Kommission zitierte Urteil - das Urteil Kommission/Griechenland -, in dem der Gerichtshof ebenfalls den ihm vorgelegten Rechtsstreit nacheinander im Licht der Absätze 1 und 2 des Artikels 90 EG geprüft hat.

    {FN:21} - Urteil vom 18. April 1991 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-1909, Randnr. 9).

    {FN:32} - Urteil vom 18. April 1991 (Kommission/Griechenland, Randnr. 8).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-357, Randnr. 22), vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnr. 22) und vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-55/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-11499, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International SA gegen Directeur régional des impôts de Bourgogne. - …

    (63) - Vgl. z. B. Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-230/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-1909, Randnr. 8, sowie die dort zitierten Urteile) und Urteil Roders u. a. (zitiert in Fußnote 62, Randnr. 38).

    (71) - Vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 20).

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf …

    Rn. 93 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt aber die Rechtmäßigkeit bestimmter Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen, insbesondere wenn sie die Aufrechterhaltung von Produktionen oder Betrieben erlauben sollen, die ohne diese besonderen Steuervergünstigungen wegen des Anstiegs der Produktionskosten nicht mehr rentabel wären, davon ab, dass die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, in nicht diskriminierender und nicht schützender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. Februar 1980, Kommission/Frankreich, 168/78, Slg. 1980, 347, Randnr. 16, vom 30. Oktober 1980, Schneider-Import, 26/80, Slg. 1980, 3469, Randnr. 9, und vom 18. April 1991, Kommission/Griechenland, C-230/89, Slg. 1991, I-1909, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

    31: - Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 417, Randnr. 14) und vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-230/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-1909, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-167/05

    Kommission / Schweden - Alkoholische Getränke - Unterschiedliche Besteuerung von …

    Vgl. unlängst z. B. Urteil vom 18. April 1991, Kommission/Griechenland (C-230/89, Slg. 1991, I-1909).
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   Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89   

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https://dejure.org/1991,20201
Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,20201)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.02.1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,20201)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,20201)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Alkoholische Getränke - Differenzierende Besteuerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß die Bestimmung des Artikels 95 Absatz 1 "... weit auszulegen [ist] in dem Sinne, daß sie alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten; folglich ist der Begriff der .gleichartigen Waren' hinreichend flexibel auszulegen" (siehe zum Beispiel Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr. 5).

    I- 7. Die Einreihung verschiedener Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif wurde einmal vom Gerichtshof als wesentlicher Gesichtspunkt dafür angesehen, ob Erzeugnisse als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 anzusehen sind (Urteil in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181, Randnr. 12), obwohl diese Einreihung nicht als entscheidend betrachtet wurde (Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 31).

    Im Urteil in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 16) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache 169/78 (…Kommission/ Italien, a. a. O.), in dem es ebenfalls um alkoholische Getränke ging, ausgeführt, daß eine Regelung, wonach typische inländische Erzeugnisse unter die günstigste Steuerklasse fallen, während zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, eine höhere Steuerlast zu tragen haben, mit Artikel 95 unvereinbar ist.

  • EuGH, 27.02.1980 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Damit ein Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 festgestellt werden kann, muß nachgewiesen sein, daß die inländische Steuerregelung mittelbare Schutzwirkung zugunsten der inländischen Produktion entfaltet (so z. B. Urteil in der Rechtssache 170/78, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 417, Randnr. 9).

    Es reicht, wenn nachgewiesen ist, daß "eine bestimmte steuerliche Regelung angesichts ihrer Merkmale die im Vertrag genannte Schutzwirkung zur Folge haben kann" (Rechtssache 170/78, a. a. O., Randnr. 10), beispielsweise durch Verringerung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Produkte (Urteil in der Rechtssache 216/81, COGIS, Slg. 1982, 2701, Randnr. 11).

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 170/78 (…Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnr. 14) hierzu ausgeführt hat,.

  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Im Urteil in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 16) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

    Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 319/81 (…Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 14) den Mitgliedstaaten das Recht zugestanden, derartige Erzeugnisse höher zu besteuern als gewöhnliche Waren.

  • EuGH, 15.07.1982 - 216/81

    Cogis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Es reicht, wenn nachgewiesen ist, daß "eine bestimmte steuerliche Regelung angesichts ihrer Merkmale die im Vertrag genannte Schutzwirkung zur Folge haben kann" (…Rechtssache 170/78, a. a. O., Randnr. 10), beispielsweise durch Verringerung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Produkte (Urteil in der Rechtssache 216/81, COGIS, Slg. 1982, 2701, Randnr. 11).

    Insbesondere in bezug auf Whisky hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 216/81 (…COGIS, a. a. O.) entschieden, daß "Artikel 95 einer Steuerregelung entgegensteht, die Whisky und andere Branntweine unterschiedlich belastet".

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Artikel 95 soll, wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen" (Urteil in der Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 4).

    Artikel 95 Absatz 2 lautet: "Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen." Dieser Absatz erfaßt die steuerliche Diskriminierung von Erzeugnissen, die zwar nicht gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 sind, "aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell im Wettbewerb stehen" (Urteil in der Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 6).

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    I- 7. Die Einreihung verschiedener Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif wurde einmal vom Gerichtshof als wesentlicher Gesichtspunkt dafür angesehen, ob Erzeugnisse als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 anzusehen sind (Urteil in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181, Randnr. 12), obwohl diese Einreihung nicht als entscheidend betrachtet wurde (…Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 31).
  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Dieser Artikel umfaßt deshalb nicht nur in den Mitgliedstaaten hergestellte Erzeugnisse, sondern auch Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die in der Gemeinschaft in den freien Warenverkehr gelangt sind: Ich verweise auf das Urteil in der Rechtssache 193/85 (Co-Frutta, Slg. 1987, 2105).
  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist" (siehe z. B. Urteil in den verbundenen Rechtssachen 142/80 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.03.1986 - 243/84

    Walker / Ministeriet for Skatter og Afgifter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    die beanstandeten Rechtsvorschriften nicht durch Artikel 95 erfaßt: Ich verweise auf das Urteil in der Rechtssache 243/84 (John Walker & Sons Ltd., Slg. 1986, 875, Randnr. 23).
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