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Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2022 - C-714/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10691
EuGH, 12.05.2022 - C-714/20 (https://dejure.org/2022,10691)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-714/20 (https://dejure.org/2022,10691)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-714/20 (https://dejure.org/2022,10691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    U.I. (Représentant en douane indirect)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 201 - Steuerschuldner - Einfuhrmehrwertsteuer - Unionszollkodex - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Art. 77 Abs. 3 - Gesamtschuldnerische Haftung des indirekten Zollvertreters und des ...

  • IWW

    Art. 201 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 77 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Art. ... 29 AEUV, Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 79/695/EWG, Richtlinie 82/57/EWG, Richtlinie 81/177/EWG, Richtlinie 82/347/EWG, Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 288 Abs. 3 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Zollunion; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 201; Steuerschuldner; Einfuhrmehrwertsteuer; Unionszollkodex; Verordnung (EU) Nr. 952/2013; Art. 77 Abs. 3; Gesamtschuldnerische Haftung des indirekten Zollvertreters und des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 201 - Steuerschuldner - Einfuhrmehrwertsteuer - Unionszollkodex - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Art. 77 Abs. 3 - Gesamtschuldnerische Haftung des indirekten Zollvertreters und des ...

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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-272/13

    Equoland - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Es handele sich um dieselbe Steuer wie die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer, wie sich u. a. aus dem Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091), ergebe.

    Ist Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der bestimmt, dass "[b]ei der Einfuhr … die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet [wird], die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt", dahin auszulegen, dass diesem der Erlass einer staatlichen Norm auf dem Gebiet der Einfuhrmehrwertsteuer (innerstaatliche Steuer: Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091 ergangen ist), obliegt, die ausdrücklich die zur entsprechenden Zahlung verpflichteten Personen bezeichnet?.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 3 …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-248/09

    Pakora Pluss - Akte über den Beitritt zur Europäischen Union - Zollunion - …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Rn. 49 Wie sowohl die Europäische Kommission als auch U. I. in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist, nicht zu diesen Einfuhrabgaben gehört (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ABl. 1992, L 302, S. 1], der Art. 5 Nr. 20 des Zollkodex entspricht, Urteile vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss, C-248/09, EU:C:2010:457, Rn. 47, …sowie vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 81).

    Rn. 50 Schließlich verweisen die unionsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, insbesondere Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie, hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer nicht auf die Bestimmungen des Zollkodex, sondern sehen vor, dass diese Verpflichtung der Person oder den Personen obliegt, die vom Einfuhrmitgliedstaat bestimmt oder anerkannt werden, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (…vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 21 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [ABl. 1977, L 145, S. 1], der Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht, Urteil vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss, C-248/09, EU:C:2010:457, Rn. 52).

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Rn. 60 Hierzu ist es unerlässlich, dass die Rechtslage, die sich aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie ergibt, ausreichend bestimmt und klar ist, um es den betroffenen Einzelnen zu ermöglichen, Kenntnis vom Umfang ihrer Rechte und Pflichten zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 60).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Rn. 61 Außerdem gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit u. a., dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (…Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111, und vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer) - Nichtigkeitsklage - …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Rn. 61 Außerdem gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit u. a., dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111, …und vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Rn. 59 Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Richtlinie aber mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kommission/Spanien, C-151/12, EU:C:2013:690, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteile vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41, …und vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Rn. 49 Wie sowohl die Europäische Kommission als auch U. I. in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist, nicht zu diesen Einfuhrabgaben gehört (…vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ABl. 1992, L 302, S. 1], der Art. 5 Nr. 20 des Zollkodex entspricht, Urteile vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss, C-248/09, EU:C:2010:457, Rn. 47, sowie vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 81).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-7/20

    Hauptzollamt Münster (Lieu de naissance de la TVA) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (…Urteile vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41, und vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-228/14 (anhängig)

    DHL Hub Leipzig

  • EuGH, 18.11.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

  • EuGH, 29.01.2026 - C-72/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - …

    Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 159 Aus dem Wortlaut von Art. 201 der Richtlinie 2006/112, wonach die Einfuhrmehrwertsteuer "von der Person oder den Personen geschuldet [wird], die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt", geht hervor, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Bestimmung der Schuldner dieser Steuer lässt, was im 43. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt wird, wonach die Mitgliedstaaten den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen bestimmen können sollen (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 55).

    Rn. 160 Somit ergibt sich zwar aus dieser Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten zumindest eine Person als Steuerschuldner bestimmen müssen, doch steht es ihnen frei, mehrere Personen zu bestimmen, was auch aus dem 44. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, wonach die Mitgliedstaaten auch Regelungen treffen können sollen, nach denen eine andere Person als der Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haftet (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 56).

    Rn. 161 In Anbetracht des den Mitgliedstaaten in Art. 201 der Richtlinie 2006/112 eingeräumten Ermessens steht es ihnen daher zwar frei, zur Durchführung von Art. 201 vorzusehen, dass auch die Zollschuldner die Einfuhrmehrwertsteuer schulden (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 57).

    Rn. 162 Es ist jedoch unerlässlich, dass die Rechtslage, die sich aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie ergibt, ausreichend bestimmt und klar ist, um es den betroffenen Einzelnen zu ermöglichen, Kenntnis vom Umfang ihrer Rechte und Pflichten zu erlangen (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 60).

    Rn. 163 Zudem verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere, dass Rechtsnormen klar, präzise und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, insbesondere wenn sie für den Einzelnen oder für Unternehmen nachteilige Folgen haben können (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 61).

    Rn. 164 Unter diesen Umständen ist es Sache der Mitgliedstaaten, zur Umsetzung von Art. 201 der Richtlinie 2006/112 unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit die Person oder die Personen, die die Einfuhrmehrwertsteuer zu entrichten haben, durch hinreichend klare und genaue nationale Rechtsvorschriften zu bestimmen oder anzuerkennen (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 62).

  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    Rn. 32 aa) Eine unmittelbare Anwendung dieser zollrechtlichen Vorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht möglich, weil diese nicht zu den Einfuhrabgaben im Sinne von Art. 5 Nr. 20 UZK gehört (vgl. EuGH-Urteil U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 48).

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 57 entschieden hat, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zur Durchführung von Art. 201 MwStSystRL vorzusehen, dass auch die Zollschuldner die Einfuhrmehrwertsteuer schulden und dass insbesondere der indirekte Zollvertreter mit der Person, die ihm eine Vertretungsvollmacht erteilt hat und die er vertritt, gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Steuer haftet.

    Rn. 88 Insbesondere hat der EuGH mit seinem Urteil U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374 entschieden, dass der indirekte Zollvertreter als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden kann.

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung …

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg vom 08.09.2022 - C-368/21, EU:C:2022:647, Rz 25; U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 54, ZfZ 2022, 209; Kauno teritorinė muitinė vom 07.04.2022 - C-489/20, EU:C:2022:277, Rz 47, ZfZ 2022, 213; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz 41, ZfZ 2019, 231; Harry Winston vom 11.07.2013 - C-273/12, EU:C:2013:466, Rz 41, ZfZ 2014, 22; vgl. auch EuGH-Urteil Einberger vom 28.02.1984 - C-294/82, EU:C:1984:81, Rz 18).
  • BFH, 18.02.2025 - VII R 17/22

    Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Braunschweig (Lieu de naissance de la TVA - III) vom 18.01.2024 - C-791/22, EU:C:2024:59, Rz 23; Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA - II) vom 08.09.2022 - C-368/21, EU:C:2022:647, Rz 25; U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 54; Kauno teritorinė muitinė vom 07.04.2022 - C-489/20, EU:C:2022:277, Rz 47; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C-26/18, EU:C:2019:579, Rz 41 und Harry Winston vom 11.07.2013 - C-273/12, EU:C:2013:466, Rz 41; vgl. auch EuGH-Urteil Einberger/Hauptzollamt Freiburg vom 28.02.1984 - C-294/82, EU:C:1984:81, Rz 18).
  • EuG, 08.07.2026 - T-356/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 19 In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere ihr Art. 205, in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397), und vom 12. Mai 2022, U.I. (Indirekter Zollvertreter) (C-714/20, EU:C:2022:374), dahin auszulegen sind, dass sie es erlauben, eine gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen geschuldeten Mehrwertsteuer einer Person gegenüber einzuführen, die lediglich die entsprechenden Mehrwertsteuererklärungen einreicht und die geschuldete Steuer entrichtet, ohne Aufzeichnungen zu führen oder Angaben zu den von ihrem Auftraggeber getätigten Umsätzen zu machen.
  • EuGH, 06.03.2025 - C-152/23

    Vertragsverletzung: Fünf Mitgliedstaaten werden wegen Nichtumsetzung der …

    Rn. 63 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, wenn die Richtlinie Rechte für Einzelne begründen soll, verlangt, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (Urteil vom 12. Mai 2022, U.I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 59).
  • EuG, 03.06.2026 - T-224/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - Methode der …

    Rn. 28 Bei der Abgabe einer Zollanmeldung wird der indirekte Zollvertreter somit im eigenen Namen, aber für Rechnung der Person tätig, die ihm eine Vertretungsvollmacht erteilt hat und die er vertritt; er handelt mithin als Anmelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 40), was dazu führt, dass ihm sämtliche in Art. 15 Abs. 1 des Zollkodex der Union genannten Pflichten zur Vorlage von Unterlagen und Informationen obliegen.
  • EuGH, 08.05.2024 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles) - …

    Dabei müssen die Bestimmungen einer Richtlinie allerdings mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 06.03.2025 - C-155/23

    Kommission/ Ungarn (Directive lanceurs d'alerte) - Vertragsverletzung eines …

    Rn. 42 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, wenn die Richtlinie Rechte für Einzelne begründen soll, verlangt, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (Urteil vom 12. Mai 2022, U.I. [Indirekter Zollvertreter], C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles) - …

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, U.I. (Indirekter Zollvertreter) (C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 57 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2024 - C-503/23

    Centro di Assistenza Doganale Mellano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion …

  • EuG, 22.10.2025 - T-575/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

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