Rechtsprechung
| EuGH, 21.11.2018 - C-29/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Novartis Farma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 6 - Richtlinie 89/105/EWG - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 - Art. 3, 25 und 26 - Umverpackung eines Arzneimittels im Hinblick auf seine Anwendung für eine nicht von seiner ...
- Europäischer Gerichtshof
Novartis Farma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 6 - Richtlinie 89/105/EWG - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 - Art. 3, 25 und 26 - Umverpackung eines Arzneimittels im Hinblick auf seine Anwendung für eine nicht von seiner ...
- Europäischer Gerichtshof
Novartis Farma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 6 - Richtlinie 89/105/EWG - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 - Art. 3, 25 und 26 - Umverpackung eines Arzneimittels im Hinblick auf seine Anwendung für eine nicht von seiner ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- ra.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht/Arzneimittelrecht: Novartis Farma/Agenzia Italiana del Farmaco
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Die Übernahme der Kosten eines Arzneimittels für eine Anwendung, die nicht von seiner Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst ist, durch ein nationales Krankenversicherungssystem verstößt nicht gegen das Unionsrecht
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Kostenerstattung für Off-Label-Anwendung des Arzneimittels Avastin verstößt nicht gegen Unionsrecht
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Novartis Farma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 6 - Richtlinie 89/105/EWG - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 - Art. 3, 25 und 26 - Umverpackung eines Arzneimittels im Hinblick auf seine Anwendung für eine nicht von seiner ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kostenübernahme für Off-Label-Anwendung eines Arzneimittels zulässig
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Grünes Licht für Off-Label-Use
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 81 (Kurzinformation)
Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Off-Label-Use von Avastin
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Novartis Farma
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
- EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Papierfundstellen
- GRUR 2019, 91
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 11.04.2013 - C-535/11
Novartis Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 - …
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Außerdem habe der Gerichtshof bereits im Urteil vom 11. April 2013, Novartis Pharma (C-535/11, EU:C:2013:226), entschieden, dass die Umverpackung von Avastin für die Zwecke seiner intravitrealen Anwendung keine Herstellungserlaubnis nach Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 erfordere.Rn. 72 In einer Situation, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspricht, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Umverpacken von Avastin im Hinblick auf seine Off-label-Anwendung zur Behandlung von Augenkrankheiten keine neue Verkehrsgenehmigung benötigt, sofern der fragliche Vorgang nicht zu einer Veränderung des Arzneimittels führt und nur auf der Grundlage individueller Rezepte mit einer entsprechenden Verschreibung vorgenommen wird (Urteil vom 11. April 2013, Novartis Pharma, C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 42).
Rn. 74 So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Vorgänge der Entnahme des in den Originalflaschen enthaltenen flüssigen Arzneimittels und seiner - ohne Veränderung des Arzneimittels erfolgenden - Umfüllung in Fertigspritzen in Wirklichkeit den Handlungen entsprechen, die, wenn nicht eine dritte Gesellschaft tätig würde, sonst von den verschreibenden Ärzten, den Apotheken selbst in ihren Geschäftsräumen oder auch den Krankenhäusern in eigener Verantwortung vorgenommen werden könnten oder hätten vorgenommen werden können (Urteil vom 11. April 2013, Novartis Pharma, C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 42 und 43).
Hieraus folgt, dass Apotheker, wenn diese Vorgänge nicht zu diesen Zwecken vorgenommen werden, nicht von der Verpflichtung zum Besitz einer Herstellungserlaubnis befreit sind (…Urteile vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, EU:C:2012:396, Rn. 35, sowie vom 11. April 2013, Novartis Pharma, C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 51 und 52).
- EuGH, 23.01.2018 - C-179/16
Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Im Rahmen eines Verfahrens zu einer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage befasste der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) den Gerichtshof mit Fragen zur Vorabentscheidung, auf die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-179/16, EU:C:2018:25), geantwortet hat.Rn. 51 Das Arzneimittelrecht der Union verbietet weder die Off-label-Verschreibung eines Arzneimittels noch die Umverpackung eines Arzneimittels im Hinblick auf eine Off-label-Anwendung, macht beides aber davon abhängig, dass Voraussetzungen eingehalten werden, die im Arzneimittelrecht der Union geregelt sind (Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 59).
Rn. 69 Was das Inverkehrbringen eines Arzneimittels betrifft, sieht Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/83 vor, dass ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Verkehrsgenehmigung erteilt hat oder wenn eine Genehmigung gemäß dem zentralisierten Verfahren der Verordnung Nr. 726/2004 für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Arzneimittel erteilt wurde (Urteile vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 53, …sowie vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 26).
- EuGH, 19.09.2002 - C-433/00
Aventis - "Markenrecht - Arzneimittel - Zentrale Genehmigung für das …
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Rn. 71 So hat der Gerichtshof im Einklang mit diesem Grundsatz entschieden, dass das Unionsrecht, wenn für ein Arzneimittel zwei verschiedene zentrale Genehmigungen des Inverkehrbringens, nämlich für eine Packung mit fünf Einheiten und für eine Packung mit zehn Einheiten, erteilt worden sind, dem entgegensteht, dass dieses Arzneimittel in einer Bündelpackung vertrieben wird, die aus zwei neu etikettierten Packungen mit je fünf Einheiten gebildet wird, ohne dass hierfür eine spezielle Verkehrsgenehmigung vorliegt, weil mit den spezifischen und detaillierten Vorschriften, die für die Verpackung von durch eine zentrale Genehmigung für das Inverkehrbringen zugelassenen Arzneimitteln gelten, einer Irreführung des Verbrauchers vorgebeugt und so die öffentliche Gesundheit geschützt werden soll (Urteil vom 19. September 2002, Aventis, C-433/00, EU:C:2002:510, Rn. 25).Rn. 73 Der Grund für diese Lösung liegt darin, dass anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. September 2002, Aventis (C-433/00, EU:C:2002:510), ergangen ist, das Umverpacken von Avastin nach dem Inverkehrbringen dieses Arzneimittels erfolgt, nachdem ein Arzt einem Patienten die Anwendung unter diesen Voraussetzungen mittels eines individuellen Rezepts verschrieben hat.
- EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG …
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Rn. 38 Das vorlegende Gericht meint, dass das Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481), Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2001/83 aufwerfe.Um unter die Richtlinie 2001/83 zu fallen, muss das betreffende Arzneimittel folglich zum einen die in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und darf zum anderen nicht von einer der in Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich bestimmten Ausnahmen erfasst sein (Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 38 und 39).
- EuGH, 11.04.2013 - C-636/11
Nach dem Unionsrecht dürfen nationale Behörden bei einer Information der …
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben, hält der Gerichtshof auch die Auslegung von Art. 40 dieser Richtlinie für angebracht, obwohl diese Bestimmung in den ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich erwähnt wird (Urteil vom 11. April 2013, Berger, C-636/11, EU:C:2013:227, Rn. 31). - EuGH, 28.06.2012 - C-7/11
Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit …
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Hieraus folgt, dass Apotheker, wenn diese Vorgänge nicht zu diesen Zwecken vorgenommen werden, nicht von der Verpflichtung zum Besitz einer Herstellungserlaubnis befreit sind (Urteile vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, EU:C:2012:396, Rn. 35, …sowie vom 11. April 2013, Novartis Pharma, C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 51 und 52). - EuGH, 29.03.2012 - C-185/10
Die polnischen Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener …
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Rn. 69 Was das Inverkehrbringen eines Arzneimittels betrifft, sieht Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/83 vor, dass ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Verkehrsgenehmigung erteilt hat oder wenn eine Genehmigung gemäß dem zentralisierten Verfahren der Verordnung Nr. 726/2004 für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Arzneimittel erteilt wurde (…Urteile vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 53, sowie vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 26). - EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.04.2009 - C-352/07
A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung …
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Rn. 50 Auch wenn das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 89/105, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich unberührt lässt, müssen die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten (Urteil vom 2. April 2009, A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a., C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, EU:C:2009:217, Rn. 19 und 20). - EuGH, 22.04.2010 - C-62/09
Staatliche Behörden dürfen Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für …
Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Rn. 48 Nach Art. 168 Abs. 7 AEUV lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere für den Erlass von Vorschriften zur Regulierung des Arzneimittelverbrauchs im Hinblick auf die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme unberührt (Urteil vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry, C-62/09, EU:C:2010:219, Rn. 36). - EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - …
- EuGH, 19.03.2026 - C-589/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - …
Um unter die Richtlinie 2001/83 zu fallen, muss das betreffende Erzeugnis folglich zum einen die in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und darf zum anderen nicht von einer der in Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich bestimmten Ausnahmen erfasst sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, Hecht-Pharma, C-276/15, EU:C:2016:801, Rn. 29, und vom 21. November 2018, Novartis Farma, C-29/17, EU:C:2018:931, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Somit ist der industrielle Charakter der Herstellung eines Arzneimittels entscheidend dafür, ob dieses in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83 fällt, wobei der Unionsgesetzgeber Wert auf die Klarstellung gelegt hat, dass Arzneimittel, die in einer Apotheke gemäß den in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zubereitet wurden, ausdrücklich von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind (Urteil vom 21. November 2018, Novartis Farma, C-29/17, EU:C:2018:931, Rn. 56).
- EuGH, 14.02.2019 - C-423/17
Warner-Lambert Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - …
Rn. 32 Dieser Grundsatz der obligatorischen Genehmigung für das Inverkehrbringen gilt nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83 auch, wenn für ein Arzneimittel eine Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 erteilt worden ist, da in diesem Fall auch alle weiteren Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege und Verabreichungsformen sowie alle Änderungen und Erweiterungen gemäß diesem Unterabs. 1 genehmigt oder in die Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen einbezogen werden müssen (Urteil vom 21. November 2018, Novartis Farma, C-29/17, EU:C:2018:931, Rn. 70). - OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 2 U 74/00
Irreführende Werbung mit gebührenpflichtiger Servicenummer
Denn eine erwiesene Irreführung läßt meist den Rückschluß auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der irreführende Angabe zu, ohne daß es hierzu noch einer gesonderten Beweiserhebung bedarf (BGH GRUR 1991, 215, 1993, 920, 922 - Emilio Adani I und II - dort auch zu hier nicht einschlägigen - Ausnahmen; GRUR 19, 91, 852, 855 - Aquavit; zusammenfassend: Baumbach-Hefermehl;… § 3 UWG, Rn. 87). - LG Berlin II, 23.04.2024 - 91 O 45/22
Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen einer Apotheke wie Teilmengenabfüllung, …
Dieses Erfordernis der individuellen Verschreibung ist durch eine weitere Entscheidung bestätigt worden (EuGH vom 21.11.2018 zu C-29/17 - zitiert nach juris, Rn.73), ebenso von deutschen Gerichten (beispielhaft Hanseatisches OLG vom 18.12.2015 zu 3 U 43/14 - zitiert nach juris). - Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-589/24
Almirall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Humanarzneimittel …
{FN:15} Urteile vom 26. Oktober 2016, Hecht-Pharma(…C-276/15, EU:C:2016:801, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. November 2018, Novartis Farma (C-29/17, EU:C:2018:931, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Novartis Farma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsbereich - Ausschluss - Art. 3 Nr. 1 - Abweichungsbefugnis - Art. 5 Abs. 1 - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Art. 6 Abs. 1 - Herstellungserlaubnis - Art. 40 Abs. 1 und 2 - Verordnung ...
- Europäischer Gerichtshof
Novartis Farma
Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsbereich - Ausschluss - Art. 3 Nr. 1 - Abweichungsbefugnis - Art. 5 Abs. 1 - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Art. 6 Abs. 1 - Herstellungserlaubnis - Art. 40 Abs. 1 und 2 - Verordnung ...
- Wolters Kluwer
Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 25. Juli 2018. Novartis Farma SpA gegen Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) u. a. Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato. Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
- EuGH, 21.11.2018 - C-29/17
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 11.04.2013 - C-535/11
Novartis Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
Rn. 4 Im Gefolge der Rechtssachen, in denen die Urteile Novartis Pharma{FN-VERWEIS:5} und F. Hoffmann-La Roche u. a.{FN-VERWEIS:6} ergangen sind, lenkt die vorliegende Rechtssache die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs zum dritten Mal auf Fragen, die ihren Ursprung in der Off-Label-Anwendung von Avastin haben.Rn. 51 Im Urteil Novartis Pharma{FN-VERWEIS:18} wurden die Überlegungen, anhand deren sich diese Fragen beantworten lassen, bereits weitgehend vorgegeben.
Rn. 58 Unter diesen Umständen folgt bereits aus dem Urteil Novartis Pharma{FN-VERWEIS:22}, dass das so umverpackte Arzneimittel für die Anwendung der Richtlinie 2001/83 nicht als ein vom Arzneimittel Avastin unterschiedliches Produkt angesehen werden kann{FN-VERWEIS:23}.
Rn. 71 Wie ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil Novartis Pharma{FN-VERWEIS:33} bereits entschieden, dass ein Unternehmen Avastin-Flaschen aufteilen und umverpacken und die sich hieraus ergebenden Einmalspritzen an Apotheken liefern durfte, ohne zuvor eine Verkehrsgenehmigung einholen zu müssen, sofern die Aufteilung und Umverpackung erstens nicht zu einer Veränderung des Arzneimittels führen und zweitens auf der Grundlage von individuellen Verschreibungen vorgenommen werden.
Rn. 75 Dennoch unterliegt, wie der Gerichtshof im Urteil Novartis Pharma{FN-VERWEIS:37} betont hat, Avastin, wie es für die Behandlung der AMD zubereitet wurde, weiterhin den Vorschriften der Richtlinie 2001/83, insbesondere was seine Herstellung anbelangt.
Rn. 83 Wie aus dem Urteil Novartis Pharma{FN-VERWEIS:44} hervorgeht, setzt die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht voraus, dass die Arzneimittel, die aufgeteilt und umverpackt wurden, unmittelbar an die Patienten geliefert werden, für die sie bestimmt sind{FN-VERWEIS:45}.
Rn. 96 Im Urteil Novartis Pharma{FN-VERWEIS:53} hat der Gerichtshof diese Grundsätze angewandt, um zu verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 es erlaubt, die Aufteilung und Umverpackung von Avastin im Hinblick auf seine Anwendung in der Augenheilkunde vom Erfordernis einer Herstellungserlaubnis gemäß Art. 40 Abs. 1 dieser Richtlinie zu befreien.
{FN:5} Urteil vom 11. April 2013 (C-535/11, EU:C:2013:226).
{FN:18} Urteil vom 11. April 2013 (C-535/11, EU:C:2013:226).
{FN:22} Urteil vom 11. April 2013 (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 40 bis 42).
Das Berufungsgericht war der Ansicht, die im Urteil vom 11. April 2013, Novartis Pharma (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 40 bis 42), genannte Voraussetzung, dass das Arzneimittel nicht verändert werden dürfe, erfordere lediglich, dass die Zusammensetzung des Arzneimittels unverändert bleibe.
{FN:25} Urteil vom 11. April 2013, Novartis Pharma (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 28 und 41).
{FN:33} Urteil vom 11. April 2013 (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 41 bis 43).
{FN:35} Urteil vom 11. April 2013, Novartis Pharma (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 43).
{FN:37} Urteil vom 11. April 2013 (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 44).
{FN:41} Vgl. Urteile vom 11. April 2013, Novartis Pharma (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 52), und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (…C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 58).
{FN:44} Urteil vom 11. April 2013 (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 53).
{FN:53} Urteil vom 11. April 2013 (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 46).
{FN:54} Urteil vom 11. April 2013, Novartis Pharma (C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-185/10
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
Rn. 92 Im Urteil Kommission/Polen{FN-VERWEIS:49} hat der Gerichtshof geprüft, inwieweit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 es erlaubt, dass ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat vertrieben wird, ohne dass es von einer Verkehrsgenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gedeckt ist.{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a. (…C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, EU:C:2009:217, Rn. 19), vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry (…C-62/09, EU:C:2010:219, Rn. 36), und vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 47).
{FN:15} Vgl. insbesondere Urteile vom 2. April 2009, A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a. (…C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, EU:C:2009:217, Rn. 20), und vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 47).
{FN:48} Wie Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2011:622, Nr. 27) betont hat, gewährt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität, um "wirksam auf Einzelfälle oder bestimmte Notsituationen reagieren [zu können], wenn Eile geboten ist".
{FN:49} Urteil vom 29. März 2012 (C-185/10, EU:C:2012:181).
{FN:50} Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 31, 34 und 35).
{FN:51} Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 36 und 37).
{FN:52} Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 38 und 46 bis 48).
- EuGH, 23.01.2018 - C-179/16
Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
{FN:6} Urteil vom 23. Januar 2018 (C-179/16, EU:C:2018:25).{FN:8} Auch wenn das vorlegende Gericht diese näheren Sachverhaltsangaben im vorliegenden Fall nicht wiederholt hat, halte ich es für sinnvoll, daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 27 bis 29), ausgeführt hat, die Off-Label-Anwendung von Avastin begonnen hatte, bevor für die Behandlung der AMD zugelassene Arzneimittel in den Verkehr gebracht wurden.
{FN:13} Vgl. hierzu Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 59).
{FN:14} In Rn. 56 des Urteils vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-179/16, EU:C:2018:25), hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Arzt in den Fällen, in denen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie abgewichen werden kann, ein Arzneimittel off-label verschreiben kann.
{FN:26} In dieselbe Richtung gehend hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 55 und 58), den dort in Rede stehenden Sachverhalt als die Umverpackung von Avastin für dessen intravitreale Injektion beurteilt.
{FN:41} Vgl. Urteile vom 11. April 2013, Novartis Pharma (…C-535/11, EU:C:2013:226, Rn. 52), und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 58).
Vgl. auch Urteile vom 16. Juli 2015, Abcur (…C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 56 und 57), und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 57).
- EuGH, 29.03.2012 - C-185/10
Die polnischen Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a. (…C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, EU:C:2009:217, Rn. 19), vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry (…C-62/09, EU:C:2010:219, Rn. 36), und vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 47).{FN:15} Vgl. insbesondere Urteile vom 2. April 2009, A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a. (…C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, EU:C:2009:217, Rn. 20), und vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 47).
{FN:49} Urteil vom 29. März 2012 (C-185/10, EU:C:2012:181).
{FN:50} Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 31, 34 und 35).
{FN:51} Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 36 und 37).
{FN:52} Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 38 und 46 bis 48).
- EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
Rn. 68 Im Urteil Abcur{FN-VERWEIS:31} hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung dieser Vorschrift nur verlangt, dass die darin ausdrücklich genannten Voraussetzungen vorliegen.{FN:19} Der Gerichtshof hat im Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 39), erläutert und im Urteil vom 26. Oktober 2016, Hecht-Pharma (…C-276/15, EU:C:2016:801, Rn. 29), wiederholt, dass ein Arzneimittel, um in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu fallen, zum einen die in deren Art. 2 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen muss und zum anderen nicht von einer in ihrem Art. 3 bestimmten Ausnahmen erfasst sein darf.
{FN:31} Urteil vom 16. Juli 2015 (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 55 und 71).
{FN:32} Wie aus Rn. 42 des Urteils vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481), hervorgeht, war vor dem nationalen Gericht vorgetragen worden, dass eines der betreffenden Arzneimittel in standardisierter Form hergestellt worden sei.
{FN:45} Im Übrigen hat der Gesetzgeber, wenn er - wie bei der Ausnahme der sogenannten formula officinalis gemäß Art. 3 Nr. 2 dieser Richtlinie - die Anwendung einer Bestimmung der Richtlinie 2001/83 davon abhängig machen wollte, dass das betreffende Arzneimittel unmittelbar an die Patienten abgegeben wird, diese Voraussetzung ausdrücklich genannt (vgl. hierzu Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 69 und 70).
Vgl. auch Urteile vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 56 und 57), und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (…C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 57).
- EuGH, 02.04.2009 - C-352/07
A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a. (C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, EU:C:2009:217, Rn. 19), vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry (…C-62/09, EU:C:2010:219, Rn. 36), und vom 29. März 2012, Kommission/Polen (…C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 47).{FN:15} Vgl. insbesondere Urteile vom 2. April 2009, A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a. (C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, EU:C:2009:217, Rn. 20), und vom 29. März 2012, Kommission/Polen (…C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 47).
- EuGH, 22.04.2010 - C-62/09
Staatliche Behörden dürfen Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a. (…C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, EU:C:2009:217, Rn. 19), vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry (C-62/09, EU:C:2010:219, Rn. 36), und vom 29. März 2012, Kommission/Polen (…C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 47).Hierzu merke ich an, dass jedenfalls der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry (C-62/09, EU:C:2010:219, Rn. 32 bis 37), entschieden hat, dass die nationalen Behörden, die für die Gesundheit der Bevölkerung zuständig sind, in Übereinstimmung mit dem Arzneimittelrecht der Union den Arzneimittelverbrauch im Hinblick auf die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme gegebenenfalls durch eine Regelung finanzieller Anreize für die Verschreibung regulieren können, sofern diese Regelung auf objektiven Kriterien beruht und inländische Arzneimittel und solche aus anderen Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich behandelt werden.
- EuGH, 26.10.2016 - C-276/15
Hecht-Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
{FN:19} Der Gerichtshof hat im Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur (…C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 39), erläutert und im Urteil vom 26. Oktober 2016, Hecht-Pharma (C-276/15, EU:C:2016:801, Rn. 29), wiederholt, dass ein Arzneimittel, um in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu fallen, zum einen die in deren Art. 2 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen muss und zum anderen nicht von einer in ihrem Art. 3 bestimmten Ausnahmen erfasst sein darf. - OLG Hamburg, 18.12.2015 - 3 U 43/14
Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit des Umfüllens eines Arzneimittels aus …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
Dieses Urteil wurde insoweit im Berufungsverfahren vom Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben (Urteil vom 18. Dezember 2015 [3 U 43/14], Rn. 210). - EuGH, 28.06.2012 - C-7/11
Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-29/17
{FN:42} Urteil vom 28. Juni 2012 (C-7/11, EU:C:2012:396, Rn. 35 und 36). - LG Hamburg, 14.01.2014 - 416 HKO 78/11
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Klage eines Arzneimittelherstellers …
- EuGH, 22.02.2018 - C-185/17
SAKSA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der …
- EuG, 11.06.2015 - T-452/14
Laboratoires CTRS / Kommission
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".