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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2024 - C-236/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,24426
EuGH, 19.09.2024 - C-236/23 (https://dejure.org/2024,24426)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2024 - C-236/23 (https://dejure.org/2024,24426)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2024 - C-236/23 (https://dejure.org/2024,24426)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Matmut

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 und 13 - Versicherungsvertrag, der auf der Grundlage einer vorsätzlich falschen Angabe über den gewöhnlichen Fahrer geschlossen wurde - Nationale Regelung, nach der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 144
  • EuZW 2024, 1071
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.10.2021 - C-375/20

    Liberty Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-236/23
    Mit ihnen soll zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Darüber hinaus folgt aus den Erwägungsgründen 2 und 20 der Richtlinie 2009/103, dass diese Richtlinie die gleichen Ziele verfolgt wie die genannten Richtlinien (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Der Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Haftpflichtversicherung ist zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Richtlinie Dritten, die Geschädigte eines durch ein versichertes Fahrzeug verursachten Unfalls sind, eine Entschädigung nicht unter Berufung auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln in einer Versicherungspolice verweigern, nach denen Schäden von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, die den geschädigten Dritten entstanden sind, weil die Nutzung oder das Führen des Fahrzeugs durch Personen erfolgte, die hierzu nicht ermächtigt waren, die keinen Führerschein besitzen oder die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des Fahrzeugs nicht nachgekommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Abweichend von Unterabs. 1 sieht Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/103 vor, dass bestimmte Geschädigte unter Berücksichtigung der Situation, die sie selbst geschaffen haben, von der Entschädigung durch die Versicherungsgesellschaft ausgenommen werden können, nämlich dann, wenn das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, von Personen genutzt oder geführt wurde, die dazu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt waren, und wenn die geschädigten Dritten das Fahrzeug freiwillig und in dem Wissen bestiegen haben, dass es gestohlen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Aus der Rechtsprechung folgt ebenfalls, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Jede andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten gestatten, die Entschädigung von Dritten, die bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurden, auf bestimmte Umstände zu beschränken, was die Richtlinie 2009/103 gerade verhindern soll (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Somit ist Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Rechtsvorschrift oder eine Vertragsklausel in einer Versicherungspolice, mit der die Nutzung oder das Führen von Fahrzeugen durch Personen, die hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt sind, von der Versicherung ausgeschlossen wird, Dritten, die Geschädigte eines Verkehrsunfalls sind, nur dann entgegengehalten werden kann, wenn das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, von solchen Personen genutzt oder geführt wurde und die geschädigten Dritten das Fahrzeug freiwillig und in dem Wissen bestiegen haben, dass es gestohlen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einschaltung der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen nationalen Stelle ist nämlich als allerletzte Maßnahme gedacht und nur für den Fall vorgesehen, dass die Schäden durch ein Fahrzeug verursacht worden sind, das entgegen der Verpflichtung nach Art. 3 der Richtlinie nicht versichert wurde, d. h. ein Fahrzeug, für das kein Versicherungsvertrag besteht (Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros, C-375/20, EU:C:2021:861, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass PQ im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575), und der Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros (C-375/20, EU:C:2021:861), ergangen sind, in Bezug auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verkehrsunfall nicht nur "unfallgeschädigter Fahrzeuginsasse" ist, der eine Entschädigung begehrt, sondern auch der Versicherungsnehmer, der die vorsätzlich falsche Angabe gemacht hat, die zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags geführt hat.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-236/23
    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung besteht jedoch im Unionsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach sich Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Unionsregelung kann nämlich nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Aus diesem Grundsatz folgt somit, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 283 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 286 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-287/16

    Fidelidade-Companhia de Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-236/23
    Rn. 41 Dies gilt auch für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer nicht der gewöhnliche Fahrer des in einen Straßenverkehrsunfall verwickelten Fahrzeugs ist (Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 28).

    Rn. 47 Daraus folgt, dass der Umstand, dass eine Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag auf der Grundlage unterbliebener oder falscher Angaben seitens des Versicherungsnehmers geschlossen hat, es ihr nicht ermöglicht, sich auf Rechtsvorschriften oder eine Vertragsklausel zu berufen, nach denen der Vertrag nichtig ist, um die Nichtigkeit dem geschädigten Dritten entgegenzuhalten und sich so von ihrer Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 zum Ersatz des Schadens zu befreien, der aufgrund eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 27).

    Rn. 49 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass PQ im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575), und der Beschluss vom 13. Oktober 2021, Liberty Seguros (C-375/20, EU:C:2021:861), ergangen sind, in Bezug auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verkehrsunfall nicht nur "unfallgeschädigter Fahrzeuginsasse" ist, der eine Entschädigung begehrt, sondern auch der Versicherungsnehmer, der die vorsätzlich falsche Angabe gemacht hat, die zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags geführt hat.

    Rn. 62 Was zweitens die Möglichkeit des Versicherers betrifft, in einem solchen Fall im Wege eines auf vorsätzliches Fehlverhalten von PQ bei Vertragsschluss gestützten Regresses gegen PQ von diesem die Erstattung sämtlicher Beträge zu erhalten, die er an ihn in Erfüllung des Versicherungsvertrags gezahlt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Gültigkeit eines Versicherungsvertrags und der Haftung des Versicherungsnehmers wegen falscher Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht dem Unionsrecht, sondern dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 31).

    Rn. 63 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Richtlinie 2009/103 nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros, C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 32).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-503/16

    Delgado Mendes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-236/23
    Rn. 36 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Zweck des Opferschutzes es nicht zulässt, dass eine nationale Regelung den Begriff des unter den Schutz der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallenden Fahrzeuginsassen ungerechtfertigt einschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Was den Umstand anbelangt, dass es sich bei dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls um den Versicherungsnehmer und Eigentümer des in den betreffenden Unfall verwickelten Fahrzeugs handelt, hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass dieser Zweck verlangt, dass der Fahrzeugeigentümer, der sich bei dem Unfall nicht als Fahrzeugführer, sondern als Fahrzeuginsasse im Fahrzeug befand, rechtlich allen anderen "unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen" gleichgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass es der genannte Zweck gebietet, dass die Person, die für das Führen des Fahrzeugs versichert war, jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrzeuginsasse war, rechtlich allen anderen "unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen" gleichgestellt wird, und dass es folglich der Umstand, dass eine Person für das Führen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, versichert war, nicht erlaubt, diese Person vom Begriff "geschädigter Dritter" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/103 auszuschließen, wenn diese Person Insasse und nicht Fahrer dieses Fahrzeugs war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Der Umstand, dass bei einem Straßenverkehrsunfall ein Fahrzeuginsasse der Versicherungsnehmer war, erlaubt es somit nicht, diese Person vom Begriff "geschädigter Dritter" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/103 auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Der Umstand, dass der Fahrzeuginsasse auch der Versicherungsnehmer war, lässt im Hinblick auf den selben Schutzzweck dieser Richtlinie, wie er oben in Rn. 31 erwähnt wurde, keine unterschiedliche Behandlung zu (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 45).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-236/23
    Rn. 64 Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass diese Bestimmungen, um die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sicherzustellen, dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die diese praktische Wirksamkeit beeinträchtigen, indem sie das vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgte und gestärkte Ziel, Verkehrsunfallopfer zu schützen, dadurch gefährden, dass sie den Anspruch des Opfers auf eine Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausschließen oder unverhältnismäßig einschränken (Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España, C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-491/21

    Bürgerschaft: Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einem seiner …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-236/23
    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Februar 2024, Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date, C-491/21, EU:C:2024:143, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2026 - C-526/24

    Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als …

    Die Anwendung der Unionsregelung kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die einem missbräuchlichen Zweck dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24

    Brillen Rottler: DSGVO: Auskunftsanspruch, exzessiv, Rechstmissbrauch; …

    {FN:20} Vgl. z. B. im Bereich des Privatrechts Urteile vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 284 und 285 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. September 2024, Matmut (C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 54).

    {FN:21} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Matmut (C-236/23, EU:C:2024:560, Nr. 67).

  • EuGH, 30.04.2025 - C-370/24

    Nastolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …

    Rn. 29 Ein Versicherer, der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abdeckt, kann nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/103 Dritten, die Geschädigte eines durch ein versichertes Fahrzeug verursachten Unfalls sind, eine Entschädigung nicht unter Berufung auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln in einer Versicherungspolice verweigern, nach denen von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Schäden ausgeschlossen sind, die den geschädigten Dritten entstanden sind, weil die Nutzung oder das Führen des Fahrzeugs durch Personen erfolgte, die hierzu nicht ermächtigt waren, die keinen Führerschein besitzen oder die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des Fahrzeugs nicht nachgekommen sind (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 33).

    Rn. 30 Abweichend von Unterabs. 1 sieht Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/103 vor, dass bestimmte Geschädigte unter Berücksichtigung der Situation, die sie selbst geschaffen haben, von der Entschädigung durch den Versicherer ausgenommen werden können, nämlich dann, wenn das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, von Personen genutzt oder geführt wurde, die dazu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt waren, und wenn die geschädigten Dritten das Fahrzeug freiwillig und in dem Wissen bestiegen haben, dass es gestohlen war (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 34).

    Mit ihnen soll zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Darüber hinaus folgt aus den Erwägungsgründen 2 und 20 der Richtlinie 2009/103, dass diese Richtlinie im Wesentlichen die gleichen Ziele verfolgt wie die genannten Richtlinien (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Der Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Haftpflichtversicherung ist zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.06.2026 - C-277/25

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Das Unionsrecht steht der Abtretung einer …

    Mit ihnen sollte zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hatte, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Darüber hinaus folgt aus den Erwägungsgründen 2 und 20 der Richtlinie 2009/103, dass diese Richtlinie die gleichen Ziele verfolgt wie die anderen oben in der vorstehenden Randnummer genannten Richtlinien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Der Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Haftpflichtversicherung ist zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (Urteil vom 19. September 2024, Matmut, C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-490/24

    Stichting Koskea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische …

    {FN:34} Zur Eigenschaft von Fahrzeuginsassen als geschädigte Dritte vgl. Urteil vom 19. September 2024, Matmut (C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 34).

    Daraus folgt, dass die Person, die für das Führen des Fahrzeugs versichert ist, aber zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrzeuginsasse ist, als geschädigter Fahrzeuginsasse im Sinne der Richtlinie 2009/103 angesehen wird; vgl. Urteil vom 19. September 2024, Matmut (C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:37} Vgl. Urteil vom 19. September 2024, Matmut (C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 - 2 B 10575/25

    Pornografische Internetseiten gesperrt

    Ferner besteht auch im Unionsrecht ein zwingend zu beachtender allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach sich Einzelne nicht in missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-236/23 -, juris Rn. 51 ff. m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 - 2 B 10576/25

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Telemedienanbieters gegen eine gegenüber dem …

    Ferner besteht auch im Unionsrecht ein zwingend zu beachtender allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach sich Einzelne nicht in missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-236/23 -, juris Rn. 51 ff. m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-328/25
    {FN:11} Voir arrêt du 19 septembre 2024, Matmut C-236/23, EU:C:2024:761, point 48 et jurisprudence citée.

    {FN:30} Voir arrêt du 19 septembre 2024, Matmut (C-236/23, EU:C:2024:761, point 31 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-17/25

    Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …

    {FN:23} Vgl. z. B. Urteil vom 19. September 2024, Matmut (C-236/23, im Folgenden: Urteil Matmut, EU:C:2024:761, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-129/24

    Coillte Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:59} Urteil vom 19. September 2024, Matmut (C-236/23, EU:C:2024:761, Rn. 51).
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  • Europäischer Gerichtshof

    Matmut

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Umfang des Pflichtversicherungsschutzes zugunsten Dritter - Nationale Regelung, nach der einem geschädigten Fahrzeuginsassen die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags auf der ...

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    {FN:20} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Churchill Insurance Company und Evans (C-442/10, EU:C:2011:548, Nr. 23).

    {FN:46} Urteil vom 1. Dezember 2011 (C-442/10, EU:C:2011:799).

    {FN:47} Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans (C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 21).

    {FN:48} Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans (C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 20 und 23).

    {FN:49} Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans (C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 24).

    {FN:50} Urteil vom 1. Dezember 2011 (C-442/10, EU:C:2011:799).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    Rn. 107 Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof im Urteil Ruiz Bernáldez{FN-VERWEIS:56}, festgestellt hat, dass "der Pflichtversicherungsvertrag in derartigen Fällen vorsehen [darf], dass dem Versicherer ein Regressanspruch gegen den Versicherten zusteht".

    Rn. 108 Wie die französische Regierung hervorhebt, war der Versicherte im Urteil Ruiz Bernáldez{FN-VERWEIS:57} nämlich der Fahrer des Fahrzeugs und der Verursacher des Schadens, so dass sich die Frage der Gefahr einer Beeinträchtigung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten aufgrund dieses Regresses nicht stellte.

    {FN:56} Urteil vom 28. März 1996 (C-129/94, EU:C:1996:143, Rn. 24).

    {FN:57} Urteil vom 28. März 1996 (C-129/94, EU:C:1996:143).

    {FN:58} Vgl. Urteil vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C-129/94, EU:C:1996:143, Rn. 23).

    {FN:59} Vgl. Urteil vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C-129/94, EU:C:1996:143, Rn. 24).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-287/16

    Fidelidade-Companhia de Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache steht im Zusammenhang mit dem Urteil Fidelidade-Companhia de Seguros{FN-VERWEIS:2}, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die Richtlinien auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirken würde, dass geschädigten Dritten die Nichtigkeit eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags entgegengehalten werden kann, die aufgrund falscher anfänglicher Angaben des Versicherungsnehmers über die Identität des Eigentümers und des gewöhnlichen Fahrers des an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs eintritt.

    {FN:2} Urteil vom 20. Juli 2017 (C-287/16, EU:C:2017:575).

    {FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 31), und Beschluss Liberty Seguros (…Rn. 64).

    {FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 32), und Beschluss Liberty Seguros (…Rn. 65).

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 27).

    {FN:41} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Fidelidade-Companhia de Seguros (C-287/16, EU:C:2017:575, Rn. 35), und Beschluss Liberty Seguros (…Rn. 69).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 23).

    {FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (…C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 42), vom 15. Dezember 2022, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung (…C-577/21, EU:C:2022:992, Rn. 41), und vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 42).

    {FN:54} Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 44).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    {FN:28} Vgl. jüngst Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285).

    {FN:32} Vgl. jüngst Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    {FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer (C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 42).

    {FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer(C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 40).

  • EuGH, 15.12.2022 - C-577/21

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    {FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (…C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 42), vom 15. Dezember 2022, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung (C-577/21, EU:C:2022:992, Rn. 41), und vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (…C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 42).

    Vgl. zur Veranschaulichung Urteil vom 15. Dezember 2022, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung (C-577/21, EU:C:2022:992, Rn. 45 bis 49).

  • EFTA-Gerichtshof, 14.06.2001 - E-7/00

    Halla Helgadóttir v Daníel Hjaltason and Iceland Insurance Company Ltd.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    Vgl. auch Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 14. Juni 2001, Helgadóttir (E-7/00, EFTA Court Report 2000-2001, Rn. 30).

    Vgl. auch Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 14. Juni 2001, Helgadóttir (E-7/00, EFTA Court Report 2000-2001, Rn. 31).

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    {FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 56), und vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (…C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 99).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-236/23
    {FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (…C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 56), und vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 99).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …

  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 12.10.2023 - C-286/22

    Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die …

  • EuGH, 08.06.2017 - C-54/16

    Vinyls Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis - "Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in …

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 - …

  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a. / Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis Anasygkrotisis …

  • EuGH, 14.09.2017 - C-503/16

    Delgado Mendes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische …

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02

    Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 …

  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …

  • EuGH, 06.04.2006 - C-456/04

    Agip Petroli - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Auf die Besatzung von …

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Versicherung der Haftpflicht für …

  • EuGH, 09.01.2024 - C-387/23

    BUL INS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der …

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …

  • EuGH, 14.12.2023 - C-206/22

    Covid-19-Pandemie: Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der …

  • EuGH, 13.10.2021 - C-375/20

    Liberty Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …

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