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Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.2024 - C-714/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,5272
EuGH, 21.03.2024 - C-714/22 (https://dejure.org/2024,5272)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2024 - C-714/22 (https://dejure.org/2024,5272)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2024 - C-714/22 (https://dejure.org/2024,5272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredite - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 Buchst. g sowie Art. 23 - Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher - Fehlende Angabe der relevanten Kosten - Sanktion - Richtlinie ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredite - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 Buchst. g sowie Art. 23 - Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher - Fehlende Angabe der relevanten Kosten - Sanktion - Richtlinie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredite - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 Buchst. g sowie Art. 23 - Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher - Fehlende Angabe der relevanten Kosten - Sanktion - Richtlinie ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Auslegung einschlägiger EU-Richtlinien bezüglich fehlender Angaben relevanter Kosten sowie Nebenleistungen eines Verbraucherkreditvertrags ("Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstattung unrechtmäßiger Bankgebühren

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • WM 2024, 974
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Rn. 50 Für die Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine vollständige Harmonisierung der in einen Kreditvertrag zwingend aufzunehmenden Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

    Rn. 51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt der Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag wesentliche Bedeutung zu, insbesondere da sie es dem Verbraucher ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 67 und 70).

    Dies impliziert, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 61 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Kreditvertrag einen geschätzten effektiven Jahreszins angab, dessen genauer Betrag nach Gewährung des Kredits festgelegt werden sollte, eine solche Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 18 und 69 bis 71).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Rn. 34 Drittens und letztens stellt sich das vorlegende Gericht ebenfalls im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 - in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578) - die Frage nach der Aufteilung der Kosten, insbesondere die Frage, ob eine etwaige Verpflichtung von S. R. G., einen Teil der Kosten zu tragen, wenn ihrem Antrag teilweise stattgegeben werden sollte, gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen würde.

    Rn. 80 Insbesondere stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die Auslegung, zu der der Gerichtshof in Rn. 99 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), gelangt ist, nur dann Anwendung findet, wenn es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang des Rechts eines Verbrauchers auf Erstattung von Beträgen zu bestimmen, die er aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel gezahlt hat, oder ob diese Auslegung auch in allen Fällen gilt, in denen seinem Antrag auf Erstattung dieser Beträge nur teilweise stattgegeben wird.

    Rn. 84 In Rn. 99 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher einen Teil der Verfahrenskosten entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, aufzuerlegen, da eine solche Regelung ein erhebliches Hindernis schafft, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, das von der Richtlinie 93/13 gewährte Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben.

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Rn. 59 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Rn. 61 Die Hauptleistungen eines Kreditvertrags bestehen darin, dass sich der Kreditgeber in erster Linie verpflichtet, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer in erster Linie verpflichtet, den Betrag - im Allgemeinen zuzüglich Zinsen - zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 In Anbetracht des Gebots, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eng auszulegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Pflicht zur Vergütung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, der Gewährung und der Bearbeitung des Kredits oder anderen ähnlichen Dienstleistungen, die mit der Tätigkeit des Kreditgebers anlässlich der Kreditvergabe verbunden sind, zu den sich aus einem Kreditvertrag ergebenden Hauptpflichten gehört, wie sie in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils bestimmt wurden (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-215/21

    Servicios prescriptor y medios de pagos E.F.C. S.A.U. - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Rn. 82 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verteilung der Kosten eines vor den nationalen Gerichten betriebenen Verfahrens vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt (Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C-215/21, EU:C:2022:723, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher darf die Regelung über die Verteilung der Kosten eines solchen Verfahrens den Verbraucher nicht davon abhalten, dieses Recht auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C-215/21, EU:C:2022:723, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Rn. 76 Zu diesem Zweck stellen sowohl die Transparenz dieser Klausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), als auch der Ermessensspielraum, über den der Kreditgeber bei einem Antrag auf Änderung des Kredittilgungsplans verfügt, Kriterien dar, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel und insbesondere des durch sie möglicherweise verursachten vertraglichen Missverhältnisses zu berücksichtigen sind.
  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Im Fall eines Kreditvertrags kann eine solche Feststellung insbesondere dann getroffen werden, wenn die als Gegenleistung für zinsunabhängige Kosten erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise nicht zu den Leistungen gehören, die im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung des Kreditvertrags erbracht werden, oder wenn die Beträge, die dem Verbraucher als Kosten für die Bereitstellung und die Durchführung des Darlehens auferlegt werden, gegenüber dem Darlehensbetrag eindeutig unverhältnismäßig erscheinen (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C-321/22, EU:C:2023:911, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Rn. 67 Wie der Gerichtshof in Rn. 47 des Urteils vom 26. Februar 2015, Matei (C-143/13, EU:C:2015:127), entschieden hat, kann die genaue Tragweite des Begriffs "Hauptgegenstand" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nämlich nicht durch den Begriff der "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 bestimmt werden.
  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Rn. 83 Auch wenn der Effektivitätsgrundsatz es im Allgemeinen nicht ausschließt, dass dem Verbraucher bestimmte Prozesskosten entstehen, wenn er eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erhebt (Urteil vom 7. April 2022, Caixabank, C-385/20, EU:C:2022:278, Rn. 51), ist auch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher das Recht gibt, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen, ein Recht, dessen Wirksamkeit gewahrt werden muss.
  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-714/22
    Daher ist der Umstand, dass Kosten verschiedener Art in die Gesamtkosten eines Verbraucherkredits eingeschlossen sind, für die Feststellung, ob diese Kosten unter die Hauptleistungen des Kreditvertrags fallen, nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 69).
  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln …

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Untervermietung einer Sozialwohnung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von …

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/19

    Soho Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 13.03.2025 - C-337/23

    APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia - Vorlage …

    Rn. 90 Der Unionsgesetzgeber hat zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" weit gefasst; er bezeichnet sämtliche Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck ist in Art. 10 Abs. 2 Buchst. g vorgesehen, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, anzugeben sind (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 50).

    Rn. 96 Nach der Rechtsprechung kommt der Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag wesentliche Bedeutung zu, insbesondere da sie es dem Verbraucher ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 51).

    Dies impliziert, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 52).

    Rn. 98 Angesichts der wesentlichen Bedeutung, die der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem solchen Vertrag für den Verbraucher zukommt, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht von Amts wegen eine nationale Regelung anwenden darf, wonach das Unterbleiben dieser Angabe zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 53).

    Rn. 99 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Kreditvertrag einen geschätzten effektiven Jahreszins enthielt, dessen genauer Betrag nach der Gewährung des Kredits festgelegt werden sollte, eine solche Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 anzusehen ist (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 54).

    Folglich spiegelt eine Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten im Fall der Angabe eines effektiven Jahreszinses, der nicht alle diese Kosten enthält, die Schwere eines solchen Verstoßes wider und hat abschreckenden und verhältnismäßigen Charakter (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 55).

  • EuGH, 13.02.2025 - C-472/23

    Verbraucherkreditverträge: Eine Bank, die gegen ihre Informationspflicht …

    Rn. 25 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 enthält eine vollständige Harmonisierung der in einen Kreditvertrag zwingend aufzunehmenden Angaben (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Der Gerichtshof hat insbesondere im Hinblick auf diese besondere Bedeutung, die der effektive Jahreszins für den Verbraucher hat, festgestellt, dass die Angabe eines effektiven Jahreszinses, der nicht alle in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 genannten Kosten getreu wiedergibt, dem Verbraucher in gleicher Weise die Möglichkeit nimmt, den Umfang seiner Verpflichtung zu bestimmen, wie die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 55).

    Dies impliziert, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2024 - 17 U 404/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags mit einer …

    Unionsrechtliche Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG stehen der Einordnung als unentgeltlichem Darlehensvertrag nicht entgegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. März 2024 - C-714/22 -, Rn. 38, juris).

    Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zählen jedoch nur dann zu den Gesamtkosten des Kredits, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2024 - C-714/22 -, Rn. 38, juris).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2024 - 6 U 12/21

    Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz B 200 CDI mit einem …

    Grund dafür ist, dass dies den Verbraucher davon abhalten könnte, dieses Recht, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen, auszuüben (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 85, 92 ff - CY/Caixabank SA und LG, PK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA; EuGH, Urteil vom 21. März 2024 - C-714/22 - S.R.G./Profi Credit Bulgaria EOOD, WM 2024, 974, juris Rn. 79 ff).

    Abgesehen davon ist den zitierten Entscheidungen nur zu entnehmen, dass in dem davon betroffenen Fall nicht die gesamten Verfahrenskosten, also gerade auch die Kosten der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel und deren Erklärung für unanwendbar, danach verteilt werden dürfte, in welchem Umfang der unter anderem verfolgte Erstattungsanspruch berechtigt ist, und zwar (nur) dann, wenn die übermäßige Forderung darauf beruht, dass es für den Verbraucher praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang seines Anspruchs auf Erstattung dieser Beträge zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2024 - C-714/22 - S.R.G./Profi Credit Bulgaria EOOD, WM 2024, 974, juris Rn. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-365/23

    Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos kann eine Vertragsklausel, die einen jungen …

    {FN:45} Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (…C-484/08, im Folgenden: Urteil Caja de Ahorros, EU:C:2010:309, Rn. 32), und vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria (Nebenleistungen zum Kreditvertrag) (C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:85} Vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria (Nebenleistungen zum Kreditvertrag) (C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 88), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher verpflichtet werden kann, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn nach der Feststellung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit seinem Antrag auf Rückerstattung von Beträgen, die er aufgrund dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur teilweise stattgegeben wird, weil es in der Praxis unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang des Anspruchs dieses Verbrauchers auf Rückerstattung dieser Beträge zu bestimmen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-831/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - …

    Insbesondere hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, die Bedeutung der Angabe des effektiven Jahreszinses im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 in einem Kreditvertrag klarzustellen (…vgl. Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 77;… Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, im Folgenden: Urteil Home Credit Slovakia, EU:C:2016:842, Rn. 68; vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 53, …und vom 13. März 2025, APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia, C-337/23, EU:C:2025:183, Rn. 98), sowie der Anzahl und der Periodizität der Zahlungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. h dieser Richtlinie und, soweit zutreffend, dass Notargebühren, die verlangten Sicherheiten und Versicherungen anfallen, wie in Art. 10 Abs. 2 Buchst. n und o der Richtlinie vorgesehen (…vgl. Urteil Home Credit Slovakia, Rn. 70).

    {FN:30} Vgl. Urteile Radlinger und Radlingerová (…Rn. 61); Home Credit Slovakia (…Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria (Nebenleistungen zum Kreditvertrag) (C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie vom 13. Februar 2025, Lexitor (…C-472/23, EU:C:2025:89, Rn. 28).

  • EuGH, 30.04.2025 - C-39/24

    Justa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG …

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36, sowie vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 60).

    Rn. 31 Die Hauptleistungen eines Kreditvertrags bestehen darin, dass sich der Kreditgeber in erster Linie verpflichtet, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer in erster Linie verpflichtet, den Betrag - im Allgemeinen zuzüglich Zinsen - zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-471/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Vertragsklauseln - Richtlinie …

    {FN:35} Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria (Nebenleistungen zu einem Kreditvertrag) (C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 60).

    {FN:38} Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria (Nebenleistungen zum Kreditvertrag) (C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-311/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Wettbewerb - Richtlinie (EU) …

    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria (Nebenleistungen zum Kreditvertrag) (C-714/22, EU:C:2024:263).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (…C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 52 und 53), vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (…C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 69 bis 72 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 5. März 2020, 0PR-Finance (…C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 30), vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) (…C-303/20, EU:C:2021:479, Rn. 39 und 40), sowie vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria (Nebenleistungen zum Kreditvertrag) (C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2024 - C-176/23

    Raiffeisen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Rn. 38 Der Gerichtshof hat aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C-714/22, EU:C:2024:263, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2025 - C-746/24

    Gryczara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-337/23

    APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia - Vorlage …

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