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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2021 - C-709/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,12455
EuGH, 12.05.2021 - C-709/19 (https://dejure.org/2021,12455)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2021 - C-709/19 (https://dejure.org/2021,12455)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - C-709/19 (https://dejure.org/2021,12455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereniging van Effectenbezitters

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1938
  • EuZW 2021, 512
  • WM 2021, 1184
  • NZG 2021, 842
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Rn. 15 Sie machte mit diesem Rechtsmittel u. a. geltend, dass die hier vorliegenden Umstände vergleichbar seien mit denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen seien.

    Rn. 17 Das vorlegende Gericht hält den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), zugrunde liegen, da in allen drei Rechtssachen Anlegern ein unmittelbar auf einem Bank- oder Anlagekonto eingetretener reiner Vermögensschaden entstanden sei und es sich bei diesem Schaden um die Folge eines Wertverlusts der Wertpapiere handele, die als Guthaben auf diesem Bank- oder Anlagekonto gehalten würden.

    Rn. 19 Die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), unterschieden sich auch insofern erheblich von der vorliegenden Rechtssache, als diese eine Verbandsklage betreffe, was zu zusätzlichen Problemen bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, führen könne.

    Rn. 24 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Obwohl allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes rechtfertigt, ist eine solche Zuständigkeitszuweisung dann gerechtfertigt, wenn dieser Wohnsitz tatsächlich den Ort des ursächlichen Geschehens oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, insbesondere dann zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Der Ort der Verwirklichung des so festgestellten Schadens wird dem Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Rn. 15 Sie machte mit diesem Rechtsmittel u. a. geltend, dass die hier vorliegenden Umstände vergleichbar seien mit denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen seien.

    Rn. 16 BP trat diesem Vorbringen entgegen und machte u. a. geltend, dass im Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), der bloße Umstand, dass der Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto in Österreich eingetreten sei, nicht ausgereicht habe, um von der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auszugehen.

    Rn. 17 Das vorlegende Gericht hält den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), zugrunde liegen, da in allen drei Rechtssachen Anlegern ein unmittelbar auf einem Bank- oder Anlagekonto eingetretener reiner Vermögensschaden entstanden sei und es sich bei diesem Schaden um die Folge eines Wertverlusts der Wertpapiere handele, die als Guthaben auf diesem Bank- oder Anlagekonto gehalten würden.

    Rn. 19 Die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), unterschieden sich auch insofern erheblich von der vorliegenden Rechtssache, als diese eine Verbandsklage betreffe, was zu zusätzlichen Problemen bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, führen könne.

    Rn. 33 Der Ort der Verwirklichung des so festgestellten Schadens wird dem Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, …und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).

    Rn. 26 Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Rn. 28 Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (…Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Rn. 28 Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, …und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).
  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Unter diesen Umständen sind diese Fragen unzulässig, da die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter, C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 76, 80 und 81).
  • EuGH, 15.01.2026 - C-77/24

    Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines …

    Rn. 41 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort ist, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Bei der Bestimmung, was mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 gemeint ist, ist diese nämlich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens zu beziehen, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist, es sei denn, dass dieser Ort tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22

    Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO autonom und eng auszulegen ( EuGH, Urt. v. 12. Mai 2021, C-709/19 , NZG 2021, 842 Rn. 24 - Vereniging van Effectenbezitters ).

    Damit ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, weshalb ein Beklagter nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann ( EuGH NZG 2021, 842 Rn. 26 - Vereniging van Effectenbezitters ).

    Auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH NZG 2021, 842 Rn. 30 ff. - Vereniging van Effectenbezitter ;… vgl. auch Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, EuGVVO Art. 7 Rn. 19c) kommt es somit nicht an.

  • OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 101/23

    Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen

    Rn. 38 Dabei wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa Urteil vom 12.05.2021, C-709/19, Vereniging van Effectenbezitters, Rn. 26ff. m.w.N.) die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO jedoch nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat.
  • BGH, 17.12.2024 - VIII ZR 213/23

    Begründung des Erfolgsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die …

    Die Auslegung des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ihrerseits entspricht derjenigen des Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO (vgl. EuGH, C-709/19, WM 2021, 1184 Rn. 23 - Vereniging van Effectenbezitters;… C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 22 - Verein für Konsumenteninformation;… C-81/23, NJW 2024, 1247 Rn. 22 - FCA Italy und FPT Industrial).

    Rn. 24 (3) Da die in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, als Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen (…zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 25 - Universal Music International Holding;… C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 17 f. - Löber; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-709/19, aaO Rn. 24 f.;… C-81/23, aaO Rn. 23).

    Rn. 26 (4) Mit der Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser Orte verklagt werden kann (…vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 45 - Kolassa;… C-12/15, aaO Rn. 28;… C-304/17, aaO Rn. 22;… zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation; C-709/19, aaO Rn. 26;… C-81/23, aaO Rn. 26).

    Rn. 28 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden erfasst (…zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 34 - Universal Music International Holding;… C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 23 - Löber; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, C-709/19, WM 2021, 1184 Rn. 27 - Vereniging van Effektenbezitters;… C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 26 - Verein für Konsumenteninformation).

    Ebenfalls bezieht sich diese Formulierung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (…zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, aaO Rn. 35;… C-304/17, aaO; zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, C-709/19, aaO Rn. 28).

  • OLG Hamburg, 24.06.2026 - 11 VKl 1/24

    Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlageersuchens an EuGH; Klärung der Frage der …

    Rn. 100 Die Vorschrift ist auf Musterfeststellungsklagen anwendbar, wie sich für den Senat bereits aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2021 ergibt (C-709/19).

    Mit dem Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, sodass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - C-709/19 -, Rn. 26).

  • KG, 30.04.2026 - 20 VKl 1/25

    Datenschutzrechtliche Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen …

    Rn. 152 Die nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit, d. h. die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat, stellt zwar die allgemeine Regel dar (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2021 - C-709/19 - juris Rn. 25); dies wäre Irland.
  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.12.2025 - C-34/24

    Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …

    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger abweichend von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz (Art. 4 der Verordnung) erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen (Urteile vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24, …sowie vom 22. Februar 2024, FCA Italy und FPT Industrial, C-81/23, EU:C:2024:165, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 68 Richtig ist allerdings, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 34 ff.), dem Ziel der Rechtssicherheit einen gewissen Vorrang gegenüber allen anderen Erwägungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, eingeräumt hat.

    {FN:20} Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 37).

    Dieser Rechtsprechung dürfte im Wesentlichen der Gedanke zugrunde liegen, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht vermutet werden kann: "[E]ine solche Zuständigkeitszuweisung [ist demnach] gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist." Urteile vom 12. September 2018, Löber (…C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 25), und vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 29).

  • BGH, 20.02.2024 - XI ZB 33/21

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Anforderungen an die Richtigkeit und …

    Mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass ein Beklagter nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - C-709/19, NZG 2021, 842 Rn. 26 - Vereniging van Effectenbezitters).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-399/21

    IRnova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24

    Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • OLG Saarbrücken, 28.04.2022 - 4 U 91/21

    Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen einer fehlgeschlagenen …

  • LG Saarbrücken, 23.06.2021 - 1 O 443/17

    Haftung für einen fehlerhaften Verkaufsprospekt über einen geplanten …

  • KG, 17.02.2026 - 1 W 399/25

    Anspruch auf unbeschränkten Forschungszugang zu Daten einer Online-Plattform im …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19 (https://dejure.org/2020,41363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-709/19 (https://dejure.org/2020,41363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-709/19 (https://dejure.org/2020,41363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereniging van Effectenbezitters

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereniging van Effectenbezitters

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - ...

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    Da es sich bei den streitgegenständlichen Schäden um reine Vermögensschäden handelt, hat das Gericht in Anbetracht früherer Entscheidungen des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile Kolassa, Universal und Löber{FN-VERWEIS:3}, Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die eigene Zuständigkeit.

    Rn. 40 Den Urteilen Kolassa, Universal und Löber ist zu entnehmen, dass die Lage eines Bankkontos (im weiteren Sinne), auf dem sich eine Vermögensminderung niederschlägt, in einem Mitgliedstaat nicht ausreicht, um die Gerichte dieses Staates als international zuständig anzusehen.

    Rn. 44 Auch der Unterschied zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen, in denen die Urteile Kolassa und Löber ergangen sind, im Hinblick auf die Form und die Reichweite der vorgeblich irreführenden Informationen des Beklagten rechtfertigt keine Zuweisung der internationalen Zuständigkeit an die Gerichte des Ortes, an dem sich die Anlagekonten befinden.

    {FN:3} Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, im Folgenden: Urteil Kolassa), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, im Folgenden: Urteil Universal), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701; im Folgenden: Urteil Löber).

    {FN:17} Urteile Kolassa und Löber.

    {FN:18} Urteile Kolassa (…Rn. 55 und Nr. 3 des Tenors) und Löber (…Rn. 16 und 35 sowie Tenor).

    {FN:19} Urteile Universal (…Rn. 37), unter Verweis auf das Urteil Kolassa, und Löber (…Rn. 29).

    {FN:42} Was der Gerichtshof im Urteil Kolassa ausgeschlossen hat, da er die Einstufung der Klage als vertraglich und damit die Anwendbarkeit dieses Abschnitts ebenso wie die von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 abgelehnt hat.

    {FN:44} Zwar ist ein Verbraucher im Allgemeinen ein Anleger, bei dem es wahrscheinlicher ist, dass er zur Kategorie der "nicht hinreichend informierten" Wirtschaftsteilnehmer gehört, was der Gerichtshof in den Urteilen Kolassa (…Rn. 56) und Löber (…Rn. 35) als einen Faktor erwähnt, den der Beklagte berücksichtigen muss.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    {FN:11} Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, im Folgenden: Urteil Kronhofer, Rn. 18).

    {FN:12} Urteile vom 19. September 1995, Marinari (…C-364/93, EU:C:1995:289, im Folgenden: Urteil Marinari, Rn. 13), und Urteil Kronhofer (…Rn. 20).

    Müsste man sich damit befassen, so bin ich der Ansicht, dass es sich nicht um einen mittelbaren Schaden im Sinne eines Schadens, "der sich von einem Schaden ableitet, der unmittelbar einem … Geschädigten … entstanden ist", handelt, wie Generalanwalt Léger es in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:24, Nr. 45) formuliert hat, wenn der Schaden in einem Wertverlust von Aktien besteht, der sich auf einem Anlagekonto niederschlägt: Hier liegen nicht zwei verschiedene, nacheinander eingetretene Schäden vor, sondern nur ein Schaden.

    Im Urteil Kronhofer, das vor den anderen Urteilen ergangen ist, taucht dieser Ansatz nicht auf; dort war Beklagter nicht der Emittent der Wertpapiere, sondern der Vermögensvermittler, der in unmittelbarem Kontakt zum Kläger stand.

    Zuvor indirekt im Urteil Kronhofer (…Rn. 18).

    {FN:20} Im Urteil Kronhofer hat der Gerichtshof die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers abgelehnt, obwohl er bestätigt hat, dass dort ein Vermögensschaden eingetreten ist.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    {FN:43} Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten: vgl. Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, im Folgenden: Urteil Folien Fischer und Fofitec, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat betont, dass die besonderen Gerichtsstände auf einer objektiven Grundlage beruhen: vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec (…Rn. 45), wo er ausführt, dass die mit Art. 7 Abs. 2 verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit "weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen[hängen]".

    {FN:57} Urteil Folien Fischer und Fofitec.

    Ähnlich Urteil Folien Fischer und Fofitec (…Rn. 48).

    {FN:62} Mit den Worten des Generalanwalts Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:226, Nr. 49).

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    {FN:12} Urteile vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, im Folgenden: Urteil Marinari, Rn. 13), und Urteil Kronhofer (…Rn. 20).

    {FN:49} Unter vielen anderen Urteil Marinari (…Rn. 13), Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (…C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 29), oder Urteil Universal (…Rn. 25).

    {FN:50} Urteile Marinari (…Rn. 13) und Kronhofer (…Rn. 20).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    {FN:25} Rechtssache C-343/19, EU:C:2020:253, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation, Nrn. 46 bis 48.

    {FN:28} Vgl. als ein früheres Vorabentscheidungsersuchen dasjenige, das zum Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534), geführt hat.

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    {FN:58} Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, im Folgenden: Urteil Henkel).

    {FN:59} Die Vorlagefragen in den Verfahren, die zu den Urteilen Henkel sowie Folien Fischer und Fofitec führten, betrafen nicht unmittelbar die Brauchbarkeit des Kriteriums des "Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs" bei entsprechenden Klagen, sondern deren Einstufung als außervertraglich.

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung von Artikel 5 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    {FN:49} Unter vielen anderen Urteil Marinari (…Rn. 13), Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 29), oder Urteil Universal (…Rn. 25).

    {FN:51} Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 33).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    Rn. 73 In diesem Zusammenhang verweist es auf das Urteil CDC Hydrogen Peroxide{FN-VERWEIS:55}, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die von den einzelnen Gläubigern zugunsten des Klägers vorgenommenen Forderungsabtretungen auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 keinen Einfluss hätten.

    {FN:55} Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, im Folgenden: Urteil CDC).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    Rn. 88 Damit hat der Gerichtshof seine Ausführungen im Urteil ÖFAB bestätigt, nämlich dass a) die besonders enge Verbindung zwischen dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem zur Entscheidung berufenen Gericht bestehen bleibt, auch wenn der ursprüngliche Gläubiger die Forderung abtritt, und b) eine andere Antwort dem Ziel der Verordnung, wonach die Zuständigkeitsregeln in hohem Maß voraussehbar sein müssen, widerspräche{FN-VERWEIS:68}.

    {FN:68} Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 57 und 58 sowie Nr. 3 des Tenors).

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
    {FN:48} Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 20 und 23).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - …

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des …

  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Zuständigkeit in …

  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders und Huber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

  • OLG Stuttgart, 15.01.2021 - 5 U 11/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung: …

    Der Grund für dieses Wahlrecht beruht vielmehr "auf der Notwendigkeit, dem Sachverhalt des Rechtsstreits so nahe wie möglich zu bleiben und das für die Urteilsfindung und in diesem Zusammenhang, die sachgerechte - beispielsweise durch Beweiserhebung und Zeugenvernehmung - Gestaltung eines Prozesses am besten geeignete Gericht zu bestimmen" (Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar vom 10.3.2016 in der Rechtssache C-12/15, Tz. 39 - Universal Music). Da dieses Ziel - ganz anders etwa als bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts - bei unmittelbaren Vermögensschädigungen durch die Suche nach einem deliktischen Erfolgsort bei typisierender Betrachtung nur schwer zu erreichen ist, drängt sich die Frage auf, ob der Rechtssicherheit nicht besser gedient wäre, wenn man es in solchen Konstellationen beim allgemeinen Gerichtsstand und beim besonderen Gerichtsstand am Ort des schadensursächlichen Geschehens belassen würde (…siehe hierzu aus dem deutschen Schrifttum etwa Stadler, Der deliktische Erfolgsort als internationaler Gerichtsstand bei reinen Vermögensschäden, in Festschrift für Reinhold Geimer, 2017, S. 715, 725 f.; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Auflage 2017, Rn. 345 skeptisch gegenüber einer Notwendigkeit, stets einen Erfolgsort zu ermitteln, auch Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona in seinen Schlussanträgen vom 17.12.2020 in der Rechtssache C-709/19, Tz. 68 - Vereniging van Effectenbezitters / BP plc)..
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo m.fl. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:25} Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Melzer (C-228/11, EU:C:2012:766, Nr. 34) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74) und in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 18).

    {FN:140} Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 94).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24

    Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …

    {FN:80} Ich verweise auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 95).
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