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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.2010 - C-362/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8846
EuGH, 16.12.2010 - C-362/09 P (https://dejure.org/2010,8846)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-362/09 P (https://dejure.org/2010,8846)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-362/09 P (https://dejure.org/2010,8846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

  • Europäischer Gerichtshof

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

  • EU-Kommission PDF

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

  • EU-Kommission

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999“

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Einstellung des Beschwerdeverfahrens; Unzulässigkeit der Rücknahme der Einstellungsentscheidung; Athinaïki Techniki AE gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen; Einstellung des Beschwerdeverfahrens; Unzulässigkeit der Rücknahme der Einstellungsentscheidung; Athinaïki Techniki AE gegen Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2009 von Athinaïki Techniki AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2009 in der Rechtssache T-94/05, Athinaïki Techniki AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki AE/Kommission (Rechtssache T"94/05), mit dem dieses entschieden hat, dass im Verfahren über die Klage der Klägerin nach der Rücknahme der angefochtenen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (14)

  • EuG, 29.06.2009 - T-94/05

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Athinaïki Techniki AE (im Folgenden: Athinaïki Techniki oder Rechtsmittelführerin), den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05, im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004, das Verfahren über die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen eine staatliche Beihilfe einzustellen, die die Hellenische Republik dem Hyatt-Regency-Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags "Kasino Mont Parnès" gewährt haben soll, in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, da sie gegenstandslos geworden sei (im Folgenden: angefochtene Handlung).

    Rn. 16 Mit Beschluss vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), erklärte das Gericht die Klage für unzulässig.

    Das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Rn. 32 Die Rechtsmittelführerin berief sich auf vier Gründe, mit denen sie geltend machte, dass das Schreiben vom 26. September 2008 keine Handlung darstelle, aus der sich das rechtliche Verschwinden der angefochtenen Handlung ergebe, dass die angefochtene Handlung, mit der die Vorprüfung beendet worden sei, unwiderruflich sei, dass das Schreiben vom 26. September 2008 im Wesentlichen darauf abziele, die angefochtene Handlung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit zu entziehen und dass dieses Schreiben der sich aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergebenden Rechtskraft zuwiderlaufe.

    Rn. 40 Was viertens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Rechtskraft betreffe, habe der Gerichtshof mit dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission den Beschluss Athinaïki Techniki/Kommission, aufgehoben, ohne dass das genannte Urteil Auswirkungen auf die Gültigkeit der Einstellungsentscheidung gehabt habe.

    Zum anderen beziehe sich die Begründung der Rücknahmeentscheidung nicht auf die Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung, sondern nur auf das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Die Begründung der fraglichen Rücknahme beschränke sich jedoch auf den bloßen Verweis auf das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, das sich nicht zu der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung äußere.

    Rn. 50 Was die Begründetheit anbelangt, nimmt die Kommission zu den Rechtsmittelgründen, die sich auf den Ermessensmissbrauch und die Konsequenzen aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission beziehen, zusammen Stellung, da sich nach ihrer Auffassung diese Rechtsmittelgründe um den Gedanken drehten, sie habe nur der gerichtlichen Nachprüfung der angefochtenen Handlung entgehen wollen und sei zu einem Zustand der Untätigkeit zurückgekehrt.

    Rn. 53 Außerdem habe sich die Kommission zum einen nicht nur nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern sei im Gegenteil über das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission hinausgegangen, da sie sich zur Wiederaufnahme der Untersuchung entschlossen habe und damit bereit gewesen sei, neue, ihr unbekannte Gesichtspunkte heranzuziehen.

    Rn. 62 Im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission hat der Gerichtshof indes darauf hingewiesen, welche Verpflichtungen die Kommission hat, wenn ein Betroffener die Einleitung der in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Vorprüfungsphase gemäß Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 erwirkt.

    Rn. 63 So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission, sobald diese zusätzlichen Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen hat, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 40).

    Zu gegebener Zeit hat sie entweder die nächste Prüfphase zu eröffnen oder die Sache durch den Erlass einer entsprechenden Entscheidung einzustellen; wenn die Kommission eine solche Entscheidung aufgrund von Informationen eines Betroffenen trifft, übersendet sie ihm eine Kopie dieser Entscheidung (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 40).

    Mit dieser Handlung hat sie entschieden, das von der Beschwerdeführerin in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren zu beenden, festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG erlaube, und es implizit abgelehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnrn.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die angefochtene Handlung daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnrn.

    Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben.

  • EuGH, 30.11.1994 - C-222/92

    SFEI u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    32 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 18. November 1992, SFEI u. a./Kommission (C-222/92, … Randnrn. 1 und 2), festgestellt hat, dass im Fall einer Klage gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde wegen einer angeblichen staatlichen Beihilfe eingestellt wurde, die Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens eine Rücknahme der Einstellungsentscheidung darstellt.

    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost et La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.

  • EuG, 06.12.1999 - T-178/99

    Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Ein Urteil, das die angefochtene Handlung für nichtig erklären würde, hätte nämlich keine Rechtswirkungen, die über die Wirkungen der erfolgten Rücknahme hinausgehen würden (Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T-178/99, Slg. 1999, II-3509, Randnr. 20).

    36 Ein Interesse der [Rechtsmittelführerin] an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung ist somit nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 1997, Proderec/Kommission, T-145/95, Slg. 1997, II-823, Randnr. 27, und Elder/Kommission, Randnr. 21).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Mit dieser Handlung hat die Kommission festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG erlaube, und es implizit abgelehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil [vom 2. April 1998,] Kommission/Sytraval und Brink's France, [C-367/95 P, Slg. 1998; I-1719], Randnr. 47).

    Rn. 67 Die Rechtsmittelführerin, der die Verfahrensgarantien gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zugute kommen, hatte folglich als von der fraglichen Handlung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffene Person das Recht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnrn.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost et La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.
  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Rn. 59 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie geltend gemacht hat, die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, auf eine Rechtsprechung stützt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit betrifft (vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35).
  • EuG, 07.06.2006 - T-613/97

    Ufex u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer …

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost et La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Rn. 59 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie geltend gemacht hat, die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, auf eine Rechtsprechung stützt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit betrifft (vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-90/95

    De Compte / Parlament

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Rn. 59 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie geltend gemacht hat, die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, auf eine Rechtsprechung stützt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit betrifft (vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-362/09
    Rn. 59 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie geltend gemacht hat, die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, auf eine Rechtsprechung stützt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit betrifft (vgl. Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35).
  • EuG, 28.05.1997 - T-145/95

    Proderec - Formação de Desenvolvimento de Recursos Humanos ACE gegen Kommission …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …

  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16

    DEI/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ablehnung des Erlasses …

    Auf Wunsch des Gerichtshofs konzentrieren sich daher die vorliegenden Schlussanträge auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Auslegung der in Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), aufgeführten Grundsätze bezieht; in diesem Urteil hat der Gerichtshof befunden: "Im Hinblick auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit sowie den Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ist zum einen festzustellen, dass die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer rechtswidrigen Beihilfe nur zurücknehmen kann, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu beheben, und zum anderen im Anschluss an eine solche Rücknahme das Verfahren nicht auf einer früheren Stufe als genau zu dem Zeitpunkt wiederaufnehmen kann, zu dem diese Rechtswidrigkeit eingetreten ist.".

    DEI trägt vor, die Kommission habe durch den Erlass des förmlichen Beschlusses das streitige Schreiben unter Verkennung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ergäben, zurückgenommen.

    Jedenfalls sei dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, da der förmliche Beschluss den sich aus Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ergebenden Anforderungen vollständig genüge.

    Meiner Ansicht nach enthalten die Rn. 39 bis 41 des von DEI mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschlusses keine Hilfserwägungen, denn wenn DEI bezüglich der Auslegung von Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), Recht hätte, hätte das Gericht nicht entscheiden können, dass die Hauptsache erledigt war.

    Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783).

    Der Gerichtshof stimmte dieser Beurteilung des Generalanwalts Bot ausdrücklich zu, als er in Rn. 68 seines Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), entschied, dass, "[w]äre die Kommission berechtigt, eine Handlung wie die im vorliegenden Fall angefochtene Handlung zurückzunehmen, könnte dies dazu führen, dass die Kommission unter Verstoß gegen ihre gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 bestehenden Verpflichtungen untätig bleiben und einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhalten entgehen könnte.

    Dies vorausgeschickt, geht aus dem Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), nicht hervor, dass der Gerichtshof im Bereich der Rücknahme von Rechtsakten allein für den Fall der Einstellung von Beschwerden im Bereich staatlicher Beihilfen eine neue Regel aufstellen wollte.

    Mir erscheint diese Auslegung, die jegliche Rücknahme eines rechtmäßigen belastenden Rechtsakts ausschließt, angesichts der Überlegung, die den Gerichtshof veranlasste, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), erging, so zu entscheiden, wie er es in Rn. 70 dieses Urteils getan hat, als zu eng.

    Falls der Gerichtshof die teleologische Auslegung der Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ablehnt und eine wörtliche Auslegung vornimmt, ist zu prüfen, ob die Kommission in der vorliegenden Rechtssache das streitige Schreiben zurückgenommen hat, "um die Rechtswidrigkeit diese[s Schreibens] zu beheben, und [ob sie] zum anderen im Anschluss an eine solche Rücknahme das Verfahren nicht auf einer früheren Stufe als genau zu dem Zeitpunkt wiederaufnehmen kann, zu dem diese Rechtswidrigkeit eingetreten ist", was eine Prüfung des förmlichen Beschlusses erfordert.

    Unabhängig von einer engen und wörtlichen Auslegung oder einer weiten und teleologischen Auslegung von Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), ist die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Rechtsakts sicherlich möglich, um diese Rechtswidrigkeit zu beheben.

    Folglich hält der förmliche Beschluss der Kommission, was die Änderung der Form ihrer Entscheidung, der zufolge der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstellt, angeht, die Grundsätze ein, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), bezieht.

    Genau aus demselben Grund und unter Berufung auf Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), trägt DEI vor, die Rücknahme des streitigen Schreibens sei rechtswidrig, da diese Rücknahme nur erlaubt sei, um eine Rechtswidrigkeit zu beheben und wenn die Rücknahme oder Ersetzung die Art der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Handlung benenne.

    Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Vorbringen von DEI in jedem Fall, selbst bei einer sehr engen und wörtlichen Auslegung der Rn. 70 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783), nicht zum Erfolg führen kann.

    {FN:7} Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 60).

  • EuGH, 31.05.2017 - C-228/16

    DEI/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einstellungsentscheidung …

    Rn. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission, sobald zusätzliche Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63).

    Diese Entscheidung ist daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 66).

    Rn. 32 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer rechtswidrigen Beihilfe zurücknehmen kann, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu beheben (Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70), der Erlass einer rein bestätigenden Entscheidung aber nicht als eine solche Rücknahme angesehen werden könne.

    Rn. 38 Dieses Organ brauchte das aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten eingeleitete Verfahren lediglich einzustellen, dann nach Klageerhebung dieses Beteiligten die Vorprüfungsphase wieder aufzunehmen und diese Maßnahmen so oft zu wiederholen, wie es nötig wäre, um einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens zu entgehen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 68).

    Rn. 40 Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersetzen würde, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung unter Hinweis auf die Art der Rechtswidrigkeit, mit der diese Entscheidung behaftet war, zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70).

  • EuG, 12.11.2025 - T-639/14

    DEI / Kommission

    En tout état de cause, il ressort de la jurisprudence que la Commission n'était pas en droit de reprendre la procédure à un stade antérieur (voir, en ce sens, arrêt du 16 décembre 2010, Athinaïki Techniki/Commission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, point 70).

    En effet, si la Commission avait un droit illimité de retirer une telle décision, il lui suffirait de classer la plainte déposée par une partie intéressée, puis, après l'introduction d'un recours de cette partie, de retirer la décision de classement, de rouvrir la phase d'examen préliminaire et de répéter ces opérations autant de fois que nécessaire pour échapper à tout contrôle juridictionnel de son action (arrêt du 16 décembre 2010, Athinaïki Techniki/Commission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, point 68).

    Rn. 254 De plus, il ressort de la jurisprudence que l'adoption d'une décision purement confirmative ne saurait être considérée comme un tel retrait, sauf à faire obstacle à l'exercice effectif du recours juridictionnel (voir, en ce sens, arrêt du 16 décembre 2010, Athinaïki Techniki/Commission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, point 70).

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese …

    Rn. 74 Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich die Kommission, sobald zusätzliche Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 die Vorprüfungsphase mit dem Erlass eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einem Beschluss, durch den festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37 bis 40, vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63, …und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Schreiben ein anfechtbarer Beschluss enthalten, der am Ende der Vorprüfungsphase nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung 2015/1589 ergeht, implizit an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet ist und daher von der Kommission als Kollegialorgan erlassen werden muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37 bis 40, vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 63, …und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 29).

  • EuG, 11.02.2025 - T-178/24

    Reverbel/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

    Rn. 31 Zweitens muss zwar, was den Erlass einer Rücknahmeentscheidung nach einem unangemessen langen Zeitraum betrifft, nach der Rechtsprechung die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die oben in Rn. 31 angeführte Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall daher nicht einschlägig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 60).

    Rn. 33 Außerdem gilt die Voraussetzung, dass ein Rechtsakt rechtswidrig sein muss, damit er zurückgenommen werden kann, in Bereichen, in denen verhindert werden soll, dass eine solche Rücknahme es einem Organ ermöglicht, einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 68 bis 71, …und vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T-104/07 und T-339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 80).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102 …

    {FN:66} Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 111), vom 24. Januar 2002, Conserve Italia/Kommission (…C-500/99 P, EU:C:2002:45, Rn. 90), vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 79), und Nr. 75 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Jager & Polacek/HABM (C-402/11 P, EU:C:2012:424).
  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein …

    Rn. 36 Diese Verpflichtung ist die logische Folge des einem Beschwerdeführer im Bereich der staatlichen Beihilfen zuerkannten Rechts, mit der Einreichung einer Beschwerde oder der Vorlage von Informationen über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe die Einleitung der Vorprüfungsphase zu erwirken, die von der Kommission zwingend mit einem Beschluss nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 abzuschließen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37 bis 40, vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 62 und 63, …sowie vom 16. Mai 2013, Kommission/Ryanair, C-615/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:310, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich …

    {FN:63} - Vgl. Urteile Athinaïki Techniki/Kommission (oben in Fn. 8 angeführt) und vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 16.11.2022 - T-469/20

    Staatliche Beihilfen

    Sie hat daher einen endgültigen Standpunkt zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt eingenommen, was verbindliche Rechtswirkungen erzeugt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 65 und 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation …

    {FN:58} - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, Slg. 2010, I-13275, Randnr. 79), vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission (C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237, Randnr. 126), und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-475/10 P, Slg. 2011, I-9637, Randnrn.
  • EuG, 11.05.2026 - T-671/25

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Mittel für den Ausbau von …

  • EuG, 27.06.2017 - T-233/16

    Ruiz Molina/ EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - …

  • EuG, 22.09.2011 - T-94/05

    Athinaïki Techniki / Kommission

  • EuG, 14.09.2022 - T-738/18

    Dragnea/ Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12185
Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09 P (https://dejure.org/2010,12185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.09.2010 - C-362/09 P (https://dejure.org/2010,12185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. September 2010 - C-362/09 P (https://dejure.org/2010,12185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Anfechtbare Handlung - Rücknahme der Einstellungsentscheidung durch die Kommission - Fehlende Angabe der Rechtswidrigkeit, die mit dieser Rücknahme beseitigt ...

  • EU-Kommission PDF

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Anfechtbare Handlung - Rücknahme der Einstellungsentscheidung durch die Kommission - Fehlende Angabe der Rechtswidrigkeit, die mit dieser Rücknahme beseitigt ...

  • EU-Kommission

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Anfechtbare Handlung - Rücknahme der Einstellungsentscheidung durch die Kommission - Fehlende Angabe der Rechtswidrigkeit, die mit dieser Rücknahme beseitigt ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Anfechtbare Handlung - Rücknahme der Einstellungsentscheidung durch die Kommission - Fehlende Angabe der Rechtswidrigkeit, die mit dieser Rücknahme beseitigt ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (24)

  • EuG, 26.09.2006 - T-94/05

    Athinaïki Techniki / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    Rn. 5 Athinaïki Techniki hat gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt, in dem sie dem Gericht u. a. vorwirft, es habe die Voraussetzungen für die Rücknahme der Einstellungsentscheidung durch die Kommission, wie sie sich aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergäben, verkannt.

    Ich werde darlegen, dass diese Rücknahme nicht gerechtfertigt war und sie der Rechtsmittelführerin unter Verstoß gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission die Möglichkeit abschneidet, eine gerichtliche Nachprüfung der Einstellung des Beschwerdeverfahrens herbeizuführen.

    B - Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben.

    Rn. 41 Was viertens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Rechtskraft betreffe, habe der Gerichtshof mit dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission den Beschluss vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission, aufgehoben, ohne dass das genannte Urteil Auswirkungen auf die Gültigkeit der Einstellungsentscheidung gehabt habe.

    Zum anderen nehme die Begründung der Rücknahmeentscheidung nicht auf die Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung Bezug, sondern nur auf das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Die Begründung der in Rede stehenden Rücknahme befasse sich aber nur mit dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, das sich nicht zur Rechtmäßigkeit der Einstellungsentscheidung, sondern nur zu deren Qualifizierung als anfechtbare Handlung äußere.

    Die Kommission habe sich nicht nur nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern sei im Gegenteil über das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission hinausgegangen, da sie sich zur Wiederaufnahme der Untersuchung entschlossen habe und damit bereit gewesen sei, neue, ihr unbekannte Gesichtspunkte heranzuziehen.

    Aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergebe sich, dass die Kommission nicht habe untätig sein dürfen und innerhalb angemessener Frist nach Einreichung der Beschwerde das in Rede stehende Verfahren durch eine Entscheidung habe abschließen müssen.

    Rn. 64 Die Kommission nimmt zu den Rechtsmittelgründen, die sich auf den Ermessensmissbrauch, die Konsequenzen aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beziehen, zusammen Stellung, da sich nach ihrer Auffassung alle Rechtsmittelgründe um den Gedanken drehen, sie habe nur der gerichtlichen Nachprüfung der Einstellungsentscheidung entgehen wollen und sei zu einem Zustand der Untätigkeit zurückgekehrt.

    Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht nämlich mit ihren verschiedenen Rügen vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die Kommission aufgrund dieses Schreibens die Einstellungsentscheidung zurückgenommen habe, obwohl das Schreiben nicht die Rechtswidrigkeit bezeichne, die mit der Rücknahme beseitigt werden solle, dass die Rücknahme die Entscheidung nur der richterlichen Kontrolle durch das Unionsgericht entziehen solle und dass die Rücknahme damit gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission verstoße.

    27 und 28 sowie auch der Randnr. 40 geltend, dass das Schreiben gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission verstoße.

    Es verwehre ihr folglich das Recht auf Rechtsschutz gegenüber der genannten Entscheidung und verstoße somit gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Rn. 87 Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission entschieden, dass eine Entscheidung wie die Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004, mit der die Kommission das von Athinaïki Techniki in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren einstellte, eine anfechtbare Handlung ist.

    Rn. 96 Athens Resort Casino widerspricht dieser Auffassung und behauptet, die Kommission gehe mit der Wiederaufnahme des Verfahrens über das hinaus, was sich aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergebe, da sie durch die Wiederaufnahme der Untersuchung ihr nicht bekannte Gesichtspunkte heranziehen wolle.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ausgeführt hat, ist die Kommission nur im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so dass diese befugt sind, eine Einstellungsentscheidung wie die vom 2. Juni 2004 anzufechten, um die Beachtung ihrer Verfahrensrechte durchzusetzen{FN-VERWEIS:23}.

    den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), aufzuheben,.

    {FN:5} - T-94/05 (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    {FN:6} - T-94/05.

    {FN:7} - Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (Randnrn. 33 und 34).

    {FN:17} - Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (Randnr. 37).

    {FN:23} - Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (Randnrn. 35 und 36).

  • EuGH, 30.11.1994 - C-222/92

    SFEI u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    "32 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 18. November 1992, SFEI u. a./Kommission (C-222/92, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 1 und 2), feststellte, dass im Fall einer Klage gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde wegen einer angeblichen staatlichen Beihilfe eingestellt wurde, die Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens eine Rücknahme der Einstellungsentscheidung darstellt.

    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und stellte die Erledigung der Hauptsache fest (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost …/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.

  • EuG, 06.12.1999 - T-178/99

    Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    Ein Urteil, das [die Einstellungsentscheidung] für nichtig erklären würde, hätte nämlich keine Rechtswirkungen, die über die Wirkungen der erfolgten Rücknahme hinausgehen würden (Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T-178/99, Slg. 1999, II-3509, Randnr. 20).

    36 Ein Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung [der Einstellungsentscheidung] ist somit nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 1997, Proderec/Kommission, T-145/95, Slg. 1997, II-823, Randnr. 27, und Elder/Kommission, Randnr. 21).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    {FN:15} - Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 75).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und stellte die Erledigung der Hauptsache fest (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost …/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    {FN:21} - Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission (92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 32), vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21), und vom 26. April 1988, Apesco/Kommission (207/86, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16).
  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    {FN:21} - Urteile vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission (92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 32), vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21), und vom 26. April 1988, Apesco/Kommission (207/86, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16).
  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    {FN:16} - Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10), vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission (15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12), vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission (C-248/89, Slg. 1991, I-2987, Randnr. 20), und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35), sowie Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission (T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 140).
  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    {FN:16} - Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10), vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission (15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12), vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission (C-248/89, Slg. 1991, I-2987, Randnr. 20), und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C-90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35), sowie Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission (T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 140).
  • EuG, 07.06.2006 - T-613/97

    Ufex u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09
    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und stellte die Erledigung der Hauptsache fest (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost …/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

  • EuGH, 17.04.1997 - C-90/95

    De Compte / Parlament

  • EuGH, 20.06.1991 - C-248/89

    Cargill / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 207/86

    Apesco / Kommission EWG

  • EuGH, 05.10.1988 - 294/86

    Technointorg / Kommission und Rat

  • EuGH, 13.07.2000 - C-8/99

    Gómez de Enterría y Sanchez / Parlament - Teilweise offensichtlich unzulässiges …

  • EuG, 28.05.1997 - T-145/95

    Proderec - Formação de Desenvolvimento de Recursos Humanos ACE gegen Kommission …

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale …

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN …

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN …

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte …

  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-228/16

    DEI/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ablehnung des Erlasses …

    Wie Generalanwalt Bot in Nr. 101 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:492) feststellte, zwang die Kommission Athinaïki Techniki durch das Ersuchen, erneut Informationen vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt worden sei, ",[sich] im Kreis [zu drehen]'.

    Dies ergibt sich deutlich aus den Rn. 64 und 68 dieses Urteils, in denen sich der Gerichtshof ausdrücklich auf die Gefahr bezieht, "den Zustand der Untätigkeit fortbestehen zu lassen" bzw. "untätig zu bleiben", sowie aus Nr. 101 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:492).

    Vgl. auch in diesem Sinne Nr. 80 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache des Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:492).

    {FN:13} Vgl. den bildlichen Ausdruck, den der Generalanwalt Bot in Nr. 101 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Athinaïki Techniki/Kommission (C-362/09 P, EU:C:2010:492) verwendet.

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