Rechtsprechung
| EuGH, 20.04.2023 - C-263/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida
Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 bis 6 - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel - Transparenzerfordernis - Gruppenversicherungsvertrag - Dauernde ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 bis 6 - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel - Transparenzerfordernis - Gruppenversicherungsvertrag - Dauernde ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht: Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida/LP
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 107
- GRUR 2023, 827
- EuZW 2023, 467
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (18)
- RG, 10.06.1913 - V 93/13
Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (…ABl. 1993, L 95, S. 29).Rn. 3 In den Erwägungsgründen 16 und 20 der Richtlinie 93/13 heißt es:.
Rn. 7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:.
Rn. 22 Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs führt das vorlegende Gericht aus, es sei zweifelhaft, ob sich mit der ersten, in Rn. 20 des vorliegenden Urteils dargelegten Auffassung die praktische Wirksamkeit erzielen lasse, die ein nationales Gericht - insbesondere im Hinblick auf seine Verpflichtung, die Transparenz und die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu beurteilen - dem durch die Richtlinie 93/13 gewährten Verbraucherschutz verschaffen müsse.
Ist Art. 5 der Richtlinie 93/13, wonach "[die] dem Verbraucher … unterbreiteten Klauseln … stets klar und verständlich abgefasst sein [müssen]", im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, von allen Klauseln Kenntnis zu nehmen?.
Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der als Voraussetzung für den Ausschluss der Kontrolle von Klauseln, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags beziehen, vorsieht, dass "diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind", dahin auszulegen, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, von diesen Klauseln Kenntnis zu nehmen?.
Steht im Rahmen einer nationalen Regelung, die die gerichtliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit nicht individuell ausgehandelter Klauseln, die sich auf die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags beziehen, zulässt, i) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. i der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten als Hinweis dienenden Liste dem entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten im Rahmen eines Vertrags über eine beitragsbezogene Gruppenversicherung eine Klausel über den Ausschluss oder die Beschränkung des versicherten Risikos, die ihm nicht mitgeteilt wurde und von der er daher nicht die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen, entgegenhalten kann, ii) und zwar auch dann, wenn die nationale Regelung dem Versicherungsnehmer gleichzeitig bei Nichterfüllung der Pflicht zur Mitteilung und Information über die Klauseln die Haftung für den Ersatz des der versicherten Person entstandenen Schadens zuweist, was die versicherte Person jedoch in der Regel nicht in die Lage versetzt, in der sie sich befunden hätte, wenn der Versicherungsschutz bestanden hätte?.
Rn. 24 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, vor Abschluss eines Vertrags von den Klauseln, die den Hauptgegenstand dieses Vertrags betreffen, oder sogar von allen Klauseln dieses Vertrags Kenntnis zu nehmen.
Rn. 31 Dieses Erfordernis der vorherigen Kenntnisnahme von sämtlichen Klauseln eines Vertrags wird überdies im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 klar hervorgehoben, wonach Verträge nicht nur in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen, sondern der Verbraucher auch tatsächlich die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen.
Rn. 32 Soweit das vorlegende Gericht im Übrigen feststellt, dass die portugiesische Regelung über Gruppenversicherungen nach einer bestimmten in der Rechtsprechung vertretenen Auslegung eine lex specialis darstelle, die die Anwendung der allgemeinen Regelung über nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln ausschließe, so ist darauf hinzuweisen, dass das in der Richtlinie 93/13 vorgesehene Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln nicht mit der Begründung außer Acht gelassen werden kann, dass es eine spezielle rechtliche Regelung gebe, die auf eine bestimmte Art von Verträgen anwendbar sei.
Nach ständiger Rechtsprechung definiert die Richtlinie 93/13 nämlich die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 10. Juni 2021, X Bank, C-198/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:481, Rn. 24).
Rn. 34 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, vor Abschluss eines Vertrags von allen darin enthaltenen Klauseln Kenntnis zu nehmen.
Rn. 36 Insoweit ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage wissen möchte, wie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. i ihres Anhangs auszulegen ist und welche Folgen diese Auslegung für die Frage hat, ob ein Versicherungsunternehmen einem Verbraucher im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags eine den Versicherungsschutz ausschließende oder beschränkende Klausel entgegenhalten kann, von der der Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte.
Folglich ist es nicht erforderlich, die oben genannte Frage nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 und dem Anhang der Richtlinie 93/13 zu prüfen.
Rn. 38 Folglich ist davon auszugehen, dass es in der dritten Frage des vorlegenden Gerichts im Kern darum geht, ob Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass eine den Ausschluss oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffende Klausel eines Versicherungsvertrags, von der der Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte, ihm entgegengehalten werden kann, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer für eine solche fehlende Kenntnisnahme haftbar gemacht werden kann, diese Haftung den Verbraucher aber nicht in die gleiche Lage versetzt wie die, in der er sich befunden hätte, wenn der Versicherungsschutz bestanden hätte.
Rn. 39 Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs, was die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anbelangt, auf die Auslegung der Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung dieser Klausel im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden darf oder muss.
Rn. 40 Insoweit ist erstens in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 93/13 darauf hinzuweisen, dass die Transparenz einer Vertragsklausel einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (…Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Zweitens hat das nationale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die es nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorzunehmen hat, zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne dieser Bestimmung besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Zum Gebot von Treu und Glauben ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 ergibt, bei der Beurteilung von Treu und Glauben insbesondere zu berücksichtigen hat, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand und ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der betreffenden Klausel zu geben.
Rn. 52 Nach ständiger Rechtsprechung hat ein nationales Gericht, nachdem eine Klausel für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, diese Klausel gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (…Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 50).
Eine solche Regelung, die die zivilrechtlichen Haftungsfolgen der unterbliebenen Mitteilung betrifft, kann nichts daran ändern, dass eine als missbräuchlich eingestufte Vertragsklausel gemäß der Richtlinie 93/13 dem Verbraucher nicht entgegengehalten werden kann.
Rn. 56 Nach alledem sind Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine den Ausschluss oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffende Klausel eines Versicherungsvertrags, von der der betreffende Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte, als missbräuchlich einstuft, diese Klausel für unanwendbar erklären muss, damit sie den Verbraucher nicht bindet.
Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie.
Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13.
- EuGH, 12.01.2023 - C-395/21
Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Rn. 27 Was die Frage anbelangt, wann dem Verbraucher entsprechende Informationen zu erteilen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss des Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert wird, da er namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Insoweit ist erstens in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 93/13 darauf hinzuweisen, dass die Transparenz einer Vertragsklausel einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Im Übrigen muss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel es ermöglichen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21
D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Rn. 27 Was die Frage anbelangt, wann dem Verbraucher entsprechende Informationen zu erteilen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss des Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert wird, da er namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Insoweit ist erstens in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 93/13 darauf hinzuweisen, dass die Transparenz einer Vertragsklausel einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Im Übrigen muss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel es ermöglichen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Erforderlich ist danach, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, die konkrete Funktionsweise einer solchen Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen der betreffenden Klausel für seine Verpflichtungen einzuschätzen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 42 und 43, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Was sodann die Frage betrifft, ob eine Vertragsklausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, so muss das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf die betreffende Klausel einlässt (…vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass dieses Erfordernis dieselbe Tragweite hat wie das Erfordernis nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die in letzterer Bestimmung vorgesehene Ausnahme - die dahin geht, dass ein nationales Gericht die Missbräuchlichkeit solcher Klauseln insbesondere dann nicht kontrolliert, wenn die Klauseln den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen - davon abhängt, dass die betreffenden Klauseln klar und verständlich abgefasst sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 69, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46).Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits klargestellt, dass das Transparenzerfordernis auch dann gilt, wenn eine Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof in seiner Antwort darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die es bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Was sodann die Frage betrifft, ob eine Vertragsklausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, so muss das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf die betreffende Klausel einlässt (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.04.2018 - C-125/18
Gómez del Moral Guasch
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass dieses Erfordernis dieselbe Tragweite hat wie das Erfordernis nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die in letzterer Bestimmung vorgesehene Ausnahme - die dahin geht, dass ein nationales Gericht die Missbräuchlichkeit solcher Klauseln insbesondere dann nicht kontrolliert, wenn die Klauseln den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen - davon abhängt, dass die betreffenden Klauseln klar und verständlich abgefasst sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 69, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46).Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits klargestellt, dass das Transparenzerfordernis auch dann gilt, wenn eine Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.11.2018 - C-684/16
Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Rn. 33 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.10.2018 - C-105/17
Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Erforderlich ist danach, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, die konkrete Funktionsweise einer solchen Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen der betreffenden Klausel für seine Verpflichtungen einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 42 und 43, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
- EuGH, 16.07.2020 - C-224/19
Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent, …
- EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 21.03.2019 - C-590/17
Pouvin und Dijoux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
- EuGH, 10.06.2021 - C-198/20
X Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- EuGH, 04.07.2024 - C-450/22
Hypothekendarlehen: Transparenz von Mindestzinssatzklauseln kann im Rahmen einer …
Rn. 48 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung und wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt die Transparenz einer Vertragsklausel und das Ausmaß, in dem diese Klausel es ermöglicht, ihre Funktionsweise zu verstehen und ihre möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, unter Berücksichtigung der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers geprüft werden, der als normal informiert und angemessen aufmerksam sowie verständig definiert wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 51, und vom 20 April 2023, 0cidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida, C-263/22, EU:C:2023:311, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2025 - C-699/23
Caja Rural de Navarra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Damit der Verbraucher im Einklang mit dem Ziel des Transparenzgebots in Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob er an die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte, muss er nämlich, bevor er eine solche Entscheidung trifft, unbedingt von dem gesamten Vertrag Kenntnis nehmen können, da dessen Klauseln in ihrer Gesamtheit insbesondere dafür maßgeblich sind, welche Rechte und Pflichten dem Verbraucher aus dem Vertrag erwachsen (Urteil vom 20. April 2023, 0ccidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida, C-263/22, EU:C:2023:311, Rn. 30). - Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2026 - C-323/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …
{FN:49} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, 0cidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida (C-263/22, EU:C:2023:311, Rn. 28). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22
Generalanwältin Medina: Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in …
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, 0cidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida (C-263/22, EU:C:2023:311, Rn. 31).
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