Rechtsprechung
| EuGH, 17.03.2026 - C-258/24 K |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Katholische Schwangerschaftsberatung
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht - Verein, ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht - Verein, ...
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist
- lto.de (Kurzinformation)
Kirche darf nicht allein wegen Austritts kündigen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kirchliche Arbeitsverhältnisse - und der Kirchenaustritt
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Katholische Einrichtung kann nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass der Mitarbeiter aus der katholischen Kirche ausgetreten ist
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Katholische Schwangerschaftsberatung: Austritt aus katholischer Kirche kein ausreichender Grund für Kündigung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Katholische Schwangerschaftsberatung: Kirchenaustritt allein kein Kündigungsgrund
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.03.2026)
Grundsatzfrage: Darf die Kirche wegen Austritts kündigen?
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
An ihren Taten sollst Du sie messen - Performativer Selbstwiderspruch der Kirchen bei Kündigung wegen Kirchenaustritt
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Katholische Schwangerschaftsberatung
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 12 April 2024 - Katholische Schwangerschaftsberatung gegen JB
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Katholische Schwangerschaftsberatung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 2026, 513
- NZA-RR 2026, 285
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Damit konkretisiert die Richtlinie in dem von ihr erfassten Bereich das in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 47).Rn. 43 Auch wenn die Richtlinie 2000/78 auf den Schutz des Grundrechts der Arbeitnehmer abzielt, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, soll sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mittels ihres Art. 4 Abs. 2 auch dem in Art. 17 AEUV und in Art. 10 der Charta - der Art. 9 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entspricht - anerkannten Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Rechnung tragen (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 50).
Rn. 47 Was insbesondere Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er die Herstellung eines angemessenen Ausgleichs bezweckt zwischen einerseits dem Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, und andererseits dem Recht der Arbeitnehmer, insbesondere in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, falls diese Rechte im Widerstreit stehen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 51).
Rn. 48 Im Hinblick darauf nennt diese Bestimmung die Kriterien, die im Rahmen der zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den möglicherweise widerstreitenden Rechten vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 52), ohne jedoch eine genaue und endgültige Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen.
Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben - z. B. wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist - oder aus den Umständen ihrer Ausübung, z. B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 62 und 63, …sowie vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 50).
Auch wenn es den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrunde liegende Ethos als solches zu befinden, obliegt es ihnen jedoch, festzustellen, ob diese drei Kriterien in Anbetracht des betreffenden Ethos im Einzelfall erfüllt sind (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 64).
Rn. 53 Was erstens den "wesentlichen" Charakter der beruflichen Anforderung betrifft, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Verwendung dieses Adjektivs bedeutet, dass die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des in Art. 17 AEUV und in Art. 10 der Charta anerkannten Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 65, …und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 51).
Rn. 54 Was zweitens den "rechtmäßigen" Charakter der beruflichen Anforderung betrifft, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Verwendung dieses Ausdrucks durch den Unionsgesetzgeber zeigt, dass er sicherstellen wollte, dass die die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation beruht, betreffende Anforderung nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zu diesem Ethos oder zur Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie dient (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 66, …und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 52).
Rn. 55 Was drittens den Ausdruck "gerechtfertigt" betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass seine Verwendung nicht nur impliziert, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien durch ein innerstaatliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die eine berufliche Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung als notwendig erweist (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 67, …und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 53).
Rn. 56 Dabei muss die berufliche Anforderung, um die es in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 geht, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob diese Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 68, …und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 54).
Rn. 60 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte, abgesehen von ganz außergewöhnlichen Fällen, davon Abstand nehmen müssen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 61).
So hat nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 gegebenenfalls eine unabhängige Stelle und letztlich ein innerstaatliches Gericht und nicht die betreffende Kirche oder Organisation zu beurteilen, ob die von der betreffenden Kirche oder Organisation aufgestellte berufliche Anforderung im Hinblick auf das betreffende Ethos aufgrund der Art der fraglichen Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 46, 53 und 61).
Rn. 75 Viertens schließlich obliegt es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Verein, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung seines Ethos oder seines Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 67 und 68, …sowie vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 53 und 54).
- EuGH, 11.09.2018 - C-68/17
Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus …
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben - z. B. wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist - oder aus den Umständen ihrer Ausübung, z. B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 62 und 63, sowie vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 50).Rn. 53 Was erstens den "wesentlichen" Charakter der beruflichen Anforderung betrifft, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Verwendung dieses Adjektivs bedeutet, dass die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des in Art. 17 AEUV und in Art. 10 der Charta anerkannten Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 65, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 51).
Rn. 54 Was zweitens den "rechtmäßigen" Charakter der beruflichen Anforderung betrifft, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Verwendung dieses Ausdrucks durch den Unionsgesetzgeber zeigt, dass er sicherstellen wollte, dass die die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation beruht, betreffende Anforderung nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zu diesem Ethos oder zur Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie dient (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 66, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 52).
Rn. 55 Was drittens den Ausdruck "gerechtfertigt" betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass seine Verwendung nicht nur impliziert, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien durch ein innerstaatliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die eine berufliche Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung als notwendig erweist (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 67, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 53).
Rn. 56 Dabei muss die berufliche Anforderung, um die es in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 geht, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob diese Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 68, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 54).
Wie sich insbesondere aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen Satzteil "[s]ofern die Bestimmungen [der Richtlinie 2000/78] im Übrigen eingehalten werden" ergibt, muss die Befugnis, von den Beschäftigten loyales und aufrichtiges Verhalten zu verlangen, jedoch unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere der in ihrem Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Kriterien ausgeübt werden, die gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen können müssen (Urteil vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 46).
Rn. 75 Viertens schließlich obliegt es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Verein, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung seines Ethos oder seines Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 67 und 68, sowie vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 53 und 54).
- EGMR, 12.06.2014 - 56030/07
Kirchenkritische Mitarbeiter - Keine Beschäftigung für religionskritischen …
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Es ist daher nicht Sache der nationalen Behörden, als Schiedsrichter zwischen den Religionsgemeinschaften und den verschiedenen in ihrer Sphäre bestehenden oder möglicherweise entstehenden abweichenden Gruppen aufzutreten (EGMR, 12. Juni 2014, Fernández Martínez/Spanien, CE:ECHR:2014:0612JUD005603007, § 128).Die nationalen Gerichte müssen sicherstellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, indem sie eine eingehende Prüfung der Umstände des Falls und eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen vornehmen (vgl. entsprechend EGMR, 12. Juni 2014, Fernández Martínez/Spanien, CE:ECHR:2014:0612JUD005603007, § 132).
Die besondere Aufgabe, mit der ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Kirche oder einer anderen religiösen Organisation betraut ist, ist nämlich ein Gesichtspunkt, der bei der Feststellung zu berücksichtigen ist, ob diese Person gesteigerten Loyalitätsobliegenheiten unterworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne EGMR, 12. Juni 2014, Fernández Martínez/Spanien, CE:ECHR:2014:0612JUD005603007, § 131).
- EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am …
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Rn. 46 Allerdings geht mit dem in Art. 10 der Charta garantierten Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit das in Art. 21 Abs. 1 der Charta verankerte Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion einher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 40).Rn. 61 Wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lässt die Richtlinie 2000/78 den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum, der es ihnen erlaubt, ihrem jeweiligen Kontext Rechnung zu tragen, und räumt jedem Mitgliedstaat im Rahmen des notwendigen Ausgleichs der verschiedenen in Rede stehenden Rechte und Interessen einen Beurteilungsspielraum ein, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen diesen zu gewährleisten (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 87 und 88, sowie vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 34 und 35).
- EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, …
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Rn. 61 Wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lässt die Richtlinie 2000/78 den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum, der es ihnen erlaubt, ihrem jeweiligen Kontext Rechnung zu tragen, und räumt jedem Mitgliedstaat im Rahmen des notwendigen Ausgleichs der verschiedenen in Rede stehenden Rechte und Interessen einen Beurteilungsspielraum ein, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen diesen zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 87 und 88, …sowie vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 34 und 35). - EuGH, 14.03.2017 - C-188/15
Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Rn. 82 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist der Begriff "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne dieser Bestimmung auf eine Anforderung, die von der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung objektiv vorgegeben ist; er kann sich nicht auf subjektive Erwägungen erstrecken (Urteil vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 40). - EGMR, 23.09.2010 - 1620/03
Achtung des Privat- und Familienlebens eines kirchlichen Arbeitnehmers
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Rn. 63 In diesem Sinne ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass ein Arbeitgeber, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, seinen Arbeitnehmern zwar spezielle Loyalitätsobliegenheiten auferlegen kann, dass eine mit einer Verfehlung gegen solche Obliegenheiten begründete Kündigungsentscheidung, insbesondere wenn sie auf Tatsachen beruht, die mit der Ausübung der durch die EMRK geschützten Rechte zusammenhängen, aber gleichwohl einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss, die eine tatsächliche Abwägung des Rechts der Religionsgemeinschaft auf Achtung ihres Selbstbestimmungsrechts und der Grundrechte des Betroffenen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert (vgl. in diesem Sinne EGMR, 23. September 2010, Schüth/Deutschland, CE:ECHR:2010:0923JUD000162003, §§ 57 und 69, EGMR, 23. September 2010, 0bst/Deutschland, CE:ECHR:2010:0923JUD000042503, § 43, und EGMR, 3. Februar 2011, Siebenhaar/Deutschland, CE:ECHR:2011:0203JUD001813602, § 40). - EuGH, 13.09.2011 - C-447/09
Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer …
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Rn. 83 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, eng auszulegen ist (Urteile vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 72, …und vom 7. November 2019, Cafaro, C-396/18, EU:C:2019:929, Rn. 67). - EGMR, 23.09.2010 - 425/03
Obst gegen Deutschland
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Rn. 63 In diesem Sinne ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass ein Arbeitgeber, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, seinen Arbeitnehmern zwar spezielle Loyalitätsobliegenheiten auferlegen kann, dass eine mit einer Verfehlung gegen solche Obliegenheiten begründete Kündigungsentscheidung, insbesondere wenn sie auf Tatsachen beruht, die mit der Ausübung der durch die EMRK geschützten Rechte zusammenhängen, aber gleichwohl einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss, die eine tatsächliche Abwägung des Rechts der Religionsgemeinschaft auf Achtung ihres Selbstbestimmungsrechts und der Grundrechte des Betroffenen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert (vgl. in diesem Sinne EGMR, 23. September 2010, Schüth/Deutschland, CE:ECHR:2010:0923JUD000162003, §§ 57 und 69, EGMR, 23. September 2010, 0bst/Deutschland, CE:ECHR:2010:0923JUD000042503, § 43, und EGMR, 3. Februar 2011, Siebenhaar/Deutschland, CE:ECHR:2011:0203JUD001813602, § 40). - EGMR, 03.02.2011 - 18136/02
Art. 9 EMRK ;Kündigung kirchlicher Arbeitgeber;Loyalitätspflicht
Auszug aus EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Rn. 63 In diesem Sinne ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass ein Arbeitgeber, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, seinen Arbeitnehmern zwar spezielle Loyalitätsobliegenheiten auferlegen kann, dass eine mit einer Verfehlung gegen solche Obliegenheiten begründete Kündigungsentscheidung, insbesondere wenn sie auf Tatsachen beruht, die mit der Ausübung der durch die EMRK geschützten Rechte zusammenhängen, aber gleichwohl einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss, die eine tatsächliche Abwägung des Rechts der Religionsgemeinschaft auf Achtung ihres Selbstbestimmungsrechts und der Grundrechte des Betroffenen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert (vgl. in diesem Sinne EGMR, 23. September 2010, Schüth/Deutschland, CE:ECHR:2010:0923JUD000162003, §§ 57 und 69, EGMR, 23. September 2010, 0bst/Deutschland, CE:ECHR:2010:0923JUD000042503, § 43, und EGMR, 3. Februar 2011, Siebenhaar/Deutschland, CE:ECHR:2011:0203JUD001813602, § 40). - EuGH, 07.11.2019 - C-396/18
Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr. …
- EuGH, 20.03.1986 - 35/85
Procureur de la République / Tissier
- EuGH, 01.08.2022 - C-242/22
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …
- EGMR, 25.06.2020 - 52484/18
STAVROPOULOS AND OTHERS v. GREECE
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-341/19
- BAG, 21.05.2026 - 8 AZR 194/25
Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
Rn. 20 bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverfassungsgericht haben zur Auslegung des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 Abs. 1 und 2 iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in der Sache weitestgehend einheitliche Maßstäbe entwickelt (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung]; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger]; BVerfG 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 -).Rn. 21 (1) § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist danach unionsrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (vgl. EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] Rn. 49;… 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 61 ff.) bzw. die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit geeignet, erforderlich und angemessen ist (…vgl. BVerfG 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 - Rn. 224 ff.).
Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] aaO).
Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, die die jeweils betroffene Stelle in den Blick nimmt (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] Rn. 51;… 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 63;… BVerfG 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 - Rn. 217 unter "Schärfung" der sog. Plausibilitätskontrolle).
Inwieweit eine Tätigkeit der Mitwirkung an der Bestimmung und Verwirklichung des Ethos dient, kann ohne Kenntnis der von Seiten der Religionsgemeinschaft zu bestimmenden Glaubensinhalte und der hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nicht beurteilt werden (vgl. EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] Rn. 46;… 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] aaO;… BVerfG 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 - Rn. 218).
Auch wenn es den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrunde liegende Ethos als solches zu befinden, obliegt es ihnen doch festzustellen, ob diese drei Kriterien in Anbetracht des betreffenden Ethos im Einzelfall erfüllt sind (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] Rn. 52).
kein sachfremdes und für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignetes Ziel verfolgen (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] Rn. 54;… 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 66;… BVerfG 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 - Rn. 224).
Rn. 25 (b) Das Merkmal "wesentlich" bzw. "erforderlich" verlangt, dass die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung des Ethos oder die Ausübung des Rechts der Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss ( EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] Rn. 53;… 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 65;… BVerfG 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 - Rn. 224 ).
Es obliegt der Kirche oder Organisation, die diese Anforderung aufgestellt hat, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung tatsächlich als notwendig erweist (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] Rn. 46, 53;… 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 67 f.;… vgl. BVerfG 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 - aaO).
Es ist sicherzustellen, dass die Umstände des Falls eingehend geprüft und die widerstreitenden Interessen und Grundrechte - hier die religiösen Belange und der Schutz vor Diskriminierung - sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] Rn. 56;… 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 68;… BVerfG 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 - Rn. 224).
Ein pauschaler Verweis auf die Dienstgemeinschaft allein und als solche genügt für die Rechtfertigung allerdings nicht (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung] Rn. 68;… BVerfG 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 - Rn. 219).
Eine Pflicht zur erneuten Vorlage der gleichen Fragen im selben Rechtsstreit besteht grundsätzlich nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Gerichtshof wie hier (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung]) seine Grundsätze zuletzt wiederholend bestätigt hat (…vgl. EuGH 24. März 2026 - C-767/23 - [Remling] Rn. 22 f., 36;… 6. Oktober 2021 - C-561/19 - Rn. 36;… 4. November 1997 - C-337/95 - Rn. 29;… EuArbRK/Höpfner 5. Aufl. AEUV Art. 267 Rn. 44;… Preis/Sagan/Roloff EuArbR 3. Aufl. Rn. 2.56).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-12/25
Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene …
{FN:13} Voir, notamment, arrêt rendu dans l'affaire Egenberger ; arrêt du 17 mars 2026, Katholische Schwangerschaftsberatung (C-258/24, EU:C:2026:211), ainsi que mes conclusions dans l'affaire Katholische Schwangerschaftsberatung (C-258/24, EU:C:2025:555). - Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-320/25 La jurisprudence ultérieure a confirmé cette approche, voir par exemple arrêt du 17 mars 2026, Katholische Schwangerschaftsberatung (C-258/24, EU:C:2026:211, point 82).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Katholische Schwangerschaftsberatung
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Ungleichbehandlung wegen der Religion - Art. 4 Abs. 2 - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Ungleichbehandlung wegen der Religion - Art. 4 Abs. 2 - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Ungleichbehandlung wegen der Religion - Art. 4 Abs. 2 - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Generalanwältin Medina: Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch eine katholische Organisation wegen seines Austritts aus der katholischen Kirche kann eine Diskriminierung wegen der Religion darstellen
- lto.de (Pressebericht, 10.07.2025)
Kündigung wegen Kirchenaustritts kann diskriminieren
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kündigung wegen Kirchenaustritts: Besser nie drin als rausgehen
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 10.06.2020 - 2 Ca 288/19
- LAG Hessen, 01.03.2022 - 8 Sa 1092/20
- BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24
- EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
- BAG - 2 AZR 196/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24
{FN:3} Urteil vom 17. April 2018 (C-414/16, EU:C:2018:257) (im Folgenden: Urteil Egenberger).{FN:23} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Egenberger (C-414/16, EU:C:2017:851, Nr. 56), der Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 als "gesetzgeberischen Ausdruck" von Art. 17 AEUV bezeichnet.
- EuGH, 14.03.2017 - C-188/15
Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24
{FN:13} Vgl. u. a. Urteil vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 26).{FN:33} Urteil vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 40).
- EGMR, 01.07.2014 - 43835/11
Burka-Verbot: In Würde verschleiert
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24
{FN:29} Vgl. hierzu EGMR, 1. Juli 2014, S.A.S/Frankreich (CE:ECHR:2014:0701JUD004383511, § 124 und die dort angegebene Rechtsprechung).
- EuGH, 11.09.2018 - C-68/17
Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24
{FN:4} Urteil vom 11. September 2018 (C-68/17, EU:C:2018:696) (im Folgenden: Urteil IR). - EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24
dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład Opieki Zdrowotnej Krakowie (…C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59). - EuGH, 13.09.2011 - C-447/09
Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24
{FN:34} Vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 72). - Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die …
- EuGH, 26.01.2021 - C-16/19
Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24
dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład Opieki Zdrowotnej Krakowie (C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (…C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59). - Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-341/19
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-258/24
dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład Opieki Zdrowotnej Krakowie (…C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-12/25
Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene …
{FN:13} Voir, notamment, arrêt rendu dans l'affaire Egenberger ; arrêt du 17 mars 2026, Katholische Schwangerschaftsberatung (C-258/24, EU:C:2026:211), ainsi que mes conclusions dans l'affaire Katholische Schwangerschaftsberatung (C-258/24, EU:C:2025:555).{FN:117} Sur ce point, avec des références à la jurisprudence, voir mes conclusions dans l'affaire Katholische Schwangerschaftsberatung (C-258/24, EU:C:2025:555, points 39 et suiv.).
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