Rechtsprechung
| EuGH, 09.01.2025 - C-394/23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- MIR - Medien Internet und Recht
Mousse - Die Anrede von Kunden ist, unabhängig vom Bestehen eines Widerspruchsrechts, grundsätzlich weder unerlässlich, noch wesentlich, noch erforderlich oder notwendig für den Erwerb von Fahrscheinen
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Mousse
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Datenminimierung - Art. 6 Abs. 1 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Daten hinsichtlich der Anrede und der ...
- Betriebs-Berater
DSGVO und Schienentransport - Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens; Personalisierung der geschäftlichn Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Datenschutzrecht: Mousse/Commission nationale de l'informatique et des libertés
Kurzfassungen/Presse (9)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Urteil des EuGH zur Datenminimierung: Konsequenzen für das Vertragsmanagement
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Erhebung des Geschlechts bei Verkauf eines Bahn-Tickets nicht im Sinne von Art. 6 I lit.b) DSGVO für Erfüllung des Vertrages erforderlich
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Anrede als "Herr" oder "Frau": Für Ticketkauf irrelevant
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Abfrage des Geschlechts beim Online-Kauf
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Geschlecht des Kunden für Erwerb eines Bahn-Tickets ist keine notwendige Angabe iSd. DSGVO
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
MOUSSE
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
- EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
Papierfundstellen
- NJW 2025, 807
- EuZW 2025, 435
- MIR 2025, Dok. 008
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
Liegt keine solche Einwilligung vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, kann eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 91 und 92).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Rechtfertigung herangezogene Anforderung der Erforderlichkeit nicht erfüllt ist, wenn das im allgemeinen Interesse liegende verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das unbedingt Notwendige beschränken müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 94).
Rn. 35 In diesem Zusammenhang ist im Fall eines Vertrags, der mehrere Dienstleistungen oder mehrere eigenständige Elemente einer Dienstleistung umfasst, die unabhängig voneinander erbracht werden können, die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO für jede dieser Dienstleistungen gesondert zu beurteilen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 100).
Nach der Rechtsprechung erscheint die Personalisierung von Inhalten nämlich nicht erforderlich, um einem Kunden Dienste anzubieten, wenn diese Dienste gegebenenfalls in Form einer gleichwertigen Alternative an ihn erbracht werden können, die nicht mit einer solchen Personalisierung verbunden ist, so dass diese nicht objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil dieser Dienste ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 102).
Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, …und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 37).
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 107, …und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 38, 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere kann die Personalisierung der Werbung in einem solchen Kontext der kommerziellen Direktwerbung gleichgestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 115).
Rn. 58 In Bezug auf die dritte, in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung und die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).
- EuGH, 04.10.2024 - C-621/22
Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Auszug aus EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
Rn. 22 Gemäß diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere mit den in Art. 5 dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Schließlich ist klarzustellen, dass nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, es dem Verantwortlichen obliegt, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung zu informieren (Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (…Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 37).
(…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 107, und vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:857, Rn. 38, 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
HTB Neunte Immobilien Portfolio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Auszug aus EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
Der Verantwortliche dieser Verarbeitung muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand dieses Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Im vorliegenden Fall ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-446/21
Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen …
Auszug aus EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
Rn. 21 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der DSGVO, wie aus ihrem Art. 1 und aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht, insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben - bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteil vom 4. Oktober 2024, Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C-446/21, EU:C:2024:834, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Mit diesem Grundsatz wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C-446/21, EU:C:2024:834, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM …
Auszug aus EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
In Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, hat diese Richtlinie auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in der Änderung der Geschlechtsidentität einer Person haben (vgl. entsprechend Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …
Auszug aus EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Rechtfertigung herangezogene Anforderung der Erforderlichkeit nicht erfüllt ist, wenn das im allgemeinen Interesse liegende verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das unbedingt Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 94).
- OLG Köln, 23.05.2025 - 15 UKl 2/25
Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für KI-Training …
Rn. 65 ddd) Die entsprechende Datenverarbeitung erweist sich bei einer summarischen Prüfung auch - unter gemeinsamer Prüfung mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Absatz 1 lit c) DSGVO (…vgl. hierzu EuGH Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 109; EuGH, Urt. v. 9.1.2025 - Rs. C-394/23, Rn. 48f.) - als erforderlich. - EuGH, 02.12.2025 - C-492/23
Russmedia Digital und Inform Media Press - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Liegt keine solche Einwilligung vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, kann eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über …
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (…EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 73] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 [juris Rn. 25] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 31).Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (…EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 75] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; NJW 2025, 807 [juris Rn. 45] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (…vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 76] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; NJW 2025, 807 [juris Rn. 46] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
- EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …
In Anbetracht seines Gegenstands und der Natur der Rechte, die Art. 21 Abs. 1 der Charta schützen soll, hat er nicht nur für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in einer Änderung des Geschlechts der betreffenden Person, d. h. einer Geschlechtsumwandlung, haben, sondern auch für die Diskriminierung wegen einer Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 24…, vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 35, und vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 584 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der DSGVO, wie aus ihrem Art. 1 und aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht, insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben - bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 585 Gemäß diesem Ziel muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 589 In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.06.2026 - C-484/24
NTH Haustechnik - Rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten dürfen als …
Rn. 95 Mit diesem Grundsatz wird zwar der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "zum Ausdruck gebracht" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Bestimmung für sich genommen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit die drei in Rn. 91 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen umsetzt. - EuGH, 13.11.2025 - C-654/23
Inteligo Media - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre …
Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (…Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99, sowie vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …
Rn. 319 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Bestimmung somit drei kumulative Anforderungen auf: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, und vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 45).Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 46), sondern kann, wie aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO hervorgeht, beispielsweise im Fall einer maßgeblichen und angemessenen Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen Anwendung finden, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.
Rn. 321 Was zweitens die Anforderung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, so ist zu prüfen, ob dieses berechtigte Interesse in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden könnte, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das unbedingt Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 28 und 48).
Rn. 322 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 52, und vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 49).
Rn. 326 Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Regelungen in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii sowie in Art. 19 FFAR den drei in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen entsprechen; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch auch hier sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 51).
- BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 45 mwN).Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN).
Daran, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien bei fehlender Einwilligung des Verbrauchers am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu erfolgen hat (Vorlagefrage 1), bestehen keine Zweifel, auch wenn dies - wie vom Landgericht für bedenklich erachtet, vom Gerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung geklärt - zur Folge hat, dass die nach dieser Norm vorzunehmende Abwägung durch das jeweilige nationale Gericht zu erfolgen hat (vgl. nur EuGH, Urteile vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 50;… vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 79 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
- BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 45 mwN).Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN).
- VG Hannover, 05.06.2025 - 10 A 4017/23
Berechtigtes Interesse; datenschutzrechtliche Verwarnung; Datenverarbeitung; …
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Januar 2025, C-394/23, lasse keine Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtsstreit zu.Dies sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Januar 2025, C-394/23, jedoch erforderlich.
Demnach hat der Verantwortliche eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen vorzunehmen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23 -, juris Rn. 50; EuGH…, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 -, juris Rn. 79 m.w.N.).
Die vom Verantwortlichen vorzunehmende Abwägung ist der richterlichen Nachprüfung uneingeschränkt zugänglich (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23 -, juris Rn. 50; EuGH…, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 -, juris Rn. 79;… Schulz in Gola/Heckmann, DSGVO, BDSG, 3. Aufl. 2022, DSGVO, Art. 6 Rn. 166;… Reimer in Sydow/Marsch, DSGVO BDSG, 3. Aufl. 2022, DSGVO, Art. 6 Rn. 82).
Der Verantwortliche dieser Verarbeitung muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand dieses Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden kann (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23 -, juris Rn. 33).
Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist vielmehr, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23 -, juris Rn. 34).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der Verantwortliche im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nicht nur ein berechtigtes Interesse wahrnehmen, vielmehr obliegt es ihm auch, der betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23 -, juris Rn. 46).
Unterlässt der Verantwortliche diese Mitteilung, so kann diese Erhebung nicht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23 -, juris Rn. 52).
Fehlt die Mitteilung, stellt dies daher nicht nur isoliert einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dar, sondern entzieht der Verarbeitung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen auch die Rechtsgrundlage (…vgl. hierzu: Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO, Art. 13 Rn. 10; Gerhold, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, EuZW 2025, 435, 441 f.; Stief, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, MMR 2025, 266, 271; Brandt/Dienst, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, GRUR-Prax 2025, 152, 152).
Jedoch hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen der Beantwortung der Vorlagenfragen in klarer, allgemeiner und unmissverständlicher Weise sowie losgelöst vom konkreten Ausgangsfall ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO voraussetze, dass das wahrgenommene berechtigte Interesse dem Betroffenen vor der Datenverarbeitung mitgeteilt werden müsse; ansonsten könne eine Datenverarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23 -, juris Rn. 46, 52).
- EuGH, 03.09.2026 - C-798/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …
- EuGH, 13.03.2025 - C-247/23
DSGVO erfordert Anpassung von Registern an Geschlechtsänderungen
- EuGH, 03.04.2025 - C-710/23
Ministerstvo zdravotnictví (Données relatives au représentant d'une personne …
- VG Bremen, 23.04.2025 - 4 K 2873/23
Nachvertragliche Haustürwerbung und DSGVO
- VG Berlin, 11.03.2026 - 42 K 7.25
Klage gegen eine Verwarnung der Beauftragten für Datenschutz und …
- VG Berlin, 28.05.2026 - 42 K 56.25
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-12/25
Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene …
- VG Berlin, 11.03.2026 - 42 K 8.25
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 - 38 O 243/23
1N Telecom GmbH
- LG Berlin II, 19.06.2025 - 52 O 65/23
Digitale Selbstauskünfte auf Immobilienportalen ohne aktive …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …
- VG Berlin, 28.05.2026 - 42 K 98.26
Verwarnung durch Datenschutzbehörde wegen unzureichender Werbeeinwilligung ist …
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2025 - 10 A 11059/23
Geltendmachung von Datenschutzverstößen hinsichtlich einer verstorbenen Person
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-798/24
Jautiva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2017/1132 - …
- OLG Nürnberg, 17.07.2025 - 16 U 540/25
Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Mobilfunkvertrag, Schufa-Eintrag, Personenbezogene …
- KG, 20.02.2026 - 14 U 44/25
Erfolglreiche Berufung der Beklagten wegen rechtswidriger Verurteilung u.a. zur …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Mousse
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Grundsatz der Datenminimierung - Anrede - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Grundsatz der Datenminimierung - Anrede - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Grundsatz der Datenminimierung - Anrede - ...
Kurzfassungen/Presse
- delegedata.de (Kurzinformation und Auszüge)
Wichtige Ausführungen zur Erforderlichkeit für Art. 6 (1) b DSGVO und der Information über "berechtigte Interessen" für Art. 6 (1) f DSGVO
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
- EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
Papierfundstellen
- EuZW 2024, 810
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
a. (…Rn. 109) und Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 78).{FN:28} Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19
Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
{FN:15} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2020:1054, Nr. 93).{FN:17} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2020:1054, Nr. 109).
- EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
{FN:10} Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99), und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, im Folgenden: Urteil Meta Platforms u.{FN:18} Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 98).
- EuGH, 09.11.2010 - C-92/09
Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …
- EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
{FN:25} Vgl. Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 106), und Urteil Meta Platforms u. - EuGH, 11.05.2017 - C-302/16
Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
{FN:33} Urteile vom 11. Mai 2017, Krijgsman (C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 24), vom 29. September 2022, LOT (Von der Verwaltungsbehörde auferlegte Ausgleichsleistung) (…C-597/20, EU:C:2022:735, Rn. 21), und vom 29. Februar 2024, Eventmedia Soluciones (…C-11/23, EU:C:2024:194, Rn. 24). - EuGH, 29.02.2024 - C-11/23
Eventmedia Soluciones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
{FN:33} Urteile vom 11. Mai 2017, Krijgsman (…C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 24), vom 29. September 2022, LOT (Von der Verwaltungsbehörde auferlegte Ausgleichsleistung) (…C-597/20, EU:C:2022:735, Rn. 21), und vom 29. Februar 2024, Eventmedia Soluciones (C-11/23, EU:C:2024:194, Rn. 24). - EuGH, 29.09.2022 - C-597/20
Die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige nationale …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
{FN:33} Urteile vom 11. Mai 2017, Krijgsman (…C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 24), vom 29. September 2022, LOT (Von der Verwaltungsbehörde auferlegte Ausgleichsleistung) (C-597/20, EU:C:2022:735, Rn. 21), und vom 29. Februar 2024, Eventmedia Soluciones (…C-11/23, EU:C:2024:194, Rn. 24). - EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
a., EU:C:2023:537, Rn. 90). - EuGH, 04.05.2017 - C-13/16
Rīgas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23
{FN:5} Im Gegensatz dazu geht es in der Rechtssache, die dem Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336), zugrunde lag, um die Frage der Offenlegung personenbezogener Daten an eine natürliche Person, die für die Erhebung einer Zivilklage gegen eine andere natürliche Person erforderlich waren, die sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht haben soll. - Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-13/16
Rīgas satiksme - Vorabentscheidungsersuchen - Personenbezogene Daten - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-12/25
Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene …
{FN:145} Conclusions de l'avocat général Szpunar dans l'affaire Mousse (C-394/23, EU:C:2024:610, point 32). - Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-413/23
EDSB/ SRB (Notion de données à caractère personnel) - Rechtsmittel - Verarbeitung …
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Association Mousse (C-394/23, EU:C:2024:610, Nr. 58).
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