Rechtsprechung
| EuGH, 12.03.1996 - C-441/93 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 58; ; Richtlinie 77/91/EWG Art. 29 Abs. 3; ; Richtlinie 89/646/EWG Art. 10
- EU-Kommission
Panagis Pafitis und andere gegen Trapeza Kentrikis Ellados A.E. und andere.
Richtlinie 77/91 des Rates, Artikel 25 und 29
Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Gesellschaften; Richtlinie 77/91; Anwendungsbereich; Einbeziehung der Aktiengesellschaften des Banksektors; Nationale Regelung, die die Erhöhung des Grundkapitals einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft des ... - EU-Kommission
Pafitis u.a.
- Wolters Kluwer
Kapital einer Aktiengesellschaft; Einsetzung eines kommissarischen Verwalters; Zuständigkeit der Hauptversammlung für Entscheidungen über Kapitalerhöhungen
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kapitalerhöhung einer Bank: 2. Richtlinie
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 77/91 - Anwendungsbereich - Einbeziehung der Aktiengesellschaften des Banksektors - Nationale Regelung, die die Erhöhung des Grundkapitals einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Änderung des Kapitals einer Aktiengesellschaft des Banksektors - Unmittelbare Wirkung des Artikels 25 Absatz 1 und des Artikels 29 Absatz 3 der Richtlinie - Rechtsmißbrauch.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
- EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
Papierfundstellen
- ZIP 1996, 1543
- WM 1996, 1530
- BB 1996, 433
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 30.05.1991 - C-19/90
Karella u.a. / Ypourgio viomichanias, energeias & technologias u.a.
Auszug aus EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
39 Dieses Ziel wäre ernstlich in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen könnten, indem sie Regelungen ° auch wenn sie als Sonder- oder Ausnahmeregelungen bezeichnet werden ° beibehalten, die es erlauben, ohne irgendeinen Beschluß der Hauptversammlung der Aktionäre durch eine Verwaltungsmaßnahme eine Erhöhung des Grundkapitals zu beschließen (Urteile vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, Randnrn.40 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof daher bereits entschieden, daß Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er der Anwendung einer Regelung entgegensteht, die es zur Sicherung der Sanierung und der Fortsetzung des Betriebs von Unternehmen, die für die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats von besonderer Bedeutung sind und die sich wegen ihrer Verschuldung in einer aussergewöhnlichen Situation befinden, erlaubt, die Erhöhung des Grundkapitals durch Verwaltungsakt und ohne Beschluß der Hauptversammlung zu beschließen (Urteile Karella und Karellas, Randnr. 31, und Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Randnr. 37, a. a. O., sowie vom 12. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-134/91 und C-135/91, Kerafina ° Keramische und Finanz-Holding AG und Vioktimatiki, Slg. 1992, I-5699, Randnr. 18; im folgenden: Karella-Rechtsprechung).
- EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
Bachmann / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
47 Der Gerichtshof habe bereits anerkannt, daß die Kohärenz eines solchen geschlossenen Systems es nicht zulasse, daß dieses durch die Anwendung anderer Vorschriften des nationalen oder des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt werde (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und in der Rechtssache C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305). - EuGH, 28.01.1992 - C-300/90
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
47 Der Gerichtshof habe bereits anerkannt, daß die Kohärenz eines solchen geschlossenen Systems es nicht zulasse, daß dieses durch die Anwendung anderer Vorschriften des nationalen oder des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt werde (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und in der Rechtssache C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305).
- EuGH, 24.03.1992 - C-381/89
Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.
Auszug aus EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
25 f., und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111, Randnrn. - EuGH, 12.11.1992 - C-134/91
Kerafina-Keramische / Griechenland
Auszug aus EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
40 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof daher bereits entschieden, daß Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er der Anwendung einer Regelung entgegensteht, die es zur Sicherung der Sanierung und der Fortsetzung des Betriebs von Unternehmen, die für die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats von besonderer Bedeutung sind und die sich wegen ihrer Verschuldung in einer aussergewöhnlichen Situation befinden, erlaubt, die Erhöhung des Grundkapitals durch Verwaltungsakt und ohne Beschluß der Hauptversammlung zu beschließen (…Urteile Karella und Karellas, Randnr. 31, und Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Randnr. 37, a. a. O., sowie vom 12. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-134/91 und C-135/91, Kerafina ° Keramische und Finanz-Holding AG und Vioktimatiki, Slg. 1992, I-5699, Randnr. 18; im folgenden: Karella-Rechtsprechung). - EuGH, 30.05.1991 - C-20/90
Auszug aus EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
39 Dieses Ziel wäre ernstlich in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen könnten, indem sie Regelungen ° auch wenn sie als Sonder- oder Ausnahmeregelungen bezeichnet werden ° beibehalten, die es erlauben, ohne irgendeinen Beschluß der Hauptversammlung der Aktionäre durch eine Verwaltungsmaßnahme eine Erhöhung des Grundkapitals zu beschließen (Urteile vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, Randnrn.
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
Die nationalen Gerichte können mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 1996, I-1347 Rn. 68;… Slg. 1998, I-2843 Rn. 22 f.;… Slg. 2000, I-1705 Rn. 34 f.;… Slg. 2009, I-7315 Rn. 26, 29;… EuGH, GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49 mwN; vgl. auch BVerfG, WM 2015, 514, 518). - BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über …
Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Grundsätze können die nationalen Gerichte, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt, in jedem Einzelfall einem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen und den handelnden Verbrauchern gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht verwehren (EuGH, Urteile vom 12. März 1996 - C-441/93, Slg. 1996, I-1347 Rn. 70, Pafitis…, vom 2. Mai 1996 - C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f., Paletta…, vom 12. Mai 1998 - C-367/96, Slg. 1998, I-2843 Rn. 21 f., Kefalas…, vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Rn. 24, Centros…, vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f., Diamantis…, vom 21. November 2002 - C-436/00, Slg. 2002, I-10829 Rn. 42, X und Y …und vom 21. Juli 2011 - C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25, Oguz). - BGH, 20.02.2025 - VII ZR 133/24
Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung des …
Rn. 19 Soll einem Verbraucher wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts verwehrt werden, müssen die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ferner sicherstellen, dass die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigt wird (vgl. z.B. EuGH…, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12 Rn. 42, 49, GRUR 2014, 368;… Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07 Rn. 26, 29, Slg. 2009, I-7315;… Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97 Rn. 34 f., Slg. 2000, I-1705; Urteil vom 12. März 1996 - C-441/93 Rn. 68, Slg. 1996, I-1347; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, NJW 2015, 1294).
- EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig
Diese Auslegung kann im Übrigen nicht durch das Urteil vom 12. März 1993, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), in Frage gestellt werden.Rn. 91 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 105 und 107 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die in der Rechtssache Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92) angefochtene nationale Regelung im Zeitraum von 1986 bis 1990 verabschiedet wurde und der Gerichtshof sein Urteil im Jahr 1996 verkündete, d. h. noch weit vor Beginn der dritten Durchführungsphase der Wirtschafts- und Währungsunion mit der Einführung des Euro, der Einrichtung des Eurosystems und den damit zusammenhängenden Änderungen der Unionsverträge.
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15
Dowling u.a. - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Schutz der …
{FN:18} - Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 49 und 50).{FN:21} - Vgl. Urteile vom 24. März 1992, Syndesmos Melon Tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a. (C-381/89, EU:C:1992:142), vom 30. Mai 1991, Karella u. a. (C-19/90 und C-20/90, EU:C:1991:229), vom 12. November 1992, Kerafina-Keramische u. a. (C-134/91 und C-135/91, EU:C:1992:434), vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a. (C-367/96, EU:C:1998:222), und vom 23. März 2000, Diamantis (C-373/97, EU:C:2000:150).
{FN:22} - Urteil vom 12. März 1996, C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 57.
Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 43 und 51), beziehe ich mich in erster Linie auf die Richtlinie 2001/24 und die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (…ABl. 1994, L 135, S. 5) in der Fassung durch die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19 im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (…ABl. 2009, L 68, S. 3).
Vgl. auch Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 38).
{FN:41} - Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92).
- EuGH, 08.11.2016 - C-41/15
Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der …
Rn. 53 Entgegen der Ansicht der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist die vorstehende Auslegung keinesfalls unvereinbar mit der Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), vorgenommen hat.Die in den Rn. 44 bis 48 des vorliegenden Urteils genannten Umstände unterscheiden die Situation, um die es im Ausgangsverfahren geht, von der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92), ergangen ist, da sich diese Rechtssache dadurch auszeichnete, dass nur eine einzige Bank von der Insolvenz betroffen war.
Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Zweite Richtlinie im Fall einer "einfachen Sanierungsregelung" weiter Anwendung findet (Urteil vom 12. März 1996, Pafitis u. a., C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 57), doch hat er sich, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht zu außergewöhnlichen Sanierungsregelungen wie der Anordnung geäußert, die in der Situation einer gravierenden Störung der Volkswirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats die Insolvenz einer Bank verhindern soll, um die finanzielle Stabilität der Union zu bewahren.
Rn. 54 Im Übrigen wurde, wie ILPGH und ILP sowie Irland in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ausgeführt haben, die in der Rechtssache Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92) angefochtene nationale Regelung im Zeitraum von 1986 bis 1990 verabschiedet, und der Gerichtshof verkündete sein Urteil am 12. März 1996, d. h. weit vor Beginn der dritten Durchführungsphase der Wirtschafts- und Währungsunion mit der Einführung des Euro, der Einrichtung des Eurosystems und den damit zusammenhängenden Änderungen der Unionsverträge.
- EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
Diamantis - "Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in …
Berücksichtige man aber, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 1996 in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Slg. 1996, I-1347, Randnrn.Die Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Artikel 281 des Zivilgesetzbuchs darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (Urteil Pafitis u. a., Randnr. 68).
Nach den Urteilen Pafitis u. a., Randnr. 70, und Kefalas u. a., Randnr. 29, kann von einem Aktionär, der sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie beruft, nicht allein deshalb angenommen werden, daß er sein Recht mißbräuchlich ausübe, weil er Minderheitsaktionär einer Gesellschaft ist, die einer Sanierungsregelung unterliegt, weil ihm die Sanierung der Gesellschaft zugute gekommen ist oder weil er sein Bezugsrecht nicht ausgeübt hat.
- EuGH, 14.12.2000 - C-110/99
Emsland-Stärke - "Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Sofort in die …
Einschlägig seien die Urteile vom 11. Oktober 1977 in der Rechtssache 125/76 (Cremer, Slg. 1977, 1593), vom 27. Oktober 1981 in der Rechtssache 250/80 (Töpfer u. a., Slg. 1981, 2465) und vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92 (General Milk Products, Slg. 1993, I-779) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Urteil vom 12. März 1996, Slg. 1996, I-1347). - EuGH, 15.10.2009 - C-101/08
Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner …
Rn. 39 Diese Richtlinie soll nämlich nur ein Mindestmaß des Schutzes für Aktionäre in allen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteile vom 12. März 1996, Pafitis u. a., C-441/93, Slg. 1996, I-1347, Randnr. 38, vom 19. November 1996, Siemens, C-42/95, Slg. 1996, I-6017, Randnr. 13, sowie vom 18. Dezember 2008, Kommission/Spanien, C-338/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23). - EuGH, 12.05.1998 - C-367/96
Kefalas u.a. / Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis Anasygkrotisis …
Das vorlegende Gericht hat das Verfahren unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1996 in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Slg. 1996, I-1347, Randnrn.Zwar kann der Gerichtshof nicht seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der nationalen Gerichte setzen, die für die Feststellung des Sachverhalts der Rechtssache, mit der sie befaßt sind, allein zuständig sind; jedoch ist daran zu erinnen, daß die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen darf (vgl. Urteil Pafitis u. a., Randnr. 68).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- OLG Brandenburg, 12.08.2019 - 11 U 95/18
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2004 - C-397/01
Pfeiffer
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02
Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-202/13
Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar darf ein Mitgliedstaat das Recht …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen. - Niederlassungsfreiheit - …
- OLG Brandenburg, 15.04.2020 - 11 U 75/18
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-168/00
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS TIZZANO HAFTET DER REISEVERMITTLER, DER EINEN …
- LG Nürnberg-Fürth, 28.06.2018 - 5 S 3537/18
Ausgleichsanspruch wegen Flugänderung
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97
Dionysios Diamantis gegen Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1998 - C-367/96
Alexandros Kefalas u. a. gegen Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- EU-Kommission
Panagis Pafitis und andere gegen Trapeza Kentrikis Ellados A.E. und andere.
Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Änderung des Kapitals einer Aktiengesellschaft des Banksektors - Unmittelbare Wirkung des Artikels 25 Absatz 1 und des Artikels 29 Absatz 3 der Richtlinie - Rechtsmißbrauch
- EU-Kommission
Panagis Pafitis und andere gegen Trapeza Kentrikis Ellados A.E. und andere.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
- EuGH, 12.03.1996 - C-441/93
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 27.09.1988 - 81/87
The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
(22) - Vgl. hierzu die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Daily Mail (Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87, Slg. 1988, 5483), in denen er dem Gerichtshof vorschlug, zu entscheiden, daß die Verlegung der Geschäftsleitung einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat eine Form der Ausübung des Niederlassungsrechts darstellen könne, wobei das nationale Gericht für die Prüfung zuständig bleibe, ob "in einem gegebenen Fall nun unter den gegebenen Umständen Rechtsmißbrauch oder Gesetzesumgehung vorliegen und ob erforderlichenfalls die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auszuschließen ist" (Nr. 9). - EuGH, 08.11.1990 - 177/88
Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
(23) - Von den Beispielen für die Anwendung dieses Grundsatzes ist vor allem das Urteil San Georgio zu nennen, in dem der Gerichtshof klargestellt hat, daß "Beweisvorschriften nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar [sind], die es praktisch unmöglich oder übermässig schwierig machen, die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erreichen" (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14); der Gerichtshof hat sich anschließend mehrfach im gleichen Sinne geäussert: zu Sanktionen, die nach nationalem Recht bei Nichtbeachtung eines in einer Richtlinie aufgestellten Grundsatzes verhängt werden (Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941), zu den nach nationalem Recht vorgesehenen Verjährungsfristen (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269) und zum Ausschluß der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen aus Gründen des Vertrauensschutzes (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437). - EuGH, 12.07.1990 - C-188/89
Foster u.a. / British Gas
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
(18) - Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89 (Foster, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 20).
- EuGH, 20.09.1990 - C-5/89
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
(23) - Von den Beispielen für die Anwendung dieses Grundsatzes ist vor allem das Urteil San Georgio zu nennen, in dem der Gerichtshof klargestellt hat, daß "Beweisvorschriften nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar [sind], die es praktisch unmöglich oder übermässig schwierig machen, die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erreichen" (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14); der Gerichtshof hat sich anschließend mehrfach im gleichen Sinne geäussert: zu Sanktionen, die nach nationalem Recht bei Nichtbeachtung eines in einer Richtlinie aufgestellten Grundsatzes verhängt werden (Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941), zu den nach nationalem Recht vorgesehenen Verjährungsfristen (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269) und zum Ausschluß der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen aus Gründen des Vertrauensschutzes (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437). - EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
(23) - Von den Beispielen für die Anwendung dieses Grundsatzes ist vor allem das Urteil San Georgio zu nennen, in dem der Gerichtshof klargestellt hat, daß "Beweisvorschriften nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar [sind], die es praktisch unmöglich oder übermässig schwierig machen, die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erreichen" (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14); der Gerichtshof hat sich anschließend mehrfach im gleichen Sinne geäussert: zu Sanktionen, die nach nationalem Recht bei Nichtbeachtung eines in einer Richtlinie aufgestellten Grundsatzes verhängt werden (Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941), zu den nach nationalem Recht vorgesehenen Verjährungsfristen (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269) und zum Ausschluß der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen aus Gründen des Vertrauensschutzes (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437). - EuGH, 25.07.1991 - C-208/90
Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
(23) - Von den Beispielen für die Anwendung dieses Grundsatzes ist vor allem das Urteil San Georgio zu nennen, in dem der Gerichtshof klargestellt hat, daß "Beweisvorschriften nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar [sind], die es praktisch unmöglich oder übermässig schwierig machen, die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erreichen" (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14); der Gerichtshof hat sich anschließend mehrfach im gleichen Sinne geäussert: zu Sanktionen, die nach nationalem Recht bei Nichtbeachtung eines in einer Richtlinie aufgestellten Grundsatzes verhängt werden (Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941), zu den nach nationalem Recht vorgesehenen Verjährungsfristen (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269) und zum Ausschluß der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen aus Gründen des Vertrauensschutzes (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437). - EuGH, 30.05.1991 - C-19/90
Karella u.a. / Ypourgio viomichanias, energeias & technologias u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
(5) - Urteil vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Slg. 1991, I-2691). - EuGH, 03.03.1993 - C-8/92
General Milk Products / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
Es ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof, der sich für eine andere Auslegung des Niederlassungsrechts entschieden hat, nicht zu diesem Punkt geäussert hat.<"NOTE", Font = F2, Top Margin = 0.000 inches, Left Margin = 0.721 inches, Tab Origin = Column>Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92 (General Milk Products, Slg. 1993, I-779), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen für bestimmte nach Deutschland eingeführte Waren nur dann hätte verweigert werden können, wenn nachgewiesen worden wäre, daß die Importeure das Gemeinschaftssystem mißbräuchlich ausnutzen wollten, und in dem er das nationale Gericht für zuständig erklärt hat, eine solche Prüfung vorzunehmen. - EuGH, 24.03.1992 - C-381/89
Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
(6) - Urteil vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89 (Slg. 1992, I-2111). - EuGH, 12.11.1992 - C-134/91
Kerafina-Keramische / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
(7) - Urteil vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-134/91 und C-135/91 (Slg. 1992, I-5699). - EuGH, 30.05.1991 - C-20/90
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-110/99
Emsland-Stärke
13: - Schlußanträge vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Slg. 1996, I-1347, I-1349). - Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-42/95
Siemens AG gegen Henry Nold. - Gesellschaftsrecht - Kapitalerhöhung - …
( 13 ) Es handelt sich im Ergebnis um den gleichen Gedankengang, wie er meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Pafitis (Schlußanträge vom 9. November 1995, Slg. 1996, I-1347, I-1349) und dem Urteil des Gerichtshof in dieser Rechtssache zugrunde lag; der Gerichtshof hat in diesem Urteil bestätigt, daß der in Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie verankerte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Hauptversammlung für Änderungen des Grundkapitals absolute Geltung hat (Urteil vom 12. März 1996 in der Rechtssache C-441/93, Slg. 1996, I-1347).
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