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Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2004 - C-395/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5594
EuGH, 03.03.2004 - C-395/02 (https://dejure.org/2004,5594)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2004 - C-395/02 (https://dejure.org/2004,5594)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2004 - C-395/02 (https://dejure.org/2004,5594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Sechste Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rat... es vom 14.12.1992 Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 Art. 28 c Teil A a Abs. 1

  • Europäischer Gerichtshof

    Transport Service

  • EU-Kommission PDF

    Transport Service NV gegen Belgische Staat.

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen, bei der zu Unrecht eine Rechnung unter Anwendung der Steuerbefreiung ausgestellt wird - Nachforderung bei dem Steuerpflichtigen, der die Lieferung ausgeführt hat ...

  • EU-Kommission

    Transport Service NV gegen Belgische Staat

    Abgaben , Mehrwertsteuer , Freier Warenverkehr

  • Wolters Kluwer

    Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; Nachforderung von Mehrwertsteuer durch ein Mitgliedsstaat; Unrechtmäßige Ausstellung einer Rechnung unter Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für eine Lieferung von Gegenständen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung » Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie » Grundsatz der steuerlichen Neutralität » Anwendung der Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang » Erhebung; Sachgebiete: Steuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Rechtbank van Eerste Aanleg für den Gerichtsbezirk Antwerpen vom 4. November 2002 in dem Rechtsstreit NV Transport Service gegen 1. Belgischer Staat und 2. BVBA Bea Cars

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77, Richtlinie 77/388/EWG
    Mehrwertsteuer; Neutralität; Rechnung; Rechnungsaussteller; Umsatzsteuer; Umsatzsteuerausweis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    29 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie ergreifen können, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung derartiger Ziele erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59, und hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Ansprüche des Fiskus erlassenen Maßnahmen Urteil vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Molenheide u. a., Slg. 1997, I-7281, Randnrn.

    30 Im Übrigen ergibt sich, worauf die Kommission zutreffend hingewiesen hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als einen Versuch der Steuerhinterziehung zu behandeln und in einem solchen Fall die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Geldbußen oder finanziellen Sanktionen zu verhängen (vgl. Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 62).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 8 - Übertragung …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    21 Nach dem Grundprinzip dieses Systems, das sich aus den Artikeln 2 der Ersten und der Sechsten Richtlinie ergibt, wird die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 29, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank - "Mehrwertsteuer - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    21 Nach dem Grundprinzip dieses Systems, das sich aus den Artikeln 2 der Ersten und der Sechsten Richtlinie ergibt, wird die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 29, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Garage Molenheide u.a. / Belgische Staat - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    29 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie ergreifen können, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung derartiger Ziele erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59, und hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Ansprüche des Fiskus erlassenen Maßnahmen Urteil vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Molenheide u. a., Slg. 1997, I-7281, Randnrn.
  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a. - Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Umsatzsteuern - …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    20 Sollte die Lieferung weder diese Voraussetzungen noch die einer anderen in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung oder einer nach dieser Richtlinie erlaubten Ausnahme erfüllen, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 1998 in den Rechtssachen C-318/96, SPAR, Slg. 1998, I-785, Randnr. 23, und vom 8. Juni 1999 in den Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u. a., Slg. 1999, I-3319, Randnr. 16) das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz beruht, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96

    Eine Abgabe wie die Kammerumlage österreichischen Rechts, die von den Mitgliedern …

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    20 Sollte die Lieferung weder diese Voraussetzungen noch die einer anderen in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung oder einer nach dieser Richtlinie erlaubten Ausnahme erfüllen, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 1998 in den Rechtssachen C-318/96, SPAR, Slg. 1998, I-785, Randnr. 23, und vom 8. Juni 1999 in den Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u. a., Slg. 1999, I-3319, Randnr. 16) das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz beruht, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

    Die Richtlinie legt nur in Artikel 20 die Voraussetzungen dafür fest, dass der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung berichtigt werden kann (vgl. Beschluss vom 3. März 2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 27).

    91 Es ist also grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Mehrwertsteuer nachträglich vom Fiskus erhoben werden kann, wobei jedoch die Grenzen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, beachtet werden müssen (vgl. Beschluss Transport Service, Randnr. 28).

    92 Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil Gabalfrisa u. a., Randnr. 52, und Beschluss Transport Service, Randnr. 29).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 …

    Rn. 26 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 52, und Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 29).

    Hinsichtlich der Feststellung des innergemeinschaftlichen Charakters einer Lieferung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für eine Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie erfüllt (Beschluss Transport Service, Randnrn. 18 und 19).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von …

    Rn. 49 Demzufolge verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall die Befreiung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 62, sowie Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 30).

    Nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird diese Steuer nämlich auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Beschluss Transport Service, Randnrn. 20 und 21, Urteile Optigen u. a., Randnr. 54, sowie Collée, Randnr. 22).

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