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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 18.06.2026 - C-376/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,17587
EuGH, 18.06.2026 - C-376/24 (https://dejure.org/2026,17587)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2026 - C-376/24 (https://dejure.org/2026,17587)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2026 - C-376/24 (https://dejure.org/2026,17587)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG - Art. 3 - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - Art. 10 - Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen - Insidergeschäfte und Marktmissbrauch - Finanzdienstleistungen - Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Offenlegung von Insiderinformationen durch einen Politiker

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Insiderinformationen und Meinungsfreiheit: Darf ein Politiker Geheimnisse lüften?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    FSMA

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 28. Mai 2024 - MT/Comité de direction de l'Autorité des Services et des Marchés Financiers (FSMA)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    FSMA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.03.2022 - C-302/20

    Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Daher fällt die Frage der Anwendbarkeit der Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 auf das Ausgangsverfahren unter die inhaltliche Prüfung der Vorlagefragen (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 59 und 60).

    Insbesondere enthält Art. 10 der Verordnung Nr. 596/2014, indem er vorsieht, dass die Offenlegung einer Insiderinformation nicht unrechtmäßig ist, wenn sie im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben geschieht, die gleiche Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen wie die genannten Vorschrift dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 76).

    Rn. 40 Zur Bestimmung der Tragweite dieser Ausnahme ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Verordnung, wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 2 und 24 als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, ebenso wie die ihr vorausgegangene Richtlinie darauf zielt, die Integrität der Finanzmärkte der Union zu schützen und das Vertrauen der Anleger in sie zu stärken, das insbesondere darauf beruht, dass die Anleger einander gleichgestellt sind und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insiderinformation geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 16. April 2026, Brännelius, C-229/24, EU:C:2026:298, Rn. 51).

    Sie ist nur dann zulässig, wenn sie für diese Ausübung bzw. diese Erfüllung unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Allerdings hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass im Licht von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 das Erfordernis eines engen Zusammenhangs im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung Besonderheiten aufweist, die der Natur der Offenlegung "zu journalistischen Zwecken" eigen sind, weshalb in einem solchen Kontext die Art. 10 und 21 dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass eine Offenlegung einer Insiderinformation zu journalistischen Zwecken rechtmäßig ist, wenn für sie davon auszugehen ist, dass sie für die Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 81 und 89).

    Grundlage dieser Feststellung muss Art. 10 sein, wobei die in Art. 21 enthaltenen näheren Bestimmungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 75).

    Rn. 51 Für die vorliegende Rechtssache ist zu der Frage, ob sich unter Offenlegung oder Verbreitung von Informationen für journalistische Zwecke "oder andere Ausdrucksformen in den Medien" im Sinne dieses Art. 21 der Fall der Offenlegung oder Verbreitung von Informationen in den Medien durch einen Politiker subsumieren lässt, ungeachtet dessen, ob dies in der Presse oder in anderen Medien wie etwa im Radio erfolgt, darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63).

    Zudem ergibt sich aus dem 77. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass dieser Zweck im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen zu verfolgen ist, die mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die in der Union und den Mitgliedstaaten gewährleistet werden sowie in Art. 11 der Charta niedergelegt und außerdem in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 genannt sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 65).

    Rn. 54 In Anbetracht der Bedeutung, die diesen Grundfreiheiten in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen die Wendungen "für journalistische Zwecke" und "[für] andere Ausdrucksformen in den Medien" in diesem Art. 21 weit ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Was die Folgerungen betrifft, die aus der Anwendung von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 für deren Art. 10 zu ziehen sind, so ist daran zu erinnern, dass die in diesem Art. 21 vorgesehene Ausnahme so auszulegen ist, dass die praktische Wirksamkeit dieses Artikels in Anbetracht seiner Zielsetzung gewahrt wird, wie sie auch im 77. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck kommt, dessen Inhalt im Wesentlichen mit dem des 44. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/6 identisch ist: Diese Zielsetzung besteht darin, dass die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien, die insbesondere durch Art. 11 der Charta gewährleistet werden, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Außerdem ist bei der Auslegung von Art. 11 der Charta gemäß deren Art. 52 Abs. 3 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK zu beachten (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Somit sind die sich aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 ergebende Anforderung, dass eine solche Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben eines Politikers erforderlich sein muss, und die Verhältnismäßigkeit dieser Offenlegung unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, dass Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung, da er eine Einschränkung des in Art. 11 der Charta garantierten Grundrechts darstellt, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 81).

    Rn. 73 Was die Frage betrifft, ob die Offenlegung der betreffenden Insiderinformation den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, so ist zu prüfen, ob die Einschränkung der Pressefreiheit, zu der das Verbot einer solchen Offenlegung führen würde, außer Verhältnis zu dem Schaden stünde, der durch die Offenlegung für die Integrität der Finanzmärkte entstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 84).

    Das vorlegende Gericht muss u. a. prüfen, ob diese Offenlegung zu Insidergeschäften hat führen können, die geeignet sind, zu finanziellen Verlusten bei Anlegern sowie zu einem Verlust des Vertrauens in die Finanzmärkte zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 87).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-633/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Eingriffe in die durch diesen Art. 11 garantierten Rechte und Freiheiten müssen daher in einem solchen Kontext auf das absolut Notwendige beschränkt werden (Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 49).

    Von allgemeinem Interesse sind Fragen, die die Öffentlichkeit berechtigterweise interessieren können, sowie Fragen, die ihre Aufmerksamkeit wecken oder sie spürbar beunruhigen, insbesondere weil sie das Wohlergehen der Bürger oder das Leben der Gemeinschaft betreffen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss dem Interesse der demokratischen Gesellschaft an der Sicherung und Aufrechterhaltung der Pressefreiheit großes Gewicht beigemessen werden, wenn es darum geht, wie in Art. 10 Abs. 2 EMRK gefordert, zu bestimmen, ob der fragliche Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht (Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Wie der Gerichtshof mehrfach klargestellt hat, können indessen die in Art. 11 der Charta verankerten Rechte und Freiheiten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 47).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Rn. 65 Wie der Gerichtshof mehrfach klargestellt hat, können indessen die in Art. 11 der Charta verankerten Rechte und Freiheiten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Rn. 65 Wie der Gerichtshof mehrfach klargestellt hat, können indessen die in Art. 11 der Charta verankerten Rechte und Freiheiten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 47).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Rn. 69 Darüber hinaus ist es zwar Aufgabe des vorlegenden Gerichts, sowohl die Erforderlichkeit als auch die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Offenlegung zu prüfen; der Gerichtshof ist gleichwohl dafür zuständig, dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die diesem die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, MA.T.I. SUD und Duemme SGR, C-523/16 und C-536/16, EU:C:2018:122, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-536/16

    Darf Nachforderung von Erklärungen mit Strafzahlung verbunden werden?

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Rn. 69 Darüber hinaus ist es zwar Aufgabe des vorlegenden Gerichts, sowohl die Erforderlichkeit als auch die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Offenlegung zu prüfen; der Gerichtshof ist gleichwohl dafür zuständig, dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die diesem die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, MA.T.I. SUD und Duemme SGR, C-523/16 und C-536/16, EU:C:2018:122, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.04.2026 - C-229/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Binnenmarkt für …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Rn. 40 Zur Bestimmung der Tragweite dieser Ausnahme ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Verordnung, wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 2 und 24 als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, ebenso wie die ihr vorausgegangene Richtlinie darauf zielt, die Integrität der Finanzmärkte der Union zu schützen und das Vertrauen der Anleger in sie zu stärken, das insbesondere darauf beruht, dass die Anleger einander gleichgestellt sind und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insiderinformation geschützt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. April 2026, Brännelius, C-229/24, EU:C:2026:298, Rn. 51).
  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, …und vom 26. März 2026, 1sergartler, C-618/24, EU:C:2026:251, Rn. 24).
  • EuGH, 26.03.2026 - C-618/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 26. März 2026, 1sergartler, C-618/24, EU:C:2026:251, Rn. 24).
  • EGMR, 27.10.2020 - 16558/18

    KILIÇDAROGLU c. TURQUIE

    Auszug aus EuGH, 18.06.2026 - C-376/24
    Rn. 45 Außerdem hat ein solcher Politiker ein Interesse daran, seinen Standpunkt zum Tagesgeschehen der Öffentlichkeit kundzutun und seine Kritik an der Regierung im Rahmen einer Debatte von allgemeinem Interesse vorzubringen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2020, Kiliçdaroğlu/Türkei, CE:ECHR:2020:1027JUD001655818, §§ 48 und 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2026 - C-634/25
    {FN:41} C-376/24, EU:C:2026:497.

    {FN:42} Voir arrêt du 18 juin 2026, FSMA (C-376/24, EU:C:2026:497, point 60 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 15.10.2026 - C-63/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2026, FSMA, C-376/24, EU:C:2026:497, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-376/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,25551
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-376/24 (https://dejure.org/2025,25551)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2025 - C-376/24 (https://dejure.org/2025,25551)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2025 - C-376/24 (https://dejure.org/2025,25551)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FSMA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Finanzdienstleistungen - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmissbrauch - Unrechtmäßigkeit der Offenlegung von Insiderinformationen - Ausnahmen - Art. 10 - Offenlegung einer Insiderinformation im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Finanzdienstleistungen - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmissbrauch - Unrechtmäßigkeit der Offenlegung von Insiderinformationen - Ausnahmen - Art. 10 - Offenlegung einer Insiderinformation im ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-376/24
    Zum Urteil Buivids und zum Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online (C-516/17, EU:C:2019:625), vgl. Smartt, U., "Are bloggers and YouToubers journalists?", European Intellectual Property Review, 2020, S. 728 bis 737.

    {FN:44} In Rn. 80 des Urteils Autorité des marchés financiers wird betont, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 in Anbetracht der Zielsetzung dieser Bestimmung gewahrt werden muss, die nämlich in der Beachtung der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, die insbesondere durch Art. 11 der Charta gewährleistet werden, besteht (unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 55).

  • EGMR, 08.11.2016 - 18030/11

    MAGYAR HELSINKI BIZOTTSÁG v. HUNGARY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-376/24
    {FN:35} EGMR, Urteil vom 8. November 2016, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn (CE:ECHR:2016:1108JUD001803011, § 165).

    {FN:36} EGMR, Urteil vom 8. November 2016, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, (CE:ECHR:2016:1108JUD001803011, §§ 166 und 168), in dem als Organisationen und Personen, die Journalisten gleichgestellt werden, Nichtregierungsorganisationen, Hochschulforscher und Verfasser von Werken zu Themen von allgemeinem Interesse aufgeführt werden, weil sie zur Verbreitung von Meinungen, Informationen und Ideen in der Öffentlichkeit beitrügen.

  • EuGH, 04.10.2024 - C-633/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-376/24
    {FN:51} Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol (C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 55), unter Anführung der Urteile des EGMR vom 23. September 1994, Jersild/Dänemark (CE:ECHR:1994:0923JUD001589089, § 31), vom 21. Januar 1999, Fressoz und Roire/Frankreich (CE:ECHR:1999:0121JUD002918395, § 45), und vom 16. Juni 2015, Delfi AS/Estland (CE:ECHR:2015:0616JUD006456909, § 132).

    {FN:53} Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol (C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 48).

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