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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2018 - C-652/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31197
EuGH, 04.10.2018 - C-652/16 (https://dejure.org/2018,31197)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-652/16 (https://dejure.org/2018,31197)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-652/16 (https://dejure.org/2018,31197)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ahmedbekova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ahmedbekova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ahmedbekova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ahmedbekova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ahmedbekova

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 541
 
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Wird zitiert von ... (65)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Rn. 60 Zum anderen dürfte in Anbetracht des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 aufgestellten Grundsatzes, dass die Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen sind, und angesichts der Zielsetzung dieser Richtlinie, zu gewährleisten, dass Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich bearbeitet werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109), die Prüfung des Antrags eines Familienangehörigen nicht zur Aussetzung der Prüfung des Antrags eines anderen Familienangehörigen in dem Sinne führen, dass diese Prüfung erst begonnen werden könnte, wenn das Verfahren für den erstgeprüften Antrag bereits durch den Erlass einer Entscheidung der Asylbehörde abgeschlossen wäre.

    Rn. 92 Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 konkretisiert die Tragweite des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das - wie Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie vorsieht - Personen, die internationalen Schutz beantragen, gegen die Entscheidungen über ihren Antrag haben müssen (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 105).

    Das Adjektiv "umfassend" bestätigt seinerseits, dass das Gericht verpflichtet ist, sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111 und 113).

    Rn. 94 So ergibt sich aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 zwar, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110).

    Rn. 96 Es ist außerdem zu beachten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde, die eine mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete Verwaltungsstelle oder gerichtsähnliche Behörde ist, eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren ist und dass das dem Antragsteller durch Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie zuerkannte Recht auf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vor einem Gericht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es zu einer Lockerung der Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit der Asylbehörde führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 116).

    Rn. 100 Sofern diese Prüfung ergibt, dass das Gericht die Möglichkeit hat, diesen Grund in seine Beurteilung des Rechtsbehelfs einzubeziehen, hat es die Asylbehörde innerhalb einer Frist, die dem mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziel der Beschleunigung genügt (vgl. insoweit Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109), um eine Prüfung dieses Grundes zu ersuchen, deren Ergebnis und Begründung dem Antragsteller und dem Gericht mitzuteilen sind, bevor das Gericht den Antragsteller anhört und den Fall würdigt.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als "andersartig" betrachtet wird (Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 45).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Nach ständiger Rechtsprechung muss außerdem jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung beruhen (…Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Ziel es ist, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 68).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Das gilt u. a. für Normen, die diese Eigenschaft oder diesen Status Personen zuerkennen, die unter einen der in Art. 12 der Richtlinie 2011/95 genannten Ausschlussgründe fallen (Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 115).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Nach ständiger Rechtsprechung muss außerdem jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung beruhen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Ziel es ist, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen (…Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 68).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    M'Bodj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. insoweit Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 42 und 44).
  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …

    Rn. 35 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anwendung der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung einem Antrag auf internationalen Schutz aus eigenem Recht nicht allein deshalb stattgegeben werden kann, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn erwiesen ist, dass der Antragsteller trotz seiner Bindung zu diesem Familienangehörigen und der besonderen Verwundbarkeit - die, wie im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, in der Regel daraus folgt - nicht selbst von Verfolgung und einem ernsthaften Schaden bedroht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 50).

    Aus Art. 23 der Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68).

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich aus diesem Wortlaut in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie erwähnten günstigeren Normen z. B. die Lockerung der Voraussetzungen vorsehen können, unter denen ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus erhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 70).

    Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Die auf der Grundlage des nationalen Rechts erfolgende automatische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige einer Person, der diese Eigenschaft gemäß der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung zuerkannt wurde, weist jedoch nicht von vornherein keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf (Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 72).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-608/22

    Die diskriminierenden Maßnahmen des Taliban-Regimes gegen Frauen stellen …

    Rn. 55 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Richtlinie 2011/95 günstigere Normen erlassen oder beibehalten können, die z. B. die Lockerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorsehen können, sofern diese Normen die allgemeine Systematik oder die Ziele dieser Richtlinie nicht gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 70 und 71, …sowie vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 39 und 40).
  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21

    Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der …

    Rn. 14 Danach gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten allein auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU aufgeführten Familienangehörigen des Schutzberechtigten - nicht hingegen auch sonstige, von Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU nicht erfasste Familienangehörige -, wenn sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht selbst erfüllen, bestimmte Vorteile genießen, die der in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU vorgegebenen Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 67 f. …und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 36).

    Verboten sind insbesondere solche Normen, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (…EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [ECLI:EU:C:2014:2452], M'Bodj - Rn. 42 und 44, vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 71 …und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 40).

    Eine solche automatische Erstreckung des internationalen Schutzes im Wege der Ableitung trägt dem Gebot, den Familienverband zu wahren, unabhängig davon Rechnung, ob der Angehörige der Kernfamilie selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erfüllt (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 72 f. …und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 41 ff.).

    Dies ist zum einen der Fall, wenn die Erstreckung eine Person begünstigt, welche unter einen der in Art. 12 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe fällt (…EuGH, Urteile vom 9. November 2010 - C-57/09, B und C-101/09 [ECLI:EU:C:2010:661], D - Rn. 115, vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 71 …und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 46).

    Rn. 21 c) Zu den im Vorstehenden behandelten Rechtsfragen bedarf es nicht der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV, denn die richtige Anwendung des Unionsrechts ist im Sinne der acte-clair-Doktrin (vgl. zuletzt EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 39) im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - und vom 9. November 2021 - C-91/20 -) derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der von der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen keinerlei Raum bleibt.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16   

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https://dejure.org/2018,17467
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16 (https://dejure.org/2018,17467)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2018 - C-652/16 (https://dejure.org/2018,17467)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - C-652/16 (https://dejure.org/2018,17467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ahmedbekova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Rechtsvorschriften über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Richtlinien 2005/85 und 2011/95 - Anträge auf internationalen Schutz durch die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ahmedbekova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Rechtsvorschriften über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Richtlinien 2005/85 und 2011/95 - Anträge auf internationalen Schutz durch die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (13)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2018 - C-585/16

    Alheto - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    Die zweite, die dritte, die achte und die neunte Frage betreffen hingegen Aspekte im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz und den Umfang der Überprüfung von Bescheiden über die Versagung dieses Schutzes durch das erstinstanzliche Gericht, die bereits, wenn auch teilweise in anderem Zusammenhang, vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia) in der Rechtssache Alheto angesprochen wurden, in der ich meine Schlussanträge am 17. Mai diesen Jahres vorgelegt habe (C-585/16, EU:C:2018:327).

    Rn. 10 Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2013/32 aus den gleichen Gründen wie sie in den Nrn. 58 bis 61 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327), auf die ich verweisen möchte, genannt sind, ratione temporis nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

    Rn. 17 Wie ich bereits in den Nrn. 78 bis 80 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327) ausgeführt habe, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht hatten, in ihren nationalen Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen die Unzulässigkeitsgründe gemäß Art. 25 Abs. 2 dieser Richtlinie vorzusehen, während deren 22. Erwägungsgrund besagt, dass ihr Art. 25 eine Ausnahme von der Regel darstellt, nach der alle Asylanträge von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Sache geprüft werden müssen{FN-VERWEIS:14}.

    Rn. 70 Aus den in Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen ist diese Frage meines Erachtens unzulässig, da sie aus den in Nr. 65 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327) dargelegten Gründen nicht als auf Art. 39 der Richtlinie 2005/85 bezogen angesehen werden kann.

    Rn. 75 Wie ich jedoch bereits in Nr. 69 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327) dargelegt habe, ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, soweit danach die Prüfung der Rechtsbehelfsgründe gegen einen Bescheid über die Versagung des internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch hinsichtlich der Rechtsfragen ex nunc zu erfolgen hat, so auszulegen, dass diese Prüfung nicht auf der Grundlage der Umstände durchgeführt werden darf, die der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zum Zeitpunkt des Erlasses bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sondern auf der Grundlage der Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen{FN-VERWEIS:54}.

    {FN:10} Wie bereits in Nr. 61 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327) erwähnt, besagt Art. 37 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32, das am 28. Dezember 2015 in Kraft trat, dass die vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren auf der Grundlage der zuvor geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

    {FN:12} Siehe Nr. 50 und Fn. 39 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327).

    {FN:57} Vgl. Nr. 71 meiner Schlussanträge vom 17. Mai 2018 im Fall Alheto (C-585/16, EU:C:2018:327).

  • EGMR, 11.01.2007 - 1948/04

    Somalia, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    {FN:54} In diesem Sinne siehe in Bezug auf die Anwendung der Art. 3 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EGMR, u. a. Urteile vom 23. August 2016, J.K. u. a./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0823JUD005916612, § 83), vom 23. März 2016 F.G./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0323JUD004361111, § 115), vom 2. Oktober 2012, Singh u. a./Belgien (ECLI:CE:ECHR:2012:1002JUD003321011, § 91), und vom 11. Januar 2007, Sheekh/Niederlande (ECLI:CE:ECHR:2007:0111JUD000194804, § 136).

    {FN:56} Vgl. in diesem Sinne, zu den Aufsichtsbefugnissen des EGMR, u. a. Urteile vom 14. Februar 2017, Allanazarova/Russland (ECLI:CE:ECHR:2017:0214JUD004672115, § 68), und vom 11. Januar 2007, Sheekh/Niederlande (ECLI:CE:ECHR:2007:0111JUD000194804, § 136).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-586/17

    D. und I.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    {FN:47} Ich möchte darauf hinweisen, dass die gleiche Frage in zwei Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State, Afdeling Bestuursrechtspraak (Staatsrat, Abteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit, Niederlande), in der anhängigen Rechtssache C-586/17, D. und I., gestellt wurde.

    Unter diesem Gesichtspunkt unterscheiden sich die Umstände des diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens von denen der Verfahren, die zu dem Vorabentscheidungsverfahren in der anhängigen Rechtssache C-586/17, D. und I., geführt haben, in denen die Kläger Gründe für den subsidiären Schutz erstmals im Klageverfahren geltend gemacht hatten, die keinerlei Verbindung mit den zuvor bei der Verwaltungsbehörde vorgebrachten aufwiesen.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    {FN:55} Vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien (ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 389).
  • EGMR, 23.03.2016 - 43611/11

    F.G. v. SWEDEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    {FN:54} In diesem Sinne siehe in Bezug auf die Anwendung der Art. 3 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EGMR, u. a. Urteile vom 23. August 2016, J.K. u. a./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0823JUD005916612, § 83), vom 23. März 2016 F.G./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0323JUD004361111, § 115), vom 2. Oktober 2012, Singh u. a./Belgien (ECLI:CE:ECHR:2012:1002JUD003321011, § 91), und vom 11. Januar 2007, Sheekh/Niederlande (ECLI:CE:ECHR:2007:0111JUD000194804, § 136).
  • EGMR, 23.08.2016 - 59166/12

    J.K. AND OTHERS v. SWEDEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    {FN:54} In diesem Sinne siehe in Bezug auf die Anwendung der Art. 3 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EGMR, u. a. Urteile vom 23. August 2016, J.K. u. a./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0823JUD005916612, § 83), vom 23. März 2016 F.G./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0323JUD004361111, § 115), vom 2. Oktober 2012, Singh u. a./Belgien (ECLI:CE:ECHR:2012:1002JUD003321011, § 91), und vom 11. Januar 2007, Sheekh/Niederlande (ECLI:CE:ECHR:2007:0111JUD000194804, § 136).
  • EGMR, 14.02.2017 - 46721/15

    ALLANAZAROVA c. RUSSIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    {FN:56} Vgl. in diesem Sinne, zu den Aufsichtsbefugnissen des EGMR, u. a. Urteile vom 14. Februar 2017, Allanazarova/Russland (ECLI:CE:ECHR:2017:0214JUD004672115, § 68), und vom 11. Januar 2007, Sheekh/Niederlande (ECLI:CE:ECHR:2007:0111JUD000194804, § 136).
  • EGMR, 02.10.2012 - 33210/11

    [FRE]

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    {FN:54} In diesem Sinne siehe in Bezug auf die Anwendung der Art. 3 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EGMR, u. a. Urteile vom 23. August 2016, J.K. u. a./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0823JUD005916612, § 83), vom 23. März 2016 F.G./Schweden (ECLI:CE:ECHR:2016:0323JUD004361111, § 115), vom 2. Oktober 2012, Singh u. a./Belgien (ECLI:CE:ECHR:2012:1002JUD003321011, § 91), und vom 11. Januar 2007, Sheekh/Niederlande (ECLI:CE:ECHR:2007:0111JUD000194804, § 136).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    {FN:45} Vgl. Urteil vom 7. November 2013, X u. a. (C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 45).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
    Rn. 57 So hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 114 und 115), festgestellt, dass Art. 3 der Richtlinie 2004/83 nicht auf nationale Bestimmungen anwendbar sei, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon gemäß Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgeschlossen ist; diese Nichtanwendbarkeit wird damit begründet, dass die Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung darauf abzielen, "die Glaubwürdigkeit des durch die Richtlinie … vorgesehenen Schutzsystems zu erhalten".
  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    M'Bodj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …

  • EGMR, 10.07.2014 - 52701/09

    [FRE]

  • EuGH, 22.06.2017 - C-556/15

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale) - Vorlage zur …

    {FN:88} C-652/16, EU:C:2018:514.

    {FN:89} Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:514, Nr. 55).

  • VG Oldenburg, 21.09.2018 - 15 A 8994/17

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit bei Familienasyl …

    Der Grundsatz der Wahrung des Familienverbands wurde in die Flüchtlingsdefinition des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention nicht einbezogen (vgl. dazu im Einzelnen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Juni 2018 in der Rechtssache C-652/16, Vorabentscheidungsersuchen, sechste Vorlagefrage, Rn. 51).

    Unter die dort geregelten Vergünstigungen fallen Aufenthaltstitel, Reisedokumente, Zugang zu Beschäftigung und Bildung, zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Minderjährige, Zugang zu Wohnraum, Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats sowie Zugang zu Integrationsmaßnahmen, nicht dagegen der Schutz vor Zurückweisung gemäß Art. 21 der Richtlinie (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Juni 2018 in der Rechtssache C-652/16, Rn. 52 f.; so auch Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Ra 2017/19/0609 bis 0611 vom 3. Mai 2018).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …

    {FN:28} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:514, Nr. 51) und des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C-91/20, EU:C:2021:384, Nr. 66).
  • OVG Thüringen, 06.12.2024 - 3 KO 151/24

    Familienasyl - maßgeblicher Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes für den von …

    Der Grundsatz der Wahrung des Familienverbands wurde in die Flüchtlingsdefinition des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention nicht einbezogen (vgl. dazu im Einzelnen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Juni 2018 in der Rechtssache C-652/16, Vorabentscheidungsersuchen, sechste Vorlagefrage, Rn. 51).
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