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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 19.10.2016 - C-424/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33958
EuGH, 19.10.2016 - C-424/15 (https://dejure.org/2016,33958)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2016 - C-424/15 (https://dejure.org/2016,33958)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - C-424/15 (https://dejure.org/2016,33958)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 3 - Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden - Institutionelle Reform - Fusion der nationalen Regulierungsbehörde mit anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 3 - Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden - Institutionelle Reform - Fusion der nationalen Regulierungsbehörde mit anderen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 3 - Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden - Institutionelle Reform - Fusion der nationalen Regulierungsbehörde mit anderen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 43
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-424/15
    Rn. 23 Das vorlegende Gericht stellt sich unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 3a Unterabs. 2 der Rahmenrichtlinie sowie auf die Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (C-82/07, EU:C:2008:143), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), und vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), die Frage, ob die Errichtung einer einzigen Aufsichts- und Regulierungsstelle für Märkte und Wettbewerb, in der mehrere für verschiedene Sektoren zuständige nationale Regulierungsbehörden aufgehen, darunter die NRB im Sinne der Rahmenrichtlinie, mit dieser Richtlinie vereinbar ist.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, regeln jedoch weder die Rahmenrichtlinie noch die Einzelrichtlinien, welche ihrer Organe die Mitgliedstaaten mit den Regulierungsaufgaben zu betrauen haben, die ihren NRB zugewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 23).

    Diese Freiheit lässt die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Zwar verfügen die Mitgliedstaaten demnach bei der Organisation und Strukturierung der NRB im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (…Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24, vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26, …und vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53).

    Rn. 31 Somit kann ein Mitgliedstaat im Zuge einer institutionellen Reform wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Aufgaben, die nach der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien den NRB obliegen, nur dann einer multisektoralen Regulierungsstelle zuweisen, wenn diese Stelle bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die organisatorischen und funktionellen Voraussetzungen erfüllt, die diese Richtlinien für die NRB aufstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 27).

    Rn. 36 Es ist daher festzustellen, dass es die Rahmenrichtlinie nicht grundsätzlich untersagt, dass eine NRB im Sinne dieser Richtlinie mit anderen nationalen Regulierungsbehörden zu einer einzigen multisektoralen Regulierungsstelle zusammengelegt wird, sofern diese Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien den NRB zuweisen, die in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz erfüllt und gegen die Entscheidungen, die sie erlässt, wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Beteiligten unabhängigen Stelle gegeben sind (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30, …und vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 57).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-424/15
    Rn. 23 Das vorlegende Gericht stellt sich unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 3a Unterabs. 2 der Rahmenrichtlinie sowie auf die Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (C-82/07, EU:C:2008:143), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), und vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), die Frage, ob die Errichtung einer einzigen Aufsichts- und Regulierungsstelle für Märkte und Wettbewerb, in der mehrere für verschiedene Sektoren zuständige nationale Regulierungsbehörden aufgehen, darunter die NRB im Sinne der Rahmenrichtlinie, mit dieser Richtlinie vereinbar ist.

    Rn. 25 In diesem Kontext stellt sich das vorlegende Gericht insbesondere die Frage, ob der Begriff der "Unabhängigkeit" der NRB, auf den die Rahmenrichtlinie abstellt, im Licht der Erwägungen im Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), zu der in Art. 28 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Voraussetzung der Unabhängigkeit der Kontrollstellen für den Schutz personenbezogener Daten auszulegen ist.

    Ist die Rechtsauffassung im Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), auf den Fall übertragbar, dass die Leiter einer NRB vor Ablauf ihres Mandats aufgrund eines neuen Rechtsrahmens entlassen werden, mit dem eine Aufsichtsstelle errichtet wird, in der verschiedene NRB regulierter Bereiche zusammengefasst werden? Ist diese vorzeitige Amtsbeendigung, die allein auf dem Inkrafttreten eines neuen nationalen Gesetzes und nicht auf dem Verlust vorab in nationalen Rechtsvorschriften festgelegter persönlicher Voraussetzungen für die Ausübung der Amtsinhaber beruht, mit Art. 3 Abs. 3a der Rahmenrichtlinie vereinbar?.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-424/15
    Rn. 30 Zwar verfügen die Mitgliedstaaten demnach bei der Organisation und Strukturierung der NRB im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (…Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24…, vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26, und vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53).

    Rn. 36 Es ist daher festzustellen, dass es die Rahmenrichtlinie nicht grundsätzlich untersagt, dass eine NRB im Sinne dieser Richtlinie mit anderen nationalen Regulierungsbehörden zu einer einzigen multisektoralen Regulierungsstelle zusammengelegt wird, sofern diese Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien den NRB zuweisen, die in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz erfüllt und gegen die Entscheidungen, die sie erlässt, wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Beteiligten unabhängigen Stelle gegeben sind (…vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30, und vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 57).

  • EuGH, 06.03.2008 - C-82/07

    Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones - Elektronische Kommunikation - …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-424/15
    Rn. 23 Das vorlegende Gericht stellt sich unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 3a Unterabs. 2 der Rahmenrichtlinie sowie auf die Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (C-82/07, EU:C:2008:143), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), und vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), die Frage, ob die Errichtung einer einzigen Aufsichts- und Regulierungsstelle für Märkte und Wettbewerb, in der mehrere für verschiedene Sektoren zuständige nationale Regulierungsbehörden aufgehen, darunter die NRB im Sinne der Rahmenrichtlinie, mit dieser Richtlinie vereinbar ist.

    Rn. 30 Zwar verfügen die Mitgliedstaaten demnach bei der Organisation und Strukturierung der NRB im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24…, vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26, …und vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53).

  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-424/15
    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass die NRB bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Rahmenrichtlinie zugewiesenen Aufgaben der Regulierung der Märkte für elektronische Kommunikation über eine weitreichende Befugnis verfügen, um die Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes in jedem Einzelfall beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 55 bis 61).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-424/15
    Rn. 45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Rahmenrichtlinie in seiner ursprünglichen Fassung gemäß dem elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie zwar im Wesentlichen darauf abzielte, durch die Sicherstellung der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der NRB zu garantieren, der Unionsgesetzgeber aber mit der Richtlinie 2009/140, wie in deren 13. Erwägungsgrund dargelegt, beabsichtigte, die Unabhängigkeit der NRB zu stärken, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 32 und 34).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …

    Diese Freiheit lässt die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt …

    Diese Freiheit lässt die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (…Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 24 und 25, und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29).
  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 C 4.17

    Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer …

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung einer Richtlinie deren vollständige Wirksamkeit zu gewährleisten, wobei sie aber über einen weiten Wertungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel und Wege zu ihrer Durchführung verfügen (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-424/15, Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros [ECLI:EU:C:2016:780] - Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …

    {FN:64} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (…C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 37), und Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros (C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …

    Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit ihrem elften Erwägungsgrund haben die Mitgliedstaaten außerdem die Unabhängigkeit der NRB zu gewährleisten, damit diese ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 54…, vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 54, und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 33).

    Mit der Richtlinie 2009/140 beabsichtigte der Unionsgesetzgeber, wie sich aus deren 13. Erwägungsgrund ergibt, die Unabhängigkeit der NRB zu stärken, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen (…Urteile vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 32 und 34, sowie vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 45).

    Rn. 53 Dieses Ziel der Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der NRB findet seinen Ausdruck in Art. 3 Abs. 3a der Rahmenrichtlinie (Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 47).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-378/19

    Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des …

    Diese Freiheit lässt somit die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Unter diesen Bedingungen verfügen die Mitgliedstaaten bei der Organisation und Strukturierung ihrer Regulierungsbehörden im Sinne von Art. 35 der Richtlinie 2009/72 über eine institutionelle Autonomie, die jedoch unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten auszuüben ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Bayern, 19.12.2023 - 8 A 19.40024

    Klage einer Umweltvereinigung gegen Planfeststellungbeschluss für Neubau einer …

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung einer Richtlinie deren vollständige Wirksamkeit zu gewährleisten, wobei sie aber über einen weiten Wertungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel und Wege zu ihrer Durchführung verfügen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2016 - Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15 - NVwZ 2017, 43 = juris Rn. 29).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 59 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die NRB bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Funktionen über eine weitreichende Befugnis verfügen, um die Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes in jedem Einzelfall beurteilen zu können (…Urteile vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a., C-28/15, EU:C:2016:692, Rn. 36, sowie vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …

    {FN:39} Zur Möglichkeit der Übertragung von Regulierungsaufgaben auf mehrere innerstaatliche Stellen im Rahmen der institutionellen Autonomie der Mitgliedstaaten vgl. Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (…C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 18, 19 und 24), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (…C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26), vom 17. September 2015, KPN (…C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53), und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros (C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 30).
  • EuGH, 12.11.2020 - C-796/19

    Kommission/ Österreich (Autorité de sécurité ferroviaire) - Vertragsverletzung …

    Rn. 61 Demnach muss die institutionelle Autonomie, über die die Mitgliedstaaten bei der Organisation und Strukturierung der aufgrund einer Richtlinie eingerichteten Regulierungsbehörden verfügen, unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15   

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https://dejure.org/2016,16027
Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15 (https://dejure.org/2016,16027)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.06.2016 - C-424/15 (https://dejure.org/2016,16027)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - C-424/15 (https://dejure.org/2016,16027)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/21/EG - Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Nationale Regulierungsbehörden - Erfordernis der Unabhängigkeit - Institutionelle Autonomie der Mitgliedstaaten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15
    Ist die Rechtsauffassung im Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), auf den Fall übertragbar, dass die Leiter einer NRB für Telekommunikation vor Ablauf ihres Mandats aufgrund eines neuen Rechtsrahmens entlassen werden, mit dem eine Aufsichtsstelle errichtet wird, in der verschiedene NRB regulierter Bereiche zusammengefasst werden? Ist diese vorzeitige Amtsbeendigung, die allein auf dem Inkrafttreten eines neuen nationalen Gesetzes und nicht auf dem Verlust vorab in nationalen Rechtsvorschriften festgelegter persönlicher Voraussetzungen der Amtsinhaber beruht, mit Art. 3 Abs. 3a der Rahmenrichtlinie vereinbar?.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), ergangen ist, hatte der Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage insbesondere die Frage zu prüfen, ob die in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie enthaltene Anforderung, zu gewährleisten, dass die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Kontrollstelle die ihr zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnimmt, die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats einschließt, die Dauer des Mandats einer solchen Stelle bis zu seinem ursprünglich vorgesehenen Ablauf zu beachten{FN-VERWEIS:17}.

    Ich sehe daher keinen Grund, einer anderen als der im Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), entwickelten Lösung zu folgen.

    Rn. 50 In seinem Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das vorzeitige Ende des Mandats einer Kontrollstelle die Gewährleistung der Unabhängigkeit beeinträchtigt und " [d]ies … auch dann [gilt], wenn [dieses] Ende … auf einer Umstrukturierung oder einer Änderung des Modells beruht; diese sind in einer Weise zu gestalten, dass sie die Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften an die Unabhängigkeit erfüllen"{FN-VERWEIS:29}.

    {FN:17} Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 50).

    {FN:18} Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 51).

    {FN:19} Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 53).

    {FN:20} Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 54).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15
    {FN:12} Vgl. Urteil vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:14} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (…C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 57).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15
    Der Gerichtshof hat dies bereits in seinem Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland (C-518/07, EU:C:2010:125), betont, in dem er darauf hingewiesen hat, dass solche unabhängigen Stellen - im vorliegenden Fall bezog sich der Gerichtshof nicht nur auf die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständigen deutschen Kontrollstellen, sondern auch auf andere im deutschen Rechtssystem bestehende Verwaltungsstellen - häufig Regulierungsfunktion haben oder Aufgaben wahrnehmen, die der politischen Einflussnahme entzogen sein müssen, dabei aber an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen bleiben{FN-VERWEIS:28}.
  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15
    Sie verfügen daher über weitreichende Befugnisse, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland (C-424/07, EU:C:2009:749){FN-VERWEIS:27}, festgestellt hat.
  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15
    {FN:14} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30), und vom 17. September 2015, KPN (…C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 57).
  • EuGH, 06.03.2008 - C-82/07

    Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones - Elektronische Kommunikation - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15
    {FN:15} Vgl. Urteil vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 25 bis 27).
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