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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 13.01.2015 | Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2015 - C-489/14   

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https://dejure.org/2015,27079
EuGH, 06.10.2015 - C-489/14 (https://dejure.org/2015,27079)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-489/14 (https://dejure.org/2015,27079)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-489/14 (https://dejure.org/2015,27079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Rechtshängigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Rechtshängigkeit - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Rechtshängigkeit - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3776
  • FamRZ 2015, 2036
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-489/14
    Rn. 28 Der Begriff "geklärte" bzw. "feststehende" Zuständigkeit in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist, ebenso wie in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens, autonom unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzungen des Rechtsakts, in dem er enthalten ist, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 13, sowie Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32).

    Zu diesem Zweck wollte der Unionsgesetzgeber einen klaren und wirksamen Mechanismus einführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen (vgl. entsprechend, zur Verordnung Nr. 44/2001, Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).

    Daher ist die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung bereits dann geklärt, wenn sich das zuerst angerufene Gericht nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt hat und keine der Parteien den Mangel seiner Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme geltend gemacht hat, die nach dem innerstaatlichen Recht als das erste Verteidigungsvorbringen vor diesem Gericht anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 44).

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-489/14
    Rn. 28 Der Begriff "geklärte" bzw. "feststehende" Zuständigkeit in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist, ebenso wie in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens, autonom unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzungen des Rechtsakts, in dem er enthalten ist, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 13, sowie Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-489/14
    Rn. 29 Hinsichtlich der Zielsetzung der Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist darauf hinzuweisen, dass damit Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindert werden sollen (vgl. Urteil Purrucker, C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:17} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 27).

    {FN:18} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29).

    {FN:19} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 30).

    {FN:20} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 34).

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:25} C-489/14, EU:C:2015:654.

  • EuGH, 19.05.2022 - C-466/20

    HEITEC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 9 …

    Rn. 60 Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein gerichtlicher Rechtsbehelf als eingelegt zu gelten hat, hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Auslegung von im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassenen Vorschriften festgestellt, dass dieser Zeitpunkt derjenige der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sein kann, wobei das betreffende Gericht jedoch nur dann als zu diesem Zeitpunkt angerufen gelten kann, wenn der Rechtsbehelfsführer es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, damit dem Anspruchsgegner dieses Schriftstück zugestellt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 32, …und vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 29).
  • BGH, 20.05.2026 - XII ZB 276/25

    Wer zuerst klagt, scheidet zuerst: Schweizer Scheidungsklage geht deutschem …

    Rn. 19 (4) Das aus dem Wortlaut in Verbindung mit der Systematik der Brüssel IIb-Verordnung folgende Ergebnis der Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO auf Sachverhalte mit Bezug auf Drittstaaten bekräftigt der gebotene Vergleich mit entsprechenden Vorschriften anderer Verordnungen (…vgl. auch EuGH Urteile vom 16. Januar 2019 - C-386/17 - FamRZ 2019, 1164 Rn. 39 und vom 6. Oktober 2015 - C-489/14 - FamRZ 2015, 2036 Rn. 27).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Unter solchen Umständen setzt bei Identität der Parteien das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist (Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 33 und 34).

    Daher sind die Erwägungen des Gerichtshofs zur letztgenannten Verordnung bei der Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 27).

    Dieser Mechanismus gründet auf der chronologischen Reihenfolge, in der die Gerichte angerufen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und, entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001…, Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).

  • OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 17 WF 239/15

    Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Erfolgsaussicht bei Anhängigkeit …

    Rn. 17 Ein deutsches Gericht, bei dem - wie hier - ein Scheidungsantrag eingereicht wird, hat demnach zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Verfahren i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO mit einem identischen Streitgegenstand, der verordnungsautonom i.S.d. EuEheVO zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036 Rn. 33), vor dem Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats anhängig ist.

    Rn. 19 Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036 Rn. 34) ist die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts bereits dann "geklärt", wenn sich das zuerst angerufene Gericht nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt und keine der Parteien den Mangel seiner Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme geltend gemacht hat, die nach dem innerstaatlichen Recht als das erste Verteidigungsvorbringen vor diesem Gericht anzusehen ist.

    Dies hat zur Folge, dass nach der Erledigung des Verfahrens vor dem zuerst angerufenen Gericht das später angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Erledigung zum zuerst angerufenen Gericht wird (EuGH, FamRZ 2015, 2036 Rn. 37 f.) und die Entscheidungsbefugnis unmittelbar auf dieses Gericht übergeht (Althammer, Anmerkung zu EuGH v. 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036).

  • OLG Stuttgart, 04.03.2025 - 17 WF 150/24

    Vorlage von Fragen an den EuGH zum italienischen Eheverfahren und einer Scheidung …

    Zu diesem Zweck wollte der Unionsgesetzgeber einen klaren und wirksamen Mechanismus einführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-489/14 -, Rn. 29).

    Die Anträge müssen zwar dieselben Parteien betreffen, können aber unterschiedliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sofern sie eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, eine Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-489/14 -, Rn. 33).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-173/16

    M.H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Rn. 21 Der Gerichtshof hat sich kürzlich im Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654), zur Frage der Rechtshängigkeit im Verhältnis zwischen zwei Verfahren - einem Scheidungsverfahren und einem Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes - bei zwei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten geäußert.

    Zu diesem Zweck wollte der Unionsgesetzgeber einen klaren und wirksamen Mechanismus einführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-523/14

    Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements - Vorlage zur …

    Dieser Mechanismus stützt sich auf die zeitliche Abfolge, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2026 - C-190/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    {FN:22} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 33), und vom 16. Januar 2019, Liberato (…C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 35).
  • OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 17 UF 108/17

    Gerichtszuständigkeit im Verfahren betreffend das Scheidungsverfahren nach …

    So bewertet auch der EuGH die nach französischem Verfahrensrecht bestehende Rechtslage (EuGH, Urteil v. 06.10.2016 - C-489/14, FamRZ 2015, 2036 ff., Tz. 40), wenn er nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens von einem Fortdauern der Rechtshängigkeit jedenfalls bis zum Ablauf der in Art. 1113 Abs. 2 des Code de procédure civile genannten Frist von 30 Monaten nach Verkündung des Beschlusses ausgeht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) - Vorlage …

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2023 - 5 UF 174/22

    Unterscheidung zwischen sorgerechtlichem und umgangsrechtlichem Verfahren; …

  • AG Stuttgart, 03.05.2017 - 27 F 1109/15

    Internationale Zuständigkeit in Ehesachen: Zulässigkeit eines vor einem deutschen …

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   EuGH, 13.01.2015 - C-489/14   

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   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-489/14   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2015 - C-489/14 (https://dejure.org/2015,23997)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Rechtshängigkeit - Art. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (16)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-489/14
    {FN:13} - Siehe Urteil Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 86).

    {FN:15} - Siehe Urteil Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64 und 66).

    {FN:27} - Siehe Urteil Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64 bis 86).

    {FN:30} - In diesem Sinne, aber unter Vorbehalt aufgrund des speziellen Charakters der elterlichen Verantwortung, siehe Stellungnahme des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:578, Rn. 95 ff.); siehe auch insbesondere Urteil Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64 ff.).

    {FN:33} - Siehe insbesondere, was das Brüsseler Übereinkommen betrifft, Urteil Gasser (…C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 41), und, was die Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, Urteil Purrucker (C-296/10, EU:C:665, Rn. 64).

    {FN:35} - Wie Generalanwalt Jääskinen richtigerweise in seiner Stellungnahme in der Rechtssache Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:578, Rn. 98) ausführt, hat der Gesetzgeber hier eine Abkehr von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens vollzogen; dieser hatte im Urteil Zelger (…129/83, EU:C:1984:215, Rn. 16) entschieden, dass "Art. 21 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass als zuerst angerufenes Gericht dasjenige anzusehen ist, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen; diese Voraussetzungen sind für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu beurteilen".

    {FN:36} - Siehe Stellungnahme des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Purrucker (C-296/10, EU:C:2010:578, Rn. 98).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-489/14
    {FN:17} - Siehe Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).

    {FN:18} - C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 45.

    {FN:29} - Siehe insbesondere Urteile Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109) sowie Weber (C-438/12, EU:C:2014:212).

    {FN:32} - Siehe insbesondere Urteile Gasser (…C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 70), Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 33).

    {FN:37} - Siehe, analog zu Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 38 und 41).

    {FN:39} - Siehe, analog zu Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Solutions assurances (C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 44).

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Artikel 17 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-489/14
    Siehe Urteile Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 41) und Mærsk Olie & Gas (C-39/02, EU:C:2004:615).

    {FN:28} - Siehe Urteile Zelger (129/83, EU:C:1984:215), Gubisch Maschinenfabrik (144/86, EU:C:1987:528), Overseas Union Insurance u. a. (C-351/89, EU:C:1991:279), Tatry (C-406/92, EU:C:1994:400), von Horn (C-163/95, EU:C:1997:472), Drouot assurances (C-351/96, EU:C:1998:242), Gantner Electronic (C-111/01, EU:C:2003:257), Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657) sowie Mærsk Olie & Gas (C-39/02, EU:C:2004:615).

    {FN:31} - Siehe Urteil Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 47).

    {FN:32} - Siehe insbesondere Urteile Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 70), Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (…C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 33).

    {FN:33} - Siehe insbesondere, was das Brüsseler Übereinkommen betrifft, Urteil Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 41), und, was die Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, Urteil Purrucker (…C-296/10, EU:C:665, Rn. 64).

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