Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.2011 - C-434/10   

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https://dejure.org/2011,1728
EuGH, 17.11.2011 - C-434/10 (https://dejure.org/2011,1728)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2011 - C-434/10 (https://dejure.org/2011,1728)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2011 - C-434/10 (https://dejure.org/2011,1728)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen Nichtbegleichung einer Abgabenschuld verhängt wird - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann

  • Europäischer Gerichtshof

    Aladzhov

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen Nichtbegleichung einer Abgabenschuld verhängt wird - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann

  • EU-Kommission PDF

    Aladzhov

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen Nichtbegleichung einer Abgabenschuld verhängt wird - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann

  • EU-Kommission

    Aladzhov

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen Nichtbegleichung einer Abgabenschuld verhängt wird - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann“

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit von Unionsbürgern; Infolge des Bestehens von Steuerverbindlichkeiten erlassenes Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen; Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung; Petar Aladzhov gegen Zamestnik director na Stolichna direktsia na ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen Nichtbegleichung einer Abgabenschuld verhängt wird - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann

  • rechtsportal.de

    Freizügigkeit von Unionsbürgern; Infolge des Bestehens von Steuerverbindlichkeiten erlassenes Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen; Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung; Petar Aladzhov gegen Zamestnik director na Stolichna direktsia na ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 6. September 2010 - Peter Aladzhov/Zamestnik direktor na Stolichna direktsia na vatreshnite raboti kam Ministerstvo na vatreshnite raboti

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung von Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 75
  • NZG 2012, 155
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-434/10
    Um diese Frage sachdienlich zu beantworten, ist darauf hinzuweisen, dass Herr Aladzhov als bulgarischer Staatsangehöriger gemäß Art. 20 AEUV Unionsbürger ist und sich daher auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Randnr. 17, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 48).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wären die durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten nämlich ihrer Substanz beraubt, wenn der Herkunftsmitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ohne stichhaltige Rechtfertigung verbieten könnte, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um sich in das eines anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Urteil Jipa, Randnr. 18).

    Jedoch besteht das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt, sondern darf den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden (vgl. u. a. Urteil Jipa, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat stets betont, dass es zwar den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern, dass jedoch diese Anforderungen im Kontext der Union, insbesondere wenn sie eine Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit der Personen rechtfertigen sollen, eng zu verstehen sind, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden kann (vgl. u. a. Urteil Jipa, Randnr. 23).

    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u. a. Urteil Jipa, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, über die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Unionsrecht zu befinden, und es obliegt dem vorlegenden Gericht, die zur Beurteilung dieser Vereinbarkeit erforderlichen Feststellungen zu treffen (Urteil Jipa, Randnr. 28).

    Es wird bei der Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, auch festzustellen haben, ob das Verbot, das Hoheitsgebiet zu verlassen, geeignet ist, die Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Jipa, Randnr. 29).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-434/10
    Im Übrigen kann sich ein Einzelner gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen, die nicht an Bedingungen geknüpft und hinreichend genau sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, Slg. 1974, 1337, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-434/10
    Um diese Frage sachdienlich zu beantworten, ist darauf hinzuweisen, dass Herr Aladzhov als bulgarischer Staatsangehöriger gemäß Art. 20 AEUV Unionsbürger ist und sich daher auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Randnr. 17, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-434/10
    Unter diesen Umständen entspräche eine nationale Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift, die automatisch zu einer Entscheidung führt, mit der dem Betroffenen allein aufgrund des Bestehens einer Abgabenschuld und ohne Berücksichtigung seines persönlichen Verhaltens verboten wird, das Hoheitsgebiet zu verlassen, nicht den Anforderungen des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-434/10
    Daher hat das befasste Gericht erforderlichenfalls eine gegen das Unionsrecht verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts u. a. dadurch unangewandt zu lassen, dass es eine auf der Grundlage einer solchen Bestimmung ergangene Einzelfallentscheidung der Verwaltung aufhebt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-434/10
    Da außerdem die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen, insbesondere die von Steuern, die Finanzierung des Handelns des betreffenden Staates nach Maßgabe von Entscheidungen sicherstellen soll, die u. a. Ausdruck seiner allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 24), können die von den öffentlichen Behörden zur Sicherstellung dieser Beitreibung getroffenen Maßnahmen auch nicht grundsätzlich als Maßnahmen angesehen werden, die ausschließlich zu wirtschaftlichen Zwecken im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erlassen wurden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    2 - Urteil vom 17. November 2011, Aladzhov (C-434/10, Slg. 2011, I-11659).

    10 - Urteil Aladzhov (Randnrn. 31 f.).

    11 - Urteil Aladzhov (Randnrn. 24 bis 27).

    17 - Urteil Aladzhov (Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 - Urteil Aladzhov (Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

    Wie der Generalanwalt in Nr. 112 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht des Betroffenen weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die geltend gemachten Grundinteressen ebenso wirksam schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Aladzhov, C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 47).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-202/13

    Das Vereinigte Königreich darf das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf

    Vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gründe verweisende Rechtfertigungen sind daher nicht zulässig (Urteile Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 24, und Aladzhov, C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

    25 Urteil vom 17. November 2011, Aladzhov (C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 37).

    69 Urteil vom 17. November 2011, Aladzhov (C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 47), sowie entsprechend Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 49).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a.

    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 46, vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, EU:C:2008:350, Rn. 50, und vom 17. November 2011, Aladzhov, C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa (C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 17), vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 24), und vom 17. November 2011, Aladzhov (C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 24).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa (C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 18), vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 25), und vom 17. November 2011, Aladzhov (C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 25).

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

    Im Übrigen besteht das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nach der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Rn. 21, und vom 17. November 2011, Aladzhov, C-434/10, Slg. 2011, I-11659, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat anerkannt, dass der Begriff öffentliche Ordnung u. a. die Verhütung von Gewalt in Ballungsgebieten (Urteil Bonsignore, 67/74, EU:C:1975:34), die Bekämpfung des Handels mit gestohlenen Kraftfahrzeugen (Urteil Boscher, C-239/90, EU:C:1991:180), den Schutz des Münzrechts (Urteil Thompson u. a., 7/78, EU:C:1978:209), die Achtung der Menschenwürde (Urteil Omega, C-36/02, EU:C:2004:614) und die Rechtfertigung von Maßnahmen, die eine Ausnahme vom Recht auf Freizügigkeit der eigenen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats darstellen (Urteil Aladzhov, C-434/10, EU:C:2011:750), umfasst.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-83/11

    Rahman u.a. - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

    Vgl. zu einer Anwendung dieser Regel auf eine Bestimmung der Richtlinie 2004/38 Urteil vom 17. November 2011, Aladzhov (C-434/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-584/18

    Blue Air - Airline Management Solutions u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    20 Vgl. zu Richtlinien Urteile vom 19. Januar 1982, Becker (8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25), vom 23. November 1977, Enka (38/77, EU:C:1977:190, Rn. 18), vom 19. September 2000, Linster (C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 38 und 39), und aus jüngerer Zeit Urteile vom 8. Juni 2006, Feuerbestattungsverein Halle (C-430/04, EU:C:2006:374, Rn. 28), vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn (C-226/07, EU:C:2008:429, Rn. 33), vom 17. November 2011, Aladzhov (C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 32), und vom 5. September 2012, Rahman u. a. (C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 25).
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   Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-434/10   

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Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-434/10 (https://dejure.org/2011,10803)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.09.2011 - C-434/10 (https://dejure.org/2011,10803)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. September 2011 - C-434/10 (https://dejure.org/2011,10803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aladzhov

    Beschränkung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Unionsbürgern - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen Nichteintreibbarkeit öffentlicher Forderungen verhängt wird - Begriff der öffentlichen ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Aladzhov

    Beschränkung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Unionsbürgern - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen Nichteintreibbarkeit öffentlicher Forderungen verhängt wird - Begriff der öffentlichen ...

  • rechtsportal.de

    Beschränkung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Unionsbürgern - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen Nichteintreibbarkeit öffentlicher Forderungen verhängt wird - Begriff der öffentlichen ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-434/10
    30 - Vgl. Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 67), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Sporting Exchange (C-203/08, Urteil vom 3. Juni 2010, Slg. 2010, I-0000, Nrn. 69 ff.).
  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-434/10
    27 - Vgl. Urteil vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a. (72/83, Slg. 1984, 2727).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-434/10
    29 - Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 91).
  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-434/10
    26 - Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass wirtschaftliche Ziele wie dasjenige, einer inländischen öffentlichen Stiftung die Gesamtheit der Einnahmen zu sichern, die aus Werbemitteilungen stammen, keine Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne des Vertrags sein können (vgl. Urteil vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders u. a., 352/85, Slg. 1988, 2085, Randnr. 34).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-434/10
    5 - Urteil vom 10. Juli 2008 (C-33/07, Slg. 2008, I-5157).
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