Rechtsprechung
| EuGH, 01.08.2025 - C-758/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Alace
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Art. 36 und 37 - Begriff "sicherer Herkunftsstaat" - Bestimmung durch einen Gesetzgebungsakt - Anhang I - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Art. 36 und 37 - Begriff 'sicherer Herkunftsstaat' - Bestimmung durch einen Gesetzgebungsakt - Anhang I - ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Internationaler Schutz: Die Bestimmung eines Drittstaats als "sicherer Herkunftsstaat" muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung sein können
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Die Bestimmung eines Drittstaats als "sicherer Herkunftsstaat" muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung sein können
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Italien verliert vor EuGH: Ob ein Herkunftsstaat "sicher" ist, müssen Gerichte prüfen können
Verfahrensgang
- EuGH, 29.11.2024 - C-758/24
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
- EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Papierfundstellen
- NJW 2025, 3207
- EuZW 2025, 1024
Wird zitiert von ... (62) Zitiert selbst (22)
- EuGH, 04.10.2024 - C-406/22
Asylpolitik: Die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat muss …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
In Anbetracht der außergewöhnlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2024, [Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky (C-406/22, EU:C:2024:841)], unter Ausschluss der Länder, die für bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets die Voraussetzungen nicht erfüllen (Kamerun, Kolumbien und Nigeria).Rn. 28 Als Viertes möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Konsequenzen aus dem Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky (C-406/22, EU:C:2024:841), zu ziehen sind.
Diese Prüfungsregelung beruht auf einer widerlegbaren Vermutung, dass im Herkunftsstaat ein ausreichender Schutz gegeben ist, die vom Antragsteller widerlegt werden kann, wenn er schwerwiegende Gründe darlegt, die seinen speziellen Fall betreffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, A, C-404/17, EU:C:2018:588, Rn. 25, und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Aufgrund dieser besonderen Prüfungsregelung können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 31 Abs. 8 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 zum einen festlegen, dass das Prüfungsverfahren beschleunigt wird, und zum anderen, dass die Prüfung an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Art. 43 der Richtlinie durchgeführt wird (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 48).
Rn. 50 Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat gestellt wurde, als unbegründet betrachtet, weil die Asylbehörde gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 erfüllt, können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ferner einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 49).
Rn. 51 Darüber hinaus besteht eine der Konsequenzen für den Antragsteller, dessen Antrag auf der Grundlage der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats abgelehnt wird - anders als im Fall einer einfachen Ablehnung -, darin, dass es möglich ist, wie sich aus Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 ergibt, ihm nicht zu gestatten, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gegen die Antragsablehnung im Hoheitsgebiet des Staates zu verbleiben, in dem er den Antrag gestellt hat (…Urteile vom 25. Juli 2018, A, C-404/17, EU:C:2018:588, Rn. 27, und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 50).
Rn. 53 Als Drittes ist festzustellen, dass dem in Art. 47 der Charta verbürgten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 entspricht, für Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ein solches Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen, für das Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie regelt, wie weit dieses Recht reicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 60, und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta ein nationales Gericht dann, wenn es mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der besonderen Regelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 der Richtlinie als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der Angaben, die ihm im bei ihm anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden, es berücksichtigen muss, wenn die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 98).
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie definiert den Umfang des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, indem er klarstellt, dass die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, "eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher kann für Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie, der im Licht von Art. 47 der Charta ausgelegt wird, nichts anderes gelten (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Zweitens hat der Gerichtshof in Bezug auf den Umfang des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 definiert ist, festgestellt, dass die Worte "stellen … sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt" so auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, nach dieser Bestimmung ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der genannten Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110, und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 87).
Rn. 82 Insoweit betont der Ausdruck "ex nunc" zuvörderst die Verpflichtung des Gerichts, eine Beurteilung vorzunehmen, die gegebenenfalls neue Gesichtspunkte berücksichtigt, die sich nach Erlass der Entscheidung, gegen die sich der Rechtsbehelf richtet, ergeben haben (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111…, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 52, und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 88).
Rn. 83 Sodann bestätigt das Adjektiv "umfassend" in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht sowohl die Gesichtspunkte, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die nach dem Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113…, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 52, und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 89).
Rn. 84 Schließlich hebt der Ausdruck "gegebenenfalls" in dem Satzbestandteil "und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird" hervor, dass die dem Gericht obliegende umfassende Ex-nunc-Prüfung nicht notwendigerweise eine inhaltliche Prüfung des Bedürfnisses an internationalem Schutz zum Gegenstand haben muss und dass sie daher die verfahrensrechtlichen Aspekte eines Antrags auf internationalen Schutz betreffen kann, zu denen die Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 90 und 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 101 Was als Drittes die Ziele der Richtlinie 2013/32 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie neben ihrem allgemeinen Ziel, gemeinsame Verfahrensvorschriften aufzustellen, insbesondere - wie u. a. aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht - dafür sorgen soll, dass Anträge auf internationalen Schutz "so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge", bearbeitet werden (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109, und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 78).
Rn. 102 In diesem Zusammenhang heißt es im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32, dass es den Mitgliedstaaten unter genau bestimmten Umständen, etwa wenn ein Antrag voraussichtlich unbegründet ist, möglich sein sollte, das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in der Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Garantien und Grundsätze durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 79).
Rn. 103 Wie in den Rn. 48 bis 51 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist das der Grund, warum ein Mitgliedstaat Anträge auf internationalen Schutz von Antragstellern aus einem Drittstaat, den dieser Mitgliedstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt hat, einer besonderen Prüfungsregelung unterwerfen kann, aufgrund deren insbesondere eine Beschleunigung des Verfahrens zur Prüfung dieser Anträge möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 80).
Rn. 104 Insofern der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2013/32, wie in Rn. 101 des vorliegenden Urteils festgestellt, eine rasche und vollständige Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz gewährleisten will, ist es seine Aufgabe, im Rahmen der Ausübung des Ermessens, über das er bei der Festlegung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verfügt, diese beiden Ziele bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmen können, gegeneinander abzuwägen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 81).
- EuGH, 25.07.2018 - C-585/16
Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Rn. 81 Zweitens hat der Gerichtshof in Bezug auf den Umfang des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 definiert ist, festgestellt, dass die Worte "stellen … sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt" so auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, nach dieser Bestimmung ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der genannten Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110, …und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 87).Rn. 82 Insoweit betont der Ausdruck "ex nunc" zuvörderst die Verpflichtung des Gerichts, eine Beurteilung vorzunehmen, die gegebenenfalls neue Gesichtspunkte berücksichtigt, die sich nach Erlass der Entscheidung, gegen die sich der Rechtsbehelf richtet, ergeben haben (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111…, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 52, …und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 88).
Rn. 83 Sodann bestätigt das Adjektiv "umfassend" in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht sowohl die Gesichtspunkte, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die nach dem Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113…, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 52, …und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 89).
Rn. 101 Was als Drittes die Ziele der Richtlinie 2013/32 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie neben ihrem allgemeinen Ziel, gemeinsame Verfahrensvorschriften aufzustellen, insbesondere - wie u. a. aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht - dafür sorgen soll, dass Anträge auf internationalen Schutz "so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge", bearbeitet werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109, …und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 78).
- EuGH, 25.07.2018 - C-404/17
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 31 …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Diese Prüfungsregelung beruht auf einer widerlegbaren Vermutung, dass im Herkunftsstaat ein ausreichender Schutz gegeben ist, die vom Antragsteller widerlegt werden kann, wenn er schwerwiegende Gründe darlegt, die seinen speziellen Fall betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, A, C-404/17, EU:C:2018:588, Rn. 25, …und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 51 Darüber hinaus besteht eine der Konsequenzen für den Antragsteller, dessen Antrag auf der Grundlage der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats abgelehnt wird - anders als im Fall einer einfachen Ablehnung -, darin, dass es möglich ist, wie sich aus Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 ergibt, ihm nicht zu gestatten, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gegen die Antragsablehnung im Hoheitsgebiet des Staates zu verbleiben, in dem er den Antrag gestellt hat (Urteile vom 25. Juli 2018, A, C-404/17, EU:C:2018:588, Rn. 27, …und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 50).
Rn. 57 In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Übrigen entschieden, dass die Mitgliedstaaten nur dann auf die besondere Prüfungsregelung und auf die widerlegbare Vermutung, die in den Vorschriften der Richtlinie 2013/32 bezüglich der Verfahren, die auf dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats beruhen, vorgesehen sind, zurückgreifen dürfen, wenn sie diese Vorschriften durch von ihnen zu erlassende Rechts- und Verwaltungsvorschriften vollständig umgesetzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, A, C-404/17, EU:C:2018:588, Rn. 31).
Insbesondere hat der nationale Gesetzgeber eine Liste von Drittstaaten gemäß den in Anhang I festgelegten Kriterien anzunehmen, zusätzliche Durchführungsvorschriften und Durchführungsmodalitäten zu erlassen, der Kommission die Liste von sicheren Herkunftsstaaten zu übermitteln und diese auch regelmäßig zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, A, C-404/17, EU:C:2018:588, Rn. 28).
- EuGH, 19.12.2024 - C-123/23
Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (…vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda, C-123/23 und C-202/23, EU:C:2024:1042, Rn. 63).Rn. 45 Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (…vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda, C-123/23 und C-202/23, EU:C:2024:1042, Rn. 64).
- EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Rn. 82 Insoweit betont der Ausdruck "ex nunc" zuvörderst die Verpflichtung des Gerichts, eine Beurteilung vorzunehmen, die gegebenenfalls neue Gesichtspunkte berücksichtigt, die sich nach Erlass der Entscheidung, gegen die sich der Rechtsbehelf richtet, ergeben haben (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 52, …und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 88).Rn. 83 Sodann bestätigt das Adjektiv "umfassend" in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht sowohl die Gesichtspunkte, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die nach dem Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 52, …und vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C-406/22, EU:C:2024:841, Rn. 89).
- EuGH - C-759/24 (anhängig)
Canpelli
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
In den verbundenen Rechtssachen C-758/24 [Alace](i) und C-759/24 [Canpelli]i.CP (C-759/24).
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Rn. 63 Insbesondere lässt dieser Wertungsspielraum die Pflicht des nationalen Gerichts unberührt, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, …sowie vom 28. Januar 2025, ASG 2, C-253/23, EU:C:2025:40, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.04.1984 - 14/83
Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
2 Z 13/83|LG Deggendorf; 18.03.1983; T 14/83">14/83, EU:C:1984:153, Rn. 15, und vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 35). - EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
Ein Urteil des Gerichtshofs kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Da eine solche Auslegung weder im Wortlaut von Art. 37 noch im Weiteren in der Richtlinie eine Stütze findet, würde bei Bejahung einer solchen Möglichkeit verkannt, dass Bestimmungen mit Ausnahmecharakter eng ausgelegt werden müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg, C-502/13, EU:C:2015:143, Rn. 61, und vom 8. Februar 2024, Bundesrepublik Deutschland [Zulässigkeit eines Folgeantrags], C-216/22, EU:C:2024:122, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.01.2025 - C-253/23
Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Rn. 63 Insbesondere lässt dieser Wertungsspielraum die Pflicht des nationalen Gerichts unberührt, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, sowie vom 28. Januar 2025, ASG 2, C-253/23, EU:C:2025:40, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
Asylpolitik: Systemische Schwachstellen können nicht allein deswegen festgestellt …
- EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …
- EuGH, 19.03.2020 - C-564/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur …
- EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …
- EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten …
- EuGH, 17.11.1983 - 292/82
Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas
- EuGH, 29.11.1978 - 83/78
Redmond
- EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …
- EuGH, 05.03.2015 - C-502/13
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …
- EuGH, 20.03.1986 - 35/85
Procureur de la République / Tissier
- EuGH, 03.07.2025 - C-610/23
International protection: Greek legislation obliging an applicant for …
- EuGH, 03.09.2020 - C-503/19
Subdelegación del Gobierno en Barcelona (Langfristig Aufenthaltsberechtigte) - …
- EuGH, 13.11.2025 - C-654/23
Inteligo Media - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre …
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der einheitlichen Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (…vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 91). - EuGH, 08.09.2026 - C-298/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 Abs. …
Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (…vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44). - EuGH, 12.05.2026 - C-797/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte …
Allerdings lässt diese Freiheit die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (…vgl. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 15, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 61 und 62).
- VG Osnabrück, 16.07.2026 - 7 A 172/26
Sicherer Herkunftsstaat; Georgien; LGBTIQ; Homosexualität; Gruppenverfolgung; …
Entgegen dem Urteil des EuGH vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 -, juris, ist kein ausreichender und angemessener Zugang zu den der Bestimmung Georgiens als sicher zugrunde liegenden Informationsquellen gewährleistet.Der EuGH hat diese Bestimmung - sowie die Art. 36 und 37 AsylVf-RL - im Lichte von Art. 47 GRC dahingehend ausgelegt, dass der Mitgliedstaat, der einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, einen ausreichenden und angemessenen Zugang zu den dieser Bestimmung zugrunde liegenden Informationsquellen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie gewährleisten muss, der es zum einen der betroffenen Person, die internationalen Schutz beantragt und aus diesem Drittstaat stammt, ermöglichen muss, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und zum anderen das Gericht in die Lage versetzen muss, eine Entscheidung, die den Antrag auf internationalen Schutz betrifft, zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 -, juris Rn. 88).
- EuGH, 04.06.2026 - C-440/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Hierzu kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (…vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44).Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt den Umfang dieses Rechts, indem er klarstellt, dass die durch die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, "eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] … beurteilt wird" (…vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 106, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 76).
Rn. 41 Zum Umfang des besagten Rechts hat der Gerichtshof geurteilt, dass die Wortfolge "stellen … sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt" so auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 81).
Rn. 42 Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass der Ausdruck "ex nunc" die Verpflichtung des Gerichts herausstellt, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zutage getretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 82).
Rn. 44 Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Adjektiv "umfassend" in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 bestätigt, dass das Gericht sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass der Entscheidung der Asylbehörde zutage getreten sind (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 83).
- EuGH, 08.10.2026 - C-872/24
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Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat und deren Berücksichtigung die Auslegung bestimmter in diesen Fragen erwähnter Vorschriften des Unionsrechts überflüssig machen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44). - EuGH, 12.03.2026 - C-43/24
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es nicht zulässt, die Daten betreffend …
Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (…vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 45). - EuGH, 12.02.2026 - C-864/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/109/EG - Harmonisierung der …
Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - VG Berlin, 13.08.2026 - 32 K 346.24
Kein sicherer Herkunftsstaat - Queeren Menschen droht in Ghana Verfolgung
Rn. 41 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 1. August 2025 - C-758/24, C-759/24 -, juris, Rn. 89 ff.) steht Art. 37 AsylVfRL der Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat entgegen, sofern für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Rn. 64 bb) LGBTIQ-Personen bilden in Ghana auch eine bestimmte Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 37 i.V.m. Anhang I AsylVfRL (vgl. Urteil vom 1. August 2025 - C-758/24, C-759/24 -, juris, Rn. 89 ff.).
Soweit nicht ohnehin schon keinerlei vernünftige Zweifel an diesem Verständnis des Unionsrechts bestanden (…"acte clair", s. dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 87. EL Januar 2026, Art. 267 AEUV Rn. 60 ff.), sind sie jedenfalls jeweils in gleichgelagerten Fällen Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen (…"acte éclairé", s. auch dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 87. EL Januar 2026, Art. 267 AEUV Rn. 59) und - wie oben ausgeführt - durch die o.g. Urteile des Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-758/24 und C-759/24) und vom 4. Oktober 2024 (C-406/22) entschieden.
- EuGH, 04.06.2026 - C-198/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Hierzu kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (…vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44).Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt den Umfang dieses Rechts, indem er klarstellt, dass die durch die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, "eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird" (…vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 106, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 76).
Rn. 31 Zum Umfang des besagten Rechts hat der Gerichtshof geurteilt, dass die Wortfolge "stellen … sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt" so auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 81).
Rn. 32 Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass der Ausdruck "ex nunc" die Verpflichtung des Gerichts herausstellt, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zutage getretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 82).
Rn. 34 Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Adjektiv "umfassend" in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 bestätigt, dass das Gericht sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass der Entscheidung der Asylbehörde zutage getreten sind (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 83).
- EuGH, 05.02.2026 - C-718/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- EuGH, 05.03.2026 - C-458/24
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er …
- EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
- VG Karlsruhe, 14.11.2025 - A 18 K 4125/25
Georgien; Herkunftsstaat; Anwendungsvorrang; Unionsrecht; Verfolgungsfreiheit; …
- VG Karlsruhe, 14.11.2025 - A 18 K 4074/25
- EuGH, 22.01.2026 - C-379/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- VG Karlsruhe, 14.11.2025 - A 18 K 474/25
Georgien; Herkunftsstaat; Anwendungsvorrang; Unionsrecht; Verfolgungsfreiheit; …
- VG Düsseldorf, 30.07.2025 - 30 K 3228/25
- VG Düsseldorf, 09.09.2025 - 30 L 2588/25
- VG Berlin, 06.10.2025 - 38 K 57.25
- EuGH, 03.09.2026 - C-653/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …
- VG Osnabrück, 22.06.2026 - 7 B 80/26
Georgien; GEAS; Einreise- und Aufenthaltsverbot; sicherer Herkunftsstaat; …
- VG Berlin, 06.10.2025 - 38 K 219.25
- EuGH, 13.05.2026 - C-483/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit - Lebensmittelrecht - …
- EuGH, 16.04.2026 - C-50/24
Eine Haftanstalt, in der ein Asylbewerber festgehalten wird, dessen Antrag nach …
- EuGH, 16.07.2026 - C-51/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Richtlinie (EU) …
- BVerfG, 06.10.2025 - 2 BvR 755/25
Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung des Grundsatzes der …
- EuGH, 30.04.2026 - C-191/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartelle - …
- EuGH, 22.01.2026 - C-423/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie (EU) …
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2025 - 2 M 104/25
Ausweisung
- VG Berlin, 17.09.2025 - 38 L 324.25
Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat; Gefährdung von LGBT-Personen; …
- EuGH, 12.03.2026 - C-465/24
Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Das Einfrieren von Geldern hindert den …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-571/24
Kreis Bergstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- VG Osnabrück, 15.07.2026 - 7 A 172/26
Verwaltungsgericht legt Bundesverwaltungsgericht Bestimmung über die Einstufung …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-467/24
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-483/24
Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - …
- EuGH, 20.11.2025 - C-327/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Kodex für die elektronische …
- VG Osnabrück, 09.04.2026 - 7 B 39/26
Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-706/25
Generalanwältin Medina: Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Errichtung …
- VG Düsseldorf, 22.05.2026 - 30 L 322/26
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-414/25
und Asylverfahren vereinbar, sofern die Rechte der Migranten vollständig gewahrt …
- EuGH, 13.05.2026 - C-225/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - …
- EuGH, 03.10.2025 - C-839/24
Casamance - Streichung
- EuGH, 12.02.2026 - C-56/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Grundsatz des Vorrangs des …
- EuGH, 29.01.2026 - C-668/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …
- VG Lüneburg, 19.05.2026 - 2 A 514/25
Vorlagebeschluss; Aussetzung des Verfahrens; Georgien; sicherer Herkunfsstaat; …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2026 - C-199/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-30/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2026 - C-51/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im …
- EuGH, 16.10.2025 - C-510/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer …
- VG Potsdam, 10.04.2026 - 2 L 346/26
- EuGH, 26.03.2026 - C-239/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2026 - C-120/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Energieeffizienz-Etikettierung - …
- EuGH, 18.12.2025 - C-259/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Ein- und Ausfuhrverfahren - …
- VG Bremen, 12.12.2025 - 6 K 1057/23
- VG Leipzig, 07.08.2025 - 4 K 1783/25
- EuGH, 30.09.2025 - C-388/24
Oguta
- EuGH, 24.09.2025 - C-80/25
Varpigo
- EuGH, 24.09.2025 - C-88/25
Gaspaschi
- EuGH, 23.09.2025 - C-71/25
Canudisi
- EuGH, 23.09.2025 - C-125/25
Savesso
- VG Bremen, 06.08.2025 - 7 V 2097/25
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Rechtsprechung
| EuGH, 29.11.2024 - C-758/24 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Alace
(fremdsprachig)
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Alace
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma (Italien), eingereicht am 4. November 2024 - LC/Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale di Roma - Sezione procedure alla frontiera II
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Alace
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma (Italien), eingereicht am 4. November 2024 - LC/Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale di Roma - Sezione procedure alla frontiera II
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Alace
Verfahrensgang
- EuGH, 29.11.2024 - C-758/24
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
- EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
Internationaler Schutz: Nach Auffassung von Generalanwalt Richard de la Tour kann …
Rn. 19 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. November 2024 sind die Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.Rn. 22 LC (Rechtssache C-758/24) und CP (Rechtssache C-759/24), die italienische, die bulgarische, die tschechische, die deutsche, die griechische, die französische, die zyprische, die lettische, die litauische, die ungarische, die maltesische, die niederländische, die österreichische, die polnische, die slowakische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche und/oder mündliche Erklärungen abgegeben.
Insoweit weist der Kläger in der Rechtssache C-759/24 darauf hin, dass das nationale Gericht dann im Rahmen eines Zwischenverfahrens zum Hauptverfahren eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einleiten müsste.
- EuGH, 12.02.2025 - C-829/24
Kommission/ Ungarn - Beschleunigtes Verfahren
Rn. 18 In anderen Zusammenhängen ist nämlich bereits entschieden worden, dass es, wenn eine Vorabentscheidungssache große Ungewissheit hervorruft, die Grundfragen des nationalen Verfassungsrechts und des Unionsrechts berührt, in Anbetracht der besonderen Umstände einer solchen Sache erforderlich sein kann, sie im Einklang mit Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung rasch zu erledigen (…Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:851, Rn. 10, und vom 29. November 2024, LC und CP, C-758/24 und C-759/24, EU:C:2024:1012, Rn. 8).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24, C-759/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Alace
Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Schutz - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Art. 36 und 37 - Tragweite des Begriffs "sicherer Herkunftsstaat" und des damit verbundenen Konzepts - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Schutz - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Art. 36 und 37 - Tragweite des Begriffs 'sicherer Herkunftsstaat' und des damit verbundenen Konzepts ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Internationaler Schutz: Nach Auffassung von Generalanwalt Richard de la Tour kann ein Mitgliedstaat durch einen Gesetzgebungsakt sichere Herkunftsstaaten bestimmen und muss zum Zweck einer gerichtlichen Kontrolle die ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Asyl: Schlussanträge werfen Zweifel an Italiens "Albanien-Modell" auf
Verfahrensgang
- EuGH, 29.11.2024 - C-758/24
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24, C-759/24
- EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- EuGH, 29.11.2024 - C-758/24
Alace
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
Rn. 19 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. November 2024 sind die Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.Rn. 22 LC (Rechtssache C-758/24) und CP (Rechtssache C-759/24), die italienische, die bulgarische, die tschechische, die deutsche, die griechische, die französische, die zyprische, die lettische, die litauische, die ungarische, die maltesische, die niederländische, die österreichische, die polnische, die slowakische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche und/oder mündliche Erklärungen abgegeben.
Insoweit weist der Kläger in der Rechtssache C-759/24 darauf hin, dass das nationale Gericht dann im Rahmen eines Zwischenverfahrens zum Hauptverfahren eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einleiten müsste.
- EuGH, 04.10.2024 - C-406/22
Asylpolitik: Die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat muss …
- EGMR, 21.11.2019 - 47287/15
Transitzonen grundsätzlich erlaubt
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
{FN:35} Vgl. zur Veranschaulichung Urteil des EGMR vom 21. November 2019, 11ias und Ahmed/Ungarn (CE:ECHR:2019:1121JUD004728715), in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, alle für ihre Beurteilung allgemein verfügbaren relevanten Informationen einzuholen (§ 141).
- EuGH, 28.07.2011 - C-69/10
Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
{FN:22} C-69/10, EU:C:2011:524. - EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing (C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.04.2021 - C-504/19
Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
{FN:30} Vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2014, Unitrading (…C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a. (C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.10.2024 - C-134/23
Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges und Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
{FN:37} Vgl. Urteile CV (…Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 4. Oktober 2024, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges und Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio (C-34/23, EU:C:2024:838, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.12.2019 - C-519/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
{FN:52} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester eines Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.01.2021 - C-255/19
Secretary of State for the Home Department - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
{FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Secretary of State for the Home Department (C-255/19, EU:C:2021:36, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 23.10.2014 - C-437/13
Unitrading - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaft - Erhebung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24
{FN:30} Vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2014, Unitrading (C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a. (…C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.11.2024 - C-289/23
Corván - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 20.02.2024 - C-34/23
Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
- EuGH - C-305/23 (anhängig)
Bacigán
- VG Karlsruhe, 17.07.2025 - A 18 K 4138/25
Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat; rein private oder kriminelle …
Da für die Kammer gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Verkennung im Falle der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gegeben ist, kann offenbleiben, ob dem Gesetzgeber im Übrigen bei der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zukommt, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (in diese Richtung VG Düsseldorf…, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A - juris Rn. 18 ff.; siehe auch VG Berlin, Beschluss 29.11.2024 -31 K 671/23 A - juris Vorlagefrage Ziffer 4 = EuGH, Rechtssache C-839/24 , noch nicht entschieden; wie hier Pfersich, ZAR 2025, 194 ; zum Prüfungsmaßstab - in anderem Kontext - auch Generalanwalt de la Tour, Schlussanträge vom 10.04.2025 - C-758/24 und C-759/24 Rn. 44 ff.; vgl. im nationalen Kontext auch BVerfG…, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris Rn. 87 ff.).
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