Rechtsprechung
| EuGH, 04.04.2019 - C-501/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Germanwings
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Geltungsbereich - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...
- Europäischer Gerichtshof
Germanwings
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Geltungsbereich - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Fremdkörper
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Geltungsbereich - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Verkehr - Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn eine Ausgleichszahlung nur zu leisten, wenn es nicht alle ihm zur ...
- lto.de (Kurzinformation)
Zur Entschädigung für Flugverspätung: Schraube auf dem Rollfeld kann ein außergewöhnlicher Umstand sein
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schraube auf der Start- oder Landebahn - EU-Ausgleichszahlung?
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Flugverspätung: Schraube auf Landebahn ist außergewöhnlicher Umstand
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zum Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Flugverspätung durch Schraube
- reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)
Schraube im Reifen ist außergewöhnlicher Umstand
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Anspruch auf Entschädigung für Flugverspätung nach Reifenpanne durch Schraube auf Start- oder Landebahn - Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Germanwings
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Geltungsbereich - Befreiung von der Ausgleichspflicht - ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- AG Köln - 142 C 464/15
- LG Köln, 25.07.2017 - 11 S 305/16
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-501/17
- EuGH, 04.04.2019 - C-501/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 562
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, …
Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-501/17
Rn. 14 Gleichwohl verweist es auf die hiervon, u. a. im Anschluss an den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377), ergangene, abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte, wobei es jedoch der Auffassung ist, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf dem Rollfeld nicht mit der Kollision mit einem Treppenfahrzeug vergleichbar sei, um das es in jenem Beschluss gegangen sei, sondern vielmehr mit dem Vogelschlag, wie er im Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342), in Rede gestanden habe.Rn. 18 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 19 Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 29 und 34).
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, sowie vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (…Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34).
Rn. 21 Was die Frage betrifft, ob die Beschädigung der Reifen eines Flugzeugs, die für dessen Betrieb unverzichtbar sind, als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann, ist zunächst festzustellen, dass das vorzeitige, sogar unerwartete, Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines konkreten Flugzeugs ein Vorkommnis ist, das grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, sowie vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 23).
Rn. 25 Dies ist u. a. bei Beschädigung eines Flugzeugs durch eine Kollision mit einem Vogel der Fall (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 24) sowie, wie im Ausgangsverfahren, bei Beschädigung eines Reifens durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld des Flughafens.
- EuGH, 14.11.2014 - C-394/14
Siewert - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 - …
Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-501/17
Rn. 14 Gleichwohl verweist es auf die hiervon, u. a. im Anschluss an den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377), ergangene, abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte, wobei es jedoch der Auffassung ist, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf dem Rollfeld nicht mit der Kollision mit einem Treppenfahrzeug vergleichbar sei, um das es in jenem Beschluss gegangen sei, sondern vielmehr mit dem Vogelschlag, wie er im Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C-315/15, EU:C:2017:342), in Rede gestanden habe.Rn. 22 Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 24, Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19, …sowie Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 37 und 42).
Rn. 29 Dieses Ergebnis kann auch nicht durch den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377), in Frage gestellt werden, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Kollision eines Flughafentreppenfahrzeugs mit einem Flugzeug nicht als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann.
Rn. 30 Eine solche Vorrichtung wird nämlich bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt, indem sie diesen den Einstieg und den Ausstieg aus dem Flugzeug ermöglicht (Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19), und normalerweise in Zusammenarbeit mit der Besatzung der betreffenden Flugzeuge in Stellung gebracht.
- EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-501/17
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, …sowie vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (…Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34).Rn. 22 Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 24…, Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19, …sowie Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 37 und 42).
- EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen …
Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-501/17
Rn. 21 Was die Frage betrifft, ob die Beschädigung der Reifen eines Flugzeugs, die für dessen Betrieb unverzichtbar sind, als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann, ist zunächst festzustellen, dass das vorzeitige, sogar unerwartete, Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines konkreten Flugzeugs ein Vorkommnis ist, das grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, …sowie vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 23).Rn. 22 Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 24…, Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19, sowie Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 37 und 42).
- EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung …
Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-501/17
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, …sowie vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34).
- EuGH, 11.06.2020 - C-74/19
Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand" …
Rn. 35 Nach dem Willen des Unionsgesetzgebers sollen bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 18).Rn. 36 Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19).
Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20, …und vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 38).
- EuGH, 23.03.2021 - C-28/20
Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine …
Rn. 40 Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, …und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38). - EuGH, 12.03.2020 - C-832/18
Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges …
Rn. 38 Nach ständiger Rechtsprechung können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20, …und vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 16).Rn. 40 Der Gerichtshof ist nämlich davon ausgegangen, dass sich angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge die Luftfahrtunternehmen gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenübersehen (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Insbesondere stellt das vorzeitige, sogar unerwartete Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da ein solcher Defekt grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.10.2025 - C-399/24
Verkehr
Rn. 25 Darüber hinaus können Sicherheitsüberprüfungen, denen das vom Blitz getroffene Fluggerät unabhängig davon, ob es beschädigt wurde oder nicht, ausschließlich aufgrund des Blitzeinschlags unterzogen werden muss, nicht als untrennbar mit dem System zum Betrieb des Fluggeräts verbunden angesehen werden, selbst wenn dieses System dazu bestimmt ist, Blitzen standzuhalten (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 25, und vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 24).Rn. 26 In diesem Zusammenhang unterscheidet sich ein Blitzeinschlag in ein Fluggerät, als dessen Folge Sicherheitsüberprüfungen zwingend erforderlich werden, insbesondere von dem vorzeitigen oder gar unerwarteten Ausfall bestimmter Teile eines Fluggeräts, der ein Vorkommnis darstellt, das grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb dieses Fluggeräts verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 21 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Blitzeinschlag in ein Fluggerät, der zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen dieses Fluggeräts geführt hat, als ein Vorkommnis anzusehen, das auf ein Naturereignis zurückzuführen ist, das von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26).
Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung eines solchen Blitzeinschlags als "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 die Befolgung des Gebots der Sicherheit der Fluggäste an Bord eines Fluggeräts zu gewährleisten ermöglicht, das gemäß dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 ein Ziel dieser Verordnung ist und impliziert, dass für Luftfahrtunternehmen keine Anreize geschaffen werden sollten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als einem solchen Gebot der Sicherheit (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 25, vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 28, …und vom 13. Juni 2024, Finnair [Konstruktionsfehler der Treibstoffanzeige], C-385/23, EU:C:2024:497, Rn. 38).
Rn. 36 Was im Übrigen "zumutbare Maßnahmen" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren 15. Erwägungsgrund betrifft, die ein Luftfahrtunternehmen hätte ergreifen müssen, um Verspätungen oder Annullierungen von Flügen zu vermeiden, die auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, die sich nicht durch in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannte zumutbare Maßnahmen vermeiden ließen, so muss ein Luftfahrtunternehmen, dessen Flug eine große Verspätung hatte oder wegen des Eintretens solcher Umstände annulliert wurde, um sich von der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichspflicht zu befreien, nach ständiger Rechtsprechung ferner nachweisen, dass es selbst unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel - ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer - offensichtlich nicht hätte vermeiden können, dass die Umstände, mit denen es konfrontiert war, zur Annullierung oder großen Verspätung dieses Fluges führen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 28 und 29, und vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19).
- EuGH, 14.01.2021 - C-264/20
Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Daher kann eine solche Beschädigung nicht ihrer Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Luftfahrtunternehmens angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 24 und 26).Rn. 24 Zweitens ist es offensichtlich, dass diese Beschädigung von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar war, da das Höhenruder des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flugzeugs, während sich dieses in Parkposition befand, bei einer Kollision aufgrund der Bewegung eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft beschädigt wurde und es sich zudem bei der Bewegung des Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft nicht um einen Vorgang handelt, der normalerweise in Zusammenarbeit zwischen den Besatzungen der beiden betreffenden Flugzeuge erfolgt (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19, und Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26 und 30).
- EuGH, 26.06.2019 - C-159/18
Moens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. …
Rn. 15 Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von deren Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 18 Was die Frage betrifft, ob das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat, ist festzustellen, dass ein solcher Umstand definitionsgemäß nicht als untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs, das diesen Flug durchgeführt hatte, verbunden angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 24).
Rn. 19 Daher kann ein solcher Umstand seiner Natur oder Ursache nach nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26).
Rn. 20 Im Übrigen ist er von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich zu beherrschen, da die Instandhaltung des Rollfelds nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 26) und die Entscheidung der zuständigen Flughafenbehörden, ein Flughafenrollfeld zu schließen, für die Luftfahrtunternehmen verbindlich ist.
- EuGH, 08.10.2026 - C-108/26
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026, …
Rn. 27 Nach Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen jedoch befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. die große Ankunftsverspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und wenn es bei Eintritt eines solchen Umstands zudem nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 22, …sowie vom 13. Juni 2024, D. [Konstruktionsfehler des Triebwerks], C-411/23, EU:C:2024:498, Rn. 25). - BGH, 04.06.2019 - X ZR 22/18
Ausgleichsanspruch eines Flugreisenden bei einem Reifenschaden am Flugzeug
Dies rechtfertigt besonders strenge regelmäßige Kontrollen, die in den gängigen Betriebsbedingungen der Luftfahrtunternehmen enthalten sind (EuGH, Urteil vom 4. April 2019 - C-501/17, Rn. 19-23 - Germanwings GmbH/Pauels).Angesichts der besonderen Zwänge, denen das Luftfahrtunternehmen beim Start und bei der Landung unterliegt, sowie des Umstands, dass die Instandhaltung des Rollfelds nicht in seine Zuständigkeit fällt, ist dieser Umstand darüber hinaus von ihm nicht tatsächlich beherrschbar (EuGH, Urteil vom 4. April 2019 - C-501/17, Rn. 24-26 - Germanwings GmbH/Pauels).
Sofern sich dieses Vorbringen, für das die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2019 - C-501/17, Rn. 24 - Germanwings GmbH/Pauels), als zutreffend erweist, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, der dem geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung entgegenstehen kann.
Hierbei wird es an der Beklagten liegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des beschädigten Reifens nicht zu einer großen Verspätung des betreffenden Flugs führt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2019 - C-501/17, Rn. 33 - Germanwings GmbH/Pauels).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
{FN:8} Vgl. Urteil vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19).{FN:20} Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (…C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22), vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (…C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34), sowie vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20).
{FN:33} Urteil vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 9).
{FN:43} Urteile vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 31), und vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (…C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 41).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20
Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften …
{FN:15} Urteile vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (…C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37), vom 12. März 2020, Finnair (…C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 38), und vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20).{FN:23} Urteil vom 4. April 2019 (C-501/17, EU:C:2019:288).
{FN:100} Urteil vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19
Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die …
- EuGH, 03.10.2022 - C-302/22
Freebird Airlines Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
- EuGH, 13.06.2024 - C-411/23
D. (Vide de conception du moteur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2025 - T-656/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. …
- EuGH, 07.07.2022 - C-308/21
SATA International - Azores Airlines (Défaillance du système de ravitaillement en …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-108/26
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union D (Entscheidung des …
- EuGH, 13.06.2024 - C-385/23
Finnair (Vice de conception du réservoir) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19
Irish Ferries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Fahrgastrechte im See- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
- LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
Reiserecht: Stellt Enteisung von Flugzeugen außergewöhnlichen Umstand dar?
- AG Köln, 14.10.2019 - 142 C 373/18
Ausgleichszahlung nach der FluggastVO - Reifenbeschädigung durch einen …
- LG Berlin, 28.05.2019 - 67 S 49/19
Fluggastrechte: Flugannullierung am Tag vor dem Abflug aufgrund des bloßen …
- AG Erding, 29.12.2021 - 119 C 1903/21
Zu den Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung
- AG Dortmund, 22.03.2022 - 425 C 6696/21
Flugumleitung - Widrige Wetterbedingungen kein außergewöhnlicher Umstand
- LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 24 S 120/22
Anordnung einer Verlegung der Startzeit durch Flugsicherung als außergewöhnlicher …
- LG Frankfurt/Main, 17.02.2022 - 24 S 63/21
- LG Frankfurt/Main, 19.03.2020 - 24 S 187/19
Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Reifendefekt eines vorangegangenen …
- LG Köln, 22.06.2023 - 11 S 15/22
- AG Nürnberg, 02.12.2020 - 37 C 5133/20
Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Flugannullierung aufgrund …
- AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22
Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung
- LG Berlin, 25.06.2019 - 67 S 49/19
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Ausgleichszahlung
- AG Erding, 13.07.2023 - 104 C 1182/23
Außergewöhnliche Umstände, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Luftfahrtunternehmen, …
- LG Köln, 08.12.2020 - 11 S 213/19
- AG Düsseldorf, 06.07.2021 - 10c C 105/21
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-501/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Germanwings
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch - Befreiung - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - ...
- Europäischer Gerichtshof
Germanwings
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch - Befreiung - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - ...
- ra.de
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch - Befreiung - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - ...
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Schraube auf dem Rollfeld ist ein außergewöhnlicher Umstand
Verfahrensgang
- AG Köln - 142 C 464/15
- LG Köln, 25.07.2017 - 11 S 305/16
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-501/17
- EuGH, 04.04.2019 - C-501/17
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 14.11.2014 - C-394/14
Siewert - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-501/17
Dies habe der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C-394/14, EU:C:2014:2377), klargestellt.
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
Moens
In meinen unlängst gestellten Schlussanträgen in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nrn. 26 bis 87) habe ich mich ausführlich mit diesem Begriff befasst.Rn. 21 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nr. 48) dargelegt habe, gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ein zweiteiliges Prüfungsschema: Das Problem muss auf ein Vorkommnis - wie die Vorkommnisse im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung - zurückzuführen sein, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist (erster Teil), und seiner Natur oder Ursache nach vom Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen ist (zweiter Teil).
Und in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945) bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start- oder Landebahn liegende Schraube unter den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" fällt.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nr. 69), in denen er sich auf eine Analyse stützt, die andere Sekundärrechtsakte auf dem Gebiet des Luftverkehrs einbezieht.{FN:26} Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nrn. 60 und 61).
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