Rechtsprechung
| EuGH, 21.12.2023 - C-431/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Scuola europea di Varese
Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen - Art. 27 Abs. 2 - Allgemeine Schulordnung der Europäischen Schulen - Art. 62, 66 und 67 - Anfechtung der Entscheidung einer Klassenkonferenz, einen Schüler nicht in die nächsthöhere ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Scuola europea di Varese
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Scuola europea di Varese
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
- EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
Oberto und O'Leary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Rn. 36 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint eine solches Ergebnis durch die Erkenntnisse gestützt zu werden, die sich aus dem Urteil vom 11. März 2015, 0berto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, im Folgenden: Urteil Oberto und O'Leary, EU:C:2015:163), ergäben, in dem der Gerichtshof unter Berufung auf die Regeln des Wiener Übereinkommens bereits anerkannt habe, dass der Beschwerdekammer eine ausschließliche Zuständigkeit für Klagen gegen eine Entscheidung des Direktors einer Europäischen Schule, die einen Lehrbeauftragten dieser Schule beschwere, wirksam habe übertragen werden können.Rn. 38 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass sich das Urteil Oberto und O'Leary auf eine Entscheidung des Direktors einer Europäischen Schule zur Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem Lehrbeauftragten bezogen habe, und dass sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer insoweit nicht aus der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen, sondern aus den Dienstvorschriften der Ortslehrkräfte ergeben habe.
Die Bestimmungen eines solchen Abkommens sind daher ab dessen Inkrafttreten Bestandteil der Unionsrechtsordnung, so dass der Gerichtshof für Vorabentscheidungen über die Auslegung dieser Vereinbarung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 29 bis 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); zu diesen Rechtsakten gehört insbesondere die Schulordnung von 2014.
Rn. 52 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim System der Europäischen Schulen um ein System besonderer Art handelt, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Europäischen Schulen eine internationale Organisation darstellen, die trotz ihrer funktionellen Beziehungen, die sie zur Union unterhält, von dieser und ihren Mitgliedstaaten formell getrennt bleibt (Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Die Vereinbarung über die Satzung unterliegt daher auch dem Völkerrecht und in Bezug auf ihre Auslegung insbesondere dem Völkervertragsrecht, obgleich sie, wie in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für die Union eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV darstellt (Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Jedoch berührt nach Art. 3 Buchst. b des Übereinkommens der Umstand, dass es nicht auf die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung findet, nicht die Anwendung der in ihm niedergelegten Regeln auf diese Übereinkünfte, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen aufgrund des Völkerrechts unterworfen wären (Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 35).
Die Vereinbarung über die Satzung ist daher anhand dieser Bestimmungen auszulegen, und zwar insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen in Art. 31 des Wiener Übereinkommens, der Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Was sodann die ebenfalls in Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Vereinbarung über die Satzung vorgesehene Voraussetzung betrifft, wonach die Klage sich auf eine "beschwerende Entscheidung beziehen [muss], die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht", ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff der "beschwerenden Entscheidung" weit auszulegen und dahin zu verstehen ist, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtsstellung zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 49 und 53).
Rn. 67 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob sich Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Vereinbarung über die Satzung entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Oberto und O'Leary zu Entscheidungen des Direktors einer Europäischen Schule nach den in Art. 31 des Wiener Übereinkommens aufgeführten Regeln dahin auslegen lässt, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Beschwerdekammer nach den in Rn. 58 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen der Schulordnung von 2014 auch dann ausschließliche Zuständigkeit besitzt, um über die Entscheidung zu befinden, den Schüler einer Europäischen Schule nicht in die nächsthöhere Klasse zu versetzen, wenn diese Entscheidung nicht auf den Obersten Rat oder den Verwaltungsrat dieser Schule, sondern auf eine Klassenkonferenz zurückgeht.
Rn. 69 Was als Erstes den Regelungszusammenhang betrifft, zu dem die Wendung "vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule … getroffenen … Entscheidung" in Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Vereinbarung über die Satzung gehört, ist erstens zu berücksichtigen, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Vereinbarung die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen u. a. in der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 59).
Rn. 77 Der Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass zur Bestimmung der Bedeutung der Wendung "vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule … [getroffene] Entscheidung" in Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung gemäß Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens u. a. jede spätere Übung bei der Anwendung dieser Vereinbarung heranzuziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 60 und 62).
Daraus folgt, dass diese Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass sie dem nicht entgegensteht, die Entscheidung der Klassenkonferenz einer Europäischen Schule, einen Schüler nicht in die nächsthöhere Klasse zu versetzen, grundsätzlich als unter diese Bestimmung fallend anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 65 bis 67).
Rn. 89 In Bezug auf die Vereinbarung über die Satzung ergibt sich insbesondere aus den Erwägungen in den Rn. 86 bis 88 des vorliegenden Urteils, dass die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zugleich der Auslegung dieser Vereinbarung zugrunde zu legen sind und von den durch diese Vereinbarung eingerichteten Organen gebührend zu berücksichtigen und zu beachten sind, wenn sie Befugnisse ausüben, die sich aus den durch die Vereinbarung geschaffenen Regeln ergeben, sowie Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen treffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2011, Miles u. a., C-196/09, EU:C:2011:388, Rn. 43, sowie Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 74).
Rn. 91 Ferner geht aus dem fünften Gedankenstrich des vierten Erwägungsgrundes der Vereinbarung über die Satzung hervor, dass es zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen angemessenen Rechtsschutz gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte der Europäischen Schulen zu gewährleisten, und dass dieses Ziel für die Einrichtung der Beschwerdekammer maßgebend war (vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 48).
Rn. 92 Insoweit hat der Gerichtshof zunächst in Bezug auf die Beschwerdekammer als solche bereits entschieden, dass sie mit Ausnahme des Merkmals, zu einem der Mitgliedstaaten zu gehören, alle Merkmale erfüllt, anhand deren eine Einrichtung als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV beurteilt werden kann, nämlich u. a. ihre gesetzliche Grundlage, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 93 Was sodann den Umstand betrifft, dass die Beschwerdekammer erst- und letztinstanzlich entscheidet, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 der Charta nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Solche Entscheidungen haben die Rechtswirkungen gemäß Art. 31 Abs. 3 Buchst. a des Wiener Übereinkommens (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 233 und 234).Rn. 88 Insoweit ist außerdem festzustellen, dass von der Union geschlossene internationale Übereinkünfte mit den Verträgen und den Verfassungsgrundsätzen, die sich aus ihnen ableiten lassen, darunter insbesondere den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Garantien, in Einklang stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 165 und 167 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Rn. 99 Was den Umfang der von der Beschwerdekammer ausgeübten Kontrolle in Bezug auf die Begründung einer solchen Entscheidung der Klassenkonferenz betrifft, erfordert der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes insofern u. a., dass sich eine solche Kontrolle unbeschadet des oben genannten weiten Entscheidungsspielraums, der der Beratungsfunktion der Klassenkonferenz inhärent ist, wenigstens auf die Prüfung erstreckt, ob sie frei von Befugnisüberschreitung, Ermessensmissbrauch, Rechtsfehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 145, …sowie vom 15. April 2021, FV/Rat, C-875/19 P, EU:C:2021:283, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Rn. 90 Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, um den es hier geht, ist nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.06.2011 - C-196/09
Miles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Rn. 89 In Bezug auf die Vereinbarung über die Satzung ergibt sich insbesondere aus den Erwägungen in den Rn. 86 bis 88 des vorliegenden Urteils, dass die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zugleich der Auslegung dieser Vereinbarung zugrunde zu legen sind und von den durch diese Vereinbarung eingerichteten Organen gebührend zu berücksichtigen und zu beachten sind, wenn sie Befugnisse ausüben, die sich aus den durch die Vereinbarung geschaffenen Regeln ergeben, sowie Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2011, Miles u. a., C-196/09, EU:C:2011:388, Rn. 43, …sowie Urteil Oberto und O'Leary, Rn. 74). - EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Rn. 90 Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, um den es hier geht, ist nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.04.2021 - C-875/19
FV / Rat
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Rn. 99 Was den Umfang der von der Beschwerdekammer ausgeübten Kontrolle in Bezug auf die Begründung einer solchen Entscheidung der Klassenkonferenz betrifft, erfordert der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes insofern u. a., dass sich eine solche Kontrolle unbeschadet des oben genannten weiten Entscheidungsspielraums, der der Beratungsfunktion der Klassenkonferenz inhärent ist, wenigstens auf die Prüfung erstreckt, ob sie frei von Befugnisüberschreitung, Ermessensmissbrauch, Rechtsfehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 145, sowie vom 15. April 2021, FV/Rat, C-875/19 P, EU:C:2021:283, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.02.2015 - C-396/13
Der Gerichtshof klärt den Begriff "Mindestlohnsatz" entsandter Arbeitnehmer
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Rn. 44 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu belegen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. November 2013, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13, EU:C:2013:811, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Rn. 42 Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.11.2013 - C-396/13
Sähköalojen ammattiliitto
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Rn. 44 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu belegen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. November 2013, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13, EU:C:2013:811, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 18.06.2020 - T-42/20
JT/ Secrétaire général des écoles européennes und Chambre de recours des écoles …
- EuG, 10.09.2025 - T-625/22
Die Klage Österreichs gegen die Einbeziehung von Kernenergie und fossilem Gas in …
Solche Auslegungsakte haben in diesem Fall die Rechtswirkungen, die sich aus Art. 31 Abs. 3 Buchst. a des Wiener Übereinkommens ergeben (Urteil vom 21. Dezember 2023, Scuola europea di Varese, C-431/22, EU:C:2023:1021, Rn. 76;… vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 233 und 234). - EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - …
Rn. 111 Als Zweites umfasst der nunmehr in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der, wie oben in Rn. 82 ausgeführt, bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen ist, nicht das Recht auf Zugang zu zwei Rechtszügen, sondern nur zu einem Gericht (…Urteile vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69;… vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36, und vom 21. Dezember 2023, Scuola europea di Varese, C-431/22, EU:C:2023:1021, Rn. 93). - EuGH, 24.06.2026 - C-874/25
MeSoFa/ SRB
Cette appréciation de l'admission du pourvoi de la requérante ne contrevient pas au principe de protection juridictionnelle effective garanti à l'article 47 de la charte des droits fondamentaux, dès lors que ce principe vise le droit d'accès non pas à un double degré de juridiction, mais seulement à un tribunal (arrêt du 21 décembre 2023, Scuola europea di Varese, C-431/22, EU:C:2023:1021, point 93 et jurisprudence citée).
- EuGH, 12.12.2024 - C-130/22
DD/ FRA - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der …
Rn. 74 Der Begriff der "beschwerenden Maßnahme" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Status ist nämlich weit auszulegen und dahin zu verstehen, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtsstellung zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Scuola europea di Varese, C-431/22, EU:C:2023:1021, Rn. 64). - EuGH, 24.06.2026 - C-875/25
MeSoFa/ SRB
Cette appréciation de l'admission du pourvoi de la requérante ne contrevient pas au principe de protection juridictionnelle effective garanti à l'article 47 de la Charte, dès lors que ce principe vise le droit d'accès non pas à un double degré de juridiction, mais seulement à un tribunal (arrêt du 21 décembre 2023, Scuola europea di Varese, C-431/22, EU:C:2023:1021, point 93 et jurisprudence citée). - EuG, 22.05.2025 - T-652/24
GT/ GU und GV
Rn. 16 Or, la convention portant statut des écoles européennes du 21 juin 1994 (JO 1994, L 212, p. 3) crée un système sui generis qui réalise, au moyen d'un accord international, une forme de coopération entre les États membres et entre ceux-ci et l'Union (voir arrêt du 21 décembre 2023, Scuola europea di Varese, C-431/22, EU:C:2023:1021, point 52 et jurisprudence citée).
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| Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22 |
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- Europäischer Gerichtshof
Scuola europea di Varese
Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen - Beschluss der Klassenkonferenz, einen Schüler nicht in die nächsthöhere Klasse zu versetzen - Anfechtung durch die Eltern - Zuständigkeit der nationalen Gerichte oder ausschließliche ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
- EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (23)
- EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
Oberto und O'Leary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
Rn. 24 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint eine solche Lösung eine entscheidende Stütze in den Erkenntnissen aus dem Urteil Oberto und O'Leary{FN-VERWEIS:10} zu finden, in dem der Gerichtshof unter Berufung auf die Regeln des Wiener Übereinkommens bereits anerkannt habe, dass der Beschwerdekammer wirksam eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Direktors einer Europäischen Schule übertragen werden könne, mit der ein Lehrer dieser Schule beschwert werde.Rn. 26 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass das Urteil Oberto und O'Leary{FN-VERWEIS:12} eine Entscheidung des Direktors einer Europäischen Schule über die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag zwischen einer Europäischen Schule und einem Lehrbeauftragten betreffe und dass sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in dieser Rechtssache nicht aus der Schulordnung, sondern aus dem Statut der Lehrbeauftragten ergeben habe.
Rn. 63 Erstens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof unter Berufung auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens bereits im Urteil Oberto und O'Leary festgestellt hat, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor einer Europäischen Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses die Beschwerdekammer ausschließlich zuständig ist{FN-VERWEIS:40}.
Rn. 100 Was schließlich viertens den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes anlangt, so weise ich zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Oberto und O'Leary{FN-VERWEIS:78} festgestellt hat, dass nach Art. 47 der Charta der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht.
{FN:6} Urteil vom 11. März 2015, 0berto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, im Folgenden: Urteil Oberto und O'Leary, EU:C:2015:163).
{FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 29, 30 und 31).
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nrn. 7 bis 16).
{FN:20} Vgl. Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 32 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-545/09, EU:C:2011:461) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777).
Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 33).
{FN:23} Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 34).
{FN:25} Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 36).
{FN:26} Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 37).
{FN:27} Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 38).
{FN:30} Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nr. 17).
{FN:39} Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 36).
{FN:41} Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 58).
{FN:43} Vgl. in diesem Sinne Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 37).
{FN:50} Vgl. entsprechend Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 65 und 66).
{FN:51} Vgl. Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 66).
{FN:53} Vgl. entsprechend Urteil Oberto und O'Leary (…Rn. 67).
{FN:57} Dagegen hat Generalanwalt Mengozzzi in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nrn. 59 und 60) die Ansicht vertreten, dass zwar die Beschwerdekammer bereit sei, anzuerkennen, dass die wesentlichen Grundsätze geeignet seien, als Bezugspunkt für das Handeln der Organe der Europäischen Schulen zusätzlich zu ihren eigenen rechtlichen Regelungen zu dienen, dass sich jedoch aufgrund des Ermessensspielraums, den sich die Beschwerdekammer dadurch bei der Bestimmung der sich insbesondere aus dem Unionsrecht ergebenden Regeln und Grundsätze vorbehalte, zugunsten der in dieser Rechtssache betroffenen Personen, nämlich der Lehrbeauftragten, nicht sicherstellen lasse, dass der allgemeine Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots beachtet werde, der im Bereich der Arbeitsverhältnisse innerhalb der Union seinen besonderen Niederschlag in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (…ABl. 1999, L 175, S. 43) gefunden habe.
Insbesondere geht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nr. 62) klar hervor, dass eine solche Reform trotz des Niveaus des gerichtlichen Rechtsschutzes, den die Beschwerdekammer den von der Vereinbarung über die Satzung erfassten Personen garantiert, aus Sicht des materiellen Unionsrechts erforderlich ist.
- EuGH, 14.06.2011 - C-196/09
Miles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
Rn. 90 Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass die Natur der durch Art. 27 Abs. 1 der Vereinbarung über die Satzung errichteten Beschwerdekammer vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil Miles u. a. klargestellt worden ist{FN-VERWEIS:65}.Rn. 98 Drittens weise ich darauf hin, dass die Verpflichtung der Beschwerdekammer, die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts anzuwenden, wenn sie mit einem Rechtsstreit befasst ist, bereits vom Gerichtshof im Urteil Miles u. a. bestätigt worden ist{FN-VERWEIS:77}.
{FN:19} Urteile vom 14. Juni 2011, Miles u. a. (C-196/09, im Folgenden Urteil Miles u.
a., EU:C:2011:388), und Oberto und O'Leary.
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-545/09, EU:C:2011:461) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777).
{FN:66} Urteile Miles u. a. (…Rn. 37 bis 39) sowie Oberto und O'Leary (…Rn. 72).
{FN:67} Vgl. in diesem Sinne Urteil Miles u. a. (…Rn. 45 und 46).
Zu diesem Aspekt vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777, Nrn. 72, 73 und 76).
{FN:70} Urteil Miles u. a. (…Rn. 38).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-464/13
Oberto und O'Leary - Statut der Europäischen Schulen - Zuständigkeit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nrn. 7 bis 16).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-545/09, EU:C:2011:461) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777).
{FN:30} Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nr. 17).
{FN:57} Dagegen hat Generalanwalt Mengozzzi in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nrn. 59 und 60) die Ansicht vertreten, dass zwar die Beschwerdekammer bereit sei, anzuerkennen, dass die wesentlichen Grundsätze geeignet seien, als Bezugspunkt für das Handeln der Organe der Europäischen Schulen zusätzlich zu ihren eigenen rechtlichen Regelungen zu dienen, dass sich jedoch aufgrund des Ermessensspielraums, den sich die Beschwerdekammer dadurch bei der Bestimmung der sich insbesondere aus dem Unionsrecht ergebenden Regeln und Grundsätze vorbehalte, zugunsten der in dieser Rechtssache betroffenen Personen, nämlich der Lehrbeauftragten, nicht sicherstellen lasse, dass der allgemeine Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots beachtet werde, der im Bereich der Arbeitsverhältnisse innerhalb der Union seinen besonderen Niederschlag in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (…ABl. 1999, L 175, S. 43) gefunden habe.
Insbesondere geht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169, Nr. 62) klar hervor, dass eine solche Reform trotz des Niveaus des gerichtlichen Rechtsschutzes, den die Beschwerdekammer den von der Vereinbarung über die Satzung erfassten Personen garantiert, aus Sicht des materiellen Unionsrechts erforderlich ist.
- EuGH, 15.01.1986 - 44/84
Hurd / Jones
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1986, Hurd (44/84, EU:C:1986:2, Rn. 20).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Hurd (44/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:222).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-196/09
Miles u.a. - Definition des Begriffs "einzelstaatliches Gericht" im Rahmen von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Oberto und O'Leary (C-464/13 und C-465/13, EU:C:2014:2169) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-545/09, EU:C:2011:461) sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777).Zu diesem Aspekt vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Miles u. a. (C-196/09, EU:C:2010:777, Nrn. 72, 73 und 76).
- EuG, 18.06.2020 - T-42/20
JT/ Secrétaire général des écoles européennes und Chambre de recours des écoles …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
{FN:11} Beschluss vom 18. Juni 2020 (T-42/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:278).{FN:54} Beschluss vom 18. Juni 2020 (T-42/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:278).
- VGH Baden, 27.04.1949 - 15/49
Wahlanfechtung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
{FN:49} Was auf der Grundlage der Art. 61 bis 67 der Schulordnung von 2014 eingelegte Rechtsbehelfe anlangt, so hat die Beschwerdekammer wiederholt über Klagen gegen Wiederholungsbeschlüsse der Klassenkonferenzen bestimmter Europäischer Schulen entschieden, vgl. Beschlüsse 07/48R vom 5. September 2007; 08/40 vom 29. Dezember 2008; 08/43 vom 30. Januar 2009; 15/49 vom 10. Oktober 2015; 15/57 vom 10. Februar 2016 und 16/62 vom 14. März 2017.Vgl. insoweit Beschlüsse der Beschwerdekammer 15/49 vom 10. Oktober 2015, Rn. 4, 10 und 11, und 16/62 vom 14. März 2017, Rn. 12.
- EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
Vgl. Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 308). - EuGH, 12.01.2023 - C-132/21
In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
{FN:63} Vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2007, Unibet (…C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 37), vom 18. Dezember 2014, Abdida (…C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45), und vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 50). - EuGH, 13.03.2007 - C-432/05
Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22
{FN:63} Vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 37), vom 18. Dezember 2014, Abdida (…C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45), und vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (…C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 50). - EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die …
- EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …
- EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN …
- EuGH, 07.05.2020 - C-641/18
Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18
Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim …
- BFH, 28.05.1953 - V 22/53 U
Einordnung als Zutaten oder Nebensachen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes - …
- EuGH, 02.02.2012 - C-545/09
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vereinbarung über die Satzung der …
- EuGH, 05.04.1990 - C-6/89
Kommission / Belgien
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-545/09
Kommission / Vereinigtes Königreich - Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche der …
- EuGH, 26.02.2015 - C-221/14
H / Gerichtshof
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.1985 - 44/84
Derrick Guy Edmund Hurd gegen Kenneth Jones (Her Majesty's Inspector of Taxes). - …
- EuGH, 14.12.1962 - 22/62
- RG, 25.10.1938 - I 15/38
Welche Rechte stehen dem Inhaber des älteren, nicht vorveröffentlichten Patentes …
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