Rechtsprechung
| EuGH, 04.10.2024 - C-31/23 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Ferriere Nord/ Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird - Beschluss, ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird - Beschluss, ...
- rechtsportal.de
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird - Beschluss, ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ferriere Nord / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ferriere Nord / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 09.11.2022 - T-667/19
- EuGH, 04.10.2024 - C-31/23 P
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (24)
- EuG, 09.12.2014 - T-90/10
(Wettbewerb; Kartelle; Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Das Gericht setzte am 9. Dezember 2014 die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 3, 42144 Mio. Euro mit der Begründung herab, dass die Klägerin drei Jahre nicht an dem Teil des Kartells beteiligt gewesen sei, der die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betreffe, und wies die Klage im Übrigen ab (Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission, T-90/10, …, EU:T:2014:1035).16 Am 20. Februar 2015 legte die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, …, EU:T:2014:1035), ein.
Rn. 17 Was insbesondere den ersten Klagegrund angeht, machte die Rechtsmittelführerin mit den ersten beiden der fünf Rügen im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, dass erstens die Unparteilichkeit des von der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Beratenden Ausschusses (im Folgenden: Beratender Ausschuss) insofern in Frage gestellt sei, als die Einstellung der Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, aus denen sich dieser Ausschuss zusammensetze, dadurch habe beeinflusst werden können, dass diesen Behörden der Standpunkt zum einen der Kommission in ihren Entscheidungen von 2002 und von 2009 und zum anderen des Gerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), bekannt gewesen sei, und dass zweitens die Unabhängigkeit der Kommission durch den Umstand beeinträchtigt gewesen sei, dass sie angesichts dieses Urteils nicht mehr wirklich in der Lage gewesen sei, zu einer von den Vertretern der im Beratenden Ausschuss zusammengeführten Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten geäußerten gegenteiligen Auffassung zu gelangen.
Rn. 44 Erstens hätten diese Behörden keine anderen als die bereits im Rahmen der Entscheidung von 2009 vertretenen Standpunkte einnehmen können, die vom Gericht im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), sowie in weiteren sieben im Lauf des Jahres 2014 erlassenen Urteilen über die Klagen anderer Adressaten der Entscheidung von 2009 gegen diese Entscheidung (im Folgenden: Urteile von 2014) bestätigt worden seien, von denen einige rechtskräftig seien.
Rn. 46 Das Gericht habe den Umstand berücksichtigt, dass der AGCM die Entscheidung von 2009 und das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), bekannt gewesen seien.
Das Gericht habe im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin am Kartell beteiligt gewesen sei, das Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, was die Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten weder im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2018 noch bei ihren späteren Tätigkeiten innerhalb des Beratenden Ausschusses hätten ausblenden können.
Rn. 57 In der Sache ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 64 und 66 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hingewiesen hat, dass, da das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), vom Gerichtshof aufgehoben worden sei, es aus der Rechtsordnung der Union beseitigt worden sei.
Rn. 65 In Bezug auf die Rüge, wonach das Gericht es unterlassen habe, über das Vorbringen hinsichtlich der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung zu entscheiden, ist anzumerken, dass die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug der Auffassung gewesen ist, dass, da das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), ihre Beteiligung am Kartell bereits festgestellt habe, die Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage gewesen seien, in der Anhörung vom 23. April 2018 und im Lauf der folgenden Arbeiten des Beratenden Ausschusses die Unschuld der Rechtsmittelführerin zu vermuten.
Diese Bedingung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das Gericht den Sachverhalt im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), materiell beurteilt habe.
Rn. 216 Das Gericht habe angenommen, dass der Grundsatz ne bis in idem nur im Fall der Doppelbestrafung Anwendung finde, was nicht den Umständen des vorliegenden Falls entspreche, da der Gerichtshof das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), aufgehoben sowie die Entscheidung von 2009 und die darin vorgesehene Sanktion für nichtig erklärt habe.
Rn. 218 Obwohl sie anerkennt, dass Art. 50 der Charta auf ein rechtskräftiges Urteil Bezug nehme, ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), müsse, obwohl es vom Gerichtshof aufgehoben worden sei, in Bezug auf die sachliche Würdigung als rechtskräftig angesehen werden.
Auch wenn es richtig ist, dass das Gericht im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), in der Sache über die Frage entschieden hat, ob die Rechtsmittelführerin als für dieses Kartell, wie es in der Entscheidung von 2009 beschrieben ist, Verantwortliche anzusehen ist, ist dieses Urteil, das Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof gewesen ist, nämlich nicht rechtskräftig geworden und vom Gerichtshof anschließend vollständig aufgehoben worden, der auch die Entscheidung von 2009 für nichtig erklärt hat.
- EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
Ferriere Nord/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Mit Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung von 2009 u. a. hinsichtlich der Klägerin für nichtig.17 In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), stellte der Gerichtshof fest, dass ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, selbst dann mit den in dieser Verordnung sowie der [Verordnung Nr. 773/2004] vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen muss, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde.
20 In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), wies der Gerichtshof auf die Bedeutung der auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung hin, zu der die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, und stellte fest, dass das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt.
Rn. 20 Mit der fünften Rüge dieses Klagegrundes machte die Rechtsmittelführerin insbesondere geltend, dass die vom Beratenden Ausschuss abgegebene Stellungnahme, die eine von acht Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten unterzeichnete Erklärung enthalten habe, wonach die Anhörung vom 23. April 2018 den vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellten Verfahrensfehler geheilt habe, rechtsfehlerhaft sei.
Rn. 36 Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der zuerst zu prüfen ist, macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, als es in den Rn. 158 bis 162 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Kommission trotz der Veränderungen im Hinblick auf die Identität der Akteure und die Marktstruktur dem vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellten Verfahrensfehler mittels Durchführung der Anhörung vom 23. April 2018 habe abhelfen können.
Der im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellte Rechtsverstoß sei nicht wegen der im Verlauf der Zeit eingetretenen Veränderungen unheilbar, sondern wegen der schuldhaften Mitwirkung der Kommission an der Begehung dieses Rechtsverstoßes.
Aus dieser Beschreibung geht jedoch nicht hervor, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht vertreten hätte, dass infolge der der Kommission unterlaufenen Fehler der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellte Verfahrensfehler unheilbar sei.
Aus keiner dieser Randnummern ergibt sich jedoch, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht hätte, es seien nicht die im Verlauf der Zeit eingetretenen Veränderungen gewesen, die den vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), festgestellten Verfahrensfehler unheilbar machten, sondern die schuldhafte Mitwirkung der Kommission an der Begehung dieses Rechtsverstoßes.
Rn. 187 In Bezug auf die Kosten der beiden streitigen Verfahren im Anschluss an die Entscheidung von 2002 genügt der Hinweis, dass das Gericht im Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T-94/03, EU:T:2007:320), die Kommission verurteilt hat, die Kosten der Rechtsmittelführerin zu tragen, und der Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), die Kommission verurteilt hat, die der Rechtsmittelführerin sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, in dem dieses Urteil ergangen ist, entstandenen Kosten zu tragen.
Drittens habe das Gericht die Transkription bestimmter Passagen der Audiodateien der Verhandlung in der Rechtssache unberücksichtigt gelassen oder verfälscht, die zu den Urteilen vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), geführt habe.
Rn. 248 Die Rechtsmittelführerin ist ferner der Ansicht, dass bestimmte Passagen der Aufzeichnung der Verhandlung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), ergangen sei, die Plausibilität der Gründe bestätigten, aus denen sie nach der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens keine Ausführungen zum Wiederholungsfall gemacht habe.
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Rn. 131 Viertens habe, was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbetreffe, das Gericht insbesondere auf das Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 144), Bezug genommen, obwohl dieses Urteil in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2010:635, Nrn. 183 bis 185) kritisiert worden sei.Aus dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), ergebe sich jedoch, dass diese Möglichkeit voraussetze, dass keine materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts erfolgt sei.
Rn. 225 Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin sind die Wiederaufnahme des Verfahrens und der Erlass des streitigen Beschlusses nicht mit dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), unvereinbar.
Rn. 226 Aus diesem Urteil ergibt sich nämlich, dass, wie das Gericht in Rn. 331 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Grundsatz ne bis in idem eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung nur verbietet, wenn diese neue Würdigung dazu führen würde, dass entweder - falls die Verantwortlichkeit erneut bejaht wird - eine zweite, zur ersten hinzukommende Sanktion verhängt wird, oder - falls die in der ersten Entscheidung verneinte Verantwortlichkeit in der zweiten Entscheidung bejaht wird - eine erste Sanktion verhängt wird (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 61).
- EuGH, 17.06.2010 - C-413/08
Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Rn. 255 Ferner sei die Beurteilung des Gerichts schwer mit dem im Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 70 und 73), aufgestellten Grundsatz vereinbar, wonach das Wettbewerbsrecht der Union die Kommission nicht berechtige, einen Wiederholungsfall zeitlich unbeschränkt zu berücksichtigen.Rn. 261 In Bezug auf die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung ist festzustellen, dass eine solche Erhöhung dem Erfordernis Rechnung trägt, wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln durch dasselbe Unternehmen zu ahnden (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 61).
Rn. 269 Zweitens verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar, dass die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und einem früheren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verstrichen ist, bei der Beurteilung der Neigung des Unternehmens zu Verstößen gegen diese Regeln berücksichtigt wird (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 70 und 73).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09
ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Rn. 131 Viertens habe, was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbetreffe, das Gericht insbesondere auf das Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (…C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 144), Bezug genommen, obwohl dieses Urteil in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2010:635, Nrn. 183 bis 185) kritisiert worden sei.Rn. 143 Viertens genügt in Bezug auf die Bedeutung der in den Nrn. 183 bis 185 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2010:635) befürworteten Auslegung der Hinweis, dass sich, wie die Rechtsmittelführerin im Übrigen selbst zugesteht, diese Auslegung im Urteil in dieser Rechtssache und allgemeiner in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht niedergeschlagen hat.
Rn. 144 Zuletzt ist insoweit, als die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Gericht hätte im angefochtenen Urteil zu diesem Passus der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2010:635) Stellung nehmen müssen und es folglich unterlassen, hierüber zu entscheiden, festzustellen, dass dieser Passus einen Vorschlag enthalten hat, der nicht die Geltung der in Rede stehenden Vorschriften, sondern deren Auslegung betroffen hat.
- EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483), dass im Fall der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, die jedoch den Sachverhalt ermittelt habe, der Grundsatz ne bis in idem auch ohne freisprechendes Urteil anwendbar sei.Rn. 232 Ebenso kann im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit, dass eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem bedeutsam sein kann, diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da der Gerichtshof klargestellt hat, dass für die Zwecke der Anwendung dieses Grundsatzes diese Entscheidung rechtskräftig sein muss (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 52 bis 54).
- EuG, 12.12.2018 - T-677/14
Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Insoweit gehe aus der Rechtsprechung des Gerichts und insbesondere aus dem Urteil vom 12. Dezember 2018, Biogaran/Kommission (T-677/14, EU:T:2018:910), hervor, dass die Feststellung, dass eine juristische Person an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt gewesen sei, für diese eine nicht unerhebliche Schädigung ihres Rufes darstelle.Rn. 188 Das Gericht hat zwar im Urteil vom 12. Dezember 2018, Biogaran/Kommission (T-677/14, EU:T:2018:910), auf das die Rechtsmittelführerin Bezug nimmt, die nicht unerhebliche Schädigung des Rufs berücksichtigt, die sich aus der Feststellung ergibt, dass eine natürliche oder juristische Person an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt gewesen ist.
- EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
Kommission u.a. / Versalis u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Rn. 235 Erstens habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a. (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150), und jene des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 EMRK nicht berücksichtigt.Rn. 238 In Rn. 538 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a. (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150), entschieden, dass, wenn die Kommission beabsichtige, einer juristischen Person eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zuzurechnen und ihr in diesem Zusammenhang einen Wiederholungsfall als erschwerenden Umstand anzulasten, die an diese Person gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte alle Angaben enthalten müsse, die es ihr ermöglichten, sich zu verteidigen, insbesondere die Angaben, die bewiesen, dass die Voraussetzungen eines Wiederholungsfalls erfüllt seien.
- EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
Dumitrescu und Schwarz/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 8 …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 287 In Bezug auf den ersten Teil ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 65 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.02.2024 - C-95/23
Euranimi/ Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von kaltgewalzten …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-31/23
Im Rechtsmittelverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs daher auf die Prüfung beschränkt, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente gewürdigt hat (Urteil vom 29. Februar 2024, Euranimi/Kommission, C-95/23 P, EU:C:2024:177, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 29. Februar 2024, Euranimi/Kommission, C-95/23 P, EU:C:2024:177, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 09.11.2022 - T-667/19
Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die …
- EuG, 25.10.2007 - T-94/03
Ferriere Nord / Kommission
- EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als …
- EuGH, 01.02.2024 - C-251/22
LKW-Kartell: Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Scania zurück
- EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …
- EuGH, 12.11.2014 - C-580/12
Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am …
- EuGH, 09.12.2020 - C-132/19
Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der …
- EuGH, 09.11.2023 - C-746/21
Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von …
- EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …
- EuGH, 06.07.2023 - C-212/21
EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung …
- EuGH, 09.06.2016 - C-616/13
PROAS / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer …
- EuGH, 11.01.2024 - C-524/22
Foz/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuGH, 09.02.2023 - C-708/21
Boshab/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuGH, 22.06.2023 - C-818/21
YG/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamter - Beförderung - …
- EuGH, 01.10.2026 - C-845/24
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 11 Abs. …
Die Tatsachenwürdigung ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 39, vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 89, …sowie vom 18. Dezember 2025, WS u. a./Frontex [Gemeinsame Rückkehraktion], C-679/23 P, EU:C:2025:976, Rn. 144). - EuGH, 26.02.2026 - C-403/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
Daher erfüllen die Teile eines Rechtsmittels, die keine konkreten Ausführungen zur Kenntlichmachung des Rechtsfehlers enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, dieses Erfordernis nicht und sind als unzulässig zurückzuweisen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.01.2026 - C-588/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartellverbot - Von …
Rn. 76 Zu ergänzen ist, dass selbst dann, wenn eine solche Verlängerung in einem bestimmten Fall gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verstoßen sollte, ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigerklärung eines in einem Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von Art. 101 oder 102 AEUV erlassenen Beschlusses nur dann rechtfertigen kann, wenn dieser Verstoß auch zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens führt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei es in diesem Zusammenhang dem Unternehmen obliegt, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass es aufgrund der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens Schwierigkeiten hatte, sich gegen die Vorwürfe der Wettbewerbsbehörde zu verteidigen (…vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.02.2026 - C-382/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
Daher erfüllen die Teile eines Rechtsmittels, die keine konkreten Ausführungen zur Kenntlichmachung des Rechtsfehlers enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, dieses Erfordernis nicht und sind als unzulässig zurückzuweisen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.02.2026 - C-386/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
Daher erfüllen die Teile eines Rechtsmittels, die keine konkreten Ausführungen zur Kenntlichmachung des Rechtsfehlers enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, dieses Erfordernis nicht und sind als unzulässig zurückzuweisen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-845/24
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Metallverpackungen - Einleitung …
{FN:23} Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission (C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.02.2026 - C-385/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
Daher erfüllen die Teile eines Rechtsmittels, die keine konkreten Ausführungen zur Kenntlichmachung des Rechtsfehlers enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, dieses Erfordernis nicht und sind als unzulässig zurückzuweisen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 01.08.2025 - C-703/23
Timchenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …
Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 01.08.2025 - C-702/23
Timchenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …
Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-762/24
" Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Ententes - Règlement (CE) no 1/2003 …
{FN:35} Voir arrêt du 4 octobre 2024, Ferriere Nord/Commission (C-31/23 P, EU:C:2024:851, point 172 et jurisprudence citée).
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Rechtsprechung
| EuGH, 04.10.2024 - C-29/23 P, C-30/23 P, C-31/23 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird - Beschluss, ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Wettbewerb: Der Gerichtshof entscheidet über das Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 09.11.2022 - T-655/19
- EuGH, 04.10.2024 - C-29/23 P, C-30/23 P, C-31/23 P
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