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| EuGH, 28.04.2016 - C-384/14 |
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Alta Realitat
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Verweigerung der Annahme des ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Verweigerung der Annahme des ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Verweigerung der Annahme des ...
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 28.04.2016 - C-384/14
Rn. 47 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass mit der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, ein innergemeinschaftlicher Mechanismus für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschaffen werden soll, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Auf diese Ziele wird in den Erwägungsgründen 6 bis 8 der Verordnung hingewiesen (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Diese Ziele dürfen jedoch nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwachsen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Unter diesem Blickwinkel ist die Verordnung Nr. 1393/2007 daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 4 der Verordnung sind die zuzustellenden Schriftstücke unmittelbar und so schnell wie möglich auf jedem geeigneten Weg von der Übermittlungs- an die Empfangsstelle zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung hat grundsätzlich der Antragsteller die vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallenden Übersetzungskosten zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 35).
Verweigert der Empfänger tatsächlich die Annahme, so hat die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle hierüber außerdem nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Antrag sowie das Schriftstück, um dessen Übersetzung ersucht wird, zurückzusenden (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 36).
Hingegen haben die genannten Stellen nicht über inhaltliche Fragen zu entscheiden wie beispielsweise die Fragen, welche Sprache bzw. Sprachen der Empfänger des Schriftstücks versteht und ob dem Schriftstück eine Übersetzung in eine der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bezeichneten Sprachen beizufügen ist, und auch nicht darüber, ob die Verweigerung des Empfängers des Schriftstücks gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 37).
Rn. 56 Vielmehr ist es allein Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen nationalen Gerichts, über derartige Fragen zu entscheiden, sofern Antragsteller und Beklagter darüber unterschiedlicher Auffassung sind (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 41).
Hierzu hat es alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen und zum anderen zu entscheiden, ob in Anbetracht der Art des betreffenden Schriftstücks seine Übersetzung erforderlich ist (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Schließlich muss dieses Gericht in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwägt (vgl. Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 43).
Vielmehr "sollten diese Formblätter verwendet werden", wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, da sie unter Wahrung der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien - wie sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt - dazu beitragen, das Verfahren für die Übermittlung von Schriftstücken zu vereinfachen und transparenter zu gestalten, da damit sowohl deren Lesbarkeit als auch ihre sichere Übermittlung gewährleistet wird (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 44 bis 46).
Rn. 60 Zum anderen stellen diese Formblätter dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung zufolge Instrumente dar, mit denen die Empfänger über die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit belehrt werden, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 47).
Rn. 61 Was die genaue Bedeutung angeht, die dem Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 und folglich deren Art. 8 Abs. 1 beizumessen ist, der die Zustellung dieses Formblatts an den Empfänger des Schriftstücks betrifft, hat der Gerichtshof bereits betont, dass, wie sich aus dem Wortlaut der Überschrift selbst und dem Inhalt dieses Formblatts ergibt, die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, als "Recht" des Empfängers dieses Schriftstücks ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49).
In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 geschaffenen System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt, so wie auch der Antragsteller gleich zu Beginn des Verfahrens unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung über das Bestehen dieses Rechts des Empfängers des Schriftstücks informiert wird (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50).
Zudem unterscheidet das Formblatt in Anhang I dieser Verordnung deutlich zwischen diesen beiden Aspekten, indem es in verschiedenen Rubriken auf die schriftliche Belehrung des Empfängers des Schriftstücks über sein Recht, dessen Annahme zu verweigern, und auf die tatsächliche Ausübung dieses Rechts Bezug nimmt (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 51 und 52).
Wie aus Rn. 57 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, ist es letztlich Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, indem es prüft, ob die Verweigerung des Empfängers des Schriftstücks gerechtfertigt ist oder nicht (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 53).
Folglich ist die Empfangsstelle, wenn sie die Zustellung eines Schriftstücks an den Empfänger bewirkt oder veranlasst, in jedem Fall verpflichtet, dem betreffenden Schriftstück das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 beizufügen, mit dem der Empfänger über sein Recht belehrt wird, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern, wobei eine solche Pflicht im Übrigen keine besonderen Schwierigkeiten für diese Stelle mit sich bringt, da es ausreicht, dem zuzustellenden Schriftstück den vorgedruckten Text - wie er in der Verordnung in allen Amtssprachen der Union vorgesehen ist - beizufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 54 bis 56).
Rn. 67 Die vorstehende Auslegung ermöglicht somit die Gewährleistung von Transparenz - indem der Empfänger eines Schriftstücks in die Lage versetzt wird, den Umfang seiner Rechte zu erfahren - und zugleich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007, ohne zu einer Verzögerung bei der Übermittlung dieses Schriftstücks zu führen; vielmehr trägt sie dazu bei, die Übermittlung zu vereinfachen und zu erleichtern (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 57).
Rn. 68 Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Recht zu belehren, dessen Annahme zu verweigern, indem sie zu diesem Zweck systematisch das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 verwendet (Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 58).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603) den zwingenden Charakter der Verwendung dieses Formblatts in einer Rechtssache, in der der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks von seinem Recht, dessen Annahme zu verweigern, tatsächlich Gebrauch machte, obwohl er über das Bestehen dieses Rechts nicht vorab belehrt worden war, bejaht hat.
Rn. 71 Somit muss, wenn die Empfangsstelle, die dazu berufen ist, die Zustellung des betreffenden Schriftstücks an seinen Empfänger zu bewirken, das in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 enthaltene Formblatt nicht beigefügt hat, diese Unterlassung nach den Bestimmungen dieser Verordnung geheilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 59 bis 76).
- EuGH, 08.11.2005 - C-443/03
VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN …
Auszug aus EuGH, 28.04.2016 - C-384/14
Auf der anderen Seite dürfen den Antragsteller nicht die negativen Folgen einer bloß hinhaltenden und offensichtlich missbräuchlichen Verweigerung der Annahme eines nicht übersetzten Schriftstücks treffen, wenn feststeht, dass dessen Empfänger die Sprache, in der dieses Schriftstück abgefasst ist, versteht (Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52).Rn. 81 Im umgekehrten Fall hingegen steht grundsätzlich nichts dem entgegen, dass dieses Gericht die in seinem nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen Folgen aus der ungerechtfertigten Verweigerung der Annahme des Schriftstücks durch den Empfänger zieht, sofern dabei die volle Wirksamkeit der Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 69).
Rn. 83 Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es, wenn unionsrechtliche Vorschriften fehlen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 49).
Rn. 84 Diese Verfahren dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 50).
Rn. 85 Insoweit muss der Effektivitätsgrundsatz den nationalen Richter dazu führen, die von seiner innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrensregelungen nur insoweit anzuwenden, als sie nicht den Zweck und die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1393/2007 in Frage stellen (vgl. Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 50 und 51).
Rn. 86 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem sich der Beklagte nicht auf das Verfahren einlässt, setzt die Verordnung Nr. 1393/2007, wie insbesondere aus ihrem Art. 19 Abs. 1 hervorgeht, voraus, dass sichergestellt wird, dass der Betroffene das verfahrenseinleitende Schriftstück wirklich und tatsächlich erhalten hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36 und 41) - was ihm ermöglicht, von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis zu nehmen und den Gegenstand und Grund des gegen ihn gerichteten Antrags zu erkennen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 73 und 75) -, und dass ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um seine Verteidigung vorzubereiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52).
Eine solche Pflicht deckt sich im Übrigen mit den Anforderungen von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteile Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 68, und Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 51).
- EuGH, 08.05.2008 - C-14/07
Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) …
Auszug aus EuGH, 28.04.2016 - C-384/14
Rn. 78 Damit der Empfänger des Schriftstücks von seinen Verteidigungsrechten tatsächlich Gebrauch machen kann, ist es nämlich auf der einen Seite unabdingbar, dass das betreffende Schriftstück in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, womit sichergestellt wird, dass der Betroffene in der Lage ist, rechtzeitig zumindest Gegenstand und Grund des Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen oder gegebenenfalls die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zu entnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 64 und 73).Rn. 79 Es ist daher Sache des Gerichts, vor dem der Rechtsstreit im Übermittlungsmitgliedstaat anhängig ist, die Interessen beider Parteien bestmöglich zu wahren, insbesondere unter Prüfung aller schlüssigen Tatsachen und Beweismittel, mit denen konkret der Nachweis für die Sprachkenntnisse des Empfängers erbracht wird, ohne dass es sich insoweit auf irgendeine Vermutung stützen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 85).
Rn. 86 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem sich der Beklagte nicht auf das Verfahren einlässt, setzt die Verordnung Nr. 1393/2007, wie insbesondere aus ihrem Art. 19 Abs. 1 hervorgeht, voraus, dass sichergestellt wird, dass der Betroffene das verfahrenseinleitende Schriftstück wirklich und tatsächlich erhalten hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36 und 41) - was ihm ermöglicht, von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis zu nehmen und den Gegenstand und Grund des gegen ihn gerichteten Antrags zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 73 und 75) -, und dass ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um seine Verteidigung vorzubereiten (…vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52).
Eine solche Pflicht deckt sich im Übrigen mit den Anforderungen von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteile Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 68, und Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 51).
- EuGH, 19.12.2012 - C-325/11
Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im …
Auszug aus EuGH, 28.04.2016 - C-384/14
Rn. 86 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem sich der Beklagte nicht auf das Verfahren einlässt, setzt die Verordnung Nr. 1393/2007, wie insbesondere aus ihrem Art. 19 Abs. 1 hervorgeht, voraus, dass sichergestellt wird, dass der Betroffene das verfahrenseinleitende Schriftstück wirklich und tatsächlich erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36 und 41) - was ihm ermöglicht, von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis zu nehmen und den Gegenstand und Grund des gegen ihn gerichteten Antrags zu erkennen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 73 und 75) -, und dass ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um seine Verteidigung vorzubereiten (…vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52).
- BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19
Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst"; …
Das nationale Gericht müsse in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwäge (EuGH…, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 68; Beschluss vom 28. April 2016 - C-384/14, Alta Realitat S.L, juris Rn. 58). - EuGH, 02.03.2017 - C-354/15
Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- …
Rn. 50 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).Rn. 51 Wie der Gerichtshof auch bereits unterstrichen hat, ergibt sich das Recht auf Verweigerung der Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks aus der Notwendigkeit, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen, wie es in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 73).
Auch wenn nämlich die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).
Rn. 52 Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte im Übermittlungsmitgliedstaat wirksam geltend zu machen (…Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 50).
Rn. 53 Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50 und 54, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 66).
Rn. 54 In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62).
Rn. 55 Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 59).
Rn. 56 Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007, wie sie vorstehend in den Rn. 53 und 54 beschrieben worden ist, hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (…Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 58, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 68).
Sie muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung ebendieses Formblatt übermittelt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 67, 70, 72 und 74, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 71).
Rn. 59 Zwar ging es in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603), und der Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316), ergangen sind, um Verfahren zur Zustellung eines Schriftstücks nach Abschnitt 1 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1393/2007, der die Übermittlung von Schriftstücken durch von den Mitgliedstaaten benannte Übermittlungs- und Empfangsstellen betrifft.
Rn. 91 Ein solcher, insbesondere mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bezweckter Schutz der Rechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, entspricht im Übrigen auch dem Ziel, das mit den Vorschriften anderer Unionsrechtsakte betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen verfolgt wird, wie der Verordnung Nr. 44/2001, deren Art. 34 Nr. 2 ebenfalls voraussetzt, dass das betreffende Schriftstück einem solchen Beklagten zuvor zugestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 7. Juli 2016, Lebek, C-70/15, EU:C:2016:524, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Düsseldorf, 18.12.2019 - 7 W 66/19
Zustellung einer einstweiligen Verfügung an einen ausländischen …
Insofern hat eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.04.2016, C-384/14 Rn 77 ff., juris; OLG Köln, NJW-RR 2019, 1213 m.w. Nachw.; LG Offenburg, Urteil vom 26.09.2018 - 2 O 310/18-, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2019 - 11 O 291/18 - BeckRS 2019, 21036).
- OLG Köln, 09.05.2019 - 15 W 70/18
Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines Teilnehmers …
Denn die Annahmeverweigerung der unter Verwendung der Formblätter (dazu EuGH v. 28.04.2016, C-384/14, Celex-Nr. 62014CO0384, juris Rn. 59 ff. m.w.N.) ordnungsgemäß durchgeführten Zustellung erfolgte ersichtlich zu Unrecht, so dass bei der Prüfung vom Amts wegen nachArt.Europarechtlich ist eine solche Zustellungsfiktion nicht zu beanstanden (EuGH v. 28.04.2016, C-384/14, Celex-Nr. 62014CO0384, juris Rn. 81 ff.).
Das nationale Gericht hat alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen und zum anderen zu entscheiden, ob in Anbetracht der Art des betreffenden Schriftstücks seine Übersetzung erforderlich ist, wobei in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen ist, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwägt (EuGH v. 28.04.2016, C-384/14, Celex-Nr. 62014CO0384, juris Rn. 57 f., 78 ff. m.w.N.).
- OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19
Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland - Verpflichtung zur …
Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (C-384/14) obliege dem angerufenen Gericht die Prüfung, ob eine Zustellung nach Art. 8 EuZustVO zu Recht verweigert worden sei.a) Die Prüfung inhaltlicher Fragen wie der Fragen, welche Sprache bzw. welche Sprachen der Empfänger eines Schriftstückes versteht, ob dem Schriftstück eine Übersetzung in eine der in Art. 8 Abs. 1 EuZustVO genannten Sprachen beizufügen ist und ob die Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist, fällt in die Zuständigkeit des im Übermittlungsstaat angerufenen, mit der Sache befassten Gerichts (EuGH, BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 55 f.;… Müko ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 17).
Auf diese Ziele wird auch in den Erwägungsgründen Nrn. 6 bis 8 der Verordnung hingewiesen (…EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 30; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 48).
Diese Ziele dürfen allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) erwachsen (…EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 31; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 49;… BGH, NJW 2007, 775, Rdnr. 16, 27).
Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedsstaats wirksam geltend zu machen (…EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 32; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 50).
Unter diesem Blickwinkel ist die EuZustVO daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers der Schriftstücke in Einklang gebracht werden (…EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 33 m.w.N.; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 51).
e) Die Folgen einer unberechtigten Annahmeverweigerung bestimmen sich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach der lex fori (vgl. EuGH, BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 83 ff. Nach § 179 Satz 3 ZPO gilt die einstweilige Verfügung damit als zugestellt (vgl. LG Heidelberg, BeckRS 2018, 41758, Rdnr. 8;… a.a.O., Geimer/Schütze/ Okonska, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 94;… MüKo ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 18).
- LG Offenburg, 26.09.2018 - 2 O 310/18
Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Facebook: Zustellung einer Antragsschrift …
Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. EuGH, Beschluss vom 28. April 2016 - C-384/14 -, Rn. 79, juris).Folglich erweist sich die Verweigerung der Annahme der nicht übersetzten Schriftstücke als rechtsmissbräuchlich (vgl. EuGH, Beschl. v. 28.04.2016, C-384/14, Rn. 78 m.w.N., juris und insgesamt zum Vorstehenden AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.03.2017 - 15 C 364/16 -, Rn. 9 ff., juris).
- OLG München, 06.07.2022 - 7 U 3126/20
Unwirksame öffentliche Zustellung nach fehlgeschlagener EU-Zustellung, Heilung …
Die Belehrung ist nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs stets und ohne Ausnahme zu erteilen; auf eine Kenntnis des Verweigerungsrechts kommt es nicht an (EuGH…, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 58; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 59, 66, 70;… Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 55, 57, 65).Erst die Nachholung kann die fehlerhafte Zustellung heilen (EuGH…, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 72f.; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 71, 87, 89;… Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 65;… Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Art. 8 EuZustVO Rn. 2;… Rauscher in MüKo ZPO, 5. Aufl., Art. 8 EG-ZustellVO Rn. 5;… Okonska in Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, Art. 8 VO (EG) 1393/2007 Rn. 59, 61; gegen ein Laufen der Einspruchsfrist beim Europäischen Zahlungsbefehl: EuGH…, Urteil vom 06.09.2018 - C-21/17juris-Rn. 57).
- OLG Düsseldorf, 16.07.2019 - 20 W 59/19
Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Abgabe einer …
Dies ist zwingend, und zwar unabhängig davon, ob nach Ansicht des übermittelnden Gerichts die Voraussetzungen eines Verweigerungsrechts des Zustellungsempfängers aus sprachlichen Gründen bestehen oder nicht (EuGH EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344).Rn. 29 Dies führte zwar nicht zu einer endgültigen Unwirksamkeit (EuGH EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344), sondern konnte geheilt werden (s. dazu näher unter b)bb)).
Sollte das Landgericht auf die Überschreitung der Zurückweisungsfrist abstellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin weder über ein Zurückweisungsrecht noch die dabei auszuübende Frist belehrt worden ist; im Übrigen hätte das Formblatt nachgereicht werden müssen (EuGH EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344).
Ähnliches gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344) auch für die Nachreichung des Formblatts gemäß Anlage II zur EuZVO.
- OLG Köln, 29.11.2017 - 7 VA 16/17
Rechtsfolgen der unterbliebenen Beifügung des Formblatts gem. Anh. II zu VO (EG) …
Rn. 57 EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 33; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 51; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 72.Rn. 64 EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 58; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 68; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 56.
Rn. 76 EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 "Alpha Bank Cyprus", juris Rn. 59 ff.; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 "Alta Realitat", juris Rn. 71; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 "Henderson", juris Rn. 57 f.
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Vgl. auch meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2015:33), in denen ich diese Frage besonders behandelt habe, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 73).
Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (…C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).
{FN:15} Vgl. Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 89).
- EuGH, 02.06.2022 - C-196/21
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
- EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- OLG Düsseldorf, 24.06.2024 - 20 W 28/24
Ordnungsgemäßheit einer Zustellung im Zusammenhang mit einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung …
- KG, 15.09.2020 - 19 W 40/20
Annahmeverweigerung bei einer Auslandszustellung wegen fehlender Übersetzung und …
- LG Heidelberg, 04.10.2018 - 1 O 71/18
EuZVO: Zustellung eines Urteils in fremder Sprache
- OLG Köln, 17.07.2020 - 6 U 212/19
Fulfillment-Unternehmer
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20
Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- LG Dresden, 21.06.2019 - 1a O 1056/19
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