Rechtsprechung
| EuGH, 17.09.2020 - C-540/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Landkreis Harburg (Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. b - Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten - Regressantrag einer öffentliche Aufgaben ...
- Europäischer Gerichtshof
Landkreis Harburg (Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. b - Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten - Regressantrag einer öffentliche Aufgaben ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. b - Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten - Regressantrag einer öffentliche Aufgaben ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zuständigkeit in Unterhaltssachen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
WV
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
WV
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2020, 3229
- FamRZ 2020, 1722
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
Sanders und Huber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-540/19
Rn. 28 Da Vorschriften über Zuständigkeitsregeln autonom unter Berücksichtigung insbesondere der Zielsetzungen und der Systematik der betreffenden Verordnung auszulegen sind, ist Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 anhand seines Wortlauts, seiner Ziele und der Systematik, in die er eingebettet ist, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 24 und 25).Rn. 33 Erstens steht nämlich die Feststellung, dass das in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 genannte Gericht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist, mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang, zu denen, wie der Gerichtshof hervorzuheben bereits die Gelegenheit hatte, sowohl die räumliche Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Unterhaltsberechtigten als auch das im 45. Erwägungsgrund der Verordnung dargelegte Ziel gehören, die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen auf internationaler Ebene so weit wie möglich zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 26, 28, 40 und 41, …sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und 41).
Rn. 37 Dieses Ziel ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation zu verstehen, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -, denen es möglich sein muss, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29, …sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40).
- EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
Blijdenstein
Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-540/19
Andere Autoren hingegen befürworteten die umgekehrte Lösung, wie sie im Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), in Bezug auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens herausgearbeitet worden sei.Im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die der Gerichtshof in der Rechtssache geprüft hat, in der das Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), ergangen ist, enthält dieser Art. 3 weder einen allgemeinen Grundsatz wie die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten noch eng auszulegende Ausnahmeregelungen wie Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, sondern mehrere Kriterien, die gleichrangig und alternativ nebeneinander stehen, wie der Gebrauch des gleichordnenden Bindeworts "oder" nach jedem von ihnen zeigt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 29).
- EuGH, 04.06.2020 - C-41/19
FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-540/19
Rn. 33 Erstens steht nämlich die Feststellung, dass das in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 genannte Gericht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist, mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang, zu denen, wie der Gerichtshof hervorzuheben bereits die Gelegenheit hatte, sowohl die räumliche Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Unterhaltsberechtigten als auch das im 45. Erwägungsgrund der Verordnung dargelegte Ziel gehören, die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen auf internationaler Ebene so weit wie möglich zu erleichtern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 26, 28, 40 und 41, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und 41).Rn. 37 Dieses Ziel ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation zu verstehen, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -, denen es möglich sein muss, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen (…vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40).
- EuGH, 05.09.2019 - C-468/18
R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-540/19
Im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die der Gerichtshof in der Rechtssache geprüft hat, in der das Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), ergangen ist, enthält dieser Art. 3 weder einen allgemeinen Grundsatz wie die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten noch eng auszulegende Ausnahmeregelungen wie Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, sondern mehrere Kriterien, die gleichrangig und alternativ nebeneinander stehen, wie der Gebrauch des gleichordnenden Bindeworts "oder" nach jedem von ihnen zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 29).Rn. 30 Somit bietet Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 dem Unterhaltsberechtigten als Kläger die Möglichkeit, seine Klage in einer Unterhaltssache auf der Grundlage verschiedener Zuständigkeitstatbestände zu erheben, nämlich u. a. nach Art. 3 Buchst. a vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach Art. 3 Buchst. b vor dem Gericht des Ortes, an dem er selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 30 und 31).
- EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
DFON
Rn. 46 Somit bietet Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 die Möglichkeit, eine Klage in einer Unterhaltssache auf der Grundlage verschiedener Zuständigkeitstatbestände zu erheben, nämlich u. a. nach Art. 3 Buchst. a vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach Art. 3 Buchst. b vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Landkreis Harburg [Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung], C-540/19, EU:C:2020:732, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OLG Stuttgart, 23.02.2021 - 17 UF 254/20
Gerichtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von übergegangenen …
Rn. 22 Der EuGH hat - auf die Vorlage des BGH - nunmehr mit Urteil vom 17.09.2020 (FamRZ 2020, 1722) entschieden, dass diese Frage zu bejahen ist, d.h. dass sich eine öffentliche Einrichtung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des originär Unterhaltsberechtigten berufen kann. - Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-516/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
{FN:47} Insoweit ist zu bemerken, dass die Verordnung Nr. 4/2009 Zuständigkeitskriterien vorsieht, die alternativ sind - wie der Gebrauch des Bindeworts "oder" nach jedem von ihnen in Art. 3 der Verordnung zeigt (Urteil vom 17. September 2020, Landkreis Harburg [Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung], C-540/19, EU:C:2020:732, Rn. 29) - und nicht in einem Hierarchieverhältnis stehen (…Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 45). - Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
M P A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
Vgl. Urteil vom 17. September 2020, Landkreis Harburg (Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung) (C-540/19, EU:C:2020:732).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Landkreis Harburg (Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung)
Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten - Gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs auf eine öffentliche Einrichtung
- Europäischer Gerichtshof
Landkreis Harburg (Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung)
Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten - Gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs auf eine öffentliche Einrichtung
Verfahrensgang
- AG Köln, 07.08.2018 - 312 F 162/18
- OLG Köln, 18.01.2019 - 25 UF 144/18
- BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
- EuGH, 17.09.2020 - C-540/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
Sanders und Huber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
{FN:13} Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber).{FN:21} Urteil Sanders und Huber, Rn. 23.
{FN:22} Urteil Sanders und Huber, Rn. 28, und Urteil R, Rn. 30. Beide verweisen auf Rn. 29 des Urteils Blijdenstein.
{FN:24} So hat Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen vom 4. September 2014 in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 37 und 41) angemerkt, dass die Übertragung der sich aus der Rechtsprechung zu den früheren Instrumenten ergebenden Grundsätze nicht mechanisch vorgenommen werden kann.
{FN:31} Diese Besonderheit der Verordnung Nr. 4/2009 wurde bereits von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 62) hervorgehoben.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13
Sanders und Huber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
{FN:13} Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber).{FN:24} So hat Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen vom 4. September 2014 in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 37 und 41) angemerkt, dass die Übertragung der sich aus der Rechtsprechung zu den früheren Instrumenten ergebenden Grundsätze nicht mechanisch vorgenommen werden kann.
{FN:31} Diese Besonderheit der Verordnung Nr. 4/2009 wurde bereits von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 62) hervorgehoben.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-433/01
Blijdenstein
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
{FN:3} Urteil vom 15. Januar 2004 (C-433/01, EU:C:2004:21, im Folgenden: Urteil Blijdenstein).{FN:45} Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 10. April 2003 in der Rechtssache Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2003:231, Nrn. 28 und 29).
- EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
Blijdenstein
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
{FN:3} Urteil vom 15. Januar 2004 (C-433/01, EU:C:2004:21, im Folgenden: Urteil Blijdenstein). - EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
{FN:12} Urteile vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479), vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118), und vom 5. September 2019, R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) (C-468/18, EU:C:2019:666, im Folgenden: Urteil R). - EuGH, 04.06.2020 - C-41/19
FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
{FN:48} Wie im Urteil vom 4. Juni 2020, FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) (C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 50), ausgeführt wird, wo auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 27. Februar 2020 (C-41/19, EU:C:2020:132, Nr. 80) verwiesen wird, betrifft das Eingreifen der öffentlichen Einrichtung die Modalitäten der Begleichung der Forderung; es hat keine Auswirkung auf die Begründetheit der Unterhaltsentscheidung, die unberührt bleibt. - EuGH, 16.07.2015 - C-184/14
Das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht ist …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
{FN:12} Urteile vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479), vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118), und vom 5. September 2019, R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) (C-468/18, EU:C:2019:666, im Folgenden: Urteil R). - EuGH, 05.09.2019 - C-468/18
R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) - Vorlage …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
{FN:12} Urteile vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479), vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118), und vom 5. September 2019, R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) (C-468/18, EU:C:2019:666, im Folgenden: Urteil R). - EuGH, 16.01.2018 - C-604/17
PM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
Vgl. auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, EU:C:2018:10), und vom 3. Oktober 2019, 0F (Scheidung mit minderjährigem Kind) (C-759/18, EU:C:2019:816). - EuGH, 03.10.2019 - C-759/18
OF (Scheidung mit minderjährigem Kind) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
Vgl. auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, EU:C:2018:10), und vom 3. Oktober 2019, 0F (Scheidung mit minderjährigem Kind) (C-759/18, EU:C:2019:816). - Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19
FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) - …
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