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Rechtsprechung
   EuGH, 01.08.2022 - C-74/22 P(I)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23097
EuGH, 01.08.2022 - C-74/22 P(I) (https://dejure.org/2022,23097)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2022 - C-74/22 P(I) (https://dejure.org/2022,23097)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2022 - C-74/22 P(I) (https://dejure.org/2022,23097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission

    Rechtsmittel - Streithilfe - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung - Zulassung der Streithilfe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen ein Urteil des Gerichts - Aufhebung der Entscheidung des Gerichts - Zurückverweisung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Streithilfe - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung - Zulassung der Streithilfe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen ein Urteil des Gerichts - Aufhebung der Entscheidung des Gerichts - Zurückverweisung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (19)

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    The General Court annuls the Commission's decision concerning tax exemptions …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Rn. 11 Mit Klageschriften, die am 22. März und am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Belgien und die Magnetrol International NV Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben, die unter den Aktenzeichen T-131/16 und T-263/16 in das Register eingetragen worden sind.

    Rn. 13 Daraufhin hat der Kanzler des Gerichts den Parteien in den Rechtssachen T-201/16 und T-335/16 mitgeteilt, dass der Präsident der zuständigen Kammer des Gerichts entschieden habe, das Verfahren in diesen Rechtssachen bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen.

    Rn. 14 Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts entschieden, die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Rn. 15 Mit Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt.

    - das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben,.

    - den ersten und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie den ersten Klagegrund und den ersten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 zurückgewiesen,.

    - die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe drei bis fünf in der Rechtssache T-131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-263/16 an das Gericht zurückverwiesen und.

    Rn. 125 Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), Soudal und Esko-Graphics als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuGH, 16.09.2021 - C-337/19

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen: …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Soudal NV und die Esko-Graphics BVBA die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der das Gericht es abgelehnt hat, ihnen die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Rn. 18 Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof.

    Rn. 19 Am 16. November 2021 haben Soudal und Esko-Graphics gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts bei diesem Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache T-263/16 RENV aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien (im Folgenden: fragliche Stellungnahmen).

    Rn. 87 Soudal und Esko-Graphics machen mit einem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen: den ersten in Bezug auf die Weigerung, die Stellungnahmen, die sie zu den aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehenden Schlussfolgerungen abgeben möchten, zu den Akten der Rechtssache T-263/16 RENV zu nehmen, und den zweiten in Bezug auf die Weigerung, ihnen die Streithelfereigenschaft in dieser Rechtssache zuzuerkennen.

    Rn. 119 Da der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, muss das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, bei der Prüfung der Rechtssache T-263/16 RENV über eine etwaige Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-337/19 P entscheiden.

    Rn. 125 Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), Soudal und Esko-Graphics als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Soudal NV und der Esko-Graphics BVBA die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben..

  • EuGH, 15.10.2019 - C-337/19

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Rn. 17 Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, hat der Präsident des Gerichtshofs die Anheuser-Busch InBev SA/NV, die Ampar BVBA, die Atlas Copco Airpower NV und die Atlas Copco AB (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), sowie Soudal und Esko-Graphics (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Magnetrol International zugelassen.

    Rn. 21 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 an den Präsidenten und die Mitglieder des Gerichts haben Soudal und Esko-Graphics beantragt, das dem Gericht unterlaufene "Versehen" zu berichtigen und ihre Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zu bestätigen; dabei haben sie sich insbesondere auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), und die Rechtsprechung des Gerichts gestützt und um eine Antwort innerhalb von fünf Tagen ersucht.

    Rn. 29 Die vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beschluss vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), dargelegten Gründe, aus denen er den Streitbeitritt von Soudal und Esko-Graphics zum Rechtsmittelverfahren zugelassen habe, seien aber auch in der Rechtssache T-263/16 RENV relevant.

    Rn. 109 Im vorliegenden Fall ist, wie die Rechtsmittelführerinnen betonen, ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Gerichtshof mit der Begründung stattgegeben worden, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hätten, dass die vom Gericht ex tunc und erga omnes ausgesprochene Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Rechtskraft erwachse (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915, Rn. 17), wobei gerade diese Nichtigerklärung Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache T-263/16 RENV ist, dem die Rechtsmittelführerinnen nach ihrem Vorbringen als Streithelfer beitreten können.

    Rn. 123 Was schließlich das Vorbringen betrifft, mit dem die Kommission geltend macht, wenn einem an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer, der ebenfalls Kläger in einer vom Gericht im Rahmen der Bestimmung eines "Musterverfahrens" ausgesetzten Rechtssache sei, die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zuerkannt werde, führe dies zur Umgehung dieser Aussetzungsentscheidung, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aussetzungsentscheidung nicht die Wirkung haben kann, dass die Zulassung des Streitbeitritts dieses Klägers vor einem Unionsgericht verhindert wird, wenn dieser Streitbeitritt nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzulassen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915, Rn. 14 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 125 Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), Soudal und Esko-Graphics als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuGH, 05.07.2018 - C-187/18

    Müller u.a./ QH - Rechtsmittel - Streithilfe - Nach Ablauf der in Art. 143 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Rn. 69 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - abgewichen werden kann, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 56, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 20 und 21).

    Rn. 70 Außerdem kann zwar auch im Fall eines entschuldbaren Irrtums einer Partei von diesen Rechtsvorschriften der Union abgewichen werden, doch bezieht sich dieser Begriff, der eng auszulegen ist, nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, beim gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 59, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 42).

    Rn. 71 Die Entschuldbarkeit des Irrtums einer Partei kann daher nicht anerkannt werden, wenn die Überschreitung einer Verfahrensfrist auf der fehlerhaften Arbeitsweise der Mitarbeiter der betroffenen Partei oder der Missachtung ihrer internen Weisungen beruht oder wenn es um die Anwendung einer Vorschrift geht, die keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 28…, Beschluss vom 14. Januar 2010, SGAE/Kommission, C-112/09 P, EU:C:2010:16, Rn. 24, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 43).

    Rn. 73 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass die Entschuldbarkeit eines Irrtums anerkannt werden kann, wenn eine solche Ausnahmesituation auf dem Verhalten eines Unionsgerichts beruht (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2010, SGAE/Kommission, C-112/09 P, EU:C:2010:16, Rn. 29, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 43).

  • EuGH, 14.12.2016 - C-577/15

    SV Capital / ABE - Rechtsmittel - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Rn. 69 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - abgewichen werden kann, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 56, …sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 20 und 21).

    Rn. 70 Außerdem kann zwar auch im Fall eines entschuldbaren Irrtums einer Partei von diesen Rechtsvorschriften der Union abgewichen werden, doch bezieht sich dieser Begriff, der eng auszulegen ist, nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, beim gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 59, …sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 42).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-112/09

    SGAE / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Rn. 71 Die Entschuldbarkeit des Irrtums einer Partei kann daher nicht anerkannt werden, wenn die Überschreitung einer Verfahrensfrist auf der fehlerhaften Arbeitsweise der Mitarbeiter der betroffenen Partei oder der Missachtung ihrer internen Weisungen beruht oder wenn es um die Anwendung einer Vorschrift geht, die keine besonderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 28, Beschluss vom 14. Januar 2010, SGAE/Kommission, C-112/09 P, EU:C:2010:16, Rn. 24, …sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 43).

    Rn. 73 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass die Entschuldbarkeit eines Irrtums anerkannt werden kann, wenn eine solche Ausnahmesituation auf dem Verhalten eines Unionsgerichts beruht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2010, SGAE/Kommission, C-112/09 P, EU:C:2010:16, Rn. 29, …sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 43).

  • EuG, 20.09.2023 - T-201/16

    Soudal/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien durchgeführte …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Rn. 12 Mit Klageschrift, die am 2. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Soudal eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-201/16 in das Register eingetragen worden ist.

    Rn. 13 Daraufhin hat der Kanzler des Gerichts den Parteien in den Rechtssachen T-201/16 und T-335/16 mitgeteilt, dass der Präsident der zuständigen Kammer des Gerichts entschieden habe, das Verfahren in diesen Rechtssachen bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen.

  • EuG - T-335/16 (anhängig)

    Esko-Graphics / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Mit Klageschrift, die am 28. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Esko-Graphics eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-335/16 in das Register eingetragen worden ist.

    Rn. 13 Daraufhin hat der Kanzler des Gerichts den Parteien in den Rechtssachen T-201/16 und T-335/16 mitgeteilt, dass der Präsident der zuständigen Kammer des Gerichts entschieden habe, das Verfahren in diesen Rechtssachen bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Dieser Umstand allein kann es jedoch nicht rechtfertigen, dass dem an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer nicht die Streithelfereigenschaft in einer Rechtssache zuerkannt werden kann, die der Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen hat, da es Sache der Unionsgerichte ist, im Lauf des Verfahrens zu prüfen, ob das Interesse, das einen Streitbeitritt gerechtfertigt hat, fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52 bis 55).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-74/22
    Rn. 50 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass gegen die Entscheidung, mit der das Gericht einem Antrag auf Zulassung als Streithelfer stattgibt, kein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 29 und 30).
  • EuG, 17.12.2015 - T-515/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische …

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene …

  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission - "Rechtsmittel - Verordnung (EWG) Nr. …

  • EuG, 23.03.1993 - T-43/89

    Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

  • EuGH, 04.10.1999 - C-349/99

    ADT Projekt Gesellschaft / Kommission

  • EuGH, 05.04.1979 - 117/78

    Orlandi / Kommission

  • EuGH, 18.10.1977 - 25/68

    Schertzer / Parlament

  • EuG, 16.06.2020 - T-137/16

    Uniwersytet Wrocławski/ REA

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission …

    Denn wie der Gerichtshof in Rn. 124 des Beschlusses vom 1. August 2022, Soudal und Esko-Graphics/Magnetrol und Kommission (C-74/22 P[I], EU:C:2022:632), entschieden hat, gebieten Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Wahrung der den Streithelfern durch die Verfahrensordnung des Gerichts garantierten Verfahrensrechte und der Grundsatz der geordneten Rechtspflege im Rahmen eines kohärenten Zusammenspiels der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht, dass ein am Rechtsmittelverfahren beteiligter Streithelfer automatisch über die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht verfügt, wenn eine Rechtssache dorthin zurückverwiesen wird, nachdem der Gerichtshof eine Entscheidung des Gerichts aufgehoben hat.
  • EuG, 20.09.2023 - T-263/16

    Magnetrol International/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien …

    Rn. 25 Im Licht der Beschlüsse vom 1. August 2022, Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/Kommission (C-31/22 P[I], EU:C:2022:620), vom 1. August 2022, Anheuser-Busch Inbev, Ampar/Magnetrol International und Kommission (C-32/22 P[I], EU:C:2022:621), und vom 1. August 2022, Soudal und Esko-Graphics/Magnetrol und Kommission (C-74/22 P[I], EU:C:2022:632), wurden alle Streithelfer vor dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren als Streithelfer vor dem Gericht in der Rechtssache T-263/16 RENV angesehen, und ihre gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung eingereichten Stellungnahmen sind zu den Akten dieser Rechtssache genommen worden.
  • EuGH, 18.04.2023 - C-74/22

    Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission

    Rn. 1 Le 1er août 2022, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'ordonnance Soudal et Esko-Graphics/Magnetrol et Commission [C-74/22 P(I), EU:C:2022:632].

    1) Le point 55 de l'ordonnance du 1er août 2022, Soudal et Esko-Graphics/Magnetrol et Commission [C-74/22 P(I), EU:C:2022:632], doit être rectifié comme suit :.

  • EuG, 04.11.2025 - T-582/23

    Communauté d'Agglomération du Boulonnais/ Kommission

    Rn. 13 En outre, il ressort d'une jurisprudence constante qu'il ne peut être dérogé à l'application des réglementations de l'Union concernant les délais de procédure que dans des circonstances tout à fait exceptionnelles, de cas fortuit ou de force majeure, conformément à l'article 45, second alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, étant donné que l'application stricte de ces règles répond à l'exigence de sécurité juridique et à la nécessité d'éviter toute discrimination ou tout traitement arbitraire dans l'administration de la justice [voir ordonnance du 1er août 2022, Soudal et Esko-Graphics/Magnetrol et Commission, C-74/22 P(I), EU:C:2022:632, point 69 et jurisprudence citée].
  • EuG, 13.11.2024 - T-309/24

    Hanseatic Energy Hub/ Kommission - Streithilfe - Zurückweisung - Nach Ablauf der …

    Rn. 8 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - abgewichen werden kann, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern (vgl. Beschluss vom 1. August 2022, Soudal und Esko-Graphics/Magnetrol und Kommission, C-74/22 P[I], EU:C:2022:632, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   EuGH, 18.04.2023 - C-74/22 P(I)   

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EuGH, 18.04.2023 - C-74/22 P(I) (https://dejure.org/2023,8602)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2023 - C-74/22 P(I) (https://dejure.org/2023,8602)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2023 - C-74/22 P(I) (https://dejure.org/2023,8602)
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  • EuGH, 01.08.2022 - C-74/22

    Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe - …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-74/22
    Rn. 1 Le 1er août 2022, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'ordonnance Soudal et Esko-Graphics/Magnetrol et Commission [C-74/22 P(I), EU:C:2022:632].

    1) Le point 55 de l'ordonnance du 1er août 2022, Soudal et Esko-Graphics/Magnetrol et Commission [C-74/22 P(I), EU:C:2022:632], doit être rectifié comme suit :.

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