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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.2026 - C-590/23 P   

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https://dejure.org/2026,9607
EuGH, 14.04.2026 - C-590/23 P (https://dejure.org/2026,9607)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2026 - C-590/23 P (https://dejure.org/2026,9607)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2026 - C-590/23 P (https://dejure.org/2026,9607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 2 - Vervielfältigungsrecht - Art. 5 - Ausnahmen und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 2 - Vervielfältigungsrecht - Art. 5 - Ausnahmen und ...

  • kanzlei.biz

    Sampling nur als erkennbarer Pastiche urheberrechtlich zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 2 - Vervielfältigungsrecht - Art. 5 - Ausnahmen und ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für "Pastiches" im Zusammenhang mit Sampling

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Urheberrechts-Saga Pelham vs. Kraftwerk - "Metall auf Metall" (bald) auserzählt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tragweite der Ausnahme für "Pastiches" im Zusammenhang mit Sampling

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kraftwerk-Sample: Zur Tragweite der Ausnahme für Pastiches

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Kraftwerk-Sample: Zur Tragweite der Ausnahme für Pastiches

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Pastiche als autonomes Konzept des EU-Rechts?

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Metall auf Metall" von Kraftwerk: Ein Pastiche umfasst den Dialog mit dem Werk

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Wie viel Kreativität fordert die Pastiche-Schranke? (jurisPR-WettbR 5/2026 Anm. 1)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pelham

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Pelham

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. September 2023 - CG und YN gegen Pelham GmbH u. a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    CG und YN

  • beck.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsstreitigkeiten älter als Du

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2026, 641
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2026 - C-590/23
    Rn. 17 Mit dem Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a. (C-476/17, EU:C:2019:624), hat der Gerichtshof u. a. für Recht erkannt, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen ist, dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, ihm gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein - auch nur sehr kurzes - Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird.

    Rn. 45 Was drittens das mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 verfolgte Ziel betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie darauf abzielt, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch die Art. 11 und 13 der Charta garantierten Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 25 und 26, sowie vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32).

    Das in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerte Recht des geistigen Eigentums gilt jedoch nicht bedingungslos, sondern muss gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden, zu denen die Freiheit der Kunst gehört, die in Art. 13 der Charta garantiert ist und die zur durch Art. 11 der Charta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Technik, bei der ein Nutzer - zumeist mit Hilfe elektronischer Geräte - einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, eine künstlerische Ausdrucksform ist, die unter die ihrerseits durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 35).

    Wie nämlich der Unionsgesetzgeber in diesem zehnten Erwägungsgrund ausgeführt hat, sind beträchtliche Investitionen erforderlich, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können, so dass den Tonträgerherstellern die Möglichkeit zu geben ist, einen zufriedenstellenden Ertrag zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 29 bis 31).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2026 - C-590/23
    Rn. 34 Da der Begriff "Pastiche" in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist und Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie hinsichtlich seiner Bedeutung nicht auf die nationalen Rechte verweist, ist dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union entsprechend seinem gewöhnlichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem dieser Begriff verwendet wird, und der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, 15 und 19, …sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 62 und 65).

    Rn. 40 Die Zusammenfassung dieser drei Begriffe innerhalb einer einzigen Bestimmung lässt die Annahme zu, dass sie nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers bestimmte wesentliche Merkmale gemeinsam haben, nämlich insbesondere das Merkmal, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 20).

    Rn. 42 Daraus folgt zum einen, dass das Pastiche zwar ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 20), jedoch nicht verlangt werden kann, dass dies zwangsläufig der Fall sein muss, da eine solche Auslegung des Begriffs "Pastiche" zur Folge hätte, dass dieser Ausnahme dieselbe Tragweite verliehen würde wie der "Parodie" oder der "Karikatur", wodurch ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigt würde.

    Rn. 45 Was drittens das mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 verfolgte Ziel betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie darauf abzielt, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch die Art. 11 und 13 der Charta garantierten Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 25 und 26, …sowie vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32).

    Rn. 47 Folglich müssen bei der Auslegung und Anwendung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung und der künstlerischen Freiheit der Nutzer urheberrechtlicher Schutzgegenstände auf der anderen Seite sowie das Allgemeininteresse gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 27).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2026 - C-590/23
    Rn. 34 Da der Begriff "Pastiche" in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist und Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie hinsichtlich seiner Bedeutung nicht auf die nationalen Rechte verweist, ist dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union entsprechend seinem gewöhnlichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem dieser Begriff verwendet wird, und der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele einheitlich auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, 15 und 19, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 62 und 65).

    Rn. 48 Insbesondere ist angesichts des mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziels und der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Schutzgegenständen umfassen, die die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen, der Begriff "Pastiche" nicht eng auszulegen, sondern im vollen Einklang mit diesem Ziel und diesen Freiheiten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 69 bis 71, und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 53 bis 55).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2026 - C-590/23
    Rn. 48 Insbesondere ist angesichts des mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziels und der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Schutzgegenständen umfassen, die die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen, der Begriff "Pastiche" nicht eng auszulegen, sondern im vollen Einklang mit diesem Ziel und diesen Freiheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 69 bis 71, …und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 53 bis 55).
  • BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22

    Tonträger-Sampling kann als "Pastiche" zulässig sein

    Die in § 51a Satz 1 UrhG vorgesehene Ausnahme für "Pastiches" ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 58 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Die Vorschrift des § 51a Satz 1 UrhG ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des objektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 62 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 12 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23, GRUR 2026, 641 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff "Pastiche"]) wie folgt entschieden:.

    Rn. 26 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des erkennenden Senats entschieden, dass die Auslegung des Begriffs "Pastiche" mangels eines eindeutigen gewöhnlichen Sprachgebrauchs auf den Kontext, in den sich dieser Begriff einfügt, und die mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verfolgten Ziele zu stützen ist (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 38 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 27 Die Zusammenfassung der drei Begriffe "Karikatur", "Parodie" und "Pastiche" innerhalb dieser Bestimmung lässt die Annahme zu, dass sie nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers bestimmte wesentliche Merkmale gemeinsam haben, nämlich insbesondere das Merkmal, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 40 - Pelham [Begriff "Pastiche"] mwN).

    Daher dürfen einer oder mehrere dieser Begriffe nicht als rechtlich überflüssig ausgelegt werden (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 41 - Pelham [Begriff "Pastiche"] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 62 und 69).

    Daraus folgt zum einen, dass der Pastiche zwar ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen kann, jedoch nicht verlangt werden kann, dass dies zwangsläufig der Fall sein muss (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 42 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Zum anderen kann der Begriff "Pastiche" nicht dahin ausgelegt werden, dass er jede Schöpfung erfasst, die an ein bestehendes Werk erinnert und wahrnehmbare Unterschiede diesem gegenüber aufweist (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 43 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Außerdem bietet weder der Kontext von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG noch allgemeiner der von Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahme für "Pastiches" als Auffangbegriff für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials gedacht hätte (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 44 - Pelham [Begriff "Pastiche"] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 69 und 71).

    Rn. 28 Das Ziel des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darin, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch die Art. 11 und 13 der EU-Grundrechtecharta garantierten Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite zu sichern (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 45 - Pelham [Begriff "Pastiche"], mwN).

    Das in Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta verankerte Recht des geistigen Eigentums gilt jedoch nicht bedingungslos, sondern muss gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden, zu denen die Freiheit der Kunst gehört, die in Art. 13 der EU-Grundrechtecharta garantiert ist und die zur durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung gehört (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 46 - Pelham [Begriff "Pastiche"], mwN).

    Folglich müssen bei der Auslegung und Anwendung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung und der künstlerischen Freiheit der Nutzer urheberrechtlicher Schutzgegenstände auf der anderen Seite sowie das Allgemeininteresse gewahrt werden (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 47 - Pelham [Begriff "Pastiche"], mwN).

    Rn. 29 Angesichts des mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verfolgten Ziels und der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Schutzgegenständen umfassen, die die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen, ist der Begriff "Pastiche" nicht eng, sondern im vollen Einklang mit diesem Ziel und diesen Freiheiten auszulegen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 48 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 30 Danach ist zum einen festzustellen, dass der Begriff "Pastiche" keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate umfasst, sondern voraussetzt, dass es sich um Formen der offenen Nutzung von Schutzgegenständen handelt, die als solche erkennbar sind (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 49 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 31 Zum anderen erfasst dieser Begriff Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, um mit diesen Werken eine als solche erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs aufzunehmen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 50 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Für die Aufnahme eines solchen Dialogs ist erforderlich, dass die in der neuen Schöpfung genutzten Elemente für das Werk oder die Werke, aus denen sie stammen, charakteristisch sind (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 51 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Sodann muss, da nur die Nutzung von Elementen eines Werks, die einzeln oder gemeinsam durch das Urheberrecht geschützt sind, die Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern kann, die Pastiche-Ausnahme in gewissem Umfang die Nutzung solcher geschützten Elemente ermöglichen, da sie andernfalls keine praktische Wirksamkeit hätte (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 52 - Pelham [Begriff "Pastiche"] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 65 f.).

    Der künstlerische oder kreative Dialog mit dem Werk oder den Werken, aus dem beziehungsweise denen die genutzten Elemente stammen, kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer Imitation des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 53 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 32 Bei der Prüfung, ob die Übernahme der Rhythmussequenz aus einem Musiktitel im Wege des Sampling unter die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme für "Pastiches" fallen kann, ist zu berücksichtigen, dass diese Technik, bei der ein Nutzer - zumeist mit Hilfe elektronischer Geräte - einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, eine künstlerische Ausdrucksform ist, die unter die ihrerseits durch Art. 13 der EU-Grundrechtecharta geschützte Freiheit der Kunst fällt (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 55 - Pelham [Begriff "Pastiche"] mwN).

    Andererseits können die Inhaber des urheberrechtlich geschützten Vervielfältigungsrechts gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG sich der Nutzung eines danach geschützten Audiofragments grundsätzlich widersetzen (vgl. EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 56 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 33 Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme für "Pastiches" ist danach kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 58 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 34 Weiter ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des objektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 60 bis 62 - Pelham [Begriff "Pastiche"] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 82).

  • LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25

    Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und …

    GA Emiliou 17.06.2025 C-590/23 Fn. 29 - Pelham [Begriff "Pastiche"], EuGH 14.04.2026 C-590/23 Rn. 56 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).
  • EuGH, 08.09.2026 - C-298/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 Abs. …

    Rn. 62 Das in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerte Recht des geistigen Eigentums gilt jedoch nicht bedingungslos, sondern muss gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden, zu denen die durch Art. 11 Abs. 1 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung gehört (Urteil vom 14. April 2026, Pelham [Begriff "Pastiche"], C-590/23, EU:C:2026:290, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Köln, 21.05.2026 - 14 O 101/26
    Im Streitfall stellt eine solche Nutzung (auch unter Beachtung des Urteils de EuGH vom 14.04.2026 - C-590/23) kein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG dar.

    Rn. 171 Nach der jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 14.04.2026 - C-590/23 - Metall auf Metall V) stellt die Bestimmung für die Ausnahme des Pastiches keinen Auffangtatbestand dar, sondern erfasst der Begriff des Pastiches Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.

    Rn. 173 Zunächst ist schon nicht erkennbar, dass geschützte Elemente entnommen werden, die für das klägerische Video charakteristisch sind (siehe dazu EuGH, Urteil vom 14.04.2026, C-590/23 - Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2026 - C-568/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - …

    {FN:4} Vgl. Urteil vom 14. April 2026, Pelham (Begriff "Pastiche") (C-590/23, EU:C:2026:290, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pelham (Notion de "pastiche")

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 - Vervielfältigungsrechte - Reichweite - Teile eines Werks - Teile von Tonträgern - Sampling - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. k - Nutzung zum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 - Vervielfältigungsrechte - Reichweite - Teile eines Werks - Teile von Tonträgern - Sampling - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. k - Nutzung zum ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 - Vervielfältigungsrechte - Reichweite - Teile eines Werks - Teile von Tonträgern - Sampling - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. k - Nutzung zum ...

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Nicholas Emiliou

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    {FN:61} Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien (C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 55 bis 64, im Folgenden: Urteil Funke Medien).

    {FN:115} Vgl. Urteile Funke Medien (…Rn. 70) und Spiegel Online (…Rn. 54).

    {FN:123} Vgl. Urteile Funke Medien (…Rn. 65 bis 76) und Spiegel Online (…Rn. 50 bis 59).

    {FN:124} Vgl. in diesem Sinne Urteile Funke Medien (…Rn. 76) und Spiegel Online (…Rn. 59).

    {FN:154} Vgl. in diesem Sinne Urteile Funke Medien (…Rn. 57 und 58) und Spiegel Online (…Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    {FN:167} Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 104 bis 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:170} Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 107 und 108).

  • EGMR, 24.05.1988 - 10737/84
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat festgestellt, dass die durch Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung auch "die Freiheit der künstlerischen Äußerung" einschließe (EGMR, 24. Mai 1988, Müller u. a./Schweiz, CE:ECHR:1988:0524JUD001073784, § 27).

    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil Pelham I (…Rn. 34); EGMR, 24. Mai 1988, Müller u. a./Schweiz, CE:ECHR:1988:0524JUD001073784, § 27, und EGMR, 8. Juli 1999, Karataş/Türkei, CE:ECHR:1999:0708JUD002316894, § 49.

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    {FN:157} Vgl. Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein (C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 70).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    {FN:19} Das heißt, sie spiegeln die Persönlichkeit ihres Urhebers wider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 37, im Folgenden: Urteil Infopaq).
  • EGMR, 07.12.1976 - 5493/72
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    {FN:165} Vgl. EGMR, 7. Dezember 1976, Handyside, CE:ECHR:1976:1207JUD000549372, § 49; Garben, S., "Fundamental rights in EU copyright harmonization - Balancing without a solid framework - Funke Medien, Pelham, Spiegel Online", Common Market Law Review, Bd. 57, Nr. 6, 2020, S. 1909 bis 1932, insbesondere S. 1929 und 1930.
  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    {FN:63} Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 20, im Folgenden: Urteil Deckmyn).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    {FN:62} Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online (C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 40 bis 49, im Folgenden: Urteil Spiegel Online).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    {FN:166} Vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2008, Kadi and Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 355 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2025 - C-590/23
    {FN:149} Vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat (C-401/19 P, EU:C:2022:297, Rn. 82), sowie entsprechend EGMR, 1. September 2022, Safarov/Aserbaidschan (CE:ECHR:2022:0901JUD000088512, § 30).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes …

  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz …

  • EGMR, 10.01.2013 - 36769/08

    Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit

  • EuGH, 17.12.2015 - C-157/14

    Der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf der Grundlage nicht nur des …

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle …

  • EGMR, 06.05.2003 - 44306/98

    APPLEBY AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-683/17

    Cofemel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte …

  • EGMR, 01.09.2022 - 885/12

    "Safarov"-Entscheidung

  • EuG, 25.03.2021 - T-576/20

    Evropská vodní doprava-sped. u.a./ Parlament - Streichung

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers …

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2018 - C-476/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling …

  • EGMR, 08.07.1999 - 23168/94

    KARATAS c. TURQUIE

  • LG München I, 11.11.2025 - 42 O 14139/24

    GEMA erfolgreich gegen OpenAI (ChatGPT): Originalgetreue Wiedergabe von …

    GA Emiliou 17.06.2025 C-590/23 Fn. 29 - Metall auf Metall IV).
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