Rechtsprechung
| EuGH, 04.07.1996 - C-254/95 P |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
Beamtenstatut Art. 6 Anhang III; ; Beamtenstatut Art. 91; ; EG-Satzung Art. 49; ; EG-Satzung Art. 51; ; EG-Satzung Art. 53; ; EG-Satzung Art. 168a
- EU-Kommission
Parlament / Innamorati
Rechtsmittel - Beamte - Auswahlverfahren - Ablehnung einer Bewebung - Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren
- EU-Kommission
Parlament / Innamorati
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel gegen ein Auswahlverfahren für Beamte; Antrag auf einstweilige Anordnung im Gemeinschaftsrecht; Verletzung der für die Organe der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften als Rechtsmittelgrund; Rechtsmittelgrund in Bezug auf Umfang und Grenzen der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beamte - Auswahlverfahren - Prüfungsausschuß - Ablehnung einer Bewerbung - Begründungspflicht - Umfang - Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 30.05.1995 - T-289/94
- EuGH, 15.09.1995 - C-254/95
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
- EuGH, 04.07.1996 - C-254/95 P
Wird zitiert von ... (48) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 14.06.1972 - 44/71
Marcato / Kommission
Auszug aus EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
26 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, umfassen die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren im allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Eignungsliste aufzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, Randnr. 19, vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1973, 361, Randnr. 18, und vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563, Randnr. 10).27 Der erste Abschnitt insbesondere bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen besteht aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Ausschreibung gestellten Anforderungen (genannte Urteile vom 14. Juni 1972, Marcato/Kommission, Randnr. 20, vom 15. März 1973, Marcato/Kommission, Randnr. 19, und Costacurta/Kommission, Randnr. 11).
28 Dagegen sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung (vgl. insbesondere genannte Urteile vom 14. Juni 1972, Marcato/Kommission, Randnr. 20, vom 15. März 1973, Marcato/Kommission, Randnr. 19, und Costacurta/Kommission, Randnr. 11).
- EuGH, 04.12.1975 - 31/75
Costacurta / Kommission
Auszug aus EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
26 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, umfassen die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren im allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Eignungsliste aufzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, Randnr. 19, vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1973, 361, Randnr. 18, und vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563, Randnr. 10).27 Der erste Abschnitt insbesondere bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen besteht aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Ausschreibung gestellten Anforderungen (genannte Urteile vom 14. Juni 1972, Marcato/Kommission, Randnr. 20, vom 15. März 1973, Marcato/Kommission, Randnr. 19, und Costacurta/Kommission, Randnr. 11).
28 Dagegen sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung (vgl. insbesondere genannte Urteile vom 14. Juni 1972, Marcato/Kommission, Randnr. 20, vom 15. März 1973, Marcato/Kommission, Randnr. 19, und Costacurta/Kommission, Randnr. 11).
- EuG, 30.05.1995 - T-289/94
Angelo Innamorati gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Auswahlverfahren - …
Auszug aus EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
1 Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Mai 1995 in der Rechtssache T-289/94 (Innamorati/Parlament, Slg. ÖD 1995, II-393; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren PE/59/A aufgehoben hat, durch die Herrn Innamorati für die dritte schriftliche Prüfung dieses Auswahlverfahrens eine zu seinem Ausschluß führende Note erteilt und er nicht zu den weiteren Prüfungen zugelassen wurde (im folgenden: streitige Entscheidung).Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Mai 1995 in der Rechtssache T-289/94 (Innamorati/Parlament) wird aufgehoben.
- EuGH, 28.02.1980 - 89/79
Bonu / Rat
Auszug aus EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil vom 28. Februar 1980 in der Rechtssache 89/79, Bonu/Rat, Slg. 1980, 553, Randnr. 5).Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im übrigen auch jedem einzelnen Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, verbietet es die Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht, daß diese objektiven Tatsachen und insbesondere auch die Beurteilungskriterien, auf denen die im einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auslese beruht, mitgeteilt werden, damit die Personen, deren Bewerbung noch vor irgendeiner persönlichen Prüfung abgelehnt wurde, in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für ihren Ausschluß zu erkennen (Urteil Bonu/Rat, a. a. O., Randnr. 5).
- EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
RTE und ITP / Kommission
Auszug aus EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 67). - EuGH, 26.11.1981 - 195/80
Michel / Parlament
Auszug aus EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
23 Wie das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, soll die Verpflichtung, eine beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Verfügung begründet ist, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22). - EuGH, 15.09.1995 - C-254/95
Parlament / Innamorati
Auszug aus EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluß vom 15. September 1995 in der Rechtssache C-254/95 P-R (Parlament/Innamorati, Slg. 1995, I-2707) zurückgewiesen. - EuGH, 15.03.1973 - 37/72
Marcato / Kommission
Auszug aus EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
26 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, umfassen die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren im allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Eignungsliste aufzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, Randnr. 19, vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1973, 361, Randnr. 18, und vom 4. Dezember 1975 in der Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563, Randnr. 10).
- EuG, 22.09.2021 - T-435/20
JR/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Internes …
Rn. 50 Was die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses angeht, ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), festgestellt hat, die Begründungspflicht mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die gemäß Art. 6 des Anhangs III des Statuts für die Arbeiten eines Prüfungsausschusses gilt.Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 24).
Rn. 51 Das Erfordernis der Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat daher der Natur der betreffenden Arbeiten Rechnung zu tragen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 25).
Rn. 52 Die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren umfassen im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Reserveliste aufzustellen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 26).
Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im Übrigen auch jedem einzelnen Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, verbietet es die Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht, dass diese objektiven Tatsachen und insbesondere auch die Beurteilungskriterien, auf denen die im einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auslese beruht, mitgeteilt werden, damit die Personen, deren Bewerbung noch vor irgendeiner persönlichen Prüfung abgelehnt wurde, in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für ihren Ausschluss zu erkennen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 27).
Rn. 54 Dagegen sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 28).
Diese Kriterien fallen daher ebenso wie die Beurteilungen des Prüfungsausschusses unter das Beratungsgeheimnis (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 29).
Sie sind Ausdruck der Werturteile über jeden von ihnen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 30).
Rn. 57 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof in den Rn. 31 und 32 seines Urteils vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), entschieden, dass in Anbetracht der Geheimhaltung, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten muss, die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses darstellt und dass eine solche Begründung nicht die Rechte der Bewerber verletzt, da sie es ihnen ermöglicht, das Werturteil zu erfahren, das über ihre Leistungen gefällt wurde, und gegebenenfalls festzustellen, dass sie tatsächlich nicht die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte Punktzahl erreicht haben.
Rn. 68 Zwar hat der Gerichtshof, wie oben in Rn. 57 ausgeführt, im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 31 und 32), nach einer Abwägung der Erfordernisse, die sich einerseits aus der Begründungspflicht und andererseits aus der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses ergeben, entschieden, dass die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses darstellt und dass eine solche Begründung die Rechte der Bewerber nicht verletzt.
Rn. 69 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), ergangen ist, war der Kläger jedoch zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens nicht zugelassen worden, die der schriftlichen Prüfung folgten, bei der er eine geringere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte Mindestpunktzahl erreicht hatte.
Rn. 70 Außerdem lässt sich dem Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), nicht entnehmen, dass der Begriff der "Korrekturkriterien", die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses geschützt sind, Elemente wie die fraglichen Gewichtungskoeffizienten umfasst.
Rn. 71 Es ist darauf hinzuweisen, dass die "Korrekturkriterien", auf die im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), Bezug genommen wird, dem Prüfungsausschuss als Richtschnur für die Bewertung der Leistungen der Bewerber bei den Prüfungen eines Auswahlverfahrens und der etwaigen Bestandteile der einzelnen Prüfungen dienen.
Rn. 72 Die Koeffizienten, die ein Prüfungsausschuss festlegt, um die Bestandteile einer in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfung zu gewichten, erfüllen dagegen nicht dieselbe Funktion wie die im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), genannten Korrekturkriterien.
Rn. 73 Daher kann das Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), nicht dahin ausgelegt werden, dass die Abwägung zwischen den oben in Rn. 68 genannten Anforderungen voraussetzt, dass in dem Fall, in dem eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorsieht, dass eine Prüfung aus mehreren Bestandteilen besteht, die Koeffizienten, die der Prüfungsausschuss für ihre Gewichtung zuvor den einzelnen Bestandteilen zugewiesen hat, unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fallen.
- EuG, 01.12.2021 - T-265/20
JR/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente …
Rn. 108 Die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren umfassen im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der Bewerber, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Reserveliste aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 109 Im zweiten Abschnitt sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung (vgl. Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Kriterien fallen daher ebenso wie die Beurteilungen des Prüfungsausschusses unter das Beratungsgeheimnis (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 29).
Sie sind Ausdruck der Werturteile über jeden von ihnen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 30).
Rn. 120 Dazu ist festzustellen, dass die Korrekturkriterien, wie sie im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), genannt werden, den Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Leistungen der Bewerber in den Prüfungen eines Auswahlverfahrens und der möglichen Bestandteile jeder Prüfung leiten.
Rn. 121 Dagegen erfüllen die Koeffizienten, die ein Prüfungsausschuss festlegt, um die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Bestandteile einer Prüfung zu gewichten, nicht dieselbe Funktion wie die Korrekturkriterien, wie sie im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), genannt werden.
Aus dem Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276), folgt nämlich nicht, dass der bloße Umstand, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Arbeit über ein weites Ermessen verfügt, ausreicht, um davon auszugehen, dass jedes Element, das sich auf die Methode zur Ermittlung der für den Erfolg in einem Auswahlverfahren maßgeblichen Gesamtnote bezieht, unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fällt.
- EuG, 18.12.2024 - T-560/21
TB/ ENISA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - …
Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (vgl. Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 78 Das Erfordernis der Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat daher der Natur der betreffenden Arbeiten Rechnung zu tragen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 25).
Rn. 79 Die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren umfassen im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Reserveliste aufzustellen (vgl. Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Zweitens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt vor allem vergleichender Natur sind und demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung fallen (vgl. Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im Übrigen auch jedem einzelnen Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, verbietet es die Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht, dass diese objektiven Tatsachen und insbesondere auch die Beurteilungskriterien, auf denen die im einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auslese beruht, mitgeteilt werden, damit die Personen, deren Bewerbung noch vor jedweder persönlichen Prüfung abgelehnt wurde, in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für ihren Ausschluss zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-114/19
Kommission/ Di Bernardo - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines …
{FN:14} Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 27).{FN:31} C-254/95 P, EU:C:1996:213.
{FN:32} Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:213, Nr. 39).
{FN:33} Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:213, Nr. 40).
- EuG, 29.04.2026 - T-229/24
Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens …
Rn. 38 Die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt sind vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung gemäß Art. 6 von Anhang III des Statuts in der Auslegung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 24).
Eine solche Begründung verletzt nicht die Rechte der Bewerber, da sie es ihnen ermöglicht, das Werturteil zu erfahren, das über ihre Leistungen gefällt wurde, und gegebenenfalls festzustellen, dass sie tatsächlich nicht die in der Ausschreibung geforderte Punktzahl erreicht haben (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 31 und 32).
- EuG, 14.11.2006 - T-494/04
Neirinck / Kommission
Référence à : Cour 4 juillet 1996, Parlement/Innamorati, C-254/95 P, Rec.Cette motivation ne léserait pas les droits des candidats dans la mesure où elle leur permettrait de connaître le jugement de valeur qui a été porté sur leur prestation (arrêt de la Cour du 4 juillet 1996, Parlement/Innamorati, C-254/95 P, Rec. p. I-3423, points 30 à 32, et arrêt du Tribunal du 25 juin 2003, Pyres/Commission, T-72/01, RecFP p. I-A-169 et II-861, points 63 à 66).
- EuGH, 17.07.2001 - C-180/01
Kommission / NALOO
45 Dazu ist festzustellen, dass es nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung ist, die Modalitäten der Durchführung eines Urteils des Gerichts, gegen das Rechtsmittel eingelegt ist, näher zu bestimmen (Beschluss vom 15. September 1995 in der Rechtssache C-254/95 P-R, Parlament/Innamorati, Slg. 1995, I-2707, Randnr. 18). - EuGöD, 18.09.2012 - F-96/09
Cuallado Martorell / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines …
Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, Randnr. 24, vgl. auch Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. März 2003, Martínez Páramo u. a./Kommission, T-33/00, Randnr. 44, und Hendrickx/Rat, Randnr. 56).In Anbetracht der Geheimhaltung, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten muss, stellt die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar, der nicht verpflichtet ist, die Antworten der Bewerber anzugeben, die für ungenügend gehalten wurden, oder zu erklären, warum diese Antworten für ungenügend gehalten wurden (Urteil Parlament/Innamorati, Randnrn.
- EuG, 03.03.2017 - T-556/16
GX / Kommission
Le respect de ce secret s'oppose tant à la divulgation des attitudes prises par les membres individuels des jurys qu'à la révélation de tout élément ayant trait à des appréciations à caractère personnel ou comparatif concernant les candidats (arrêt du 4 juillet 1996, Parlement/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, points 23 et 24).Rn. 65 S'agissant en particulier de l'examen des aptitudes des candidats pour l'emploi à pourvoir, lequel examen se fonde sur des appréciations à caractère tant personnel que comparatif et, de ce fait, est couvert par le secret inhérent aux travaux du jury, la communication des notes obtenues aux différentes épreuves d'un tel examen constitue une motivation suffisante (voir, en ce sens, arrêt du 4 juillet 1996, Parlement/Innamorati, C-254/95 P, EU:C:1996:276, points 28 à 31).
- EuG, 05.04.2005 - T-376/03
Hendrickx / Rat
p. 553, point 5 ; Cour 4 juillet 1996, Parlement/Innamorati, C-254/95 P, Rec.Le respect de ce secret s'oppose dès lors tant à la divulgation des attitudes prises par les membres individuels des jurys qu'à la révélation de tous les éléments ayant trait à des appréciations de caractère personnel ou comparatif concernant les candidats (arrêt Bonu/Conseil, précité, point 5 ; arrêt de la Cour du 4 juillet 1996, Parlement/Innamorati, C-254/95 P, Rec. p. I-3423, point 24, et arrêt du Tribunal du 27 mars 2003, Martínez Páramo e.a./Commission, T-33/00, RecFP p. I-A-105 et II-541, point 44).
- EuG, 05.04.2005 - T-336/02
Susan Christensen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 11.06.2020 - C-114/19
Kommission/ Di Bernardo - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines …
- EuG, 12.05.2010 - T-560/08
Kommission / Meierhofer - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - …
- EuGöD, 12.02.2014 - F-127/11
De Mendoza Asensi / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines …
- EuGöD, 23.01.2013 - F-24/11
Katrakasas / Kommission
- EuGöD, 14.10.2008 - F-74/07
Meierhofer / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - …
- EuG, 07.06.2005 - T-375/02
Alessandro Cavallaro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
- EuG, 06.11.1997 - T-71/96
Beamte - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - …
- EuGöD, 15.06.2010 - F-35/08
Pachtitis / Kommission - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/77/06 - …
- EuGöD, 01.07.2010 - F-40/09
Casta / Kommission
- EuGöD, 13.12.2007 - F-73/06
Van Neyghem / Kommission
- EuG, 14.07.2005 - T-371/03
Le Voci / Rat
- EuG, 25.06.2003 - T-72/01
Pyres / Kommission
- EuG, 07.02.2001 - T-118/99
Öffentlicher Dienst
- EuG, 29.01.1998 - T-157/96
Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der …
- EuGöD, 28.10.2010 - F-9/09
Vicente Carbajosa u.a. / Kommission
- EuGöD, 08.07.2010 - F-17/08
Wybranowski / Kommission
- EuG, 24.09.2008 - T-105/08
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuG, 31.05.2005 - T-294/03
Gibault / Kommission
- EuG, 30.09.2003 - T-214/02
Martínez Valls / Parlament
- EuG, 23.01.2003 - T-53/00
Angioli / Kommission
- EuG, 02.05.2001 - T-167/99
Öffentlicher Dienst
- EuG, 17.12.1997 - T-159/95
Beamte - Internes Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe C in …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
Europäisches Parlament gegen Angelo Innamorati. - Rechtsmittel - Beamte - …
- EuG, 28.04.2004 - T-277/02
Pascall / Rat - Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Mündliche Prüfung - …
- EuG, 07.02.2019 - T-549/17
Duym/ Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Verfahren zur Ernennung eines …
- EuGöD, 11.09.2008 - F-127/07
Coto Moreno / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Allgemeines …
- EuG, 19.02.2004 - T-19/03
Konstantopoulou / Gerichtshof
- EuG, 27.03.2003 - T-33/00
Martínez Páramo u.a. / Kommission
- EuG, 19.07.1999 - T-168/97
- EuG, 17.12.1997 - T-217/95
Beamte - Internes Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe C in …
- EuGöD, 30.04.2008 - F-16/07
Dragoman / Kommission
- EuG, 23.01.2002 - T-101/00
Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung des Klägers zur mündlichen …
- EuG, 15.05.2000 - T-101/00
Miguel Ángel Martín de Pablos gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 17.12.1997 - T-216/95
Beamte - Internes Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe C in …
- EuG, 04.09.2008 - T-147/06
Adriana Dragoman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- EuGöD, 04.09.2008 - F-147/06
Dragoman / Kommission
- EuG, 09.09.2003 - T-293/02
Vranckx / Kommission
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Rechtsprechung
| EuGH, 15.09.1995 - C-254/95 P-R |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EG-Satzung Art. 49; ; EG-Satzung Art. 53; ; EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 186
- EU-Kommission
Parlament / Innamorati
Beamtenstatut, Artikel 91
Beamte; Klage; Aufhebungsurteil; Wirkungen; Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren, mit der einem Bewerber eine zu seinem Ausschluß führende Note erteilt wird; Pflichten des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde - EU-Kommission
Parlament / Innamorati
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens; Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; Anforderungen der Zulassung von Prüfungen für das Auswahlverfahren; Notwendigkeit einer beantragten Aussetzung des Verfahrens
- rechtsportal.de
Beamte - Klage - Aufhebungsurteil - Wirkungen - Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren, mit der einem Bewerber eine zu seinem Ausschluß führende Note erteilt wird - Pflichten des Prüfungsausschusses und der ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 30.05.1995 - T-289/94
- EuGH, 15.09.1995 - C-254/95 P-R
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
- EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 06.07.1993 - C-242/90
Kommission / Albani u.a.
Auszug aus EuGH, 15.09.1995 - C-254/95
Es genügt der Hinweis darauf, daß es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde ist, für den Fall des Herrn Innamorati eine gerechte Lösung zu finden, durch die seine Rechte angemessen geschützt werden können, ohne daß Anlaß besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen aufzuheben (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache C-242/90 P, Kommission/Albani u. a., Slg. 1993, I-3839, Randnrn. - EuG, 30.05.1995 - T-289/94
Angelo Innamorati gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Auswahlverfahren - …
Auszug aus EuGH, 15.09.1995 - C-254/95
Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Mai 1995 in der Rechtssache T-289/94 (Innamorati/Parlament, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren PE/59/A, der Herrn Innamorati eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote erteilt und ihn nicht zu den weiteren Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen hatte, aufgehoben hat.
- EuGH, 17.07.2001 - C-180/01
Kommission / NALOO
45 Dazu ist festzustellen, dass es nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung ist, die Modalitäten der Durchführung eines Urteils des Gerichts, gegen das Rechtsmittel eingelegt ist, näher zu bestimmen (Beschluss vom 15. September 1995 in der Rechtssache C-254/95 P-R, Parlament/Innamorati, Slg. 1995, I-2707, Randnr. 18). - EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
Parlament / Innamorati
Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluß vom 15. September 1995 in der Rechtssache C-254/95 P-R (Parlament/Innamorati, Slg. 1995, I-2707) zurückgewiesen. - Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
Europäisches Parlament gegen Angelo Innamorati. - Rechtsmittel - Beamte - …
( 15 ) Beschluß vom 15. September 1995 in der Rechtssache C-254/95 P-R (Parlamcnt/Innamorati, Slg. 1995, I-2707).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Europäisches Parlament gegen Angelo Innamorati.
Rechtsmittel - Beamte - Auswahlverfahren - Ablehnung einer Bewebung - Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren
Verfahrensgang
- EuG, 30.05.1995 - T-289/94
- EuGH, 15.09.1995 - C-254/95
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
- EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (27)
- EuGH, 26.11.1981 - 195/80
Michel / Parlament
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
( 19 ) Urteile vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80 (Michel/Parlamcnt, Slg. 1981, 2861), vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89 (González Holguera/Parlament, Slg. 1990, II-831, Randnrn. 39 und 40), vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-6/93 (Pérez Jimćnez/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-497, Randnr. 42) und vom 17. März 1994 in der Rechtssache T-44/91 (Smets/Kommission, Sie. ÖD 1994, II-319).( 44 ) Urteil Michel/Parlamcnt, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 25; vgl. z. B. auch Urteil Camera-Lampitelli u. a./Kommission, zitiert in Fußnote 18, Randnrn.
- EuGH, 16.06.1987 - 40/86
Kolivas / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
( 24 ) Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 40/86 (Kolivas/Kommission, Slg. 1987, 2643, Randnrn. 18 und 19).( 60 ) Vgl. Urteil Kolivas/Kommission, zitiert in Fußnote 24, Randnrn.
- EuGH, 06.07.1983 - 117/81
Geist / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
( 63 ) Urteile Valverde Mordt/Gerichtshof, zitiert in Fußnote 18, Randnr. 133, Camcra-Lampitelli u. a./Kommission, zitiert in Fußnote 18, Randnr. 53, vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 432/85 (Souna/Kommission, Slg. 1987, 2229, Randnr. 20), und vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81 (Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7).
- EuGH, 26.04.1993 - C-244/92
Kupka Floridi / ESC
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
( 31 ) Vgl. Beschlüsse vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P (X/Kommission, Sie. 1994, I-4379, Randnr. 13) und vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P (Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialrat, Slg. 1993, I-2041, Randnrn. 7 bis 10), Urteil vom 22. September 1993 in der Rechtssache C-354/92 P (Eppc/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8) und Beschluß vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P (De Hoc/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19). - EuGH, 26.09.1994 - C-26/94
X / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
( 31 ) Vgl. Beschlüsse vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P (X/Kommission, Sie. 1994, I-4379, Randnr. 13) und vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P (Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialrat, Slg. 1993, I-2041, Randnrn. 7 bis 10), Urteil vom 22. September 1993 in der Rechtssache C-354/92 P (Eppc/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8) und Beschluß vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P (De Hoc/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19). - EuGH, 07.03.1994 - C-338/93
De Hoe / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
( 31 ) Vgl. Beschlüsse vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P (X/Kommission, Sie. 1994, I-4379, Randnr. 13) und vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P (Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialrat, Slg. 1993, I-2041, Randnrn. 7 bis 10), Urteil vom 22. September 1993 in der Rechtssache C-354/92 P (Eppc/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8) und Beschluß vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P (De Hoc/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19). - EuGH, 12.07.1989 - 225/87
Belardinelli / Gerichtshof
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
Das Gericht erster Instanz hat die Urteile Michcl/Parlamcnt, zitiert in Fußnote 19, vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87 (Belardinelli u. a./Gcrichtshof, Slg. 1989, 2353), Gonzalez Holguera/Parlament, zitiert in Fußnote 19, Fascilla/Parlament, zitiert in Fußnote 27, und Camera-Lampitelli u. a./Kommission, zitiert in Fußnote 18, angeführt. - EuGH, 14.07.1983 - 144/82
Detti / Gerichtshof
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
( 35 ) Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82 (Detti/Gcrichtshof, Slg. 1983, 2421, Randnr. 27). - EuGH, 22.12.1993 - C-354/92
Eppe / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
( 31 ) Vgl. Beschlüsse vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P (X/Kommission, Sie. 1994, I-4379, Randnr. 13) und vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P (Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialrat, Slg. 1993, I-2041, Randnrn. 7 bis 10), Urteil vom 22. September 1993 in der Rechtssache C-354/92 P (Eppc/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8) und Beschluß vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P (De Hoc/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19). - EuGH, 20.05.1987 - 432/85
Souna / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-254/95
( 63 ) Urteile Valverde Mordt/Gerichtshof, zitiert in Fußnote 18, Randnr. 133, Camcra-Lampitelli u. a./Kommission, zitiert in Fußnote 18, Randnr. 53, vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 432/85 (Souna/Kommission, Slg. 1987, 2229, Randnr. 20), und vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81 (Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7). - EuGH, 24.03.1988 - 228/86
Goossens / Kommission
- EuGH, 27.03.1985 - 12/84
Kypreos / Rat
- EuG, 15.02.1996 - T-125/95
Beamte - Auswahlverfahren - Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der das …
- EuG, 01.12.1994 - T-46/93
Beamte - Internes Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe C in …
- EuG, 21.05.1992 - T-55/91
Olivier Fascilla gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Auswahlverfahren - …
- EuGH, 01.06.1994 - C-136/92
Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.
- EuGH, 04.07.1996 - C-254/95
Parlament / Innamorati
- EuG, 27.06.1991 - T-156/89
Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte …
- EuGH, 15.09.1995 - C-254/95
Parlament / Innamorati
- EuG, 13.12.1990 - T-115/89
José Maria González Holguera gegen Europäisches Parlament. - Beamte - …
- EuGH, 13.07.1989 - 361/87
Caturla-Poch u.a. / Parlament
- EuG, 30.05.1995 - T-289/94
Angelo Innamorati gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Auswahlverfahren - …
- EuG, 15.07.1993 - T-27/92
Maria Camera-Lampitelli und andere gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 14.07.1995 - T-291/94
Zudella Patricia Pimley-Smith gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 17.03.1994 - T-44/91
Smets / Kommission
- EuG, 15.06.1994 - T-6/93
Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung …
- EuGH, 14.12.1965 - 21/65
Morina / Parlament
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-114/19
Kommission/ Di Bernardo - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines …
{FN:31} C-254/95 P, EU:C:1996:213.{FN:32} Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:213, Nr. 39).
{FN:33} Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Parlament/Innamorati (C-254/95 P, EU:C:1996:213, Nr. 40).
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