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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 20.03.2025 | Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 20.03.2025 - C-728/22, C-729/22, C-730/22   

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https://dejure.org/2025,5516
EuGH, 20.03.2025 - C-728/22, C-729/22, C-730/22 (https://dejure.org/2025,5516)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.2025 - C-728/22, C-729/22, C-730/22 (https://dejure.org/2025,5516)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 2025 - C-728/22, C-729/22, C-730/22 (https://dejure.org/2025,5516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anib und Play Game

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - Konzession für die Tätigkeit der Veranstaltung von Spielen und der Annahme von Wetten - Art. 43 - Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit - Nationale Regelung, die für die Verlängerung der Laufzeit der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - Konzession für die Tätigkeit der Veranstaltung von Spielen und der Annahme von Wetten - Art. 43 - Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit - Nationale Regelung, die für die Verlängerung der Laufzeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - Konzession für die Tätigkeit der Veranstaltung von Spielen und der Annahme von Wetten - Art. 43 - Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit - Nationale Regelung, die für die Verlängerung der Laufzeit der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Laufzeitverlängerung nach Inkrafttreten der Konzessionsrichtlinie!

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-728/22
    Rn. 52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21).

    Rn. 53 So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung u. a. unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22).

  • EuGH, 07.11.2024 - C-683/22

    Adusbef (Pont Morandi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-728/22
    Rn. 64 Überdies geht aus dem Wortlaut von Art. 43 der Richtlinie 2014/23 hervor, dass mit dieser die nationalen Rechtsvorschriften zu Situationen abschließend harmonisiert wurden, in denen zum einen Konzessionsverträge geändert werden können, ohne dass die Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln erforderlich ist, und in denen zum anderen bei einer Änderung der Konzessionsbedingungen ein solches Vergabeverfahren erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, Adusbef [Morandi-Brücke], C-683/22, EU:C:2024:936, Rn. 51).

    Rn. 73 Insoweit wurden mit Art. 43 der Richtlinie 2014/23, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Fälle abschließend harmonisiert, in denen zum einen Konzessionen geändert werden können, ohne dass hierfür die Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln erforderlich wäre, und in denen zum anderen bei einer Änderung der Konzessionsbedingungen ein solches Vergabeverfahren erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, Adusbef [Morandi-Brücke], C-683/22, EU:C:2024:936, Rn. 51).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-728/22
    Rn. 59 In diesem Zusammenhang ist bei einer Änderung eines Konzessionsvertrags dasjenige Unionsrecht anwendbar, das zum Zeitpunkt dieser Änderung in Kraft ist, wobei es insoweit unerheblich ist, dass der ursprüngliche Konzessionsvertrag vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Unionsvorschriften geschlossen wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2019, Kommission/Italien, C-526/17, EU:C:2019:756, Rn. 60, sowie vom 2. September 2021, Sisal u. a., C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 28).

    Rn. 65 Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist aber nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts wie der Art. 49 und 56 AEUV, sondern anhand derjenigen der betreffenden Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Sisal u. a., C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 32).

  • EuGH, 07.02.2023 - C-688/21

    Verfahren zur genetischen Veränderung: Der Gerichtshof konkretisiert den Status …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-728/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet, über ihm vorgelegte Fragen zu entscheiden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C-688/21, EU:C:2023:75, Rn. 32).

    Rn. 48 Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nämlich nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C-688/21, EU:C:2023:75, Rn. 33).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-728/22
    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, die eine Umsetzungsfrist vorsehen, die nach diesem Zeitpunkt abläuft, es sei denn, diese Richtlinie war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderung der Konzession bereits in nationales Recht umgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-375/17, EU:C:2018:1026, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 17.10.2024 - C-28/23

    NFS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-728/22
    Rn. 47 Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung allein das vorlegende Gericht für die Feststellung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, NFŠ, C-28/23, EU:C:2024:893, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-526/17

    Kommission/ Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-728/22
    Rn. 59 In diesem Zusammenhang ist bei einer Änderung eines Konzessionsvertrags dasjenige Unionsrecht anwendbar, das zum Zeitpunkt dieser Änderung in Kraft ist, wobei es insoweit unerheblich ist, dass der ursprüngliche Konzessionsvertrag vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Unionsvorschriften geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2019, Kommission/Italien, C-526/17, EU:C:2019:756, Rn. 60, …sowie vom 2. September 2021, Sisal u. a., C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 28).
  • EuGH, 20.11.2025 - C-57/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

    Rn. 62 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. März 2025, Anib u. a., C-728/22 bis C-730/22, EU:C:2025:200, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-626/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbot von mengenmäßigen …

    {FN:15} Vgl. Urteile vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland (…C-463/01, EU:C:2004:797, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 11. Juli 2019, Kommission/Griechenland (Tsipouro) (…C-91/18, EU:C:2019:600, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. Januar 2023, CIHEF u. a. (…C-147/21, EU:C:2023:31, Rn. 26), und vom 20. März 2025, Anib u. a. (C-728/22 bis C-730/22, EU:C:2025:200, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   EuGH, 20.03.2025 - C-730/22   

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https://dejure.org/2025,9723
EuGH, 20.03.2025 - C-730/22 (https://dejure.org/2025,9723)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.2025 - C-730/22 (https://dejure.org/2025,9723)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 2025 - C-730/22 (https://dejure.org/2025,9723)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online

    Keine Laufzeitverlängerung nach Inkrafttreten der Konzessionsrichtlinie!

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2025, 976
  • NZBau 2025, 521
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22

    Anib und Play Game - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23 - …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Berufsvereinigungen von Unternehmen, die in Italien Bingospiele veranstalten, sowie Unternehmen aus diesem Tätigkeitssektor - nämlich der Associazione Nazionale Italiana Bingo - Anib, der Play Game Srl (C-728/22), der Associazione Concessionari Bingo - Ascob Srl, der B&B Srl, der TM Srl, der Better Now Srl, der Bingo Adda Srl, der Bingo Baccara Srl, der Bingo Boing Srl, der Bingo Bon Srl, der Bingobrescia Srl, der Bingo Bul Srl, der Bingo Centrum Srl, der Bingo Dolomiti Srl, der Bingo Gallura Srl, der Bingo Globo Srl Unipersonale, der Bi.Pa. Srl, der Bingo Ritz Somalia Srl, der Bingo Seven Monza Srl, der Bingo Star Rovigo Srl, der Bingo Time Trentino Srl, der Borgaro Bingo Srl, der Dora Srl, der Eden Srl, der Eliodoro Srl, der Eurogela Giochi Srl, der Euronissa Giochi Srl, der Fiore Srl, der Hippobingo Firenze Srl, der Hippogroup Cesenate SpA, der Hippogroup Modena Srl, der Iris Srl, der Kristal Palace Srl, der Le Casinò Srl, der AT e Bingo Srl Unipersonale in Amministrazione Giudiziaria, der Milano Giochi Srl, der Mondo Bingo Srl, der Progetto Bingo Srl, der Romulus Srl, der Tutto Gioco Srl (C-729/22) und der Coral Srl (C-730/22) - auf der einen Seite und dem Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) sowie der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Zoll- und Monopolagentur, Italien) (im Folgenden: ADM) auf der anderen Seite.

    Am 9. Juli 2020 bzw. am 18. November 2020 lehnte die ADM die Anträge im Hinblick auf die Rechtssachen C-729/22 bzw. C-728/22 insbesondere mit der Begründung ab, sie sei insofern nicht befugt, die Höhe dieser Gebühr durch eine Verwaltungsmaßnahme zu ändern, als diese vom nationalen Gesetzgeber festgesetzt worden sei.

    In der Rechtssache C-729/22 hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Eine Antwort, insbesondere auf die ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22, sei aber nur erforderlich, wenn es sich bei diesen Rechten um Dienstleistungskonzessionen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2014/23 handele und nicht um einfache behördliche Lizenzen.

    Die Kommission macht geltend, die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 sei teilweise unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung von Bestimmungen wie den Art. 8, 12, 145 und 151 AEUV beziehe, hinsichtlich deren das vorlegende Gericht keine Erläuterungen angeführt habe, die es dem Gerichtshof und etwaigen am Verfahren Beteiligten ermöglichten, zu erfassen, inwiefern diese Bestimmungen für die Entscheidung der Ausgangsverfahren erheblich seien.

    In der Rechtssache C-729/22 ist die erste Frage insofern anders formuliert als diejenige in der Rechtssache C-728/22, als sie sich nur auf die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/23 und der Art. 49 und 56 AEUV bezieht.

    Überdies ist daraus, dass das vorlegende Gericht - wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt - von der Prämisse ausgeht, dass die den Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 eingeräumten Betriebsrechte die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um als Dienstleistungskonzessionen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/23 eingestuft zu werden, zu schließen, dass sich diese Fragen - wie die Generalanwältin in den Nrn. 43 und 44 ihrer Schlussanträge dargelegt hat - konkret auf den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie beziehen.

    Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 im Wesentlichen wissen möchte, ob die Richtlinie 2014/23 sowie die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie anwendbar sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen.

    Wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beziehen sich die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 gegenüber der ADM gestellten Anträge auf die durch das Gesetz Nr. 205/2017 eingeführten Änderungen.

    Nach alledem ist auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 zu antworten, dass die Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen ist, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der genannten Richtlinie in Kraft getreten sind.

    Zunächst geht aus den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 hervor, dass die jeweils zweite Frage in diesen Rechtssachen aufgrund des Umstands gestellt wurde, dass die ADM sich mit Bescheiden vom 9. Juli 2020 und vom 18. November 2020 für unzuständig erklärt hat, die Höhe der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gebühr zu ändern, und zur Begründung ausgeführt hat, die Gebührenhöhe sei durch einen Gesetzgebungsakt festgesetzt worden.

    Es ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit der jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen sind, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhergesehen und unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.

    Folglich ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 zu antworten, dass die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen sind, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.

    Mit der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass es ihr zuwiderläuft, wenn eine nationale Regelung die Teilnahme des betreffenden Konzessionsnehmers an einem System zur Verlängerung dieser Konzession auch dann als Vorbedingung für die Teilnahme an jeglichem Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzession vorschreiben kann, wenn die Möglichkeit ausgeschlossen wird, die Ausführungsbedingungen der Konzession in Anbetracht des Eintritts eines Ereignisses, das den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar war, zu ändern.

    Zum einen hat sich das vorlegende Gericht bei der Formulierung der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 jedoch auf keine konkrete Vorschrift der Richtlinie 89/665 bezogen.

    Folglich ist die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 für unzulässig zu erklären.

    In Anbetracht der Antwort auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 und angesichts dessen, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in diesen Verfahren Änderungen beanstanden, die anhand der Richtlinie 2014/23 zu beurteilen sind, brauchen die jeweiligen Fragen 4 bis 6 in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 nicht beantwortet zu werden.

  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21).

    So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung u. a. unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22).

  • EuGH, 07.11.2024 - C-683/22

    Adusbef (Pont Morandi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
    Überdies geht aus dem Wortlaut von Art. 43 der Richtlinie 2014/23 hervor, dass mit dieser die nationalen Rechtsvorschriften zu Situationen abschließend harmonisiert wurden, in denen zum einen Konzessionsverträge geändert werden können, ohne dass die Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln erforderlich ist, und in denen zum anderen bei einer Änderung der Konzessionsbedingungen ein solches Vergabeverfahren erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, Adusbef [Morandi-Brücke], C-683/22, EU:C:2024:936, Rn. 51).

    Insoweit wurden mit Art. 43 der Richtlinie 2014/23, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Fälle abschließend harmonisiert, in denen zum einen Konzessionen geändert werden können, ohne dass hierfür die Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln erforderlich wäre, und in denen zum anderen bei einer Änderung der Konzessionsbedingungen ein solches Vergabeverfahren erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, Adusbef [Morandi-Brücke], C-683/22, EU:C:2024:936, Rn. 51).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
    In diesem Zusammenhang ist bei einer Änderung eines Konzessionsvertrags dasjenige Unionsrecht anwendbar, das zum Zeitpunkt dieser Änderung in Kraft ist, wobei es insoweit unerheblich ist, dass der ursprüngliche Konzessionsvertrag vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Unionsvorschriften geschlossen wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2019, Kommission/Italien, C-526/17, EU:C:2019:756, Rn. 60, sowie vom 2. September 2021, Sisal u. a., C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 28).

    Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist aber nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts wie der Art. 49 und 56 AEUV, sondern anhand derjenigen der betreffenden Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Sisal u. a., C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 32).

  • EuGH, 07.02.2023 - C-688/21

    Verfahren zur genetischen Veränderung: Der Gerichtshof konkretisiert den Status …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet, über ihm vorgelegte Fragen zu entscheiden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C-688/21, EU:C:2023:75, Rn. 32).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nämlich nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C-688/21, EU:C:2023:75, Rn. 33).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, die eine Umsetzungsfrist vorsehen, die nach diesem Zeitpunkt abläuft, es sei denn, diese Richtlinie war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderung der Konzession bereits in nationales Recht umgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-375/17, EU:C:2018:1026, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-526/17

    Kommission/ Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
    In diesem Zusammenhang ist bei einer Änderung eines Konzessionsvertrags dasjenige Unionsrecht anwendbar, das zum Zeitpunkt dieser Änderung in Kraft ist, wobei es insoweit unerheblich ist, dass der ursprüngliche Konzessionsvertrag vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Unionsvorschriften geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2019, Kommission/Italien, C-526/17, EU:C:2019:756, Rn. 60, …sowie vom 2. September 2021, Sisal u. a., C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 28).
  • EuGH, 17.10.2024 - C-28/23

    NFS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, …

    Auszug aus EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung allein das vorlegende Gericht für die Feststellung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, NFŠ, C-28/23, EU:C:2024:893, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22, C-729/22, C-730/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,15451
Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22, C-729/22, C-730/22 (https://dejure.org/2024,15451)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.2024 - C-728/22, C-729/22, C-730/22 (https://dejure.org/2024,15451)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2024 - C-728/22, C-729/22, C-730/22 (https://dejure.org/2024,15451)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Anib und Play Game

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23 - Richtlinie 89/665 - Niederlassungsfreiheit - Konzessionen für Bingospiele - Regelungen zur ,technischen Verlängerung" - Zahlung einer monatlichen Gebühr in fester Höhe - Wesentliche Änderung einer Konzession - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 02.09.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    Er verweist auch auf die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und des Vertrauensschutzes und insbesondere auf die Auslegung dieser Grundsätze durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. September 2021, Sisal u. a. (C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672).

    {FN:20} Urteil vom 2. September 2021, Sisal u. a. (C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:26} Urteil vom 2. September 2021, Sisal u. a. (C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Sisal u. a. (C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 33).

  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni (C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 26) und Urteil vom 14. Juli 2022, ASADE (…C-436/20, EU:C:2022:559, Rn. 49).

    {FN:61} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni (C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-458/14

    Nach dem Unionsrecht dürfen Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    {FN:18} Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 46), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht.

    {FN:56} Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    {FN:16} Vgl. u. a. Beschluss vom 10. Januar 2022, ZI und TQ (…C-437/20, EU:C:2022:53, Rn. 18 bis 21) und Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 bis 24).

    {FN:44} Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    {FN:66} Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung) (C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    {FN:59} Urteil vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili (C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    {FN:58} Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Garkalns (C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    {FN:65} Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 53).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni (…C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 26) und Urteil vom 14. Juli 2022, ASADE (C-436/20, EU:C:2022:559, Rn. 49).
  • EuGH, 11.02.2021 - C-407/19

    Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
    {FN:62} Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp (C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-35/15

    Kommission / Vanbreda Risk & Benefits - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des …

  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102 …

  • EuGH, 04.10.2007 - C-492/06

    Consorzio Elisoccorso San Raffaele - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG …

  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 16.03.2023 - C-517/20

    OL (Prorogation des concessions italiennes) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 10.01.2022 - C-437/20

    ZI und TQ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung …

  • EuGH, 21.05.2015 - C-269/14

    Kansaneläkelaitos

  • EuGH - C-471/19 (anhängig)

    Middlegate Europe

  • EuGH - C-420/12 (anhängig)

    Anitrav

  • EuGH, 20.03.2025 - C-730/22

    Keine Laufzeitverlängerung nach Inkrafttreten der Konzessionsrichtlinie!

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Berufsvereinigungen von Unternehmen, die in Italien Bingospiele veranstalten, sowie Unternehmen aus diesem Tätigkeitssektor - nämlich der Associazione Nazionale Italiana Bingo - Anib, der Play Game Srl (C-728/22), der Associazione Concessionari Bingo - Ascob Srl, der B&B Srl, der TM Srl, der Better Now Srl, der Bingo Adda Srl, der Bingo Baccara Srl, der Bingo Boing Srl, der Bingo Bon Srl, der Bingobrescia Srl, der Bingo Bul Srl, der Bingo Centrum Srl, der Bingo Dolomiti Srl, der Bingo Gallura Srl, der Bingo Globo Srl Unipersonale, der Bi.Pa. Srl, der Bingo Ritz Somalia Srl, der Bingo Seven Monza Srl, der Bingo Star Rovigo Srl, der Bingo Time Trentino Srl, der Borgaro Bingo Srl, der Dora Srl, der Eden Srl, der Eliodoro Srl, der Eurogela Giochi Srl, der Euronissa Giochi Srl, der Fiore Srl, der Hippobingo Firenze Srl, der Hippogroup Cesenate SpA, der Hippogroup Modena Srl, der Iris Srl, der Kristal Palace Srl, der Le Casinò Srl, der AT e Bingo Srl Unipersonale in Amministrazione Giudiziaria, der Milano Giochi Srl, der Mondo Bingo Srl, der Progetto Bingo Srl, der Romulus Srl, der Tutto Gioco Srl (C-729/22) und der Coral Srl (C-730/22) - auf der einen Seite und dem Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) sowie der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Zoll- und Monopolagentur, Italien) (im Folgenden: ADM) auf der anderen Seite.

    Am 9. Juli 2020 bzw. am 18. November 2020 lehnte die ADM die Anträge im Hinblick auf die Rechtssachen C-729/22 bzw. C-728/22 insbesondere mit der Begründung ab, sie sei insofern nicht befugt, die Höhe dieser Gebühr durch eine Verwaltungsmaßnahme zu ändern, als diese vom nationalen Gesetzgeber festgesetzt worden sei.

    In der Rechtssache C-729/22 hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Eine Antwort, insbesondere auf die ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22, sei aber nur erforderlich, wenn es sich bei diesen Rechten um Dienstleistungskonzessionen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2014/23 handele und nicht um einfache behördliche Lizenzen.

    Die Kommission macht geltend, die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 sei teilweise unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung von Bestimmungen wie den Art. 8, 12, 145 und 151 AEUV beziehe, hinsichtlich deren das vorlegende Gericht keine Erläuterungen angeführt habe, die es dem Gerichtshof und etwaigen am Verfahren Beteiligten ermöglichten, zu erfassen, inwiefern diese Bestimmungen für die Entscheidung der Ausgangsverfahren erheblich seien.

    In der Rechtssache C-729/22 ist die erste Frage insofern anders formuliert als diejenige in der Rechtssache C-728/22, als sie sich nur auf die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/23 und der Art. 49 und 56 AEUV bezieht.

    Überdies ist daraus, dass das vorlegende Gericht - wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt - von der Prämisse ausgeht, dass die den Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 eingeräumten Betriebsrechte die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um als Dienstleistungskonzessionen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/23 eingestuft zu werden, zu schließen, dass sich diese Fragen - wie die Generalanwältin in den Nrn. 43 und 44 ihrer Schlussanträge dargelegt hat - konkret auf den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie beziehen.

    Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 im Wesentlichen wissen möchte, ob die Richtlinie 2014/23 sowie die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie anwendbar sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen.

    Wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beziehen sich die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 gegenüber der ADM gestellten Anträge auf die durch das Gesetz Nr. 205/2017 eingeführten Änderungen.

    Nach alledem ist auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 zu antworten, dass die Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen ist, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der genannten Richtlinie in Kraft getreten sind.

    Zunächst geht aus den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 hervor, dass die jeweils zweite Frage in diesen Rechtssachen aufgrund des Umstands gestellt wurde, dass die ADM sich mit Bescheiden vom 9. Juli 2020 und vom 18. November 2020 für unzuständig erklärt hat, die Höhe der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gebühr zu ändern, und zur Begründung ausgeführt hat, die Gebührenhöhe sei durch einen Gesetzgebungsakt festgesetzt worden.

    Es ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit der jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen sind, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhergesehen und unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.

    Folglich ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 zu antworten, dass die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen sind, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.

    Mit der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass es ihr zuwiderläuft, wenn eine nationale Regelung die Teilnahme des betreffenden Konzessionsnehmers an einem System zur Verlängerung dieser Konzession auch dann als Vorbedingung für die Teilnahme an jeglichem Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzession vorschreiben kann, wenn die Möglichkeit ausgeschlossen wird, die Ausführungsbedingungen der Konzession in Anbetracht des Eintritts eines Ereignisses, das den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar war, zu ändern.

    Zum einen hat sich das vorlegende Gericht bei der Formulierung der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 jedoch auf keine konkrete Vorschrift der Richtlinie 89/665 bezogen.

    Folglich ist die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 für unzulässig zu erklären.

    In Anbetracht der Antwort auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 und angesichts dessen, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in diesen Verfahren Änderungen beanstanden, die anhand der Richtlinie 2014/23 zu beurteilen sind, brauchen die jeweiligen Fragen 4 bis 6 in den Rechtssachen C-728/22 und C-729/22 nicht beantwortet zu werden.

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